TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 2000/17/0009

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BAO §115 Abs1;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §167;
BAO §183 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in Weer, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom 26. November 1999, Zl. ZRV62/1-L3/99, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende GmbH hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH meldete beim Zollamt Innsbruck am 9. Mai 1995 23 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Kühe bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021030120, Eigenmasse 17.670 kg und 11 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Färsen bis zum Alter von 36 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021010120, Eigenmasse 8.280 kg zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet an. Der Anmeldung waren Rechnungen, in denen die Kühe und Färsen mit der jeweiligen Ohrmarkennummer und dem Gewicht aufgelistet waren, sowie Abstammungs- und Leistungsnachweise für jedes Rind in Kopie angeschlossen. In der Anmeldung vermerkte das Zollorgan anlässlich der Prüfung durch die Abgangszollstelle: " 'Nicht anrechenbare Beschau'. Ohrmarken lt. ang. Re. 4 Stk. stichprobenweise verwogen, Übereinstimmung festgestellt."

Mit Bescheid vom 16. Juni 1995 gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen nach § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz eine Ausfuhrerstattung von S 338.208,00.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 forderte dieses Zollamt die mit dem genannten Bescheid vom 16. Juni 1995 gewährte Ausfuhrerstattung samt Sanktionsbetrag von S 7.429,00 nach

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 von insgesamt S 345.636,00 mit der Begründung zurück, für im Bescheid näher bezeichnete Tiere stimme das angegebene Gewicht nicht, bestimmte in den Unterlagen angegebene Tiere hätten sich nicht in der Ausfuhrsendung befunden und hinsichtlich bestimmter Tiere seien die vorgelegten Abstammungsnachweise verfälscht worden.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende GmbH die Beweiswürdigung der belangten Behörde und behauptete, es seien nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht worden. Entgegen der Darstellung der Behörde habe die Beschwerdeführerin fristgerecht die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht. Am 15. Februar 1996 habe die beschwerdeführende GmbH die von der Behörde angeforderten Verzollungsbestätigungen von einem tschechischen Notar beglaubigt an die Behörde versandt. Bereits dieser Vorgang sei ausreichend und es könne damit in Verbindung nicht von einer Verfristung gesprochen werden. Im Februar 1997 sei der beschwerdeführenden GmbH mitgeteilt worden, sie habe nur noch Kopien von den Verzollungsbestätigungen in Händen, wobei als Begründung hiefür angegeben worden sei, dass diese Papiere bei der Behörde entweder bei den Ermittlungen abhanden gekommen seien oder an die beschwerdeführende GmbH zurückgesandt worden seien. Auf Grund dieser Mitteilung habe die beschwerdeführende GmbH in Tschechien die Originalverzollungsnachweise neuerdings angefordert und diese mit Schreiben vom 5. März 1997 an die belangte Behörde übermittelt. Dies zeige, dass die beschwerdeführende GmbH ordnungsgemäß und fristgerecht die Verzollungspapiere bei der Behörde eingereicht habe und nunmehr nicht auf Grund der Tatsache, dass ganz offensichtlich auf Seiten der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, dieser zu Lasten der beschwerdeführenden GmbH verwendet werden dürfe. Der beschwerdeführenden GmbH werde der Vorwurf gemacht, sie habe vorsätzlich unrichtige Angaben in Bezug auf das Gewicht bzw. das Alter der Tiere gemacht, weshalb die Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen wäre. Hiebei unterstelle die Behörde, dass auf Grund der Aussagen von ES und der Gesamtheit des vom Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes es als erwiesen anzusehen sei, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Diese Behauptung der Behörde sei durch nichts bewiesen bzw. stelle die Formulierung eine Leerformel dar, die als Begründungsmangel angesehen werden müsse. Entweder hätte die Behörde im Detail darzulegen gehabt, worin in der Gesamtheit des ermittelten Sachverhaltes die Vorsätzlichkeit der beschwerdeführenden GmbH bzw. der für sie handelnden Organe liege oder hätte eben andererseits davon auszugehen gehabt, dass eine Wissentlichkeit nicht gegeben sei. Sämtliche von der beschwerdeführenden GmbH gemachten Gewichtsangaben seien richtig und die Behörde übersehe, wie es zu dieser Gewichtsangabe gekommen sei. Im Rahmen der Durchführung der Verzollung sei ein Zollorgan ständig zugegen gewesen, wobei dieses nicht nur die Ohrmarkennummern, sondern auch das Gewicht der Tiere überprüft und diese Angaben vermerkt habe. Nach Vornahme der Verzollung sei der LKW sofort abgefertigt worden, sodass auch keine Möglichkeit bestanden habe, die Tiere wiederum auszuladen. Bei der Abfuhr des LKWs sei das Zollorgan ebenfalls noch zugegen gewesen. Dies habe zur Konsequenz, dass eine unrechtmäßige Vorgangsweise der beschwerdeführenden GmbH nicht unterstellt werden könne. Im Rahmen der von der Behörde gemachten Gewichtsangaben sei diese so vorgegangen, dass sie einfach bei Bauern rückgefragt habe, welches Gewicht das einzelne Tier gehabt habe. Der Bauer habe dann aus der Erinnerung einfach dieses Gewicht geschätzt, wobei bereits darin die Unsicherheit gelegen sei. Hiezu komme weiters, dass zum damaligen Zeitpunkt, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, die Waage der beschwerdeführenden GmbH zum Teil defekt gewesen sei, was dadurch bewiesen sei, dass die beschwerdeführende GmbH unmittelbar nachdem sie von dem Defekt der Waage erfahren habe, diese ausgetauscht habe. Insgesamt müsse hinsichtlich des Gewichtes festgestellt werden, dass die beschwerdeführende GmbH im Zusammenwirken mit dem Zollorgan das korrekte Gewicht angegeben habe und damit in Verbindung dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH nicht unterstellt werden könne, er habe wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht. Unabhängig davon seien auch die Sanktionsbeträge von der Behörde unrichtig ermittelt. Zum Beweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens in dieser Berufung, insbesondere, dass einerseits die Verzollungspapiere ordnungsgemäß und fristgerecht bei der belangten Behörde eingereicht worden seien und andererseits ES in keinster Weise wissentlich und gewollt unrichtige Angaben mit der Anmeldung gemacht habe, werde die Sekretärin der beschwerdeführenden GmbH als Zeugin angeboten und ausdrücklich beantragt, diese Zeugin einzuvernehmen. Des Weiteren werde zum Beweis dafür, dass im Zuge des Verzollungsvorganges ordnungsgemäß vorgegangen worden sei und genau jene Tiere, die beim Verzollungsvorgang begutachtet worden seien, auch zur Verladung gekommen seien und damit in Verbindung die ausgewiesenen Gewichtsangaben der beschwerdeführenden GmbH richtig gewesen seien, die Einvernahme des kontrollierenden Zollorgans beantragt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Administrativbeschwerde teilweise Folge, setzte die Ausfuhrerstattung mit S 224.429,-- und nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von S 227.557,-- fest. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"In der Folge wurde vom Hauptzollamt Salzburg und Zollamt Salzburg/Erstattungen u.a. die verfahrensgegenständliche Erstattungsausfuhr überprüft. Hiebei wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. (A) Das Gewicht von 2 Tieren sei zufolge der Angaben der Vorbesitzer bzw. der Aufzeichnungen der Zuchtviehabsatzveranstaltungen wie folgt jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden:

Ohrmarken-
nummer
(K=Kuh,
F=Färse)

Name des Tieres

Vorbesitzer

Gewicht lt. Anmeldung in kg

Gewichts-
angaben der Vorbe-
sitzer in kg

Gewichts-
differenz in kg

 

 

 

 

-

 

729771233 (K)

VRENI

R

760

573

187

469454271 (K)

STRAUSS

L

825

700

125

Nach den Aufzeichnungen des Verbandes Waldviertler Fleckviehzüchter hatte anlässlich des Ankaufes am 8. Mai 1995 das Tier mit der Ohrmarkennummer 729771233 ('VRENI') 573 Kilogramm.

Der Vorbesitzer der Kuh mit der Ohrmarkennummer 469454271 ('STRAUSS') CL gab am 17. April 1996 vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg niederschriftlich als Auskunftsperson befragt zu Protokoll, im Mai 1995 die leere Kuh wegen schlechter Leistung an die Bf. ab Hof verkauft zu haben. Sie sei für ihn zu Zuchtzwecken nicht mehr geeignet gewesen. Der Verkauf sei zu einem Pauschalschlachtviehpreis von ATS 12.000,00 erfolgt. Das Tier sei nicht verwogen worden, habe jedoch ein Gewicht von maximal 700 Kilogramm aufgewiesen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zog aus dem Umstand, dass vom Abfertigungsbeamten (laut Beschauprotokoll der Ausfuhranmeldung) die Ohrmarkennummern und die Gewichte der beiden vorbezeichneten Tiere überprüft und in Ordnung befunden worden waren, den Schluss, dass auf Grund des erheblichen Gewichtsunterschiedes zwischen den nachträglich erhobenen Gewichten und den in der Anmeldung erklärten Gewichten die mit der gegenständlichen Sendung ausgeführten Tiere nicht Gegenstand der vorliegenden Ausfuhranmeldung gewesen waren.

2. Unter der Anmerkung (G) wurden zu nachfolgenden 14 Tieren die Feststellungen getroffen, dass das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht unrichtig gewesen sei, für die Berechnung der Ausfuhrerstattung sei das in der erstellten Aufstellung in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht maßgebend:

Ohrmarken-
nummer
(K=Kuh,
F=Färse)

Name des Tieres

Vorbesitzer

Gewicht lt. Anmeldung in kg

Gewichts-
angaben der Vorbe-
sitzer in kg

Gewichts-
differenz in kg

746441733 (F)

ISA

G

740

642

98

763490333 (F)

MAUS

G

740

642

119

755458633 (F)

CESSI

R

760

642

118

764725833 (F)

ROSA

R

950

539

411

732735333 (K)

LUCY

D

920

538

382

732966333 (K)

GITI

M

740

625

115

748803933 (K)

GOLDI

K

740

536

204

510483346 (K)

OSTA

H

715

630

85

542355546 (K)

EVA

W

795

717

78

550170846 (K)

WALDFEE

E

840

600

240

544592173 (F)

- --

K

670

550

120

525982373 (F)

- --

S

760

600

160

483540571 (K)

SCHWEIZA

E

980

600

380

526087173 (K)

SPEIER

K

700

600

100

Nach den Aufzeichnungen des hatten anlässlich des Ankaufes durch die Firma K am Tag vor der Ausfuhrabfertigung am 12. Juni 1995 nachstehende Tiere nachstehende Gewichte:

Nach den Aufzeichnungen des Verbandes Waldviertler Fleckviehzüchter hatten anlässlich des Ankaufes am 8. Mai 1995 nachstehende Tiere nachstehende Gewichte:

Ohrmarkennummer

Name des Tieres

Gewicht in Kilogramm

746441733

ISA

642

763490333

MAUS

631

755458633

CESSI

642

764725833

ROSA

539

732735333

LUCY

538

732966333

GITI

625

748803933

GOLDI

536

LH, der Vorbesitzer des Rindes mit der Ohrmarkennummer 510483346 ('OSTA'), sagte am 12. September 1995 vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg niederschriftlich aus, die verfahrensgegenständliche leere Kuh im Mai 1995 über Vermittlung des Zuchtverbandes bei einer Sammelstelle in Altenfelden an die Bf. verkauft zu haben, weil sie unfruchtbar und als Zuchtvieh nicht mehr geeignet gewesen sei. Das Rind sei verwogen worden, sein Gewicht habe nach seinen Aufzeichnungen 630 Kilogramm betragen.

Der Vorbesitzer des Tieres 'EVA' mit der Ohrmarkennummer 542355546 FW gab am 12. September 1995 niederschriftlich an, im April 1995 über Vermittlung des Zuchtverbandes die leere Kuh an die Bf. verkauft zu haben, weil sie nach der Besamung nicht aufgenommen habe. Beim Verkauf sei das Rind verwogen worden. Das Gewicht habe genau 717 Kilogramm betragen.

ME, die Vorbesitzerin der (leeren) Kuh namens 'WALDFEE' mit der Ohrmarkennummer 550170846, sagte am 30. September 1995 befragt aus, das Tier am 12. April 1995 über Vermittlung des Zuchtverbandes Linz (Herrn R) an die Bf. ab Hof verkauft zu haben, weil es sich nicht ordentlich melken habe lassen. Eine Verwiegung sei nicht erfolgt, das Gewicht der Kuh habe maximal 600 Kilogramm betragen.

JK, der Vorbesitzer der Kalbin 'BLONDE' mit der Ohrmarkennummer 544592173, gab am 15. Februar 1996 zu Protokoll, das Tier im Mai 1995 an die Bf. zu einem Pauschalpreis verkauft zu haben. Ob die Kalbin trächtig war, könne er nicht bestätigen, weil sie kurz nach der Belegung aus seinem Betrieb ausgeschieden worden sei. Eine Verwiegung habe nicht stattgefunden; das Gewicht des mittelgroßen Tieres schätzte JK mit maximal 550 Kilogramm.

FS führte am 15. Februar 1996 befragt aus, er habe im Mai 1995 die leere, unfruchtbare und als Zuchtvieh ungeeignete Kuh 'ALMA' mit der Ohrmarkennummer 525982373 bei der Bf. gegen eine trächtige Kuh und gegen einen Aufpreis von ca. ATS 8.000,00 eingetauscht. Das abgegebene Tier sei nicht verwogen worden, er schätze das Gewicht mit maximal 600 Kilogramm.

JE gab am 16. Februar 1996 niederschriftlich befragt an, die leere Kuh 'SCHWEIZA' mit der Ohrmarkennummer 483540571 nicht an die Bf. sondern an die Fa. B, Viehhandel in K, Anfang Mai 1995 zum Schlachtviehpreis verkauft zu haben, weil sie nicht mehr aufgenommen habe und daher als Zuchtrind nicht mehr geeignet gewesen sei. Sowohl er als auch der Käufer hätten das Gewicht der Kuh auf maximal 600 Kilogramm geschätzt.

MK, der Vorbesitzer des Tieres mit der Ohrmarkennummer 526087173 ('SPEIER'), sagte am 18. April 1996 vernommen aus, im Mai 1995 an Herrn W in Kaltenbach die leere Kuh geliefert und ohne Verwiegung zu einem Pauschalpreis verkauft zu haben, weil sie nach 7 Monaten verworfen habe und zu Zuchtzwecken nicht mehr geeignet gewesen sei. Es habe sich um eine mittelgroße Kuh mit einem Gewicht von maximal 600 Kilogramm gehandelt.

Bei dem (mit G1 bezeichneten) Tier mit der Ohrmarkennummer 555420573 (F) sei dem vom Verkäufer Hans H angegebenen Gewicht die durchschnittliche Gewichtszunahme zwischen Übernahme und dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung (30 Kilogramm für ca. 55 Tage) hinzugerechnet worden. Hans H hatte am 16. Februar 1996 ausgesagt, Mitte März der Bf. die kleinträchtige Kalbin ab Hof verkauft zu haben. Das Tier sei glaublich Ende März abgeholt worden; eine Verwiegung habe nicht stattgefunden. Das Gewicht habe maximal 550 Kilogramm betragen.

Die (mit G2 bezeichnete) Kuh ('GOLDY') mit der Ohrmarkennummer 514744173 (K) habe nach Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen - ungefähr Anfang April 1995, demnach vor der Annahme der Ausfuhranmeldung, gekalbt. (In den Aufzeichnungen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - nicht hingegen im Abstammungs- und Leistungsnachweis des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - wurde eine Belegung mit 22. Juni 1994 ausgewiesen.) Hiefür wären vom bei der Versteigerung in Imst am 14. März 1995 nach den Unterlagen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes festgestellten Gewicht von 620 Kilogramm 90 Kilogramm abzuziehen und für die Zeit von der Versteigerung bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung eine Gewichtszunahme von 20 Kilogramm sowie eine solche für die Fütterung - die Abwaage sei nach dem Transport zur Absatzveranstaltung erfolgt - von 30 Kilogramm hinzuzurechnen gewesen, weshalb ein Gewicht von 580 Kilogramm anzunehmen gewesen sei.

3. (V) Hinsichtlich nachfolgender 6 Tiere sei (wie dargestellt) der Abstimmungs- und Leistungsnachweis hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht worden. Die Eigenleistungen (Abkalbungen) wurden in den der Ausfuhrzollstelle vorgelegten verfälschten Abstammungs- und Leistungsnachweisen nicht ausgewiesen:

Ohrmarken-
nummer K=Kuh, F=Färse)

Name

erklärtes Gewicht des Tieres

verfälsch-
tes Ge-
burtsdatum

zutreffendes Geburts-
datum

unausgewiesene
Abkalbungen

467889346 (K)

EVITA

795 kg

19.06.1991

04.03.1988

07.08.1990

 

 

 

 

 

26.08.1991

 

 

 

 

 

10.01.1993

 

 

 

 

 

06.02.1994

 

 

 

 

 

17.02.1995

478962546 (K)

LEIKA

670 kg

19.06.1991

27.09.1988

18.01.1991

 

 

 

 

 

15.01.1992

 

 

 

 

 

09.01.1993

 

 

 

 

 

16.05.1994

478862446 (K)

KULI

730 kg

05.01.1991

05.12.1988

28.01.1991

 

 

 

 

 

04.05.1992

 

 

 

 

 

15.05.1993

 

 

 

 

 

14.07.1994

500269246 (K)

SEMI

740 kg

17.11.1990

14.12.1989

29.01.1992

 

 

 

 

 

03.05.1993

 

 

 

 

 

13.05.1994

430298971 (K)

ZUNTA

720 kg

26.07.1990

10.07.1989

24.12.1991

 

 

 

 

 

28.03.1993

 

 

 

 

 

15.03.1994

455338171 (K)

SILBER

750 kg

12.12.1990

04.12.1989

06.11.1992

 

 

 

 

 

22.12.1993

Das Alter der Tiere betrage tatsächlich mehr als 60 Monate. Die hiefür vorgesehene differenzierte Ausfuhrerstattung komme nur in Betracht, wenn der dafür vorgesehene Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland fristgerecht vorgelegt werde.

In der Niederschrift vom 2 August 1996 vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg sagte der Geschäftsführer der Bf. ES zum Vorwurf, in den Stammscheinen wären unrichtige Daten bezüglich des Lebensalters der Rinder ausgewiesen und in der schriftlichen Erstattungsausfuhranmeldung diese Rinder unzutreffend als Kühe bis zum Alter von 60 Monaten bezeichnet worden, aus, es sei richtig, dass in den in Rede stehenden Fällen (Feststellungen zum vorstehenden Punkt 3.) beim Erstattungszollamt unrichtige Angaben betreffend das Alter der Tiere gemacht worden seien. Er habe erstmals im Dezember 1995 oder Jänner 1996 vom Hauptzollamt Salzburg davon Kenntnis erlangt und bei firmeninternen Recherchen ermittelt, dass sein Bruder MS nachträgliche Änderungen bei den Stammscheinen vorgenommen hat. ES habe seinen Bruder zur Rede gestellt. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, die Tiere zu teuer eingekauft zu haben. Er habe durch diese Manipulation Abhilfe schaffen wollen. Zur Funktion und zum Aufgaben- bereich seines Bruders innerhalb des Unternehmens führte ES aus, derselbe habe einen eigenständigen Aufgabenbereich innegehabt und sei für die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte zuständig gewesen. Auch sei die Geschäftsanbahnung mit der Empfängerfirma U in Tschechien durch seinen Bruder erfolgt. Weil sich ES auf seinen Bruder verlassen habe, habe er ihn auch nicht wie seine sonstigen Angestellten besonders kontrolliert. Zu den an den Stammscheinen vorgenommenen Manipulationen gab ES an, dass in den Kopien die Geburtsdaten verändert wurden, um die Tiere jünger erscheinen zu lassen als sie tatsächlich waren. Man habe hiedurch einen höheren Erstattungssatz erreichen wollen; darin sei die Motivation seines Bruders, der daraus persönlich keinen Nutzen gezogen habe, gelegen gewesen. Nach seiner Einschätzung habe sich sein Bruder beim Ankauf der Tiere verkalkuliert. Durch die geschilderte Vorgangsweise habe MS Schaden von der Firma abwenden wollen.

MS bestätigte am 2. August 1996 anlässlich seiner Einvernahme vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg die Angaben seines Bruders ES. Er habe die Originalstammscheine kopiert und anschließend bei den Kopien die Daten verdeckt und neue Geburtsdaten eingetragen. Er habe die Tiere zu teuer eingekauft. Es hätte für die Rinder, welche älter als 60 Monate waren, nur einen verminderten Erstattungssatz gegeben. Zudem hätte man auf Grund der Marktlage ältere Rinder nicht mehr verkaufen können. Ihm sei bekannt, dass durch seine Handlungsweise die Firma S einen Stützungsvorteil erhalten habe.

Zum Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1996, auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahmen der Züchter, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den vorstehenden unter Punkt 1. (A) und 2. (G) angeführten Fällen erhebliche Gewichtsdifferenzen zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung festgestellt worden, gestand ES, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 Kilogramm pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 Kilogramm erreicht habe. Durchschnittlich wären die Tiere bei ihm (zwischen Ankauf und Ausfuhr) 5 bis 10 Tage im Stall gestanden. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas beholfen und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die in weiterer Folge dem Zoll vorgelegt worden seien. Einigemale sei seine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen wären.

Hinsichtlich der von ES ins Treffen geführten Gewichtszunahme hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der Folge auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom 16. Dezember 1996 und einer fernmündlichen Rücksprache vom 7. Jänner 1997 in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen ändere sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen.

Der Bf. wurde das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom 10. April 1997, GZ. 610/2283/2/R1/95, unter angemessener Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Eingabe vom 25. April 1997 äußerte sich die Bf. zu den Feststellungen des Erstattungsamtes.

Zunächst verwies die Bf. in dieser Stellungnahme darauf, sie habe am 15. Februar 1996 die vom Erstattungsamt angeforderten von einem tschechischen Notar beglaubigten Verzollungsbestätigungen vorgelegt. Im Februar 1997 sei ihr vom Zollamt Salzburg/Erstattungen fernmündlich mitgeteilt worden, dass dieses nur mehr über Kopien der Verzollungsbestätigungen verfüge, weil diese (gemeint sind offenbar die Originale) vielleicht bei den Ermittlungen abhanden gekommen oder an die Bf. zurückgeschickt worden wären. Aus diesem Grund wären von der Bf. in Tschechien die Originalverzollungsnachweise angefordert und am 5. März 1997 an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt worden. Hinsichtlich der aufgezeigten Gewichtsdifferenzen hielt die Bf. in ihrer Stellungnahme entgegen, das von den Vorbesitzern angegebene Gewicht bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern 544592173, 525982373, 555420573, 483540571, 526087173, 469454271 und 514744173 könne nicht stimmen, weil die Tiere bei den Bauern nicht gewogen worden wären.

Hinsichtlich der Gewichtsdifferenzen bei den übrigen Tieren brachte die Bf. vor, dass diese bei den Verkäufern 'leer' gewogen wurden, bei der Verladung aber voll angefüttert gewesen wären. Dadurch sei eine durchschnittliche Gewichtszunahme von 30 Kilogramm anzunehmen.

Im Bescheid vom 11. Juli 1997, GZ. 610/2283/2/R2/95, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Verweis auf § 5 AEG und unter Hinweis auf ein beigelegtes, einen Bestandteil des Bescheides bildendes Berechnungsblatt eine Neuberechnung der Ausfuhrerstattung vorgenommen.

Dem Ausfuhrerstattungsbescheid wurde eine 'Aufstellung' angeschlossen, in welcher der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Rinder dargestellt wurde. In dieser wurde jedes von der Ausfuhranmeldung erfasste Tier nach Ohrmarke, Geburtsdatum, Verkäufer, angemeldetem Gewicht, allfälligem ermitteltem tatsächlichem Gewicht, allfälliger Gewichtsdifferenz und allfälliger Anmerkung ausgewiesen. In der Anmerkungsspalte wurde zutreffendenfalls beim entsprechenden Tier die Anmerkung 'A' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Richtig ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht');'G' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Für die Berechnung der Ausfuhrerstattung ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht maßgebend'), oder 'V' ('Der Abstammungsnachweis ist hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht. Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate.') ausgewiesen. Der Gewichtsermittlung für die Berechnung der Ausfuhrerstattung - zufolge des in der 'Aufstellung' dargestellten Sachverhaltes - leitete sich im Rückforderungsbescheid von nachstehender Aufgliederung ab:

 

Kühe
Gewicht
01021030120

Färsen
01021010120
Gewicht

Ohrmarkennummern
der Tiere

laut Anmeldung

17.670,00

8.280,00

 

abzüglich Gewicht der

1.585,00

-- --

729771233 (K)

Tiere der Anmerkung

 

 

469454271 (K)

'A' lt. Anmeldung

 

 

 

abzüglich Gewichtsdifferenzen der Tiere der Anmerkung 'G'

1.694,00

1.156,00

746441733 (F)

 

 

 

763490333 (F)

 

 

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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