Entscheidungsdatum
28.12.2016Index
L8206 Energieeinsparung Heizung WärmeschutzNorm
TGHKG 2013 §11Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.9.2015, ohne Zahl,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Beseitigungsanordnung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen ersatzlos zu entfallen hat. 1. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Beseitigungsanordnung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen ersatzlos zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.9.2015 wurde AA und BB als Miteigentümer der erdgeschoßigen Wohnung in der Wohnanlage Adresse 3 auf GSt. *** KG Z der Betrieb der unterhalb der eigenen Wohnung im Keller situierten Heizungsanlage, bestehend aus einem Kessel mit einer Nennwärmeleistung von ca. 6 kW, einer Öllagereinrichtung in Form eines nicht näher definierbaren Haushalts- bzw. Vorratstanks mit einem Fassungsvermögen von jedenfalls nicht mehr als 2.000 Liter Heizöl, sowie den zugehörigen Pump-, Leitungs- und Regelungsanlagen, gemäß § 23 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) untersagt.Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.9.2015 wurde AA und BB als Miteigentümer der erdgeschoßigen Wohnung in der Wohnanlage Adresse 3 auf GSt. *** KG Z der Betrieb der unterhalb der eigenen Wohnung im Keller situierten Heizungsanlage, bestehend aus einem Kessel mit einer Nennwärmeleistung von ca. 6 kW, einer Öllagereinrichtung in Form eines nicht näher definierbaren Haushalts- bzw. Vorratstanks mit einem Fassungsvermögen von jedenfalls nicht mehr als 2.000 Liter Heizöl, sowie den zugehörigen Pump-, Leitungs- und Regelungsanlagen, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) untersagt.
In einem weiteren Spruchpunkt wurde die Beseitigung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen binnen einer Frist von längstens drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt.
Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Installation der Anlage nicht festgestellt werden könne, aufgrund der Materialität und sonstiger Merkmale aber mehr als 25 Jahre in Bestand sein dürfte, während der Kessel selbst verhältnismäßig neu ist.
Die Behörde sei über die Installation der Anlage und die Vornahme von Änderungen nicht informiert worden und ist eine Bewilligung nach damaliger Rechtslage nicht vorliegend. Ebenso wenig gibt es eine Berechtigung zur Inbetriebnahme der Heizungsanlage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des TGHKG 2013.
Nach § 11 Abs 5 TGHKG 2013 dürfen Anlagen nach § 1 Abs 1 lit a bestimmungsgemäß erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs 2 TGHKG 2013 über die Anlage der Behörde vorgelegt wird. Wenn ein dementsprechender Abnahmebefund nicht vorgelegt wird, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage gemäß § 23 TGHKG 2013 den Betrieb zu untersagen und die Beseitigung von Anlagen aufzutragen. Nach Paragraph 11, Absatz 5, TGHKG 2013 dürfen Anlagen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bestimmungsgemäß erst dann in Betrieb genommen werden, wenn ein Abnahmebefund gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, TGHKG 2013 über die Anlage der Behörde vorgelegt wird. Wenn ein dementsprechender Abnahmebefund nicht vorgelegt wird, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage gemäß Paragraph 23, TGHKG 2013 den Betrieb zu untersagen und die Beseitigung von Anlagen aufzutragen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Wohnungseigentümer AA und BB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt:
„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt[gemeinde] Z vom Samstag, 12.09.2015, keine Geschäftszahl, den bevollmächtigten Rechtsvertretern der Beschwerdeführer zugestellt am 16.09.2015, erheben die Beschwerdeführer gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt[gemeinde] Z vom Samstag, 12.09.2015, keine Geschäftszahl, den bevollmächtigten Rechtsvertretern der Beschwerdeführer zugestellt am 16.09.2015, erheben die Beschwerdeführer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
Beweis: offenes Grundbuch, Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft EZ *** GB *** Z vom 09.10.2015 (Beilage ./A);
Kopie des Kaufvertrages zwischen Herrn DD und den Beschwerdeführern vom 02.01. 1984 (Beilage ./B);
Kopie des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 24.04.1972 (Beilage ./C);
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., Kopie des Kaufvertrages zwischen Herrn DD und den Beschwerdeführern vom 02.01. 1984 (Beilage ./B); , Kopie des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 24.04.1972 (Beilage ./C); , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie des Plans des Technischen Büros FF gemäß § 4 Abs lit c des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes 1967 (T-LGBl 20/1967) vom März 1970, der in den einzuholenden Akten der belangten Behörde erliegen müsste (Beilage ./D);
Kopie der Betriebsanweisung betreffend den seinerzeitigen Ölbrenner (Beilage ./E);
ZV des DD, p.A. Adresse 6, Z;
ZV der CC, p.A. Adresse 6, Z;
ZV des XX, p.A. Adresse 4, Z;
ZV der YY, p.A. Adresse 4, Z;
ZV des ZZ als informiertem Vertreter der "Wohnungseigentum", EE, p.A. Adresse 10, W;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z., Kopie der Betriebsanweisung betreffend den seinerzeitigen Ölbrenner (Beilage ./E); , ZV des DD, p.A. Adresse 6, Z; , ZV der CC, p.A. Adresse 6, Z; , ZV des römisch zwanzig, p.A. Adresse 4, Z; , ZV der YY, p.A. Adresse 4, Z; , ZV des ZZ als informiertem Vertreter der "Wohnungseigentum", EE, p.A. Adresse 10, W; , ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z.
Auf diesen akzessorischen Auflagenbescheid verweist offenbar auch ein im Verfahren * Cg***/*** des LG W vom dort Beklagten und Ehemann der Gemeindebediensteten JJ als Beweis (Beilage ./5 des dortigen Verfahrens) angebotenes „Schreiben der Gemeinde Z vom 21.05.1975“, das in Kopie im Besitz der Familie KK sein soll. Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das LG W dem Beklagten mit Beschluss vom 21.09.2015 aufgetragen, das Original zur mündlichen Streitverhandlung mitzubringen.
Beweis: Einzuholender Akt * Cg***/*** des LG W;
von der belangten Behörde vorzulegender Bescheid vom 21.05.1975;
ZV des DD, p.A. Adresse 6, Z;
ZV der CC, p.A. Adresse 6, Z;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
ZV der JJ, p.A. der belangten Behörde;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., von der belangten Behörde vorzulegender Bescheid vom 21.05.1975; , ZV des DD, p.A. Adresse 6, Z; , ZV der CC, p.A. Adresse 6, Z; , ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , ZV der JJ, p.A. der belangten Behörde; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie der Notizen des Zweitbeschwerdeführers vom Jänner 1984 aus dem „Wohnungs-Ordner“ der Beschwerdeführer (Beilage ./F);
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie der Notizen des Zweitbeschwerdeführers vom Jänner 1984 aus dem „Wohnungs-Ordner“ der Beschwerdeführer (Beilage ./F);
Kopie der Rechnung der Firma LL vom 28.02.1984 (Beilage /G);
ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., Kopie der Rechnung der Firma LL vom 28.02.1984 (Beilage /G); , ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z; , ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie des Arbeitsnachweises der MM Vertrieb + Service Gesellschaft mbH vom 12.12.1985 (Beilage ./H);
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers II vom 20.02.1986 (Beilage ./J);
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie des umgesetzten Angebots der Firma LL vom 06.04.1987 (Beilage ./K);
Kopie des Protokolls über den Probebetrieb vom 14.04.1987 (Beilage ./L);
Kopie des Wartungsvertrages zwischen der Firma NN und den Beschwerdeführern vom 22.05.1987 (Beilage ./M);
ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z;
ZV des OO als informiertem Vertreter der NN Zentralheizung GmbH, p.A. Adresse 8, V;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., Kopie des Protokolls über den Probebetrieb vom 14.04.1987 (Beilage ./L); , Kopie des Wartungsvertrages zwischen der Firma NN und den Beschwerdeführern vom 22.05.1987 (Beilage ./M); , ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z; , ZV des OO als informiertem Vertreter der NN Zentralheizung GmbH, p.A. Adresse 8, römisch fünf;, ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers II vom 02.07.1999 (Beilage ./N);
ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: Kopie der Rechnung der Firma LL vom 20.09.2010 (Beilage ./O);
Ablichtung des auch bei der Anlage hinterlegten Inbetriebnahme-Protokolls vom 13.09.2010 (Beilage ./P);
Kopie des auch bei der Anlage hinterlegten Kurzgutachtens vom 25.11.2008 (Beilage ./Q);
Kopie des Lieferscheins von NN vom 13.09.2010 (Beilage ./R);
Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers II vom 31.12.2013 (Beilage ./S);
Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers II vom 10.11.2014 (Beilage ./T);
Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers II vom 22.01.2015 (Beilage ./U);
von der belangten Behörde bzw. vom behördlich beliehenen Rauchfangkehrer II vorzulegende Kehrdokumente und jegliche sonstige Unterlagen zur bescheidgegenständlichen Anlage, einschließlich der Ausdrucke aus dem elektronischen Kehrbuch;
ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z;
ZV des OO als informiertem Vertreter der NN Zentralheizung GmbH, p.A. Adresse 8, V;
ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
ZV der PP, Rauchfangkehrerin, p.A. II e.U., Adresse 5 , Z;
ZV des QQ, Rauchfangkehrergeselle, p.A. II e.U., Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., Ablichtung des auch bei der Anlage hinterlegten Inbetriebnahme-Protokolls vom 13.09.2010 (Beilage ./P); , Kopie des auch bei der Anlage hinterlegten Kurzgutachtens vom 25.11.2008 (Beilage ./Q);, Kopie des Lieferscheins von NN vom 13.09.2010 (Beilage ./R); , Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers römisch zwei vom 31.12.2013 (Beilage ./S); , Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers römisch zwei vom 10.11.2014 (Beilage ./T);, Kopie der Rechnung des Rauchfangkehrers römisch zwei vom 22.01.2015 (Beilage ./U);, von der belangten Behörde bzw. vom behördlich beliehenen Rauchfangkehrer römisch zwei vorzulegende Kehrdokumente und jegliche sonstige Unterlagen zur bescheidgegenständlichen Anlage, einschließlich der Ausdrucke aus dem elektronischen Kehrbuch; , ZV des LL als informiertem Vertreter der LL, Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., p.A. Adresse 7, Z; , ZV des OO als informiertem Vertreter der NN Zentralheizung GmbH, p.A. Adresse 8, römisch fünf; , ZV des römisch zwei, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z; , ZV der PP, Rauchfangkehrerin, p.A. römisch zwei e.U., Adresse 5 , Z; , ZV des QQ, Rauchfangkehrergeselle, p.A. römisch zwei e.U., Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Beweis: ZV des II, Bezirksrauchfangkehrermeister, Kehrbezirk xx, p.A. Adresse 5 , Z;
ZV der PP, Rauchfangkehrerin, p.A. II e.U., Adresse 5 , Z;
ZV des QQ, Rauchfangkehrergeselle, p.A. II e.U., Adresse 5 , Z;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., ZV der PP, Rauchfangkehrerin, p.A. römisch zwei e.U., Adresse 5 , Z; , ZV des QQ, Rauchfangkehrergeselle, p.A. römisch zwei e.U., Adresse 5 , Z; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Dem bescheiderlassenden Organ ist bekannt, dass die vorgenannten Akten Personen- und Vermögensschäden dokumentieren, für die u.a. der Rechtsträger der belangten Behörde einzustehen hat. Die Beschwerdeführer haben Organe der Stadtgemeinde Z mit diesen nachweislichen, pflichtwidrigen Unterlassungen des Amtssachverständigen, von Mitarbeitern des beliehenen Rauchfangkehrers und des nicht bzw. nicht sachgerecht einschreitenden – und dadurch ebenfalls pflichtwidrig handelnden – amtierenden Bürgermeisters konfrontiert. Die Beschwerdeführer waren diesbezüglich auch bereits mehrfach gezwungen, die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde anzukündigen. Dies hat insbesondere das bescheiderlassende Organ in Rage versetzt und dazu geführt, dass sich der amtierende Bürgermeister der Stadtgemeinde Z gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einem Telefonat vom 05.06.2015 zu unangemessenen verbalen Entgleisungen hinreißen ließ.
Beweis: Anzeige des RR vom 23.06.2015 (Beilage ./V), erliegt im einzuholenden Akt * Nc***/***des BG Z als Anlage 4 des Sachverständigenbefundes des Herrn TT vom 21.07.2015;
einzuholender Akt * St***/*** der StA W;
einzuholender Akt * Nc***/***des BG Z;
einzuholender Akt * Cg***/*** des LG W;
ZV der JJ, p.A. der belangten Behörde;
ZV des UU, p.A. der belangten Behörde;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer;
die Vorlage weiterer Beweismittel an das LVwG Tirol wird vorbehalten., einzuholender Akt * St***/*** der StA W; , einzuholender Akt * Nc***/***des BG Z; , einzuholender Akt * Cg***/*** des LG W; , ZV der JJ, p.A. der belangten Behörde; , ZV des UU, p.A. der belangten Behörde; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer; , die Vorlage weiterer Beweismittel an das LVwG Tirol wird vorbehalten.
Beweis: ZV des SS, p.A. der belangten Behörde;
PV des Zweitbeschwerdeführers., PV des Zweitbeschwerdeführers.
Aufgrund der anhängigen Verfahren (Punkt 2.1.) regten die Beschwerdeführer mit ergänzendem Anbringen an die belangte Behörde gegenüber dem bescheiderlassenden Organ zudem an, Herrn SS nicht mit der Erledigung dieser Angelegenheit zu betrauen.
Trotz alledem kontaktierte der Leiter des Stadtbauamtes Z am Nachmittag des 09.09. 2015 nicht die bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, sondern die Erstbeschwerdeführerin direkt, die ihn mehrfach auf ihre bevollmächtigten Rechtsvertreter verwies. Das einschreitende Organ teilte der Erstbeschwerdeführerin mit, dass die Besichtigung der Heizungsanlage lediglich der Anfertigung von Fotos derselben diene, die „nach W“ gesandt werden müssten. Wegen „solcher Kleinigkeiten“ würde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht ständig von U nach Z kommen können.
Nach nochmaligem Verweis der Erstbeschwerdeführerin auf ihre Rechtsvertreter und dem Hinweis, dass die belangte Behörde selbstverständlich jederzeit den Keller der Beschwerdeführer besichtigen könne, falls Gefahr im Verzug vorläge, sah sich die Erstbeschwerdeführerin gezwungen, Herrn SS – der auf eine allfällige Beiziehung der Polizei verwies – mit seiner Befangenheit auch in dieser Angelegenheit zu konfrontieren und ihm konkrete Befangenheitsgründe darzulegen.
Mit weiterer Eingabe vom 09.09.2015 ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde um Mitteilung, aus welchem Grund die angekündigte Besichtigung durchgeführt werden soll, weshalb sie erforderlich ist und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgen soll. Zudem wurde nochmals ausdrücklich beantragt, sämtliche Korrespondenz auch in dieser Angelegenheit ausschließlich über die bevollmächtigten Rechtsvertreter zu führen und Erledigungen – soweit keine Gefahr im Verzug vorliegt – gemäß § 18 Abs 2 zweiter Fall AVG schriftlich durchzuführen; dies insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verfahren hinsichtlich des nachbarlichen Öltanks.Mit weiterer Eingabe vom 09.09.2015 ersuchten die Beschwerdeführer die belangte Behörde um Mitteilung, aus welchem Grund die angekündigte Besichtigung durchgeführt werden soll, weshalb sie erforderlich ist und auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgen soll. Zudem wurde nochmals ausdrücklich beantragt, sämtliche Korrespondenz auch in dieser Angelegenheit ausschließlich über die bevollmächtigten Rechtsvertreter zu führen und Erledigungen – soweit keine Gefahr im Verzug vorliegt – gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Fall AVG schriftlich durchzuführen; dies insbesondere im Hinblick auf die laufenden Verfahren hinsichtlich des nachbarlichen Öltanks.
Mit E-Mails vom 09.09.2015, die jedenfalls keine Erledigung iSd § 18 AVG darstellen, teilte der Leiter des Stadtbauamtes Z unter anderem mit, dass „die Behörde“ alle Ölfeuerungsanlagen im Haus Adresse 3 und weitere technischen Anlagen prüfe. Ob Gefahr im Verzug vorliege, könne ohne Einsichtnahme nicht beurteilt werden.Mit E-Mails vom 09.09.2015, die jedenfalls keine Erledigung iSd Paragraph 18, AVG darstellen, teilte der Leiter des Stadtbauamtes Z unter anderem mit, dass „die Behörde“ alle Ölfeuerungsanlagen im Haus Adresse 3 und weitere technischen Anlagen prüfe. Ob Gefahr im Verzug vorliege, könne ohne Einsichtnahme nicht beurteilt werden.
Die von Herrn SS durchgeführte Beschau fand am 10.09.2015 zwischen 16:35 und 16:40 Uhr statt und dauerte somit 5 (!) Minuten.
Beweis: von der belangten Behörde vorzulegender Verfahrensakt, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt;
von der belangten Behörde vorzulegender Akt mit der Geschäftsbezeichnung „Ölfeuerungsanlagen im Haus Adresse 3“, ohne Zahl;
von der belangten Behörde vorzulegender Akt, der jenes Behördenhandeln dokumentiert, das aufgrund des schriftlichen Anbringens der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2014 (Wiederholung der ab 23. Jänner 2014 mehrfach erstatteten [fern]mündlichen Anbringen) sowie sämtlicher diesbezüglich nachfolgender Anbringen und Eingaben der Beschwerdeführer gesetzt wurde;
ZV des VV, p.A. Adresse 9, T;
PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer., von der belangten Behörde vorzulegender Akt mit der Geschäftsbezeichnung „Ölfeuerungsanlagen im Haus Adresse 3“, ohne Zahl; , von der belangten Behörde vorzulegender Akt, der jenes Behördenhandeln dokumentiert, das aufgrund des schriftlichen Anbringens der Beschwerdeführer vom 17. Februar 2014 (Wiederholung der ab 23. Jänner 2014 mehrfach erstatteten [fern]mündlichen Anbringen) sowie sämtlicher diesbezüglich nachfolgender Anbringen und Eingaben der Beschwerdeführer gesetzt wurde; , ZV des VV, p.A. Adresse 9, T; , PV der Beschwerdeführer, p.A. der Beschwerdeführer.
Gemäß § 17 Abs 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) ist gegen den angefochtenen, in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Z erlassenen Bescheid, die Berufung, somit der administrative Instanzenzug ex lege ausgeschlossen (Art 118 Abs 4 B-VG), sodass das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergriffen werden kann.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) ist gegen den angefochtenen, in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Z erlassenen Bescheid, die Berufung, somit der administrative Instanzenzug ex lege ausgeschlossen (Artikel 118, Absatz 4, B-VG), sodass das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergriffen werden kann.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde nach stRsp des VfGH unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie die Partei aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt für den VfGH aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes.
Dazu im Einzelnen:
Die belangte Behörde konnte offenbar lediglich feststellen, dass sich „im Wohnungskeller“ eine „Öllagerungseinrichtung in Form eines nicht näher definierbaren Haushalts- bzw. Vorratstanks mit einem Fassungsvermögen von jedenfalls nicht mehr als 2.000 l Heizöl sowie den zugehörigen Pump-, Leitungs- und Regelungsanlagen“ befindet. Den „Zeitpunkt der Installation der Anlage“ konnte die belangte Behörde lediglich insoweit feststellen, als sie „mehr als 25 Jahre in Bestand“ ist. Tatsächlich aber ist der belangten Behörde der oben (Punkt 1.) dargelegte Sachverhalt amtsbekannt, zumal u.a. der für den Kehrbezirk xx zuständige, von der belangten Behörde beliehene Rauchfangkehrer die beanstandete Anlage seit deren Inbetriebnahme im Jahr 1970 sowohl hoheitlich für die belangte Behörde als auch privatwirtschaftlich betreut. Jegliche Änderungen der bereits 1970 genehmigten Anlage wurden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und von dieser abgenommen. Der an der Bescheiderlassung mitwirkende Amtssachverständige leitet seit Jahrzehnten das Stadtbauamt der Stadtgemeinde Z, war in dieser Zeit zumindest bei einer Feuerbeschau persönlich zugegegen und hat der Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau der im bekämpften Bescheid erwähnten Brandschutztüre aufgetragen. Eine Beanstandung der bescheidgegenständlichen Anlage ist hingegen während seiner gesamten Amtszeit nicht erfolgt.
Auch die Feststellung, dass „jedenfalls nicht mehr als 2.000 l Heizöl“ gelagert werden, verwundert insoweit, als die belangte Behörde selbst mit Bescheid vom 21.05.1975 dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer aufgetragen hat, auf der von der belangten Behörde selbst angeordneten Kellertür den Hinweis darauf anzubringen, dass dort 1.500 Liter Heizöl extraleicht gelagert werden. Das vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer 1975 angebrachte Schild wurde vom Zweitbeschwerdeführer am 04.01.1984 inhaltsgleich erneuert und ist wieterhin gut lesbar (siehe Punkt 1.3).
Dass die belangte Behörde den konkreten, ihren Organen, Mitarbeitern und Beliehenen bekannten Sachverhalt außer Acht gelassen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch insoweit war die gegenständliche Bescheiderlassung qualifiziert rechtswidrig (VfSlg 18.091/2007).Dass die belangte Behörde den konkreten, ihren Organen, Mitarbeitern und Beliehenen bekannten Sachverhalt außer Acht gelassen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch insoweit war die gegenständliche Bescheiderlassung qualifiziert rechtswidrig (VfSlg 18.091 aus 2007,).
Es verwundert daher nicht weiter, dass die belangte Behörde hinsichtlich der getroffenen Feststellungen keinerlei Beweiswürdigung vornehmen konnte. Auch dies ist nach stRsp des VfGH gleichheitswidrig.
Die belangte Behörde hat wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung sie von der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte Abstand nehmen müssen:
Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG verpflichtet gewesen.Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und festzustellen sowie die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber gemäß Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG verpflichtet gewesen.
Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführer den verfahrensrechtlichen Bestimmungen entsprechend einbezogen, hätten die Beschwerdeführer wie in Punkt 1. vorbringen und die dort angeführten Beweise vorlegen bzw. beantragen können.
Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass weder die tatsächlichen, noch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des vorliegenden Bescheides vorliegen.
Sind Fachfragen zu beantworten, sind die Organwalter der Behörde verpflichtet, geeignete Sachverständige beizuziehen, wenn sie nicht selbst über das notwendige Fachwissen verfügen. Auch dies ergibt sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit.
Soweit dem bekämpften Bescheid überhaupt ein Gutachten zugrunde liegt, gründet ein solches auf einem unrichtigen und mangelhaften Befund. Insbesondere ist nicht einmal der gelb hervorgehobene Kellerumriss richtig eingezeichnet. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die belangte Behörde einen „Bauteil (Lüftungsschacht?)“ nicht näher identifizieren kann, zumal der Amtssachverständige die Gemeindebedienstete JJ und deren Ehemann bezüglich der Lüftungsschächte eingehend beraten haben soll (Beilage ./V). Bei den für den Amtssachverständigen „weiters nicht bestimmbaren Werk- und Dichtstoffen“ handelt es sich um feuerfestes Silikon, das von einem Professionisten angebracht wurde, um die vom Rauchfangkehrer gebotene Dichtheit gegenüber den Lüftungsschächten zu gewährleisten.
Auch dies alles hat die belangte Behörde verkannt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Die Verfahrensführung der belangten Behörde hat es den Beschwerdeführern nicht ermöglicht, Beweisanträge zu stellen. Auch dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführer haben am 09.09.2015 zugleich mit ihrer Vollmachtsbekanntgabe Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt beantragt. Dieser Antrag blieb unerledigt. Vielmehr wurde noch am Samstag, 12.09.2015 der bekämpfte Bescheid verfasst. Durch die grundlose Nichterledigung war den Beschwerdeführern weder ein sachgerechtes Vorbringen, noch ein entsprechendes Beweisanbot möglich.
Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens (VfSlg 1804/1949). Es ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967). Dieses Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern völlig vorenthalten.Das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs ist kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens (VfSlg 1804 aus 1949,). Es ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967). Dieses Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern völlig vorenthalten.
Auch ihrer Verpflichtung, den Beschwerdeführern alle Tatsachen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihnen in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (VwGH 26.05.2008, 2005/06/0024 uva), ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführer weder vom Beweisergebnis informiert, noch wurden ihnen die Beweisquellen bekanntgegeben (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157).
Die Wahrung des Parteiengehörs dient auch als „Überraschungsverbot“, wonach die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (VwGH 25.02.1988, 84/06/0249; 23.02.1993, 91/08/0142).
Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde durchgängig missachtet. Insbesondere wurden den Beschwerdeführern weder ein Gutachten des Amtssachverständigen, noch die im Bescheid angeführten Lichtbilder, noch der nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprechende Plan des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht.
Hätten die Beschwerdeführer davon und vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erhalten, so hätten sie nachgewiesen, dass die vorliegende Anlage rechtmäßig betrieben wird.
Die belangte Behörde hat das Recht auf Parteiengehör auch dadurch verletzt, dass sie den Beschwerdeführern den wesentlichen Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht hat und den Beschwerdeführern in ausdrücklicher und förmlicher Weise von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Es liegen daher auch insoweit wesentliche Verfahrensfehler der belangten Behörde vor.
Gemäß § 58 Abs 2 iVm § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides voneinander getrennt (i) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sohin die wesentlichen Tatsachen, (ii) sodann die Beweiswürdigung (für die Feststellung maßgebliche Eindrücke, Gedankengänge) und (iii) die rechtliche Beurteilung (Würdigung der festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht) anzuführen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides voneinander getrennt (i) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, sohin die wesentlichen Tatsachen, (ii) sodann die Beweiswürdigung (für die Feststellung maßgebliche Eindrücke, Gedankengänge) und (iii) die rechtliche Beurteilung (Würdigung der festgestellten Tatsachen in rechtlicher Hinsicht) anzuführen.
Wie bereits unter dem Gesichtspunkt der mehrfach vorliegenden Grundrechtsverletzungen ausgeführt, ist dies im vorliegenden Fall nicht geschehen, zumal die belangte Behörde
Selbst auf Basis des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhaltes ist die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend, zumal im vorliegenden Fall jegliche Rechtsgrundlage für eine Beseitigung der „Öllagereinrichtungen samt den Leitungen“ fehlt. Wie bereits oben ausgeführt, geht die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass sie gemäß § 23 TGHKG 2013 „die Beseitigung von Anlagen aufzutragen“ hätte, „wenn die Anlage entgegen § 11 Abs 5 dritter Satz in Betrieb genommen wurde“.Selbst auf Basis des unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhaltes ist die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides unzutreffend, zumal im vorliegenden Fall jegliche Rechtsgrundlage für eine Beseitigung der „Öllagereinrichtungen samt den Leitungen“ fehlt. Wie bereits oben ausgeführt, geht die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass sie gemäß Paragraph 23, TGHKG 2013 „die Beseitigung von Anlagen aufzutragen“ hätte, „wenn die Anlage entgegen Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz in Betrieb genommen wurde“.
§ 23 TGHKG sieht jedoch eine Beseitigung lediglich vor, wenn Mängel im Sinn des § 21 Abs 1 leg cit vorliegen, und überdies deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Da all dies hier nicht der Fall ist, musste sich die belangte Behörde mit einer Scheinbegründung des angefochtenen Bescheides begnügen.Paragraph 23, TGHKG sieht jedoch eine Beseitigung lediglich vor, wenn Mängel im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, leg cit vorliegen, und überdies deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Da all dies hier nicht der Fall ist, musste sich die belangte Behörde mit einer Scheinbegründung des angefochtenen Bescheides begnügen.
Neben der Kopie der an die Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und den in Kopie beiliegenden Staatsbürgerschaftsnachweisen der Beschwerdeführer werden dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachstehende Urkunden vorgelegt:
Aus den dargelegten Gru?nden stellen die Beschwerdeführer die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge,
1. gema?ß § 24 VwGVG eine mu?ndliche Verhandlung durchfu?hren und1. gema?ß Paragraph 24, VwGVG eine mu?ndliche Verhandlung durchfu?hren und
in eventu
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einholung zweier Gutachten des Amtssachverständigen für Heizungstechnik, WW.
Schließlich wurde am 3.10.2016 unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Heizungstechnik WW eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer die aufgeworfenen sowie allenfalls noch offenen Fragen erörtert wurden.
Ein Vertreter der belangten Behörde ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesenem Ladungsbeschluss vom 8.9.2016 nicht erschienen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführer AA und BB Wohnungseigentümer jener erdgeschoßigen Wohnung an der Adresse 3, Z, sind, welche von der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 12.9.2015 monierten Heizungsanlage alleinversorgt wird.
Die gegenständliche Heizungsanlage wurde im Jahre 1970 unter dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer, DD, errichtet. Im Jahre 1984 wurde die Wohnung des DD samt der zugehörigen Heizungsanlage von den nunmehrigen Beschwerdeführern käuflich erworben.
Im Jahre 2010 erfolgte dann der Austausch des Heizkessels durch eine befugte Heizungsfirma.
Fest steht, dass weder für die Errichtung der Heizungsanlage im Jahre 1970 noch für danach vorgenommene Änderungen der Heizungsanlage sowie schließlich den im Jahre 2010 vorgenommenen Austausch des Heizkessels, Eingaben oder behördliche Genehmigungen oder Abnahmebefunde durch hierfür befugte Stellen nach dem Ölfeuerungsgesetz, dem Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 oder dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 aktenkundig sind.
Aktenbestandteil ist lediglich eine mit dem handschriftlichen Vermerk „Feuerbeschau“ versehene Bestätigung mit dem Fertigungsvermerk „Der Bürgermeister“ aus dem Jahr 1975, welche folgende „Auflagen“ vorsieht:
Der Erwerb der Wohnung samt Kellerabteil durch die nunmehrigen Beschwerdeführer ist belegt durch den notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 2.1.1984 (Beilage/B). Der Miterwerb der gegenständlichen Ölheizung ist in Punkt II. dieses Kaufvertrages ausdrücklich verbrieft. Der Erwerb der Wohnung samt Kellerabteil durch die nunmehrigen Beschwerdeführer ist belegt durch den notariell beglaubigten Kaufvertrag vom 2.1.1984 (Beilage/B). Der Miterwerb der gegenständlichen Ölheizung ist in Punkt römisch zwei. dieses Kaufvertrages ausdrücklich verbrieft.
Der Einbauzeitpunkt des Ölbrenners ist laut dem Datenblatt in Beilage/E mit 17.8.1970 ausgewiesen, ein Darstellung „Grundriss und Strangschema“ für die gegenständliche Heizungsanlage des Technischen Büros FF datiert aus dem März 1970 (Beilage/D).
Der Austausch des Heizkessels im Jahre 2010 wird schließlich durch die Rechnung der J. LL GmbH & Co KG vom 20.9.2010 (Beilage/O) belegt. Die Inbetriebnahme erfolgte laut den Angaben in dieser Rechnung im September 2010.
III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013), LGBl Nr 111/2013, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013), Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2013,, von Relevanz:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,Paragraph eins, (1) Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
a) den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von
1. Heizungsanlagen,
2. Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe,
3. Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und
4. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
…
Begriffsbestimmungen
§ 2. …Paragraph 2, …
(19) Heizungsanlage ist die Gesamtheit eines Systems bestehend aus Wärmeerzeuger (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk), Wärmespeichersystem, Wärmeverteilsystem und Wärmeabgabesystem; Bauteil einer Heizungsanlage ist jedenfalls der mit einem Brenner auszurüstende Heizkessel oder der zur Ausrüstung eines Heizkessels bestimmte Brenner; bei automatisch beschickten Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe ist weiters die Fördereinrichtung Bauteil der Heizungsanlage.
…
Abnahmeprüfungen
§ 11. (1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen vonParagraph 11, (1) Vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von
a) Gasanlagen,
b) Zentralheizungsanlagen,
c) Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern,
d) Anlagen zur Lagerung und Leitung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung sowie
e) Kleinfeuerungen
hat der Inhaber der Anlage die im Abs. 2 genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.hat der Inhaber der Anlage die im Absatz 2, genannten Unterlagen (Abnahmebefund) einzuholen.
(2) Der Abnahmebefund hat zu enthalten:
a) im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Abs. 1 a) im Hinblick auf sämtliche Anlagen nach Absatz eins
1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Vordruck, 1. ein Anlagendatenblatt entsprechend dem mittels Verordnung nach Absatz 6, festgelegten Vordruck,
2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des § 3 Abs. 1 und der Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist, 2. eine Bestätigung darüber, dass die Anlage den aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins und der Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 maßgebenden technischen Erfordernissen entspricht und der Einbau bzw. die wesentliche Änderung der Anlage ordnungsgemäß erfolgt ist,
3. sofern ein Antrag im Sinn des § 3 Abs. 5 gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach § 3 Abs. 2 und 3; 3. sofern ein Antrag im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, gestellt wurde, die Entscheidung über das Absehen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen von Verordnungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3;
b) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt: b) im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a bis d, soweit nicht bereits eine Errichtungsbewilligung vorliegt:
1. eine technische Beschreibung der Anlage,
2. gesamthafte Grundrisspläne der von der Anlage betroffenen Geschossebenen im Maßstab von mindestens 1:100, aus denen die Lage der Feuerungsanlage oder des Blockheizkraftwerks bzw. der Gasgeräte, der Brennstofflagerstätten, der Brennstoffleitungen samt Einbauarmaturen, der Brennstofffördereinrichtungen, der Zu- und Abluftöffnungen des Aufstellungsraumes und der Abgasanlage ersichtlich ist;
c) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. a eine Bestätigung darüber, dass c) im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera a, eine Bestätigung darüber, dass
1. bewilligungspflichtige Gasanlagen entsprechend der Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert worden sind,
2. die Dichtheit der Gasanlage einschließlich der Leitungen sowie die richtige Einstellung und die ordnungsgemäße Funktion, insbesondere auch der Sicherheits- und Regeleinrichtungen, der Abgasanlagen und der allenfalls erforderlichen Lüftungsanlagen sichergestellt ist;
d) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b: d) im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, lit. b:
1. einen Prüfbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. a oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des § 14 Abs. 3 lit. c, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen, 1. einen Prüfbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, oder b oder bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 100 kW einen Inspektionsbericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, Litera c,, wobei diese Berichte jeweils keinen Mangel ausweisen dürfen,
2. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach § 31 Abs. 2 lit. j erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist; 2. bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine Bestätigung darüber, dass ein allenfalls nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera j, erforderlicher Pufferspeicher ausreichend dimensioniert ist;
e) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. e eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (§ 31) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (§ 29) tragen und dass die technische Dokumentation (§ 30) vorliegt; e) im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera e, eine Bestätigung darüber, dass sie das Typenschild (Paragraph 31,) und erforderlichenfalls das Konformitätszeichen (Paragraph 29,) tragen und dass die technische Dokumentation (Paragraph 30,) vorliegt;
f) im Hinblick auf die Anlagen nach Abs. 1 lit. b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach § 14 Abs. 3 lit. c vorliegt. f) im Hinblick auf die Anlagen nach Absatz eins, Litera b und e eine Bestätigung darüber, dass das Heizsystem im Sinn der Gesamtenergieeffizienz angemessen dimensioniert und ordnungsgemäß installiert wurde; dies gilt nicht, wenn ohnehin ein Inspektionsbericht nach Paragraph 14, Absatz 3, Litera c, vorliegt.
(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Abs. 2 sind die Prüfberechtigten nach § 14 Abs. 2 befugt.(3) Zur Ausstellung der Bestätigungen und der Prüf- bzw. Inspektionsberichte sowie zur Erstellung einer technischen Beschreibung nach Absatz 2, sind die Prüfberechtigten nach Paragraph 14, Absatz 2, befugt.
(4) Der Prüfberechtigte nach Abs. 3 hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.(4) Der Prüfberechtigte nach Absatz 3, hat unter Anführung des Datums der Abnahmeprüfung durch Unterschrift das Vorliegen des Abnahmebefundes zu bestätigen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, hat diese Bestätigung im Kehrbuch zu erfolgen.
(5) Der Inhaber einer Anlage nach Abs. 1 hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren bzw., sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, diesem beizulegen. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.(5) Der Inhaber einer Anlage nach Absatz eins, hat eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren bzw., sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, diesem beizulegen. Eine weitere Ausfertigung ist unverzüglich der Behörde vorzulegen. Erst danach dürfen solche Anlagen bestimmungsgemäß in Betrieb genommen werden.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Einzelheiten der Abnahmeprüfung zu erlassen. Dabei ist jedenfalls der Vordruck eines Anlagendatenblattes festzulegen. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei der Abnahmeprüfung anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen sowie die Verwendung weiterer Vordrucke festgelegt werden.
Außerbetriebnahme von Anlagen
a) die Betriebssicherheit der Anlage nicht mehr gegeben ist, oder
b) beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach § 14 Abs. 4 lit. a oder b bereits verstrichen ist.beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte überschritten werden und eine Frist nach Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, oder b bereits verstrichen ist.
Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen
§ 23. (1) Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wennParagraph 23, (1) Die Behörde hat, soweit im Paragraph 9, nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
a) die Anlage entgegen § 11 Abs. 5 dritter Satz in Betrieb genommen wurde,die Anlage entgegen Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz in Betrieb genommen wurde,
b) einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde odereinem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder
c) die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird.die Anlage entgegen dem Paragraph 22, betrieben wird.
IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
Ausgehend von der Historie der gegenständlichen Heizungsanlage ist zunächst davon auszugehen, dass die Errichtung der Heizungsanlage im Jahre 1970 gemäß § 4 Abs 1 lit a des Gesetzes vom 27. Februar 1967 über die Errichtung und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung von Heizöl (Ölfeuerungsgesetz) einer Bewilligung der Behörde bedurfte. Die zuständige Behörde war dabei gemäß § 9 Abs 1 Ölfeuerungsgesetz der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z.Ausgehend von der Historie der gegenständlichen Heizungsanlage ist zunächst davon auszugehen, dass die Errichtung der Heizungsanlage im Jahre 1970 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes vom 27. Februar 1967 über die Errichtung und den Betrieb von Ölfeuerungsanlagen und die Lagerung von Heizöl (Ölfeuerungsgesetz) einer Bewilligung der Behörde bedurfte. Die zuständige Behörde war dabei gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ölfeuerungsgesetz der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z.
Ein schriftliches Ansuchen samt Beilagen im Sinn des § 5 Abs 1 und 2 Ölfeuerungsgesetz ist weder aktenkundig noch konnte die Existenz einer diesbezüglichen Eingabe seitens der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden.Ein schriftliches Ansuchen samt Beilagen im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ölfeuerungsgesetz ist weder aktenkundig noch konnte die Existenz einer diesbezüglichen Eingabe seitens der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht werden.
Dieser Umstand wiegt umso schwerer, zumal eine Liberalisierung der angeführten Bestimmung dergestalt, dass die gegenständliche Heizungsanlage nicht mehr einer behördlichen Bewilligung, sondern lediglich einer schriftlichen Anzeige bedarf, erst mit der Ölfeuerungsgesetz-Novelle LGBl Nr 104/1973 umgesetzt wurde:Dieser Umstand wiegt umso schwerer, zumal eine Liberalisierung der angeführten Bestimmung dergestalt, dass die gegenständliche Heizungsanlage nicht mehr einer behördlichen Bewilligung, sondern lediglich einer schriftlichen Anzeige bedarf, erst mit der Ölfeuerungsgesetz-Novelle Landesgesetzblatt Nr 104 aus 1973, umgesetzt wurde:
§ 4 Abs 3 lit a des Gesetzestextes in dieser Fassung sieht diesbezüglich vor, dass die Errichtung derartiger Ölfeuerungsanlagen mit einer damit verbundenen Heizöllagerung bis zu 3.000 Liter künftighin lediglich schriftlich anzuzeigen ist. Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, des Gesetzestextes in dieser Fassung sieht diesbezüglich vor, dass die Errichtung derartiger Ölfeuerungsanlagen mit einer damit verbundenen Heizöllagerung bis zu 3.000 Liter künftighin lediglich schriftlich anzuzeigen ist.
Schließlich ist nach den getroffenen Feststellungen evident, dass im Jahre 2010 ein Austausch des Heizkessels erfolgte und von den Eigentümern der Heizungsanlage offenbar auch für diese wesentliche Änderung der Heizungsanlage keine Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Abs 1 Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 samt den dort vorgesehenen Unterlagen in Auftrag gegeben wurde, zumal ein Abnahmebefund dieser Änderung nicht vorliegt.Schließlich ist nach den getroffenen Feststellungen evident, dass im Jahre 2010 ein Austausch des Heizkessels erfolgte und von den Eigentümern der Heizungsanlage offenbar auch für diese wesentliche Änderung der Heizungsanlage keine Abnahmeprüfung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 samt den dort vorgesehenen Unterlagen in Auftrag gegeben wurde, zumal ein Abnahmebefund dieser Änderung nicht vorliegt.
Einziges Indiz für eine behördliche Befassung mit der gegenständlichen Heizungsanlage ist eine handschriftlich als „Feuerbeschau“ titulierte Bestätigung aus dem Jahre 1975:
Die Feuerbeschau oder Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen.
In Österreich wird bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Feuerbeschau durch den Rauchfangkehrer durchgeführt. Bei größeren Wohnbauten sowie Gewerbe- und Industrieobjekten wird die Feuerwehr mit eingebunden (Quelle: Wikipedia).
Das als „Feuerbeschau“ titulierte Dokument vermag unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung einer Feuerbeschau allenfalls darzutun, dass die gegenständliche Ölfeuerungsanlage der Stadtgemeinde Z bekannt war; in Ermangelung jeglicher behördlicher Genehmigungsdokumente trotz einschlägiger gesetzlicher Obliegenheiten ist davon auszugehen, dass in keinster Weise von einem konsentierten Bestand der im Jahr 1970 errichteten Heizungsanlage auszugehen ist.
Wenn die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, dass diesbezügliche Genehmigungsunterlagen jedenfalls vorliegen müssten, jedoch nicht (mehr) auffindbar sind, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen selbst der im Jahr 2010 erfolgte Austausch des Heizkessels nicht durch eine Abnahmeprüfung im Sinn des § 5 Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 belegt ist. Wenn die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter vorbringen, dass diesbezügliche Genehmigungsunterlagen jedenfalls vorliegen müssten, jedoch nicht (mehr) auffindbar sind, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen selbst der im Jahr 2010 erfolgte Austausch des Heizkessels nicht durch eine Abnahmeprüfung im Sinn des Paragraph 5, Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 belegt ist.
Dass durch den Austausch des Heizkessels im Jahre 2010 eine wesentliche Änderung im Sinn des § 5 Abs 1 Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 erfolgt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen WW in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2016, wonach das Gesetz definiert, was als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist und der Austausch des Kessels Einfluss auf den Wirkungsgrad und die Emissionen haben kann.Dass durch den Austausch des Heizkessels im Jahre 2010 eine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 erfolgt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen WW in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2016, wonach das Gesetz definiert, was als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist und der Austausch des Kessels Einfluss auf den Wirkungsgrad und die Emissionen haben kann.
Das gänzliche Fehlen jeglicher Eingaben der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvorgänger DD für die gegenständliche Heizungsanlage führt dazu, dass der gegenständlichen Heizungsanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 kein Bestandsschutz zukommen kann (vgl die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des § 42 TGHKG 2013); dies hat zur Folge, dass die Heizungsanlage dem Regelungsregime des TGHKG 2013 zu unterziehen ist und einer Abnahmeprüfung im Sinne des § 11 Abs 1 lit b TGHKG zuzuführen ist. Das gänzliche Fehlen jeglicher Eingaben der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvorgänger DD für die gegenständliche Heizungsanlage führt dazu, dass der gegenständlichen Heizungsanlage nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 kein Bestandsschutz zukommen kann vergleiche die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Paragraph 42, TGHKG 2013); dies hat zur Folge, dass die Heizungsanlage dem Regelungsregime des TGHKG 2013 zu unterziehen ist und einer Abnahmeprüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, TGHKG zuzuführen ist.
Da in der gegenständlichen Fallkonstellation kein Bestandschutz besteht und die gegenständliche Heizungsanlage bislang weder in ihrer Gesamtheit noch in einzelnen Teilen einer Abnahmeprüfung im Sinn des § 11 Abs 1 TGHKG unterzogen wurde, liegt eine Zuwiderhandlung gegen § 11 Abs 5 dritter Satz TGHKG vor. Dementsprechend wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zu Recht die auf § 23 Abs 1 lit a TGHKG 2013 gestützte Untersagung des Betriebes der Heizungsanlage ausgesprochen. Da in der gegenständlichen Fallkonstellation kein Bestandschutz besteht und die gegenständliche Heizungsanlage bislang weder in ihrer Gesamtheit noch in einzelnen Teilen einer Abnahmeprüfung im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, TGHKG unterzogen wurde, liegt eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz TGHKG vor. Dementsprechend wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zu Recht die auf Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, TGHKG 2013 gestützte Untersagung des Betriebes der Heizungsanlage ausgesprochen.
Es wird den Beschwerdeführern jedoch unbenommen bleiben, eine diesbezügliche Abnahmeprüfung für die gegenständliche Heizungsanlage nachzuholen, wobei diesfalls auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Heizungstechnik in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2016, Verhandlungsprotokoll, Seite 3, fünfter Absatz, hingewiesen wird, wonach diesfalls den Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ Rechnung getragen werden müsste.
Dazu führte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung aus wie folgt:
„Zu diesen Anforderungen gehören insbesondere die brandbeständige Ausführung der Wände und der Decken und die brandhemmende Ausführung der Zugangstüre. Zumindest die Ausführung der Zugangstüre entspricht diesen Anforderungen gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht, da es sich hier ausschließlich um eine Blechtüre handelt.“
Als überschießend erweist sich jedoch die bescheidmäßige Anordnung der belangten Behörde, wonach die Öllagereinrichtungen samt den Leitungen umgehend, längstens jedoch binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen sind:
§ 23 Abs 5 TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Paragraph 23, Absatz 5, TGHKG 2013 sieht eine derartige Vorgangsweise lediglich bei solchen Mängeln vor, deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Für eine derartige Qualifikation der Mängel finden sich allerdings im bekämpften Bescheid nicht die geringsten Anhaltspunkte und erfolgte diesbezüglich auch keine Erhebung der belangten Behörde durch einen Sachverständigen.
Dementsprechend wurde vom Amtssachverständigen für Heizungstechnik in der mündlichen Verhandlung vom 3.10.2016 darauf hingewiesen, dass sich hinsichtlich der spezifisch technischen Belange ein Heizungsanlagenprüfer die Heizungsanlage vor Ort anschauen müsste.
Folglich war der Auftrag zur Beseitigung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen aus dem Rechtsbestand zu entfernen und spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
1 Im Dezember 2011 informierte die belangte Behörde die Hausparteien durch Mitteilung der Gemeindebediensteten und Nachbarin JJ über eine amtswegige, jedoch rechtswidrige „Korrektur“ der Topbezeichnungen. Nachdem die Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise hingewiesen hatten, stellte die belangte Behörde die Topbezeichnung zumindest hinsichtlich der Beschwerdeführer dem in der Urkundensammlung des GB Landeck erliegenden Wohnungseigentumsvertrag entsprechend richtig.
Schlagworte
Heizungsanlage ohne Genehmigung; kein Bestandschutz; Untersagung der Benützung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2658.22Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017