TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/26 LVwG-2019/13/0503-4, LVwG-2019/13/0945-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.01.2019, Zl *****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.03.2019, Zl *****, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) zu LVwG-2019/13/0503 (Verwaltungsstrafverfahren)

1.
Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) herabgesetzt wird.

2.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 160,00 neu festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B) zu LVwG-2019/13/0945 (Führerscheinentzugsverfahren)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) zu LVwG-2019/13/0503 (Verwaltungsstrafverfahren)

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:  17.11.2018, 04:47 Uhr

Ort:
Y, Adresse 2, Kreuzungsbereich bei der Ausfahrt des CC - Parkplatzes (DD)

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ****** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.800,00

15 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs 1 lit a StVOParagraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe(Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

€ 1.980,00“

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über sie gem § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 7 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über sie gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 7 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen das Straferkenntnis der LPD Tirol Sich.-u verwaltpol. Angel. (SVA), SVA *** - Strafamt *****, vom 22.01.2019, der ausgewiesenen Vertreterin zugestellt per Post am 28.01.2019, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht für Tirol.

1. Sachverhalt: . ,

Mit Straferkenntnis vom 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie am 17 11.2018, um 4.47 Uhr, in Y, Adresse 2, Kreuzungsbereich bei der Ausfahrt des CC-Parkplatzes (DD) den PKW mit dem Kennzeichen ****** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten hätte einen Alkoholgehalt der Atemluft von Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 1 lit. a iVm s 5 Abs 1 StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Beschwerdeführerin gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe von EUR 1.800,00 verhängt.Mit Straferkenntnis vom 22.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie am 17 11.2018, um 4.47 Uhr, in Y, Adresse 2, Kreuzungsbereich bei der Ausfahrt des CC-Parkplatzes (DD) den PKW mit dem Kennzeichen ****** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten hätte einen Alkoholgehalt der Atemluft von Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit s 5 Absatz eins, StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 1.800,00 verhängt.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit .

Gemäß § 131 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide und Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde von LPD-Tirol Sich.-u verwaltpol. Angel. (SVA), SVA *** -Strafamt am 22.01.2019 erlassen und der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 28.01.2019 per Post zugestellt.Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide und Straferkenntnisse von Verwaltungsbehörden. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde von LPD-Tirol Sich.-u verwaltpol. Angel. (SVA), SVA *** -Strafamt am 22.01.2019 erlassen und der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 28.01.2019 per Post zugestellt.

Das Landesverwaltungsgericht für Tirol ist demnach zuständige Rechtsmittelbehörde.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach § 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 28.01.2019 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und fristgerecht.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der Bescheid wurde am 28.01.2019 zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und fristgerecht.

3. Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin:

Geltend gemacht werden ua die Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte auf Parteiengehör auf Einvernahme der Zeugen, auf Durchführung eines objektiven und vollständigen Beweisverfahrens, auf Richtigkeit der Anzeige, auf Berücksichtigung der angebotenen und vorgelegten Beweismittel, auf Vorlage des Eichscheins des verwendeten Messgerätes, auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Verfahrens und der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, des Gleichheitsgrundsatzes und eines fairen Verfahrens.

4. Beschwerdegründe

Geltendmachung von Verfahrensfehlern Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Unrichtige bzw unvollständiger Sachverhalt:

Die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige ***** der PI Y, Ausdruck vom 26.11.2018, gibt den Ablauf des Abends unrichtig, ohne Grundlage aber auch unvollständig wieder.

Auf Seite 3 der Anzeige unter der Überschrift „Beweismittel“, wird zu den Angaben über den Alkoholgenuss vor dem Lenken ausgeführt „16.11.2018, 21.00 Uhr bis 17.11.2018, 4.30 Uhr“. Diese Angaben stimmen nicht und ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Angabe des Beginns „21.00 Uhr“ stützt. Die Beschwerdeführerin hat keine Zeitangaben zu einem Beginn von Alkoholkonsum angegeben. Dieser Zeitpunkt entbehrt jeglicher Grundlage. Zudem ist er falsch.

Wie die Beschwerdeführerin in der vorgelegten schriftlichen Aussage ausführt, ist sie mit ihrem Freund am 16.11.2018 von Z über X nach W gefahren, wobei sie um ca 22.20 Uhr in der Pizzeria EE eingekehrt sind und dort Pizza gegessen haben.Wie die Beschwerdeführerin in der vorgelegten schriftlichen Aussage ausführt, ist sie mit ihrem Freund am 16.11.2018 von Z über römisch zehn nach W gefahren, wobei sie um ca 22.20 Uhr in der Pizzeria EE eingekehrt sind und dort Pizza gegessen haben.

Erst um ca 00.00 Uhr kamen sie bei der Lokalität „DD“ an und betraten diese laut Aussage des Zeugen FF um ca 00.30 Uhr das Lokal.

In der gesamten Anzeige findet sich kein Anhaltspunkt, worauf der Beginn des Alkoholgenusses auf 21.00 Uhr zurückzuführen ist.

Die Beschwerdeführerin war zu diesem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt mit dem Auto auf dem Weg nach W und hat keinen Alkohol konsumiert.

Weder die Beschwerdeführerin selbst noch der Zeuge FF haben Angaben dazu gemacht, wann die Klägerin den letzten Alkohol konsumiert hat. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar woraus sich die Zeitangabe „bis 17.11.2018, 4.30 Uhr“ ergibt.

Selbst unter Zugrundelegung der Zeugenaussage FF, auf welche sich die Anzeige stützt, wäre die Beschwerdeführerin um 4.30 Uhr gar nicht mehr im Lokal DD gewesen.

In der Folge wird in der Anzeige zu dem Punkt Menge und Art der Getränke ausgeführt „2 Radler und einige Klopfer“.

Die Beschwerdeführerin hat laut ihren Angaben in der Anzeige (Verdächtige) „eine geringe Menge Alkohol“ konsumiert, jedoch ohne Angaben dazu, was für Getränke sie konsumiert hat.

Der Zeuge FF hat bei seiner niederschriftlichen Aussage angegeben, dass die beiden als erstes Getränk ein großes Bier und einen Gin Tonic bestellt hätten, wobei er nicht sagen könne, wer welches Getränk getrunken habe.

Weder die Beschwerdeführerin selbst noch der Zeuge haben Angaben dahingehend gemacht, dass die Beschwerdeführerin „2 Radler oder einige Klopfer“ getrunken hätte.

In sämtlichen Aktenstücken finden sich keine Angaben, woraus zu schließen wäre, dass Klopfer getrunken worden seien.

Diese Angaben in der Anzeige entbehren jeglicher Grundlage und sind zudem falsch.

Trotz Aufzeigens dieser falschen Angaben in der Anzeige im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin liegt bis dato keine Stellungnahme zu diesen falschen Angaben vor und woher diese stammen.

Das Ermittlungsverfahren ist betreffend dieser Punkte falsch.

Unvollständigkeit bzw fehlende Beweisaufnahmen:

Das Straferkenntnis stützt sich ausschließlich auf die Aussage des Zeugen FF.

Die Angaben des Zeugen FF wurden von den anzeigenden Polizeibeamten nicht Zudem fehlen gänzlich unmittelbare Wahrnehmungen der die Amtshandlung durchführenden Beamten über die behauptete Lenkertätigkeit der Beschwerdeführerin und wurden auch darüberhinaus keine unmittelbaren Überprüfungen vor Ort durchgeführt Dies hat der bearbeitende Bezinsp. GG in seiner schriftlichen EEE-Rückantwort vom 21.12.2018 auch nicht bestritten.

Die die Amtshandlung vornehmenden Polizisten haben es vor Ort gänzlich unterlassen (objektive) Beweise aufzunehmen, um die telefonische Mitteilung der Freundin des zeugen FF auf deren Richtigkeit zu überprüfen.

Weder aus der niederschriftlichen Einvernahme des Zeugen noch aus dem Akt ergibt sich wieso der Zeuge nicht persönlich die Polizei verständigt hat.

Die Freundin des Zeugen FF wurde zu dem Vorfall nicht befragt. Es stellt sich die Frage ob diese persönliche Wahrnehmungen gemacht hat. Zudem ist es lebensfremd, wenn ein Zeuge seine persönlichen Wahrnehmungen nicht selbst sondern durch eine andere Person der Polizei mitteilt und zur Anzeige bringt.

Vor Ort wurde zur Feststeilbarkeit einer Inbetriebnahme des Fahrzeuges von den amtshandelnden Personen weder ein Auspuff- noch ein Motorhauben- bzw. Motorraumtest durchgeführt. Wären der Auspuff, die Motorhaube und der Motorraum überprüft worden, hätten die Beamten feststellen müssen, dass diese kalt sind und das Fahrzeug über mehrere Stunden nicht mehr in Betrieb gesetzt worden ist.

Die Ausführungen in der EEE-Rückantwort, wonach eine Überprüfung des Auspuffest bzw der Motorhaube aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Minustemperaturen nicht zielführend gewesen sei, bestätigen diese von der Beschwerdeführerin aufgezeigte fehlende Beweisaufnahme. Die die Amtshandlung durchführenden Beamten haben keinen Auspuff- oder Motorhaubentest durchgeführt.

Dies wäre jedoch Überprüfung der telefonischen Mitteilung über die nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung unerlässlich gewesen.

Diese fehlende Beweisaufnahme wird als Verfahrensfehler geltend gemacht.

Weiters wurde es von den amtshandelnden Personen vor Ort unterlassen, das Fahrzeug oder den Randstein auf Schäden zu prüfen. Der Zeuge FF hatte ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin über den Randstein gefahren sei. So ist es allgemein und amtsbekannt, dass das Überfahren oder Touchieren von Randsteinen sichtbare Schäden an Reifen und / oder Felgen hinterlässt. Weder Reifen noch Felgen noch Randstein wurden vor Ort überprüft. Wäre dies gemacht worden, hätten die Beamten festgestellt, dass keine Schäden entstanden sind. Ein Überfahren der Randsteine hat es nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin das Auto nach dem Lokalbesuch im DD nicht gelenkt und nicht in Betrieb gesetzt hat.

In der EEE-Rückantwort wird seitens des Bezinp GG bestätigt, dass diese Überprüfung nicht vorgenommen wurde, somit auch diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorliegt, der zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht.

In der EEE-Rückantwort vom 21.12.2018 führt Bezinsp GG an, Zeuge JJ vor Ort befragt worden sei.

Der Zeuge JJ ist der Freund der Beschwerdeführerin, welcher dass der mit ihr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Vor einer allfälligen Befragung hätten die die Amtshandlung durchführenden Beamten den Zeugen daher zunächst befragen müssen, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin steht und ihn in der Folge darüber belehren müssen, dass er aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft das Recht hat, die Aussage zu verweigern. Eine Belehrung diesbezüglich ist jedoch nicht erfolgt. Die amtshandelnden Beamten haben JJ befragt und seine Aussage verwertet. Trotz Aufzeigens dieses gravierenden Verfahrensfehlers stützt sich die EEE-Rückantwort wiederum auf eine Aussage des Zeugen JJ, welcher aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin vor Befragung ausdrücklich belehrt werden hätte müssen.

Die in der Anzeige der Pi Y festgehaltene Aussage des Zeugen JJ ist daher aufgrund dieses aufgezeigten gravierenden Verfahrensmangels nicht zu verwerten.

Der Beschwerdeführerin selbst wurde zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Vorwurf, das Fahrzeug gelenkt zu haben, zu äußern.

In der Anzeige werden „Angaben der Beschwerdeführerin“ dargetan, jedoch haben es die amtshandelnden Polizisten unterlassen, die Beschwerdeführerin zu der ihr nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretung zu befragen. Die Beschwerdeführerin wurde trotz der nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretung zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung gefragt, ob sie das Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb gesetzt hat. Auch das ist ein gravierender Verfahrensfehler, weil der Beschuldigte über den konkreten Tatvorwurf aufzuklären ist.

Der Beschwerdeführerin wird eine Verwaltungsübertretung angelastet, ohne dass sie im Zeitpunkt der Amtshandlung darüber aufgeklärt noch in der Folge konkret dazu befragt wurde.

In der EEE-Rückantwort wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durch Bestreifung der Adresse 2 B *** Richtung V ausfindig gemacht werden konnte und zu diesem Zeitpunkt einen wild gestikulierenden und desorientierten Eindruck gemacht hätte.In der EEE-Rückantwort wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin durch Bestreifung der Adresse 2 B *** Richtung römisch fünf ausfindig gemacht werden konnte und zu diesem Zeitpunkt einen wild gestikulierenden und desorientierten Eindruck gemacht hätte.

Jedoch wurde in dieser Darlegung als wohl wesentlichstes Merkmal vergessen anzuführen, dass die Beschwerdeführerin auf der B-*** zu Fuß angetroffen wurde.

Es fehlen jedoch die Ausführungen dazu, wie und warum die Beschwerdeführerin gestikuliert habe und desorientiert gewirkt habe.

Diese Bestreifung an der Adresse 2 der zu Fuß gehenden Beschwerdeführerin ist jedoch - entgegen den Ausführungen in der EEE-Rückantwort - kein objektiver Beweis für den gegenständlichen Sachverhalt. Die Bestreifung hat die Beschwerdeführerin zu Fuß angetroffen, jedoch weder im Fahrzeug noch in einem gelenkten Fahrzeug. Diese Bestreifung ist jedoch überhaupt kein Beweis für die nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung.

Außerachttassen der vorgelegten Beweismittel

Die Beschwerdeführerin wurde zu dem angezeigten Tatbestand nicht einvernommen. Die Beschwerdeführerin hat daher im Zuge der schriftlichen Rechtfertigung dargelegt, dass bereits seit längerem die Scheiben am Fahrzeug mit dem amtl Kennzeichen ****** defekt waren und sich die Scheibe an der Beifahrertüre nicht mehr öffnen ließ. Zur Belegung dieses Defekts hat die Beschwerdeführerin einen Prüfbericht der stationären Pannenhilfe vom KK vorgelegt. Aus dieser Beilage ist zu entnehmen, dass „Beifahrer Fenster und hinten links und rechts ohne Funktion“ sind, und weiters „Fahrerseite funktioniert.“.

Die vom Zeugen FF geschilderte Abnahme des Schlüssels ist damit jedoch nicht in Einklang zu bringen. Der Zeuge FF hat ausgesagt, dass er bei der Beifahrertüre gegen die Seitenscheibe klopfte und die Beschwerdeführerin die Seitenscheibe öffnete.

Aufgrund der defekten Seitenfenster auf der Beifahrerseite des Fahrzeuges ****** war die vom Zeugen FF geschilderte Schlüsselabnahme aber nicht möglich.

Die defekten Fenster und die dazu im Widerspruch stehende Schilderung der Zeugen FF wurden seitens der belangten Behörde völlig außer Acht gelassen und keine Relevanz beigemessen.

Das Ermittlungsverfahren ist daher auch aus diesem Grund unvollständig.

Eichung des Messgerätes:

Aus der Anzeige ergibt sich, dass die nächste Überprüfung des Alkomat-Testgerätes im Februar 2019 erforderlich ist. Im Akt fehlt jeglicher Nachweis darüber, wann die letzte Prüfung des Alkomat-Testgerätes stattgefunden hat und beantragt die Beschwerdeführerin daher die Beischaffung eines Nachweises über die zuletzt stattgefundene letzte Eichung des verwendeten Gerätes, der in regelmäßigen Abständen zu wiederholenden Kalibrierungen und Wartungen des bei der Amtshandlung eingesetzten Alkomat-Testgerätes.

Mandatsbescheid angefochten - fehlende Entscheidung

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung des Straferkenntnisses ua aus, dass seitens der Behörde mittels Mandatsbescheid eine Entziehung der Lenkerberechtigung erlassen wurde, was die Verhängung einer Verwaltungsstrafe rechtfertigen würde. Dazu ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin den Mandatsbescheid mit Vorstellung vom 17.12.2018, übereicht am 18.12.2018, angefochten hat und im Zeitpunkt der Einbringung dieser Beschwerde noch keine Entscheidung über die Vorstellung vorliegt.

Rechtlich wird bemängelt

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO setzt das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges als Tatbestand voraus. Entscheidend ist demnach das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines KFZ durch die beschuldigte Person. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Abs Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO setzt das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges als Tatbestand voraus. Entscheidend ist demnach das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines KFZ durch die beschuldigte Person. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus.

Wie die Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, wurde es nicht nur unterlassen vor Ort Beweise aufzunehmen, sondern hat die Behörde die Beschwerdeführerin nicht über den Tatvorwurf aufgeklärt und nicht detailliert zu dem Vorwurf befragt. Der Behörde ist daher vorzuwerfen, dass sie der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung vorwirft, ohne dass diese von den amtshandelnden Person durch konkrete Befragung der Beschwerdeführerin oder durch objektive Beweise überprüft wurde.

Die Behörde ist den Ausführungen des Zeugen FF gefolgt, auf welche sich die Anzeige ausschließlich stützt. Die Behörde hat sich mit den von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer schriftlichen Rechtfertigung vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Die Behörde geht demnach lediglich aufgrund der Angaben des Zeugen FF von der Lenkeigenschaft der Beschwerdeführerin aus. Aufgrund dieser Zeugenaussage leitet sich jedoch kein Tatbeweis ab und kann eine Lenkeigenschaft der Beschwerdeführerin in einer für einen Führerscheinentzug erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen und nicht begründet werden.

Es fehlen jegliche objektive Beweise zu der im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Lenkens des Fahrzeuges und ist das dem Straferkenntnis vorangegangene Ermittlungsverfahren wegen der aufgezeigten gravierende Verfahrensmängel nichtig.

Aus all den dargelegten Gründen ist das Straferkenntnis vom 22.1.2019, ***** rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass die Verhängung einer Geldstrafe rechtswidrig ist und das Straferkenntnis aufgrund der aufgezeigten Verfahrensfehler nichtig ist und ersatzlos aufzuheben ist.

In Zusammenhang mit diesen Ausführungen wiederholt die Beschwerdeführerin und stellt zudem ergänzend nachstehende

Beweis-Anträge

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin AA, die amtshandelnden Polizisten und der Zeuge FF zu dem Ablauf des Abends und der Amtshandlung befragt werden. “”

Zur Höhe der Geldstrafe:

Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin trotz all der aufgezeigten Mängel dennoch zu bestrafen sei, dann wird auch die Höhe der Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis bekämpft.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.800,00 verhängt. Für die der Beschwerdeführerin angelastete Verwaltungsübertretung sieht das Gesetz jedoch eine Mindeststrafe von nur EUR 1.600,00 vor.

Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass bei der Strafbemessung nichts besonders erschwerend zu beurteilen war.

Mangels erschwerender Gründe und aufgrund der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin liegt jedoch kein Grund vor, eine Geldstrafe über dem gesetzlichen Mindestbetrag von EUR 1.600,00 zu verhängen.

5. Anträge an das Landesverwaltungsgericht

Aus all diesen Gründen erhebt die Beschwerdeführerin daher durch die ausgewiesene Vertretung gegen das Straferkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde und stellt die begründeten

Anträge

das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.1. gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

2a. das angefochtene Straferkenntnis der LPD Tirol Sich.-u verwaltpol. Angel. (SVA), SVA *** -Strafamt, *****, vom 22.01.2019 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

In eventu:

2b. die verhängte Geldstrafe herabsetzen“

B) zu LVwG-2019/13/0945 (Führerscheinentzugsverfahren)

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.11.2018, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B/BE für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, das war der 05.12.2018, entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit. Schließlich wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und Absolvierung der Nachschulung entzogen bleibt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde obgenannter Mandatsbescheid vom 29.11.2018 bestätigt. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis unter A). Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Einstellung des Verfahrens sowie aus Aushändigung des Führerscheines an die Beschwerdeführerin beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 06.08.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen FF und RI GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

I.römisch eins.
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

LL erstattete am 17.11.2018 gegen 04.49 Uhr telefonisch bei der Bezirksleitstelle W die Anzeige, dass ihr Lebensgefährte FF gerade einer weiblichen Fahrzeuglenkerin, welche vermutlich betrunken sei, den Fahrzeugschlüssel abgenommen hat und diese jetzt komplett „auszucken“ würde.

Daraufhin fuhr die Sektorstreife „Y Sektor“ bestehend aus BI GG und GF/P MM zum Parkplatz in Y vor dem Lokal „DD“, deren Betreiber FF ist. Zumal dort vorerst niemand angetroffen werden konnte, fuhren die Beamten in weiterer Folge die Adresse 2 in Richtung V entlang und fiel ihnen dabei eine weibliche Person desorientierend und wild gestikulierend auf. Im Zuge der Personenüberprüfung stellte sich heraus, dass es sich bei der Person um AA (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) handelte. Sie fuhr freiwillig mit den Beamten zum CC-Parkplatz in Y zurück. Beim Eintreffen am CC-Parkplatz konnten die Beamten mitten auf dem Parkplatz das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****** (A) dessen Zulassungsbesitzerin NN ist, mit geöffneten Fensterscheiben vorfinden. Ebenso konnte dort JJ, welcher auf die Beamten einen alkoholisierten Eindruck machte, angetroffen werden. Er gab gegenüber den kontrollierenden Beamten an, dass seine Freundin, die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug vom Parkplatz in die Adresse 2 einbiegen und weiters in Richtung W fahren wollte. Nachdem sie jedoch den Kreuzungsbereich (Einbiegen in die B ***) verfehlte und gegen die Randsteinkante gefahren war, musste sie mit dem Fahrzeug wieder rückwärtsfahren. Kurz darauf kam der Chef vom Lokal „DD“ zum Fahrzeug und nahm seiner Freundin den Fahrzeugschlüssel ab. Er habe genügend Alkohol konsumiert. Mehr möchte er dazu nicht sagen. Die Beschwerdeführerin führte gegenüber den Beamten immer wieder an, dass ihr der Fahrzeugschlüssel von Freunden aus Y abgenommen worden ist. Sie konnte jedoch keine näheren Angaben zu den Personen machen. Daraufhin fuhr die Sektorstreife „Y Sektor“ bestehend aus BI GG und GF/P MM zum Parkplatz in Y vor dem Lokal „DD“, deren Betreiber FF ist. Zumal dort vorerst niemand angetroffen werden konnte, fuhren die Beamten in weiterer Folge die Adresse 2 in Richtung römisch fünf entlang und fiel ihnen dabei eine weibliche Person desorientierend und wild gestikulierend auf. Im Zuge der Personenüberprüfung stellte sich heraus, dass es sich bei der Person um AA (im Folgenden Beschwerdeführerin genannt) handelte. Sie fuhr freiwillig mit den Beamten zum CC-Parkplatz in Y zurück. Beim Eintreffen am CC-Parkplatz konnten die Beamten mitten auf dem Parkplatz das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****** (A) dessen Zulassungsbesitzerin NN ist, mit geöffneten Fensterscheiben vorfinden. Ebenso konnte dort JJ, welcher auf die Beamten einen alkoholisierten Eindruck machte, angetroffen werden. Er gab gegenüber den kontrollierenden Beamten an, dass seine Freundin, die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug vom Parkplatz in die Adresse 2 einbiegen und weiters in Richtung W fahren wollte. Nachdem sie jedoch den Kreuzungsbereich (Einbiegen in die B ***) verfehlte und gegen die Randsteinkante gefahren war, musste sie mit dem Fahrzeug wieder rückwärtsfahren. Kurz darauf kam der Chef vom Lokal „DD“ zum Fahrzeug und nahm seiner Freundin den Fahrzeugschlüssel ab. Er habe genügend Alkohol konsumiert. Mehr möchte er dazu nicht sagen. Die Beschwerdeführerin führte gegenüber den Beamten immer wieder an, dass ihr der Fahrzeugschlüssel von Freunden aus Y abgenommen worden ist. Sie konnte jedoch keine näheren Angaben zu den Personen machen.

Nach Durchführung der Erhebungen bei FF konnte von den Beamten ermittelt werden, dass die Beschwerdeführerin, welche vorher in Begleitung eines Mannes im Lokal „DD“ anwesend war, auf dem Parkplatz laut herumgeschrien hatte. Sie und ihr Begleiter waren in dieser Nacht die letzten Gäste des FF. Nachdem sie gegangen waren, hat FF noch sein Lokal aufgeräumt und sauber gemacht und dabei dann Lärm von außen gehört. Er hielt Nachschau und sah, dass die Beschwerdeführerin sich lautstark gegenüber ihrem Begleiter geäußert und diesen beschimpft hat. FF sah auch, dass die Beschwerdeführerin an der Hand blutete. Nachdem er dann zurück ins Lokal gegangen war, um ein Pflaster zu holen, sah er beim Zurückkommen, wie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****** in Richtung der B *** gelenkt wurde, wobei es zuerst auf die Fahrbahnbegrenzung bei der Ausfahrt aufgefahren ist, anschließend rückwärts gegen die nächste Verkehrsinsel gelenkt wurde und anschließend in Richtung der Laderampe der Firma CC. Der Begleiter der Beschwerdeführerin JJ war zu diesem Zeitpunkt am Parkplatz alleine aufhältig und ging FF daher davon aus, dass das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin gelenkt wurde und dachte, dass er sie so nicht weiterfahren lassen kann. Als die Beschwerdeführerin wieder rückwärts von der Laderampe herabfuhr und schließlich vor dem CC zu stehen kam, ging FF auf die Beifahrerseite zu diesem Fahrzeug und nahm eindeutig wahr, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug lenkte. Er klopfte am Fenster der Beifahrerseite und die Beschwerdeführerin öffnete dieses. Ohne ein weiteres Gespräch griff FF ins Fahrzeug und zog den Fahrzeugschlüssel ab. Bevor FF den Schlüssel abgezogen hatte, lief der Motor des Fahrzeuges noch. Daraufhin begann die Beschwerdeführerin wild zu gestikulieren, weshalb sich FF samt dem Fahrzeugschlüssel wieder in sein Lokal begab. Als er der Meinung war, dass sich die Beschwerdeführerin nun beruhigt hätte, ging er wieder auf dem Parkplatz. Da die Beschwerdeführerin immer noch aufgebracht und wild gestikulierend am Parkplatz herumlief, beauftragte FF seine Lebensgefährtin LL die Polizei zu verständigen.

Nach deren Eintreffen forderte BI GG die Beschwerdeführerin zur Durchführung des Alkomattestes auf. Nach Durchführung des Vortestes, welcher am 17.11.2018 um 05.39 Uhr ein Ergebnis vom 0,98 mg/l erbrachte, wurde die Beschwerdeführerin von BI GG über ihren Alkoholgenuss vor dem Lenker befragt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vor dem Lenken am 16.11.2018 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 17.11.2018 04.30 Uhr zwei Radler und einige Klopfer getrunken habe. Der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei am 17.11.2018 um ca 04.30 Uhr gewesen. Die Durchführung der Amtshandlung war für BI GG sehr schwierig, weil die Beschwerdeführerin sehr aufgebracht war. Nachdem der Alkomattest am 17.11.2018 um 05.57 Uhr ein Ergebnis von 0,89 mg/l und um 05.58 Uhr ein solches von 0,87 mg/l (1,74 ‰) erbrachte und dies der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, lief sie hysterisch weg, hat telefoniert und geschrien, dass sie von der Polizei nichts mehr wissen wolle.

Um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin neuerlich das Fahrzeug in Betrieb nimmt, wurde ihr von BI GG die Weiterfahrt untersagt, der Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen, auf der PI Y hinterlegt und die Amtshandlung beendet.

Das gegenständlich verwendete Alkomattestgerät MK ***** (Alkotest) mit der Identifikationsnummer ***** wurde laut Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zuletzt am 10.10.2018 geeicht, die gesetzliche Nacheichfrist endet mit 31.12.2020. Aus den Überprüfungsberichten der Firma OO betreffend den Alkomaten ***** ergibt sich, dass dieser am 06.09.2018, 14.02.2019, 06.06.2019 und am 30.07.2017 jeweils überprüft und für in Ordnung befunden wurde.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen FF und BI GG, welche beide anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen äußerst verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der PI Y vom 22.11.2018, GZ *****. Insbesondere FF, welcher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits dreimal einvernommen wurde (zweimal vor der belangten Behörde und einmal vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig schildern. Er gab an, dass er gesehen hat, wie die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Fahrzeug zunächst auf die Fahrbahnbegrenzung bei der Auffahrt vom CC-Parkplatz in Richtung der B *** lenkte, anschließend rückwärts gegen die nächste Verkehrsinsel sowie schließlich auf die Laderampe der Firma CC. Nach dem Rückwärtsfahren von der Laderampe kam die Beschwerdeführerin vor dem CC zum Stehen.

Der Zeuge BI GG, welcher selbst nicht gesehen hat, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug gelenkt hat, konnte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Ablauf der Amtshandlung ebenso glaubhaft und nachvollziehbar sowie mit der Aussage des Zeugen FF - insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin - im Einklang stehend schildern. Den am Parkplatz anwesenden JJ betrachtete er als Auskunftsperson und wurde er von BI GG befragt, was er wahrgenommen habe und wer er sei. Herr JJ gab an der Freund der Beschwerdeführerin zu sein und bestätigte an Ort und Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug gefahren sei. Im behördlichen Verfahren entschlug sich JJ der Aussage mit der Begründung, dass er sich mit der Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft befindet, beide würden in derselben Wohnung leben.

Der von BI GG mit der Beschwerdeführerin durchgeführte Alkomattest brachte – wie festgestellt wurde – ein Ergebnis von 0,87 mg/l, welches Ergebnis im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten wurde. Der gegenständlich verwendete Alkomat war zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß gewartet und geeicht. Die Feststellungen betreffend Eichung und Überprüfung des Alkomattestgerätes ergeben sich aus der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10.10.2018 sowie aus den Überprüfungsberichten der Firma OO.

Die Beschwerdeführerin selbst gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass sie damals nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei. Nach Verlassen des Lokals „DD“ hätten sich sie und ihr Freund ins gegenständliche Fahrzeug gesetzt, sie am Fahrersitz, ihr Freund am Beifahrersitz. Sie habe einen Freund in W angerufen, damit dieser sie abhole. Es sei dann auf einmal Herr FF gekommen, habe an der Fahrertüre geklopft, sie habe entweder die Türe oder das Fenster geöffnet und Herr FF habe ihr den Schlüssel weggerissen. Diesen Angaben wird jedoch kein Glaube geschenkt, es ergaben sich im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge FF oder BI GG die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belastet hätten. Insbesondere hat – wie er glaubhaft angab – die Beschwerdeführerin beim Lenken des Fahrzeuges gesehen und ihr letztendlich durch das Beifahrerfenster die Autoschlüssel abgezogen. Es bestand keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der Angaben dieses Zeugen zu zweifeln.

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts insbesondere daran, dass die Beschwerdeführerin das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand (0,87 mg/l) gelenkt hat.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

§ 5 Abs 1 StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet das Lenken oder in Betrieb nehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt ihres Blutes 1,74 g/l (1,74 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt ihres Blutes 1,74 g/l (1,74 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt ihrer Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,74 Promille kommt als Straf-bestimmung § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 1,74 Promille kommt als Straf-bestimmung Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zur Anwendung.

Die von der Beschwerdeführerin missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihr vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Mildernd war ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor.

Der im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00. Im Gegenstandsfall wurde von der belangten Behörde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,74 Promille verhängt. Bei der Bemessung der Geldstrafen fließen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in diese ein. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft aus, dass sie als Angestellte im Geschäft „Fressnapf“ Euro 540,00 monatlich sowie als Lektorin auf der Universität ein unterschiedliches Gehalt in der Höhe von durchschnittlich Euro 50,00 bis Euro 100,00 monatlich, bei keinen Sorgepflichten, bezieht.

Vor diesem Hintergrund konnte die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindestgeldstrafe von Euro 1.600,00 herabgesetzt werden.

Diese über die Beschwerdeführerin nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch unter Punkt A) ausgeführt zu entscheiden.

Zu LVwG-2019/13/0945 (Führerscheinentzugsverfahren):

Der Beschwerdeführerin wurde die erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM/B/BE für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 05.12.2018, entzogen, weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungszeit. Letztlich wurde verfügt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet und bei einer durchgehenden Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten die Lenkberechtigung erlischt. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
2.
beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3.
als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4.
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5.
es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.       ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)
trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

         b)       wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.
wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
8.
eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9.
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
10.
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11.
eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl I Nr 112/1997 in Fassung BGBl I Nr 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, begangen hat;
12.
die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13.
sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14.
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder
15.
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG sind Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG sind Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Nach § 26 Abs 2 Z 1 FSG wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,Nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerichtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten der Beschwerdeführerin handelt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerichtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten der Beschwerdeführerin handelt.

Im Rahmen der Wertung im Sinn des § 7 Abs 4 FSG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin die Mindestentzugsdauer verhängt hat. Die zum Tatzeitpunkt 25-jährige Beschwerdeführerin wies einen Alkoholisierungsgrad von 1,74 Promille auf.Im Rahmen der Wertung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin die Mindestentzugsdauer verhängt hat. Die zum Tatzeitpunkt 25-jährige Beschwerdeführerin wies einen Alkoholisierungsgrad von 1,74 Promille auf.

Erst nach Ablauf der verhängten Entzugszeit in der Dauer von sechs Monaten mit den damit verbundenen Auflagen kann mit der Widererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor der Ausfolgung der Lenkerberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Erst nach Ablauf der verhängten Entzugszeit in der Dauer von sechs Monaten mit den damit verbundenen Auflagen kann mit der Widererlangung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor der Ausfolgung der Lenkerberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch unter B) ausgeführt zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

 

Schlagworte

Lenken eines KFZ im alkoholisierten Zustand; Alkoholbeeinträchtigung; Promille; Alkoholeinfluss; Führerscheinentzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13.0503.4

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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