TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/15 LVwG-2019/25/2084-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von Herrn AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 19.09.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von Herrn AA, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, Z, vom 19.09.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2019, Zl *****, betreffend eine Übertretung der Gewerbeordnung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2019, Zl *****, wurde Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage „BB“ in Z, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest am 10.10.2018 in Z, Adresse 2, der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, *****,

1.) unter Spruchpunkt II. Z 1. angeführte Auftrag „Im Vorbereitungs-, Zu- und Bearbeitungsbereich sind die Wände wasserabstoßend, glatt und abriebfest gestaltet (z.B. bruchsicheres Glas, Fliesen, Stein oder Kunststoff).“ sowie1.) unter Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, angeführte Auftrag „Im Vorbereitungs-, Zu- und Bearbeitungsbereich sind die Wände wasserabstoßend, glatt und abriebfest gestaltet (z.B. bruchsicheres Glas, Fliesen, Stein oder Kunststoff).“ sowie

2.) unter Spruchpunkt II. Z 2. angeführte Auftrag „Die defekten Bodenfliesen sind auszutauschen oder auszubessern.“2.) unter Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer 2, angeführte Auftrag „Die defekten Bodenfliesen sind auszutauschen oder auszubessern.“

nicht eingehalten wurde, indem die beim jeweiligen Auftrag angeführten Mängel nicht behoben wurden.

Sie haben dadurch zu 1.) und 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, ZI. *****, begangen.Sie haben dadurch zu 1.) und 2.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, ZI. *****, begangen.

Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 wird daher über Sie in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idgFGemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 wird daher über Sie in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, idgF

zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden, sowie

zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden,

sohin gesamt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall gesamt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. 52/1991, idgF EUR 40,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, idgF EUR 40,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 440,--

Mit Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2019, *****, wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Sie haben es als Inhaber der Betriebsanlage „BB“ in Z, Adresse 2, zu verantworten, dass zumindest am 20.02.2019 in Z, Adresse 2, der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, *****,

1.) unter Spruchpunkt II. Z 1. angeführte Auftrag „Im Vorbereitungs-, Zu- und Bearbeitungsbereich sind die Wände wasserabstoßend, glatt und abriebfest gestaltet (z.B. bruchsicheres Glas, Fliesen, Stein oder Kunststoff).“ Sowie1.) unter Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer eins, angeführte Auftrag „Im Vorbereitungs-, Zu- und Bearbeitungsbereich sind die Wände wasserabstoßend, glatt und abriebfest gestaltet (z.B. bruchsicheres Glas, Fliesen, Stein oder Kunststoff).“ Sowie

2.) unter Spruchpunkt II. Z 2. angeführte Auftrag „Die defekten Bodenfliesen sind auszutauschen oder auszubessern.“2.) unter Spruchpunkt römisch zwei. Ziffer 2, angeführte Auftrag „Die defekten Bodenfliesen sind auszutauschen oder auszubessern.“

nicht eingehalten wurde, indem die beim jeweiligen Auftrag angeführten Mängel nicht behoben wurden.

Sie haben dadurch zu 1.) und 2.) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, ZI. *****, begangen.Sie haben dadurch zu 1.) und 2.) eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, ZI. *****, begangen.

Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 wird daher über Sie in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idgFGemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 wird daher über Sie in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, idgF

zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, sowie

zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden Stunden,

sohin gesamt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall gesamt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen, verhängt.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. 52/1991, idgF EUR 50,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, idgF EUR 50,-- zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher EUR 550,--

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA vorbringt, dass das „BB“ Adresse 2, vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 geschlossen gehabt habe, um die angeführten Mängel zu beheben. Die Mängel Z 1 und Z 2 seien von Herrn CC begutachtet und für behoben erklärt worden.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Herr AA vorbringt, dass das „BB“ Adresse 2, vom 01.01.2019 bis 31.03.2019 geschlossen gehabt habe, um die angeführten Mängel zu beheben. Die Mängel Ziffer eins und Ziffer 2, seien von Herrn CC begutachtet und für behoben erklärt worden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Anlässlich zweier Kontrollen am 10.10.2018 und 17.01.2019 stellte der Erhebungsdienst der Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die im Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, *****, in Spruchpunkt II Z 1 und Z 2 angeführten Aufträge nicht umgesetzt wurden.Anlässlich zweier Kontrollen am 10.10.2018 und 17.01.2019 stellte der Erhebungsdienst der Bezirkshauptmannschaft Y fest, dass die im Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.11.2014, *****, in Spruchpunkt römisch zwei Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Aufträge nicht umgesetzt wurden.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Y das Straferkenntnis vom 18.02.2019, in welchem Herrn AA angelastet wurde, dass er unter genauer Anführung des Tatortes „zumindest am 10.10.2018“ die beiden zitierten Aufträge des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides vom 03.11.2014 nicht eingehalten habe, indem die angeführten Mängel nicht behoben wurden. Dieses Straferkenntnis wurde Herrn AA am 25.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2019 legte die belangte Behörde Herrn AA zur Last, dass er seit 26.02.2019 die beiden gegenständlichen Spruchpunkte nicht eingehalten habe und deswegen eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO begangen hätte.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2019 legte die belangte Behörde Herrn AA zur Last, dass er seit 26.02.2019 die beiden gegenständlichen Spruchpunkte nicht eingehalten habe und deswegen eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO begangen hätte.

Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, dass er „zumindest am 20.02.2019“ diese beiden Spruchpunkte nicht eingehalten hätte.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *****.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Der Spruch hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. Letzteres gilt insbesondere bei Dauerdelikten, bei denen sohin Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen sind (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152). In seinem Erkenntnis vom 03.10.2008, 2005/10/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwendung des Wortes „seit“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes zulässig ist, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst.

In den beiden gegenständlichen Straferkenntnissen vom 18.02.2019 und 20.08.2019 wird Tatzeit mit „zumindest am 10.10.2018“ bzw am „zumindest am 20.02.2019“ umschrieben. Bei dieser Formulierung ist es unklar, ob es sich dabei um einen End- oder Anfangszeitpunkt handelt oder um einen Zeitpunkt irgendwann im Laufe des strafbaren Verhaltens. Jedenfalls wird in diesem Fall analog zu dem dem VwGH Erkenntnis zu Zl 2005/10/0129 zugrunde gelegenen Sachverhalt davon auszugehen sein, dass mit der Zustellung des Straferkenntnisses vom 18.02.2019 am 25.02.2019 das strafbare Verhalten bis zu diesem Tag erfasst und sanktioniert ist. Damit würde die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatzeit „zumindest am 20.02.2019“ eine unzulässige Doppelbestrafung darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Erfassungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.2084.1

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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