Entscheidungsdatum
22.11.2016Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG §8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung,
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y als belangte Behörde folgende Entscheidung getroffen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als Waffenbehörde erster Instanz bezüglich des Antrages des österreichischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1 X, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet als Waffenbehörde erster Instanz bezüglich des Antrages des österreichischen Staatsangehörigen AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1 römisch zehn, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wie folgt:
Der Antrag wird gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Waffengesetz abgewiesen.“Der Antrag wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz abgewiesen.“
Die Abweisung des Antrages wurde mit den aufscheinenden Verurteilungen begründet. Zitiert wurden die Verurteilungen durch das BG Z vom 16.11.2009 und das LG Y vom 12.03.2010. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund der Verurteilungen die mangelnde Verlässlichkeit gemäß der gesetzlichen Vermutung nach § 8 Abs 3 Waffengesetz vorliege, die zitierten Verurteilungen noch nicht getilgt seien sowie der Behörde hinsichtlich dieser Feststellung keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt sei.Die Abweisung des Antrages wurde mit den aufscheinenden Verurteilungen begründet. Zitiert wurden die Verurteilungen durch das BG Z vom 16.11.2009 und das LG Y vom 12.03.2010. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund der Verurteilungen die mangelnde Verlässlichkeit gemäß der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz vorliege, die zitierten Verurteilungen noch nicht getilgt seien sowie der Behörde hinsichtlich dieser Feststellung keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt sei.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 26.04.2016 wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Einschreiter Rechtsanwalt1, gegen den Bescheid der BH Y vom 01.04.2016, ****, binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol
und wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Der vorbezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, wird der Beschwerdeführer durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in seinem Recht verletzt, dass ihm bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung die beantragte Waffenbesitzkarte auszustellen gewesen wäre und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulasten des Beschwerdeführers sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. unrichtiger Ermessensausübung geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat am 14.03.2016 bei der Erstbehörde um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den privaten als auch den beruflichen Bereich angesucht. Die entsprechenden Umstände für eine Rechtfertigung im Sinne des § 22 (1) sowie für die Notwendigkeit in Bezug auf seine Berufsausübung als Sicherheitsbediensteter und Personenschützer hat der Beschwerdeführer bereits ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht.Der Beschwerdeführer hat am 14.03.2016 bei der Erstbehörde um die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowohl für den privaten als auch den beruflichen Bereich angesucht. Die entsprechenden Umstände für eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 22, (1) sowie für die Notwendigkeit in Bezug auf seine Berufsausübung als Sicherheitsbediensteter und Personenschützer hat der Beschwerdeführer bereits ausführlich dargelegt und glaubhaft gemacht.
EWR Bürger haben - sofern die Voraussetzungen nach § 21 (1) WaffG erfüllt sind - einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Waffenrecht - Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0147-III/3/2006, Seite 42). Dessen ungeachtet hat die BH Y das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen.EWR Bürger haben - sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 21, (1) WaffG erfüllt sind - einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (Waffenrecht - Runderlass des BMI, BMI-VA1900/0147-III/3/2006, Seite 42). Dessen ungeachtet hat die BH Y das Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen.
Die Erstbehörde stützt ihre ablehnende Entscheidung auf die angeblich mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und führt dazu argumentativ zwei noch nicht getilgte Verurteilungen des Beschwerdeführers ins Treffen. Hinsichtlich dieser Feststellung stehe der Behörde kein Ermessensspielraum zur Verfügung und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
Die Begründung der Erstbehörde ist unzureichend, zumal es ihr an einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den genaueren Umständen des Einzelfalles, insbesondere mit der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers fehlt.
Es ist an dieser Stelle einzuwenden, dass die Verurteilungen lediglich zu Geldstrafen erfolgt sind, zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und mittlerweile über 6 Jahre zurück liegen. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist in beiden Fällen unterblieben. Nur der Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens im Jahre 2010 unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB eine Zusatzstrafe zum vorangegangenen bezirksgerichtlichen Verfahren verhängt wurde. Davon abgesehen kam es bei den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen weder zu einem Gebrauch, geschweige denn zu einem Missbrauch von irgendwelchen Waffen.Es ist an dieser Stelle einzuwenden, dass die Verurteilungen lediglich zu Geldstrafen erfolgt sind, zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und mittlerweile über 6 Jahre zurück liegen. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist in beiden Fällen unterblieben. Nur der Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens im Jahre 2010 unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB eine Zusatzstrafe zum vorangegangenen bezirksgerichtlichen Verfahren verhängt wurde. Davon abgesehen kam es bei den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen weder zu einem Gebrauch, geschweige denn zu einem Missbrauch von irgendwelchen Waffen.
Insofern verkennt die Erstbehörde offensichtlich die geltende Rechtslage und unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung: die Bestimmung des § 8 (4) WaffG sieht nämlich vor, dass eine Person - trotz einer nicht getilgten Verurteilung - als verlässlich angesehen werden kann, wenn das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern natürlich kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt ist.Insofern verkennt die Erstbehörde offensichtlich die geltende Rechtslage und unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung: die Bestimmung des Paragraph 8, (4) WaffG sieht nämlich vor, dass eine Person - trotz einer nicht getilgten Verurteilung - als verlässlich angesehen werden kann, wenn das Gericht die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern natürlich kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgt ist.
Die gesetzliche „kann“-Formulierung in § 8 (4) WaffG räumt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - dieser sehr wohl einen Ermessensspielraum ein. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte die Behörde ihr Ermessen dahingehend auszuüben gehabt, als dem Ansuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen wäre.Die gesetzliche „kann“-Formulierung in Paragraph 8, (4) WaffG räumt - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - dieser sehr wohl einen Ermessensspielraum ein. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hätte die Behörde ihr Ermessen dahingehend auszuüben gehabt, als dem Ansuchen des Beschwerdeführers zu entsprechen gewesen wäre.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der erforderlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zweifeln lassen könnten:
Im beigefügten Gutachten (06.03.2015) des gerichtlich beeideten Sachverständigen Univ. Prof. BB wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich dessen Waffentauglichkeit attestiert. Im Rahmen der Begutachtung wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung mit einer Waffe weder unvorsichtig noch leichtfertig umgehen würde. Aufgrund das jahrelange Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den angeführten Verurteilungen ist auch das Landesverwaltungs-gericht Tirol (LVwG-2015/30/2047-12) zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer in diesem Beobachtungszeitraum sowohl eine persönliche als auch berufliche Weiterentwicklung durchlaufen ist. Mittlerweile nimmt der Beschwerdeführer als stets verlässlicher Mitarbeiter eine führende Position in einem renommierten Sicherheitsunternehmen ein.
Angesichts der vorangegangenen Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer sehr wohl alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 (1) WaffG. Insbesondere ermangelt es dem Beschwerdeführer nicht an der erforderlichen waffenrechtlichen Verlässlichkeit.Angesichts der vorangegangenen Ausführungen erfüllt der Beschwerdeführer sehr wohl alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, (1) WaffG. Insbesondere ermangelt es dem Beschwerdeführer nicht an der erforderlichen waffenrechtlichen Verlässlichkeit.
Es werden daher gestellt die
ANTRÄGE
sowie
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren betreffend die aufscheinenden Verurteilungen bei den die Strafe verhängenden Gerichten nachgefragt, ob die im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen bereits getilgt sind. Bis zur Beschwerdeverhandlung am 24.10.2016 teilten das Bezirksgericht Y und das Bezirksgericht Z
sowie das Landesgericht Y zur Verurteilung **** mit, dass die erfolgten Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Hinsichtlich einer etwaigen Tilgung betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu **** langte die Mitteilung einer noch nicht erfolgten Tilgung erst nach Schluss der Beschwerdeverhandlung am 25.10.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Weiters ist ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Y am 24.10.2016 während der laufenden Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Aus diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft Y wurde über persönliches Ersuchen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft Y sehr kooperativ verhalten habe und seine Angaben einen wesentlichen Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung in verschiedensten Ermittlungs-verfahren leisteten.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden das Schreiben der Staatsanwaltschaft Y und das Schreiben des LG Y zu **** dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur gefälligen Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme bis 11.11.2016 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde innerhalb der aufgetragenen Frist nicht eingebracht.
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender wesentliche Sachverhalt:
Nachdem das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Waffenverbot mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.03.2016, Zl LVwG-2015/30/2047-12, aufgehoben wurde, brachte der Beschwerdeführer am 14.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde mit den erforderlichen Beilagen ein. Bereits im Erkenntnis über die Aufhebung des Waffenverbotes wies das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass mit der gegenständlichen Entscheidung (Waffenverbotsaufhebung) nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 abgesprochen worden sei und dass es hinsichtlich der im § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung der seinerzeitigen Verurteilungen ankäme.Nachdem das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Waffenverbot mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.03.2016, Zl LVwG-2015/30/2047-12, aufgehoben wurde, brachte der Beschwerdeführer am 14.03.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde mit den erforderlichen Beilagen ein. Bereits im Erkenntnis über die Aufhebung des Waffenverbotes wies das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass mit der gegenständlichen Entscheidung (Waffenverbotsaufhebung) nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Waffengesetz 1996 abgesprochen worden sei und dass es hinsichtlich der im Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung der seinerzeitigen Verurteilungen ankäme.
Gegen den Beschwerdeführer scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf, die sich aus dem eingeholten waffenrechtlichen Überprüfungsbericht der Polizeiinspektion N vom 28.03.2016, *** und den beim Bezirksgericht Z, Bezirksgericht Y sowie Landesgericht Y im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen ergeben:
Festgehalten wird, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** vom 17.04.2012 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen nach § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) und nach § 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung) unbedingt erfolgte und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dieser Verurteilung liegt laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y folgender Sachverhalt zu Grunde:Festgehalten wird, dass die Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** vom 17.04.2012 zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) und nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (gefährliche Drohung) unbedingt erfolgte und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dieser Verurteilung liegt laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Y folgender Sachverhalt zu Grunde:
„I.
AA hat am 27.2.2011 in W
1.
im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter den CC durch Schläge, wodurch dieser eine Schädelprellung mit Bluterguss und eine Hautabschürfung an der Schläfe rechts, eine Thorax Prellung links und eine Prellung mit Hautabschürfungen an der Flanke rechts erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
2.
CC durch die Äußerung, das nächste Mal werde er ihn umbringen, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
…
Strafbare Handlung(en):
Es haben dadurch begangen
AA zu I 1 das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, zu I 2 das Vergehen der gefährlichen Drohung;AA zu römisch eins 1 das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu römisch eins 2 das Vergehen der gefährlichen Drohung;
…
Strafe:
AA wird nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB und weiters gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Y zu **** vom 04.10.2011 zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatz Freiheitsstrafe, Tagessatz 4,-- EUR, insgesamt also 800,-- EUR, AA wird nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB und weiters gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Y zu **** vom 04.10.2011 zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tagen Ersatz Freiheitsstrafe, Tagessatz 4,-- EUR, insgesamt also 800,-- EUR,
…
verurteilt.“
Als straferschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehrere einschlägige Vorstrafen angeführt.
Die aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgehenden und aufgezeigten rechtskräftigen Verurteilungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ausgeführt, dass laut der Rechtsauffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein zwingender Abweisungsgrund nicht vorliege, weiters wurde nochmals auf die Gefährdung im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich hingewiesen. Der diesbezügliche Artikel in der Tiroler Tageszeitung vom 21.10.2016, in dem sich eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer darstellt, wurde in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.
II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt:
„§ 8
Verlässlichkeit
§ 21Paragraph 21
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
…“
III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und insbesondere auf Grund der Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** nach § 107 Abs 1 und § 83 Abs 1 StGB vom 17.04.2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen gilt der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 3 Z 1 Waffengesetz 1996 als nicht verlässlich im Sinne des § 8 Waffengesetz.Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und insbesondere auf Grund der Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Zl **** nach Paragraph 107, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB vom 17.04.2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen gilt der Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 als nicht verlässlich im Sinne des Paragraph 8, Waffengesetz.
Die aufgezeigte Verurteilung erfolgte wegen Anwendung von Gewalt (Körperverletzung nach § 83 StGB) und Androhung von Gewalt durch verbundene vorsätzliche strafbare Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, nämlich von 200 Tagessätzen. Auf Grund der Tatsache, dass die Verurteilung vom 17.04.2012 zu Zl **** zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen erfolgte, lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 8 Abs 4 Waffengesetz 1996 nicht vor.Die aufgezeigte Verurteilung erfolgte wegen Anwendung von Gewalt (Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB) und Androhung von Gewalt durch verbundene vorsätzliche strafbare Handlungen zu einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, nämlich von 200 Tagessätzen. Auf Grund der Tatsache, dass die Verurteilung vom 17.04.2012 zu Zl **** zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen erfolgte, lagen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Waffengesetz 1996 nicht vor.
Die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 14.03.2016 erfolgte zu Recht, unabhängig davon, dass in der Begründung die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentliche unbedingte Verurteilung vom 17.04.2012 nicht ausdrücklich angeführt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht über die im § 21 Abs 1 Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit auf Grund des Vorliegens des Tatbestandes nach § 8 Abs 3 Z 1 Waffengesetz 1996 verfügt, erfolgte die Abweisung des Antrages von der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge auch die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die Abweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom 14.03.2016 erfolgte zu Recht, unabhängig davon, dass in der Begründung die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentliche unbedingte Verurteilung vom 17.04.2012 nicht ausdrücklich angeführt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht über die im Paragraph 21, Absatz eins, Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit auf Grund des Vorliegens des Tatbestandes nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz 1996 verfügt, erfolgte die Abweisung des Antrages von der belangten Behörde zu Recht und war daher in weiterer Folge auch die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)
Schlagworte
Waffenrecht; Delikte nach StGB; gesetzliche Vermutung; Tilgung; Verlässlichkeit; Abweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0891.13Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016