Entscheidungsdatum
24.05.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
ZustG §17 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des, Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde ein Lenkverbot für das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2016 in X auf der W Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 ‰) gelenkt habe. Gemäß § 7 Abs 2 FSG seien Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen worden seien, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Bei der Begehung eines solchen Delikts sei eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten festzusetzen und auch eine Nachschulung anzuordnen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2016 in römisch zehn auf der W Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 ‰) gelenkt habe. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG seien Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen worden seien, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Bei der Begehung eines solchen Delikts sei eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten festzusetzen und auch eine Nachschulung anzuordnen.
Laut Rückschein wurde am 13.01.2017 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in Z ein Zustellversuch vorgenommen. Da niemand angetroffen wurde, wurde das Schriftstück beim Postamt **** hinterlegt. Es wurde ein Verständigungszettel an der Abgabestelle zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist wurde der 16.01.2017 festgelegt. Das Schriftstück wurde nicht behoben und wurde daher nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde rückübermittelt.
Am 09.02.2017 erschien der Beschwerdeführer bei der Behörde. Laut Aktenvermerk habe er angegeben, dass er vergessen habe, den Brief abzuholen. Es wurde ihm dann der Bescheid ausgefolgt. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer den Führerschein abgegeben.
Mit einem Schreiben vom 10.02.2017, das der Beschwerdeführer am 17.02.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben hat, erhob er Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er am 23.08.2016 in X ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 ‰) gelenkt habe. Das Gesetz stelle in diesem Fall die Fiktion auf, dass er dadurch gezeigt habe, dass er nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Im konkreten Fall ergebe sich jedoch ein Dilemma. Er habe seit 23.08.2016 in Österreich Kraftfahrzeuge gelenkt und zwar regelmäßig, weil ihm dies in Österreich ja auch nicht verboten gewesen sei. Der Vorfall vom 23.08.2016 sei ihm eine bittere Lehre gewesen. Er habe bewiesen, dass er nach wie vor verkehrszuverlässig sei. Es werde ihm nunmehr nach sechs Monaten die Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen, die er erst in vier Monaten wieder erlangen soll. Das Verwaltungsgericht möge daher feststellen, ob dieser Vorgang rechtens bzw verfassungsmäßig sei. Tatsächlich komme der Führerscheinentzug einer Bestrafung gleich und würde eine Doppelbestrafung vorliegen. Er sei zuvor von einem deutschen Gericht mit einer Geldstrafe von € 2.300,-- belegt worden.Mit einem Schreiben vom 10.02.2017, das der Beschwerdeführer am 17.02.2017 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben hat, erhob er Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass er am 23.08.2016 in römisch zehn ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,24 ‰) gelenkt habe. Das Gesetz stelle in diesem Fall die Fiktion auf, dass er dadurch gezeigt habe, dass er nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Im konkreten Fall ergebe sich jedoch ein Dilemma. Er habe seit 23.08.2016 in Österreich Kraftfahrzeuge gelenkt und zwar regelmäßig, weil ihm dies in Österreich ja auch nicht verboten gewesen sei. Der Vorfall vom 23.08.2016 sei ihm eine bittere Lehre gewesen. Er habe bewiesen, dass er nach wie vor verkehrszuverlässig sei. Es werde ihm nunmehr nach sechs Monaten die Verkehrszuverlässigkeit abgesprochen, die er erst in vier Monaten wieder erlangen soll. Das Verwaltungsgericht möge daher feststellen, ob dieser Vorgang rechtens bzw verfassungsmäßig sei. Tatsächlich komme der Führerscheinentzug einer Bestrafung gleich und würde eine Doppelbestrafung vorliegen. Er sei zuvor von einem deutschen Gericht mit einer Geldstrafe von € 2.300,-- belegt worden.
Mit Schreiben vom 20.02.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Y den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen, über die Beschwerde zu entscheiden, vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in weiterer Folge nachfolgendes Schreiben vom 28.03.2017 an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr A!
In Bezug auf das im Betreff angeführte Verfahren wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, Zahl ****, wurde Ihnen die Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr für einen Zeitraum von 4 Monaten (gerechnet ab Zustellung des Bescheides) entzogen.
Nach dem im behördlichen Akt vorliegenden Rückschein wurde am 13.01.2017 unter der im zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse Adresse 1, **** Z ein Zustellversuch unternommen. Da zu diesem Zeitpunkt niemand an der Abgabestelle angetroffen werden konnte, wurde das behördliche Dokument, welches den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung enthielt, am selben Tag – 13.01.2017 – beim Postamt **** Y, zur Abholung ab dem 16.01.2017 hinterlegt. Da das behördliche Dokument dort nicht behoben wurde, wurde dieses an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückübersandt. Am 08.02.2017 erfolgte durch die Polizeiinspektion Y die Kontrolle, ob Ihre Meldeadresse laut ZMR-Auskunft aufrecht war und wurden Sie dort persönlich angetroffen.
Am 09.02.2017 haben Sie Ihren Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich abgegeben. In weiterer Folge haben Sie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2017, Zahl ****, mit Schreiben vom 10.02.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt am 17.02.2017, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der behördlich angeordnete Führerscheinentzug einer Bestrafung gleich komme und sohin eine Doppelbestrafung vorliege, zumal Sie (bereits) vom Amtsgericht V aufgrund der Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Y in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Alkoholfahrt am 23.08.2016 (W Straße in **** X) mit einer Geldstrafe gerichtlich geahndet worden seien. Am 09.02.2017 haben Sie Ihren Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich abgegeben. In weiterer Folge haben Sie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2017, Zahl ****, mit Schreiben vom 10.02.2017, bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt am 17.02.2017, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der behördlich angeordnete Führerscheinentzug einer Bestrafung gleich komme und sohin eine Doppelbestrafung vorliege, zumal Sie (bereits) vom Amtsgericht römisch fünf aufgrund der Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Y in der Bescheidbegründung vorgehaltenen Alkoholfahrt am 23.08.2016 (W Straße in **** römisch zehn) mit einer Geldstrafe gerichtlich geahndet worden seien.
Eine Überprüfung Ihrer Beschwerde hat ergeben, dass diese offenbar verspätet eingebracht worden ist. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl **** wurde Ihnen am 16.01.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gilt das hinterlegte Dokument nämlich mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Hinterlegte Dokumente gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle am folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Eine Überprüfung Ihrer Beschwerde hat ergeben, dass diese offenbar verspätet eingebracht worden ist. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y Zahl **** wurde Ihnen am 16.01.2017 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gilt das hinterlegte Dokument nämlich mit dem Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Hinterlegte Dokumente gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle am folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, aufzuzeigen. Diesfalls mögen jedoch auch entsprechende Beweismittel benannt bzw vorgelegt werden.
In Bezug auf Ihr Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Doppelbestrafung ist Nachstehendes anzuführen:
Nach Art 4 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Entziehung der Lenkberechtigung, welche Sie subjektiv als Strafe empfinden, keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern dar (VwGH vom 10.11.1998, 97/11/0107). Nach Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Entziehung der Lenkberechtigung, welche Sie subjektiv als Strafe empfinden, keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern dar (VwGH vom 10.11.1998, 97/11/0107).
Weiters sei noch erwähnt, dass auch Verkehrsverstöße im Ausland zu einer Entziehung der Lenkberechtigung im Inland führen können. Dies gründet sich auf § 7 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG), wonach solche Auslandstaten nach Maßgabe der inländischen Vorschriften zu beurteilen sind. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt nach § 7 Abs 3 Z 1 und 2 FSG einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand dar und zieht deshalb regelmäßig eine Entziehung der Lenkberechtigung nach sich.“Weiters sei noch erwähnt, dass auch Verkehrsverstöße im Ausland zu einer Entziehung der Lenkberechtigung im Inland führen können. Dies gründet sich auf Paragraph 7, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG), wonach solche Auslandstaten nach Maßgabe der inländischen Vorschriften zu beurteilen sind. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FSG einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand dar und zieht deshalb regelmäßig eine Entziehung der Lenkberechtigung nach sich.“
Mit Schreiben vom 03.04.2017, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.04.2017, nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei räumte er ein, dass es richtig sei, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y hinterlegt worden sei. In der Regel sei zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Postzustellung erfolge, niemand in der Wohnung anwesend. Der Briefkasten werde in der Regel von seiner Frau geleert und so müsse es auch am 13.01.2017 gewesen sein. Weder er noch seine Frau seien aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse in der Lage, einen in deutscher Sprache geschriebenen Brief zu lesen und den Text zu erfassen. Soweit er sich erinnern könne, habe ihm seine Frau gesagt, dass mit der Post ein Zettel gekommen sei und er bei der Post vorsprechen müsse. Er habe zwei Töchter, die fließend Deutsch sprechen, jedoch wo anders wohnen würden Um das Schriftstück einer seiner beiden Töchter lesen zu lassen, hätte er den Zettel beiseitegelegt. Dabei sei ihm dieser Zettel jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen abhandengekommen. Weil ihm der Inhalt dieses Schreibens nicht bewusst gewesen sei, habe er dann vergessen, auf die Post zu gehen. Obwohl der von ihm angefochtene Bescheid als zugestellt gelte, lägen Umstände vor, die die Auslegung zuließen, dass ihm gegenüber der Bescheid erst als mit dem tatsächlichen Zugehen als zugestellt anzusehen sei.
Nach der Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit dem Recht einer Partei, ein Rechtsmittel zu erheben, kein allzu strenger Formalismus anzuwenden. Durch die mangelnde Sprachkenntnis sei es ihm unmöglich gewesen, zu erkennen, welche Folgen durch die Hinterlegung eines Bescheides bzw die Nichtabholung entstehen würden. Er sei daher der Meinung, dass seine Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Er ersuche um eine Sachentscheidung. Wenn er von Doppelbestrafung gesprochen habe, so meine er das im übertragenen Sinne.
II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
In Bezug auf den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.01.2017, Zl ****, erfolgte am 13.01.2017 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ein Zustellversuch. Da das Postzustellorgan zu diesem Zeitpunkt keine empfangsberechtigte Person angetroffen hat, wurde die Briefsendung am Postamt **** Z mit Beginn der Abholfrist am 16.01.2017 unter Zurücklassung eines Verständigungszettels an der Wohnadresse des Beschwerdeführers hinterlegt. Die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid wurde am 17.02.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y persönlich abgegeben.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 igdF lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, igdF lauten wie folgt:
„Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7Paragraph 7
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
4. Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28Paragraph 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Beschlüsse
§ 31, Beschlüsse, Paragraph 31
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Die hier relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) BGBl Nr 200/1982 igdF lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG) Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, igdF lauten wie folgt:
„Hinterlegung
§ 17Paragraph 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.01.2017 nicht ortsabwesend war und das Schriftstück ordnungsgemäß, nämlich unter Zurücklassung eines Verständigungszettels beim Postamt hinterlegt wurde, ist von einer Zustellung mit Beginn der Abholfrist ab 16.01.2017 auszugehen. Die Zustellung erfolgte in Österreich. Da in Österreich Deutsch die Amtssprache ist, bedurfte es keineswegs einer Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers. Fehlende Sprachkenntnisse sind daher nicht geeignet, den in § 17 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz festgelegten Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.) aufzuschieben. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 13.01.2017 nicht ortsabwesend war und das Schriftstück ordnungsgemäß, nämlich unter Zurücklassung eines Verständigungszettels beim Postamt hinterlegt wurde, ist von einer Zustellung mit Beginn der Abholfrist ab 16.01.2017 auszugehen. Die Zustellung erfolgte in Österreich. Da in Österreich Deutsch die Amtssprache ist, bedurfte es keineswegs einer Übersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers. Fehlende Sprachkenntnisse sind daher nicht geeignet, den in Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz festgelegten Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.) aufzuschieben.
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist) ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse erkennbar sein musste, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben, welches (allenfalls) seine Reaktion binnen bestimmter Frist erfordere (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gar kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer als Verschulden anzulasten, wenn ihm der Verständigungszettel abhandenkommt und er in weiterer Folge auch vergisst, auf die Post zu gehen, um das Schriftstück zu beheben. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zur Wahrung einer Rechtsmittelfrist) ausgesprochen hat, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse erkennbar sein musste, ein behördliches Schriftstück erhalten zu haben, welches (allenfalls) seine Reaktion binnen bestimmter Frist erfordere vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0176). Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gar kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer als Verschulden anzulasten, wenn ihm der Verständigungszettel abhandenkommt und er in weiterer Folge auch vergisst, auf die Post zu gehen, um das Schriftstück zu beheben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 16.01.2017 auszugehen ist, sodass die in § 7 Abs 4 VwGVG normierte vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 13.02.2017 endete. Die Einbringung der Beschwerde am 17.02.2017 erweist sich daher als verspätet.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 16.01.2017 auszugehen ist, sodass die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 13.02.2017 endete. Die Einbringung der Beschwerde am 17.02.2017 erweist sich daher als verspätet.
Zur Sache selbst sei noch ergänzend angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine aufgrund einer solchen Auslandstat (unter Heranziehung von § 7 Abs 2 FSG) im Inland zu vollziehende Entziehung der Lenkberechtigung (noch) zulässig ist, wenn ein führerscheinrechtliches Verfahren innerhalb eines Jahres ab Vorfallszeitpunkt eingeleitet wird (vgl VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Hinsichtlich einer festgesetzten Mindestentziehungsdauer (im gegenständlichen Fall gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate) ist keine Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen, was bedeutet, dass eine derartige Entziehung der Lenkberechtigung auch noch mehrere Monate nach der Tatbegehung ausgesprochen und wirksam werden kann.Zur Sache selbst sei noch ergänzend angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine aufgrund einer solchen Auslandstat (unter Heranziehung von Paragraph 7, Absatz 2, FSG) im Inland zu vollziehende Entziehung der Lenkberechtigung (noch) zulässig ist, wenn ein führerscheinrechtliches Verfahren innerhalb eines Jahres ab Vorfallszeitpunkt eingeleitet wird vergleiche VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008). Hinsichtlich einer festgesetzten Mindestentziehungsdauer (im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG vier Monate) ist keine Wertung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen, was bedeutet, dass eine derartige Entziehung der Lenkberechtigung auch noch mehrere Monate nach der Tatbegehung ausgesprochen und wirksam werden kann.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
Schlagworte
HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.20.0476.2Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017