TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/3 2005/10/0129

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb;
MRK Art6;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. FG in F, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Juni 2005, Zl. UVS 30.10-48/2004-4, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 1999 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück widerrechtlich errichtete Hütte (Grundfläche rund 10 m2) samt der aus einem Mast und einem Solarpaneel und einem Windrad bestehenden Stromversorgungsanlage bis spätestens 31. Dezember 1999 aus dem Wald zu entfernen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0277, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Mit Schreiben vom 6. März 2003 nahm der Beschwerdeführer bezüglich der gegenständlichen Hütte, welche medizinischen Forschungszwecken diene, eine Anmeldung gemäß § 17a ForstG 1975 vor und beantragte in eventu die Erteilung einer nachträglichen Rodungsbewilligung.

Mit Schreiben vom 13. März 2003 teilte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach dem Beschwerdeführer mit, dass die angemeldete Rodung untersagt werde. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 9. Juli 2003 mangels Bescheidqualität des bekämpften Schreibens zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2006, Zl. 2003/10/0226, als unbegründet abgewiesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG 1975. 1.4. Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 14. April 2004 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1 schuldig erkannt, er habe als Grundeigentümer des gegenständlichen Waldgrundstücks und daher als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Einhaltung des Forstgesetzes 1975 seit 1. April 1999 das Grundstück, welches als Waldboden ausgewiesen sei, für andere Zwecke als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet, obwohl dies verboten sei, da er auf diesem Waldgrundstück eine Hütte (Flächenausmaß rund 10 m2) und eine Stromversorgungsanlage bestehend aus einem Mast mit einem Solarpaneel und Windrad errichtet habe.

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 17 Abs. 1 ForstG 1975 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 verstoßen. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 12 Stunden) verhängt.

Unter Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf den oben unter Punkt 1.1. genannten Auftrag zur Entfernung der Hütte und des Mastes samt Solarpaneel des Verstoßes gegen § 172 Abs. 6 iVm § 174 Abs. 1 lit b ForstG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

1.5. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend den oben wiedergegebenen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ab. Betreffend Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gab sie der Berufung des Beschwerdeführers statt und stellte zu diesem Spruchpunkt das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein.

Zu Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Waldgrundstücks im Ausmaß von 5.661 m2 sei. Auf diesem Grundstück habe er 1996 eine 10 m2 große Hütte sowie eine Stromversorgungsanlage bestehend aus einem Mast mit einem Solarpaneel und einem Windrad errichtet. Die Hütte diene dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen als homöopathisch-botanische Forschungsstelle.

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Der Beschwerdeführer habe bei Errichtung der Hütte im Jahr 1996 keinen Antrag auf Rodungsbewilligung gestellt. Erst im Laufe des "erstinstanzlichen Verfahrens" sei vom Beschwerdeführer (nach Inkrafttreten der Novelle zum Forstgesetz, mit der § 17a ForstG eingefügt worden sei) eine so genannte Rodungsanmeldung am 6. März 2003 vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 13. März 2003 habe die Bezirkshauptmannschaft Feldbach dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die von ihm mit 6. März 2003 angemeldete Rodung gemäß § 17a ForstG 1975 aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung untersagt werde. Im gegenständlichen Fall sei die Untersagung rechtzeitig innerhalb der in § 17a ForstG 1975 normierten sechswöchigen Frist erfolgt. Werde vor Ablauf der Frist gerodet, sei der Straftatbestand von § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 ForstG 1975 verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe die sechswöchige Frist nicht abgewartet, da die Hütte zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits errichtet gewesen sei. Der Tatbestand nach § 17 ForstG 1975 sei daher bereits verwirklicht gewesen. Auch sei der Entfernungsauftrag zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig gewesen. Eine Übertretung nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975 sei ein so genanntes Dauerdelikt.

Dass es sich bei dem Teilbereich von 10 m2, auf welchem die Hütte errichtet worden sei, nicht um Wald handle, wie der Beschwerdeführer wiederholt vorbringe, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 2002 betreffend den Entfernungsauftrag nach dem Forstgesetz 1975 ausführlich widerlegt. Auch wenn der Beschwerdeführer keinen einzigen Baum für die Errichtung der Hütte geschlägert habe, vermöge dies nichts an der Waldeigenschaft dieser 10 m2 großen Fläche zu ändern.

Da der überwiegende Zweck der Hütte nicht der Waldbewirtschaftung diene, sondern der wesentliche Zweck in der homöopathisch-botanischen Forschungsstelle bestehe, und der Beschwerdeführer Gegenteiliges auch erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Hütte tatsächlich nur der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung diene und hiefür unbedingt erforderlich sei.

Vorrangiges Ziel des Forstgesetzes sei die Walderhaltung. Dieses Ziel erfahre eine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot nach § 17 Abs. 1 ForstG 1975. Indem der Beschwerdeführer auf dem gegenständlichen Waldgrundstück eine Hütte als homöopathisch-botanische Forschungsstelle samt einer Stromversorgungsanlage bestehend aus einem Mast mit einem Solarpaneel und einem Windrad errichtet habe, habe er gegen dieses Walderhaltungsprinzip verstoßen, auch wenn die beanspruchte Fläche äußerst gering sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975, in der Folge: ForstG 1975), BGBl. Nr. 440/1975 (§ 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002, § 17a idF BGBl. I Nr. 78/2003), lauten auszugsweise:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

...

Anmeldepflichtige Rodung

     § 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

     1.        die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m2 nicht

übersteigt und

     2.        der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter

Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde

anmeldet und

     3.        die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs

Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.

...

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a) ...

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

...

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

...

zu ahnden."

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Formulierung des Bescheidspruches (der angefochtene Bescheid bestätigt insoweit den mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid) wendet, in dem nur ein Beginn, jedoch kein Ende der Tatzeit angegeben sei, ist er auf die hg. Rechtsprechung zur Fassung von Bescheidsprüchen bei Dauerdelikten unter Verwendung der Wendung "seit ..." ohne Angabe eines Endzeitpunktes zu verweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 44a E 343). Dieser Rechtsprechung zufolge erfasst eine Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz. Die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bedeutet insofern die Bestrafung für die Aufrechterhaltung der gesetzwidrigen Verwendung des Waldbodens bis zur Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz.

2.3.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiters geltend, dass die belangte Behörde unzulässiger Weise ohne nähere Begründung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

2.3.2. § 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise):

"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

     (2) Die Verhandlung entfällt, wenn

     1.        der Antrag der Partei oder Berufung zurückzuweisen

ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit

Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

     ...

     (3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer

Berufungsverhandlung absehen, wenn

     1.        in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche

Beurteilung behauptet wird oder

     2.        sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe

richtet oder

     3.        im angefochtenen Bescheid eine 500,-- EUR nicht

übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

     4.        sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen

Bescheid richtet

     und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt

hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in

der Berufung zu beantragen. ...

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

..."

2.3.3. Mit dem von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Spruchpunkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur wegen Verstoßes gegen das Rodungsverbot bestraft.

Das in der Berufung angesprochene Beweisthema war jedoch - ebenso wie das Vorbringen, es liege eine dauernd unbestockte Fläche vor - bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren nach dem Forstgesetz, in welchen der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, Vorbringen zur tatsächlichen Verwendung der Hütte und zur Erforderlichkeit für die Waldbewirtschaftung zu erstatten. In dem unter 1.1. genannten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer der rechtskräftige und auch vom Verwaltungsgerichtshof durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte Auftrag zur Beseitigung der Hütte (und des Mastes mit dem Solarpaneel) erteilt. In diesem Verfahren war die Waldeigenschaft und die Erforderlichkeit der Hütte ebenfalls als Vorfrage zu entscheiden.

2.3.4. Unter diesen Umständen kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Berufung, die er durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht hat, weder ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, noch im Sinne der bisherigen hg. Rechtsprechung zu Umständen, die die Annahme eines Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, über die Rechtsausführungen zur Waldeigenschaft bzw. die Rechtsfolgen eines Erfordernisses der Hütte für Zwecke der Waldbewirtschaftung hinaus Beweisaufnahmen zu neuen Beweisthemen beantragt hat, insofern ausschlaggebende Bedeutung zu, als von einem Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann.

Hinzu kommt, dass auch im Lichte der in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betonten Notwendigkeit einer verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, Slg 16.894 ua) die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Hiezu ist insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, nach der jedenfalls für den Fall der Verschränkung von Verfahren, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen, mit einem nachfolgenden Strafverfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zwingend geboten angesehen wird, wenn sich die Beweisanträge des Beschuldigten auf Sachverhaltselemente aus der Sphäre des nicht unter Art. 6 EMRK fallenden Verfahrens beziehen (EGMR 23. November 2006, appl. 73053/01, Jussila, §§ 45 und 46; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3, § 24, Rn 89). Dies trifft auch auf das vorliegende Verfahren, in dem dem forstrechtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Verwendung des Waldbodens durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte und der Solaranlage das Strafverfahren wegen der ungeachtet ihrer im Forstverfahren festgestellten Unzulässigkeit weiter erfolgten Verwendung nachfolgte, zu. Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Male aufgeworfenen Fragen des Vorliegens von Waldboden und der Notwendigkeit der Hütte für die Waldbewirtschaftung bzw. zum Fehlen von Feststellungen hinsichtlich der homöopathisch-botanischen Tätigkeit sind keine neuen Sachverhaltselemente und werfen keine neuen Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätten.

2.3.5. Der Beschwerdeführer ist daher in dem geltend gemachten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verletzt worden.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. Oktober 2008

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100129.X00

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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