Entscheidungsdatum
04.05.2017Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BB, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 17.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2016, Zahl ****, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BB, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 17.11.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2016, Zahl ****, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der AA GmbH gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in Z, Adresse 1, Grundstück Nr **1, um die Erweiterung der Späneabsaugung und den Austausch von Maschinen und Geräten unter der Vorschreibung von zwei Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Nachbarn BB als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde der AA GmbH gemäß Paragraphen 81, Absatz eins und 74 Absatz 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage in Z, Adresse 1, Grundstück Nr **1, um die Erweiterung der Späneabsaugung und den Austausch von Maschinen und Geräten unter der Vorschreibung von zwei Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Nachbarn BB als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des BB, in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass gemäß Bescheid und eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass von der geänderten Späneabsaugungsanlage ein Lärmpegel von 83 dB ausgehen wird. Irgendwelche Unterlagen, wonach bei angeschlossener Rohrleitung der Schallpegel auf 65 dB reduziert wird, seien dem Akt nicht zu entnehmen und seien derartige Unterlagen auch nicht eingereicht worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe dies offenbar vom Projektanten erfahren aber in keiner Weise verifiziert. Solange keine diesbezüglichen Unterlagen vorlägen, sei keine Beurteilung möglich, welche Lärmimmissionen von der geänderten Anlage ausgehen. Der Umstand, dass die Erstbehörde die auf die Wohnung und Betriebsanlage des Beschwerdeführers einwirkenden Lärmimmissionen nicht gemessen hat, sondern lediglich aufgrund vager Angaben schätzte, obwohl eine Messung ohne weiteres möglich gewesen wäre, stelle einen gravierenden Mangel des Ermittlungsverfahrens dar. Weiters wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den exakt zu erhebenden Lärmpegel aufgrund eines nachvollziehbaren gewerbetechnischen Gutachtens, welches nicht vorliege, durch einen ärztlichen Sachverständigen auswerten zu lassen. Dieser hätte die Einwirkungen der zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus zu beurteilen gehabt. Die Erstbehörde habe seine Einwendungen mit der lapidaren Begründung abgetan, dass sie sich nicht auf subjektive Rechte bezogen hätten. Die Dauer der Betriebszeiten stelle jedoch sehr wohl einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar. Daran ändere nichts die Tatsache, dass aufgrund der ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigung die Betriebszeiten nicht beschränkt sind. Der Beschwerdeführer habe weiters beantragt, die zukünftigen Lärm- und Abgasimmissionen sowie die Betriebszeit im Bescheid festzuhalten. Die Inbetriebnahme eines Zwischenfilters bringe sehr wohl zusätzliches Potenzial an Lärmvermehrung, dessen Ausmaß genau zu beurteilen gewesen wäre und dessen Immission sehr wohl in die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers eingreife. Insbesondere wäre zu berücksichtigen gewesen, dass sich oberhalb der Betriebsanlage Wohnungen befinden und es sich um ein Gewerbegebiet nach G2 handelt, in welchem insbesondere lärmerzeugende Tätigkeiten nur beschränkt zulässig seien. Eine zusätzliche Lärmquelle schaffe andere Bedingungen, welche auch in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu limitieren wären, auch wenn für die ursprüngliche Betriebsanlage keine Betriebszeiten vorgeschrieben waren. Es werde deshalb Bescheidbehebung beantragt.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens beauftragte das Verwaltungsgericht den gewerbetechnischen Amtssachverständigen mit einer Gutachtensergänzung, welche dieser mit seinem Schreiben vom 09.03.2017 vorlegte. Diese gutachterliche Stellungnahme lautet wie folgt:
„Der gegenständliche Akt wurde mit Schreiben vom 07.12.2016, Zahl LVwG-2016/25/2641-1 seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens (ergänzende sachverständige Ausführungen zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen) übermittelt.
Wie im Akt ersichtlich wurde am 20.10.2016 eine Verhandlung vor Ort, aufgrund eines Änderungsansuchens, durchgeführt. In der Verhandlungsschrift wurde als Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wie folgt aufgenommen:
Befund
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Späneabsaugung mit Silo bereits über eine Genehmigung verfügt. Es wird nunmehr, wie in den eingereichten Unterlagen angegeben, ein weiterer Zwischenfilter zur Ableitung von zusätzlichen Maschinen aufgestellt. Das im Zwischenfilter anfallende Material wird in einen Zwischenlagerbehälter aufgefangen und bei Erfordernis über die bestehende Späneabsaugung in den Silo geführt.
Die gegenständliche Späneabsaugung des Herstellers DD mit einem Absaugvolumen von 3200 m³/h soll an diese angeschlossen werden. Für die maschinentechnischen Einrichtungen liegt eine Konformitätserklärung des Herstellers vor.
Die Druckentlastung des Filters ist so situiert, dass im Flammenbereich keine Nachbargebäude bzw. -grundstücke vorhanden sind.
Zudem wird ein Explosionsschutzkonzept ausgearbeitet.
Gutachten
Die technischen Einrichtungen für Absauganlagen unterliegen der Maschinensicherheitsverordnung. Die Konformität muss daher vom Hersteller nachgewiesen werden.
Für die Absauganlage ist gemäß VEXAT die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments erforderlich. Darin sind die organisatorischen, betrieblichen und technischen Maßnahmen für den Explosionsschutz festzulegen und zu dokumentieren. Diese Punkte sind daher nicht Gegenstand dieses Gutachtens.
In lärmtechnischer Hinsicht ist festzuhalten, dass in den eingereichten Unterlagen ein Schalleistungspegel von 83 dB angegeben wird. Zu diesem Wert ist festzuhalten, dass dieser Wert jenen darstellt, welcher ohne angeschlossene Absaugleitungen vorherrscht. Nach Rücksprache mit dem Projektanten wird ein Schalleistungspegel von 65 dB mit angeschlossenen Rohrleitungen bekannt gegeben.
Unter Beachtung der Präzisierung und der vorhandenen Umgebungslärmquellen (Autobahn, Schiene), sowie der Situierung der Anlage (Abschirmung durch höheres Gebäude zu den nächstgelegenen Nachbarn) und der Entfernung zu den Nachbarn kann ausgesagt werden, dass eine Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus nicht zu erwarten sein wird.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2016, Zahl **** wurde die beantragte Änderung einer Genehmigung zugeführt. Mit Schreiben vom 17.11.2016 wurde seitens eines betroffenen Nachbarn eine Beschwerde eingebracht und im wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen zu den Lärmemissionen der beantragten Änderung keiner entsprechenden gutachterlichen Beurteilung zugeführt wurden.
Nachstehend wird sohin die gegenständliche Anlage einer lärmtechnischen Beurteilung zugeführt. In Bezug auf die technische Ausgestaltung und den Umfang wird auf die Verhandlungsschrift, die eingebrachten Unterlagen und die technische Beschreibung verwiesen.
Schalltechnische Messung
Norm
Die Messungen wurden nach ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmission“, Ausgabe 2008 durchgeführt.
Datum und Messzeiten
08.03.2017, 13:30 bis 16:00
Messgeräte
Echtzeitanalysator Brüel & Kjaer, „250, SNr. 2505889
Prüfschallquelle Brüel & Kjaer, 4231, SNr. 2122889
Stativ, Windschirm
Messpunkte (MP)
Die Messungen wurden im Nahbereich der Filteranlage und auf Fußbodenniveau in definierten Abständen gewählt (siehe Ausführungen bei den Messkurven)
Schallquellen der Umgebung
Die Umgebung wird in lärmtechnischer Hinsicht durch die Verkehrsgeräusche auf den umliegenden Verkehrsträgern (Landesstraße, Autobahn, ÖBB) geprägt.
Messbedingungen
Während der Messung war das Wetter leicht bewölkt, es herrschte annähernd Windstille. Die Temperatur betrug 14°C.
Messergebnisse
Die Pegel-Zeit-Verläufe sind in den folgenden Abbildungen dargestellt:
Abbildung 1 gelöscht
Mp 1 ca 4 Meter seitlich / Dachfläche
Mp 2 ca 3 Meter vorwärts / Dachfläche (Ausmündung Filter)
Messung 2:
Abbildung 2 gelöscht
Mp 1 ca 5 Meter zum Gebäude / Fußbodenniveau
Mp 2 5m links Mp1
Mp 3 5m rechts Mp1
Messung 3:
Abbildung 3 gelöscht
Lüftung aus am Mp 3 von Messung 2 - hauptsächlich Umgebung
Angaben zur Ergebnisunsicherheit
Unter Hinweis auf Anhang A der ÖNORM S 5004 wird der Vertrauensbereich der Einzahlangaben auf ±2 dB geschätzt.
Flächenwidmung
Laut ausgewiesenem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z ist das Betriebsgrundstück als Gewerbegebiet, die Nachbargrundstücke als Gewerbegebiet, die nächstgelegenen Nachbarn als Mischgebiet und anschließend als Wohngebiet gewidmet (siehe Anlage Flächenwidmung)
Beurteilung
Grundlagen
Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird die Zumutbarkeit danach beurteilt, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb einer Anlage oder eines Betriebsanlagenteils ändern. Zudem dürfen Betriebsanlagen Nachbarn nicht in ihrer Gesundheit gefährden. Diesen rechtlichen Vorgaben folgend wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein Beurteilungssystem entwickelt, welches diesen Prämissen des Betriebsanlagenrechtes gerecht wird und daher als einschlägiges aktuelles Regelwerk in Österreich herangezogen werden kann.
Die Beurteilung ist im Wesentlichen als dreistufiges System aufgebaut. Im ersten Abfrageschritt wird geprüft, ob Gesundheitsgefährdungen nach dem Stand der Wissenschaften ausgeschlossen sind. Im zweiten Schritt wird in Form des planungstechnischen Grundsatzes geprüft, ob die zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und auf die Widmung irrelevant sind. Die Berücksichtigung der Flächenwidmung erfolgt aber lediglich unter Bedachtnahme auf andere Rechtsvorschriften wie auch auf die an die Widmung geknüpfte Ruheerwartung. Kann das Irrelevanzkriterium nicht erreicht werden, so ist in einem dritten Schritt eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung auch unter Beachtung nicht akustischer Parameter durchzuführen.
In der folgenden Abbildung ist der generelle Beurteilungsansatz als Flussdiagramm dargestellt:
Abbildung: genereller Beurteilungsvorgang nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1
Abbildung gelöscht
verwendete Normen und Richtlinien
ÖNORM ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien – Teil 2 Allgemeines Berechnungsverfahren“, 1. Jänner 2008
ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmissionen“, 1. Dezember 2008
ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“, 1. April 2010
ÖAL – Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, 1.3.2008
ÖAL – Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 „Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen - Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung“, 1.2.2007
Zum Verständnis dieses Gutachtens ist die Kenntnis der Begriffe im Anhang unumgänglich.
Angabe zur Ergebnissicherheit
Entsprechend den Angaben in ÖNORM ISO 9613-2 kann die Ergebnisunsicherheit mit ±3 dB abgeschätzt werden.
Beurteilung der Schallimmission nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1
Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission Lr,spez
Für Emissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen sowie vergleichbaren technischen Anlagen ist ein genereller Anpassungswert von 5 dB anzuwenden. Dies dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit. Für die Prüfung im Rahmen der Abfrage Gesundheitsgefährdung und des planungstechnischen Grundsatzes gilt:
Lr,spez = LA,eq + ?LZ = LA,eq + 5 dB
Der generelle Anpassungswert von 5 dB wurde den gemessenen Werten zugerechnet. Aufgrund der erhobenen Messwerte und der Entfernung zu den nächstgelegenen Nachbarn in einer Entfernung von ca. 170 Meter ergibt sich ein Lr,spez von < 40 dB. Es wird dabei der erhobene Messwert am Mp1, bei der Messung Nr. 1 zugrunde gelegt. Dieser ist in Spiegelung der Messachse in Richtung der nächstgelegenen Nachbarn in der selben Größenordnung anzunehmen.
Aufgrund der Abstandsbestimmung ergibt sich wie folgt:
Lp1 = Lp2 – 20 log s2 / s1
Lp1 Schalldruckpegel in gefragter Entfernung
Lp2 Schalldruckpegel in bekannter Entfernung
s1 Entfernung zu Lp1
s2 Entfernung zu Lp2
Lp1 = Lp2 – 20 log s2 / s1
Lp1 = 71 – 20 log 4 / 170
Lp1 = 38 dB
Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission während der Tagzeit sind sowohl der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb als auch der über die gesamten 13 Tagstunden mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens zu prüfen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird grundsätzlich über die gesamten 13 Tagstunden gebildet. Für den Fall, dass der Beurteilungspegel einer Stunde um 5 dB oder mehr über jenem der gesamten Tagzeit liegt, ist der Beurteilungspegel dieser Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel für die Tagzeit den weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen.
Für die Abendzeit erfolgt die Beurteilung über den Zeitraum der gesamten drei Stunden von 19:00 bis 22:00 Uhr.
Während der Nachtzeit wird der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens der jeweils korrespondierenden Immission des Umgebungsgeräusches gegenübergestellt.
Kennzeichnende Pegelspitzen maßgeblicher Höhe können sich im Beurteilungspegel niederschlagen.
Diese werden nach folgender Beziehung berücksichtigt:
für die Tagzeit:
wenn:
LA,Sp ? Lr + 25 dB
=> Lr = Lr,13h
wenn:
LA,Sp > Lr + 25 dB
=> Lr = LA,Sp – 25 dB
für die Nachtzeit:
wenn:
LA,Sp ? Lr + 25 dB
=> Lr = Lr,1h Stunde mit dem höchsten Lr
wenn:
LA,Sp > Lr + 25 dB
=> Lr = LA,Sp – 25 dB
Die Abfragen zeigen, dass in keinem der Beurteilungsfälle die kennzeichnenden Pegelspitzen für den Beurteilungspegel bestimmend werden.
Abfrage: Gesundheitsgefährdung
Es ist zu prüfen, ob der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission am Tag größer 65 dB, am Abend größer 60 dB oder in der Nacht größer 55 dB (Kriterium Gesundheitsgefährdung) ist.
Wie aus obiger Darstellung hervorgeht, sind die Grenzen für die Gesundheitsgefährdung bei langdauernder Einwirkung nicht überschritten, daher ist nach der angewandten Beurteilungsrichtlinie mit der Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission Lr,o fortzufahren.
Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission Lr,o
Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o ist nach folgenden Kriterien zu erheben:
Für den Nachweis der Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ist es zulässig, den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission strategischen Lärmkarten zu entnehmen. Für die betreffenden Immissionspunkte sind nach der strategischen Lärmkartierung unter www.laerminfo.at die Werte für den Lden und den Lnight verfügbar. Aus der Lärmkarte wird dabei jener auf 5 dB ganzzahlig gerundete, nächst niedrigere Wert des entsprechenden Isophonenbereiches herangezogen. Im vorliegenden Fall wird der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission durch Schienenverkehr bestimmt. Der Lden entspricht damit dem Lr,o für die Tagzeit, der Lr,o für den Abend wird durch Lden – 5 dB gebildet, der Lr,o für die Nacht ist der Lnight mit der Maßgabe, dass in der Nachtkernzeit von 0:00 bis 5:00 Uhr der Lr,o dem Lnight – 5 dB entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass keine Einschränkung der Betriebszeit angegeben wurde wird ausschließlich auf die ungünstigste Zeit (Nachtkernzeit) abgezielt. Der für den Schienenverkehr (Eisenbahn) maßgebende Nachtwert ist als Anlage beigefügt. Zu beachten ist, dass die weiteren Umgebungsgeräuschquellen (Autobahn, Landesstrasse udgl.) nicht mit aufgenommen werden, sohin eine für die Nachbarn sichere Betrachtung erfolgt.
Einstufung nach der Widmungskategorie und Bildung des Beurteilungspegels nach der Flächenwidmung Lr,FW
Die Widmung des Gebietes kennzeichnet sowohl den durch die Besiedlung und die Aktivitäten in dem Gebiet zu erwartenden Schallpegel als auch die Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen.
Grundlage für die fachliche Beurteilung sowohl von Emissionen wie auch Immissionen auf Flächen bestimmter Nutzung bzw. Widmung ist die ÖNORM S 5021.
Die Vorgabe der ÖNORM S 5021 besagt im Grundsatz, dass Störungen durch Schallimmissionen, das sind Schalleinwirkungen von einem oder mehreren Emittenten auf ein Gebiet oder einen Standplatz, vermieden werden. Jedem Standplatz wird einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch, der durch einen Immissionsgrenzwert ausgedrückt wird. Es ist in den einschlägigen schalltechnischen Raumplanungsrichtlinien unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert gemäß nachfolgender Tabelle eingehalten wird.
Tabelle: Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen nach ÖNORM S 5021 für Bauland
Tabelle gelöscht
Die Zuordnung dieser Kategorien zu den Flächenwidmungskategorien der einzelnen Bundesländer kann der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 entnommen werden. Für Tirol ist dies in Tabelle C.7 im Anhang C dargestellt.
Tabelle 1: Zuordnung der Bauflächen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz zu Planungsrichtwerten im Sinne von ÖNORM S 5021
Tabelle 1 gelöscht
*) der erstangeführte Wert ist anzustreben
**) Es sind zuzuordnen:
Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß § 52 Absatz 1 lit.b TROG 2001Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Litera b, TROG 2001
Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet: Sonderflächen nach § 48 TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach § 52 Absatz 1 lit.a TROG 2001Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet: Sonderflächen nach Paragraph 48, TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz 1 Litera a, TROG 2001
Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 44-47 TROG 2001Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet: Sonderflächen nach Paragraphen 44 -, 47, TROG 2001
Zu allgemeines Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 43, 48a, 49, 50, 50a, 51 TROG 2001Zu allgemeines Mischgebiet: Sonderflächen nach Paragraphen 43, 48 a, 49, 50, 50 a, 51, TROG 2001
Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß § 49a und 49b TROG 2001Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß Paragraph 49 a und 49 b TROG 2001
Entsprechend der Planungsrichtwerte dieser Tabelle für Tag und Nacht erfolgt die Zuordnung in die einzelnen Kategorien.
Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW
Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, kann zum Nachweis der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes der Lr,PW aus Lr,FW + 5 dB gebildet werden.
Nachstehend ist der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW und der daraus abgeleitete Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zusammengefasst.
Tabelle gelöscht
Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist
Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle einwirken.
Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels.
Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus.
Wie obige Ausführungen darlegen wird der PTG eingehalten. Festzuhalten ist, dass dabei ein durchgängiger Betrieb der beantragten Anlage angesetzt wurde und dieser in jenem Zeitraum gegenüber gestellt wurde, welcher die geringste lärmtechnische Auswirkung der Umgebung darstellt.
Zusammenfassung
Durch die durchgeführten Messungen wurde dargelegt, dass jene Aussage, welche in der Verhandlungsschrift vom 20.10.2016, wie folgt aufgenommen wurde:
Unter Beachtung der Präzisierung und der vorhandenen Umgebungslärmquellen (Autobahn, Schiene), sowie der Situierung der Anlage (Abschirmung durch höheres Gebäude zu den nächstgelegenen Nachbarn) und der Entfernung zu den Nachbarn kann ausgesagt werden, dass eine Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus nicht zu erwarten sein wird;
entspricht.
Q
Anlagen: Auszug Umgebungslärmkarte
Flächenwidmung
Abstand
Fotos
Umgebungslärmkarte:
Karte gelöscht
Abbildung gelöscht
Flächenwidmung
Abbildung gelöscht
Abstand
Abbildung gelöscht
Fotos
Fotos gelöscht
In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2017 wurde Beweis aufgenommen durch die ergänzende Befragung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Dabei führte der Sachverständige auf Fragen der Parteien Folgendes aus:
„Der Grundgeräuschpegel in der Nacht wurde von mir auf Grund der Umgebungslärmkarte herangezogen. Diese Lärmkarte wird vom Umweltbundesamt auf Grundlage einer EU Richtlinie erstellt. Wenn ich gefragt werde, ob die Werte in dieser Lärmkarte auch der Realität entsprechen, so weise ich darauf hin, dass für ein entsprechend dem Stand der Technik ausgearbeitetes Gutachten für ein Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y entsprechende Lärmmessungen in diesem Bereich durchgeführt wurden. Es wurde dabei ein Lr,o in den Nachtstunden von über 50 dB erhoben. Anhand der in diesem Gutachten festgehaltenen Pegelkurve ist ersichtlich, dass der L95 (der in 95 % über-schrittene Pegel) in der Größenordnung von 48 dB liegt. Diese Lärmmessungen wurden von 17. auf 18. August 2011 durchgeführt in der Zeit von ca 15.00 Uhr bis ca 15.00 Uhr des Folgetages. Es handelte sich dabei um eine durchgängige 24-Stunden-Messung. Das Mikrofon war bei dieser Messung an der Grenze zwischen den Parzellen **2 und **3 aufgestellt.
Zusammenfassend kann aus meiner Sicht festgestellt werden, dass die Richtigkeit der Umgebungslärmkarte durch die durchgeführte Umgebungslärmmessung in der Schallausbreitungsberechnung Auer, die vorhin erwähnt wurde, bestätigt wird. Auf dieser Umgebungslärmkarte ist lediglich der Lärm der Eisenbahnstrecke in der Nacht aufgenommen. Sonstige Umgebungslärmquellen sind in dieser Betrachtung nicht enthalten, wodurch man für einen Sicherheitsfaktor der Nachbarschaft ausgehen kann.
Bei der Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen wird dem Umgebungslärmpegel der Flächenwidmungspegel gegenübergestellt und somit der Planungswert definiert (es wird der niederere Wert angesetzt). Bei der Prüfung des planungstechnischen Grundsatzes wird sohin festgestellt, dass der Störlärm um 5 dB unterhalb dieses Planungswertes liegt. Bei Unterschreitung dieses Planungswertes wird von einem Irrelevanz-Kriterium ausgegangen, wodurch sich eine weitere Prüfung (medizinische Beurteilung) erübrigt.“
Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu wie folgt erwogen:
Die bestehende Späneabsaugung mit Silo verfügt bereits über eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung. Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist ein weiterer Zwischenfilter zur Ableitung von zusätzlichen Maschinen und der Austausch von Maschinen und Geräten. Nur dies ist Gegenstand vorliegenden Verfahrens.
Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO 1994 (VwSlg 10.482 A/1981). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur so weit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens sind. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des § 81 Abs 1 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein (vgl Verwaltungsgerichtshof 10.02.1998, 97/04/0165). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0096). Die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 81, GewO 1994 (VwSlg 10.482 A/1981). Die Behörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der erfolgten Änderung vorliegen und ob sich diese Änderung auf die bereits genehmigte Anlage auswirkt. Nur so weit hat die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Das bedeutet, dass die Immissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens sind. Gegenstand eines Verfahrens nach dem ersten Satz des Paragraph 81, Absatz eins, hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein vergleiche Verwaltungsgerichtshof 10.02.1998, 97/04/0165). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe (VwGH 27.02.1991, 90/04/0199). Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und auch nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach Paragraph 77, GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 zugrunde zu legen (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, 0096).
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Begehren von BB, welche dieser in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 festgehalten hat, nicht Gegenstand dieses Änderungsgenehmigungsverfahrens sind. Dazu zählen der Antrag auf Einschränkung der Betriebszeiten für die Dieselstapler auf die Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder den Umstieg auf Elektrostapler zur Vermeidung von Abgasemissionen vorzuschreiben. Ebenso gilt dies für den Antrag, die zukünftigen Lärm- und Abgasemissionen und Betriebszeiten im Bescheid festzulegen.
Zum konkreten Verfahrensgegenstand hat das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ganz klar belegt, dass durch die beantragte Anlagenänderung keine Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus zu erwarten sein wird. Damit ist keinerlei Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Änderung zu erwarten, weshalb das eingereichte Projekt die Genehmigungserfordernisse erfüllt und die Antragstellerin damit einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Änderungsgenehmigung hat. Der dagegen erhobenen Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Veränderung des gegebenen Umgebungslärmniveaus;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.25.2641.5Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017