RS Vwgh 2004/10/28 2001/09/0015

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Veröffentlicht am 28.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Disziplinarbehörde die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss in Form einer Verweisung auf den Inhalt einer dem Beschuldigten bereits zugestellten und neuerlich als Anlage zum angefochtenen Bescheid übermittelten und ausdrücklich zu dessen "integrierten Bestandteil" erklärten Disziplinaranzeige ausdrückte. Die Behörde darf nämlich bei Erlassung eines Bescheides solcherart auf einen Text verweisen und zu ihrem eigenen machen, wenn er der Partei zugegangen ist (vgl. etwa die E 29.8.1996, Zl. 94/09/0230, 16.9.1998, Zl. 96/09/0320, und in anderem Zusammenhang etwa das E 28.4.2000, Zl. 96/21/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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