TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/21 LVwG-2019/13/0879-6, LVwG-2019/13/0927-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.10.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.03.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO und gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 22.03.2019, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A) zu LVwG-2019/13/0927 (Verwaltungsstrafverfahren)

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B) zu LVwG-2019/13/0879 (Führerscheinentzugsverfahren)

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A) zu LVwG-2019/13/0927 (Verwaltungsstrafverfahren)

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.    Datum/Zeit:                  23.09.2018, 10:10 Uhr

       Ort:                           Z, Adresse 2

       Betroffenes Fahrzeug:      PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben sich am 23.09.2018 um 10:10 Uhr in der Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Sie wurden von den Polizeibeamten zum Alkomattest aufgefordert und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie in den nächsten 15 Minuten nichts essen, trinken und auch keine Zigarette rauchen dürfen, weil dies ansonsten eine Verweigerung darstelle.

Sie nahmen aber dann die Zigarette Ihres Beifahrers und zogen zwei Mal daran.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO1. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins, StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.760,00“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm mit § 5 Abs 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter firstgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren wurde dem Beschuldigten das Straferkenntnis der LPD Tirol vom 19.03.2019, GZ ***, mit 25.03.2019 postalisch zugestellt. Somit würde die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 22.04.2019 enden. Da es sich dabei aber um einen anerkannten gesetzlichen Feiertag handelt, endet die Frist mit 24.00 Uhr des 23.04.2019. Diese Beschwerde wird am 23.04.2019 fristgerecht eingeschrieben der Post Übergeben. Somit ist diese Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis jedenfalls rechtzeitig.

Es wird daher in offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

gegen das Straferkenntnis der LPD Tirol vom 19.03.2019, GZ ***, erhoben und darf dazu ausgeführt werden wie folgt:

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe sich am 23.09.2018 um 10:10 Uhr in der Adresse 2 nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe.

Weiters sei er von den Polizeibeamten zum Alkomattest aufgefordert worden und es sei ihm auch mitgeteilt worden, dass er in den nächsten 15 min nichts essen, trinken und auch keine Zigarette rauchen dürfe, weil dies ansonsten eine Verweigerung darstelle.

Er habe aber dann die Zigarette seines Beifahrers genommen und zweimal daran gezogen.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von Euro 1600, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt.

Dieser Tatvorwurf ist nach wie vor falsch.

1) zum allgemeinen Sachverhalt:

Es ist richtig, dass am Samstag, 23.09.2018, gegen 10:00 Uhr, der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Marke CC in der Nähe der DD von zwei Exekutivbeamten aufgehalten worden ist. Der Beschuldigte war gerade dabei, sein Fahrzeug zu wenden, als die Exekutivbeamten ihn angehalten haben und eine Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle durchführen wollten.

Im Zuge dieser Fahrzeugkontrolle wurde der Beschuldigte auch gefragt, ob er alkoholische Getränke konsumiert hätte. Dieser gab an, dass er am letzten Abend bzw. in der Nacht drei große Bier getrunken habe.

Offensichtlich wollten die Exekutivbeamten nunmehr eine Alkoholkontrolle beim Beschuldigten vornehmen.

Der Beschuldigte wurde im Zuge der Amtshandlung zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, einen Test mit dem Vortestgerät zu machen.

Die einschreitenden Exekutivorgane hatten in ihrem Dienstfahrzeug keinen Alkomaten (Alkoholmessgerät) dabei.

Aus diesem Grunde wurde dem Beschuldigten durch die einschreitenden Exekutivorgane mitgeteilt, dass sein Fahrzeug hier an Ort und Stelle abgestellt wird und er mit dem Dienstfahrzeug mitgenommen wird, um beim nächstgelegenen Posten eine Messung der Atemluft in Hinblick auf den Alkoholgehalt vornehmen zu können. Bei welcher Polizeiinspektion dies stattfinden wird, wurde dem Beschuldigten nicht gesagt.

Dem Beschuldigten wurde lediglich mitgeteilt, dass die Messung auf einer Polizeiinspektion durchgeführt werden wird. Weiters wurde er grundsätzlich über die Konsequenzen einer Verweigerung aufgeklärt.

Der Beschuldigte erklärte den Beamten gegenüber, dass er keine Einwände gegen eine Messung der Atemluft auf Alkohol habe.

Eine konkrete Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, ist seitens der Exekutivbeamten nicht erfolgt.

Bei dieser Amtshandlung war der Beifahrer des Beschuldigten stets anwesend. Es handelt sich dabei um Herrn.

EE, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 3, Z, ein Bekannter des Beschuldigten, war während der gesamten Amtshandlung anwesend. Dieser rauchte.

Im Zuge des Wortwechsels bzw. des Gespräches über die Messung der Atemluft wurde dem Beschuldigten auch mitgeteilt, dass er nichts essen dürfe und auch keinen Kaugummi oder Mundspray nehmen dürfe. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt sehr nervös, weshalb er auch zwischendurch mit seinem Bekannten am Straßenrand redete. Noch bevor der Beschuldigte konkret zu einer Alkoholmessung aufgefordert wurde, hat der Beschuldigte einen Zug von der Zigarette des Kollegen genommen. Er selbst hat nicht geraucht und hat sich auch keine Zigarette angezündet, sondern eben wie gesagt, nur einen Zug von der Zigarette des Kollegen genommen.

Dem Beschuldigten wurde zu keinem Zeitpunkt gesagt, wann und wo eine entsprechende Alkomatmessung stattfinden wird. Es war daher auch nicht bekannt, ab wann die entsprechende Wartezeit von 15 min gerechnet werden wird. Die Beamten haben dem Beschuldigten nicht gesagt, dass in 15 min diese Messung sein wird.

Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt eine Verweigerung ausgesprochen, noch ein entsprechendes Verhalten gesetzt, welches einer Verweigerung gleichkäme, bzw auf eine Verweigerungsabsicht schließen ließe.

2) Alkomatenmessung:

Zumal die einschreitenden Beamten keinen geeigneten Alkomaten mithatten, wäre es ohnehin zwingend erforderlich gewesen, eine nahe gelegene Polizeidienststelle aufzusuchen, um dort eine entsprechende Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt vornehmen zu können. Wie den Behörden bekannt sein dürfte, bedarf es einerseits eine gewisse Zeit um vom Ort der Anhaltung bis zur nächsten geeigneten Dienststelle zu gelangen sowie weiters, dass es eine gewisse Zeit benötigt, um das entsprechende Messgerät in Betrieb setzen zu können. Es ist nämlich zwingend erforderlich, vor jeder Alkomatenmessung eine entsprechende Kalibrierung durchzuführen und die Aufwärmzeit des Gerätes verstreichen zu lassen.

Selbst wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anhaltung etwas gegessen oder konsumiert haben was ausdrücklich bestritten wird - das geeignet sein könnte, die Atemluft bzw. den Mundhaftalkohol kurzzeitig zu verändern, so ist dieses Verhalten jedenfalls nicht geeignet, die Amtshandlung bzw eine, mögliche Messung zu verzögern und in weiterer Folge auch nicht geeignet, das Ergebnis zu verändern bzw. zu verfälschen. Alleine die Verbringung des Beschuldigten vom Anhalteort bis zu einer geeigneten Dienststelle sowie die Inbetriebnahme des entsprechenden Alkomaten dauert jedenfalls länger als die vorgeschriebene Wartedauer bzw. Kontrolldauer des Probanden von 15 Minuten.

Diese Wartezeit ist mehr oder weniger in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen begründet. In dieser Wartezeit sollen die in der Betriebsanleitung des jeweiligen Gerätes angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen können, zu unterlassen.

Sollte also der Beschuldigte, wie von den einschreitenden Organen behauptet, ein Verhalten gesetzt haben, welches einer Verweigerung gleich käme, was jedoch ausdrücklich von Seiten des Beschuldigten bestritten wird, wäre dies nicht geeignet gewesen, die eigentliche Anhaltung bzw. die Amtshandlung zeitlich zu verzögern.

Ginge man von dem behaupteten Zigarettenzug aus und würde dann die Amtshandlung ganz normal weiterführen, so würde dies jedenfalls mehr als 15 min dauern, bis der Beschuldigte an einem einsatzbereiten Gerät eine Alkomatenmessung machen könnte.

Somit ist jedenfalls kein Tatbestand für eine Verweigerung gegeben.

3) Verfahren:

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschuldigte mehrfach verschiedene Anträge, die zu seiner Entlastung dienlich wären bzw. jedenfalls geeignet sind, gestellt, welche jedoch von der Behörde nicht aufgegriffen worden sind.

So hat der Beschuldigte konkret den Antrag auf einen Lokalaugenschein gestellt der. Weiters hat auch den Antrag gestellt, einen entsprechenden Sachbefund einzuholen, an dem die Amtshandlung in einem Wege- Zeitdiagramm nachgestellt werden hätte sollen, dies vor allem deshalb, um nachzuweisen, dass die Verbringung des Beschuldigten sowie der Beginn einer möglichen Messung an einem Alkomaten mehr als 15 min vom Anhalteort weg dauern würde. Gerade dies wäre zur Entlastung des Beschuldigten dienlich gewesen.

Auf Grund der Örtlichkeiten kann man jedenfalls davon ausgehen, dass man vom Verlassen des Anhalteortes bis zur nächsten PI und dem In-Betrieb-Nehmen des Alkomaten mindestens eine Zeit von 20 Minuten benötigt. Selbst wenn das Gerät im Stand-Bye sein sollte, so muss es - wie bei den in Z üblicher Weise in Betrieb stehenden Geräten notwendig - aus dem Ruhezustand gerufen werden. Es ist sodann entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers eine Kallibrierung wieder durchzuführen.

Auch dann benötigt man vom Anhaltort bis zum Beginn einer möglichen Messung mindestens 15 Minuten, was der vorgeschriebenen Wartezeit immer noch entsprechen würde.

4) Verweigerung:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Vom Beschwerdeführer wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht bestritten. Er stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO von sich.Vom Beschwerdeführer wird die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht bestritten. Er stellt jedoch in Abrede die Durchführung der Atemluftuntersuchung verweigert zu haben und weist damit das Vorliegen des Verweigerungstatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO von sich.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der angehaltene Lenker der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen. Als Weigerung sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch jedes Verhalten des Untersuchten, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert.

Ein solches Verhalten hat der Beschuldigte definitiv nicht gesetzt.

Wie bereits ausgeführt, hätte das Verhalten, welches von der Behörde dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, weder zu einer zeitlichen Verzögerung noch zu einer Verhinderung der beabsichtigten Atemluftmessung geführt.

Durch das Konsumieren einer Zigarette könnte der Alkoholgehalt der Atemluft theoretisch lediglich kurzzeitig verändert werden, weshalb es eben die 15 minütige Wartezeit gibt, bevor man mit der Alkomatmessung

Der Beschwerdeführer wurde von der Meldungslegerin zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung förmlich aufgefordert und rudimentär über die Folgen einer Verweigerung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er während der 15-minütigen Wartezeit bis zum Alkotest nichts unternehmen darf, was das Messergebnis beeinflussen könnte.

Es wurde ihm jedoch nicht gesagt, wann diese Wartefrist beginnt!

Es wird wiederholt die Einholung eines Sachbefundes beantragt, bei dem einerseits die Amtshandlung entsprechend den Angaben der Zeugen "nachgestellt" und ein Wege-Zeitdiagramm erstellt wird, um die tatsächliche Dauer von Amtshandlung bis zu einer möglichen Messung mit einem Alkomaten auf einer nahe gelegenen Polizeiinspektion feststellen zu können.

Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der

ANTRAG:

1.)

Die Landespolizeidirektion Z möge gemäß § 64 a AVG mittels Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der LPD Tirol, GZ ***, der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der LPD Tirol vom 19.03.2019, GZ ***, beheben;Die Landespolizeidirektion Z möge gemäß Paragraph 64, a AVG mittels Beschwerdevorentscheidung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der LPD Tirol, GZ ***, der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der LPD Tirol vom 19.03.2019, GZ ***, beheben;

in eventu:

2.)

Das Landesverwaltungsgericht für Tirol wolle im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren der LPD Tirol GZ ***, der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis der LPD Tirol vom 19.03.2019, GZ ***, nach weiterer Beweisaufnahme und öffentlicher mündlicher Verhandlung beheben;

AA“

B) zu LVwG-2019/13/0879 (Führerscheinentzugsverfahren)

Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.09.2018, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem 23.09.2018, entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrszuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Mandatsbescheid bestätigt.

Gegen diesen Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ebenso eine Beschwerde ein. Die Ausführungen darin decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Beschwerde gegen das obgenannte angefochtene Straferkenntnis unter A). Es wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Es wurde am 19.08.2019, fortgesetzt am 09.09.2019, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen FF und GG. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

I.römisch eins.
Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 23.09.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Adresse 4 (Höhe JJ) von den Beamten FF und KK dabei beobachtet wie er mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** der Marke CC, ***, frontal in einen erhöhten Randstein fuhr. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer rückwärts und fuhr erneut mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges gegen einen Randstein, bevor er seinen Weg in Richtung Adresse 5 fortsetzte. In der Adresse 2 konnten die Polizeibeamten den fast am Fahrersitz einschlafenden Beschwerdeführer auf sich aufmerksam machen, sodass dieser anhielt. Der Beschwerdeführer wurde einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Während der Beschwerdeführer den Polizeibeamten den Führerschein und den Zulassungsschein aushändigte, konnten diese einen starken Alkoholgeruch bei ihm wahrnehmen. Auch waren seine Augen stark gerötet. Auf deren Frage, ob der Beschwerdeführer etwas alkoholisches konsumiert habe, gab dieser an „ein bisschen“, wobei die Sprache lallend war. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert, ein Alkovortest wurde mit dem Beschwerdeführer nicht durchgeführt. Die einschreitenden Polizeibeamten hatten in ihrem Dienstfahrzeug keinen Alkomaten dabei. Aus diesem Grunde wurde dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten mitgeteilt, dass er mit dem Dienstfahrzeug mitgenommen werde, um beim nächstgelegenen Posten, im Gegenstandsfall die PI Y, den Alkomattest vornehmen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde von FF weiters mitgeteilt, dass er in den nächsten 15 Minuten nichts essen, nichts trinken und keine Zigarette rauchen dürfe, weil dies ansonsten eine Verweigerung darstellt. Auf die Frage, wieviel der Beschwerdeführer getrunken habe, gab dieser lediglich drei große Biere an. Das letzte große Bier habe er um ca 08:00 Uhr getrunken.

In der Zwischenzeit versuchte der Beschwerdeführer das Fahrzeug zu verlassen, was diesem jedoch nur schwer gelang. Vor dem Fahrzeug fiel ihm das Stehen schwer. Der Beschwerdeführer schwankte hin und her. Er versuchte mehrmals das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, was ihm jedoch aufgrund seiner Alkoholisierung nicht mehr gelang. Deswegen wurde ihm von den kontrollierenden Beamten der Fahrzeugschlüssel abgenommen. Auch der Beifahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers war stark alkoholisiert. Dieser veranlasste letztlich, dass das Fahrzeug von der Fahrbahn weggestellt wurde. Der Beschwerdeführer räumte auch gegenüber den Polizeibeamten ein, einen Fehler gemacht zu haben, er ein bisschen was getrunken habe und ob es nicht möglich sei, „da noch etwas zu machen“.

Als sich die Polizeibeamten mit dem Beschwerdeführer zum Dienstfahrzeug begaben, nahm dieser die Zigarette seines Beifahrers und zog zweimal an dieser Zigarette, obwohl ihm dies bei der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes untersagt wurde. FF wies sodann dem Beschwerdeführer darauf hin, dass dieses Verhalten eine Verweigerung der Durchführung des Alkomattestes dargestellt hat. Die Amtshandlung wurde sodann beendet.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugin FF, welche anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 26.09.2018, GZ *** und der Stellungnahmen der Zeugin FF vom 02.11.2018 und 08.02.2019 im behördlichen Verfahren. Die einvernommene Zeugin konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar, gleichbleibend und schlüssig schildern. Sie gab stets gleichlautend an, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests und nach der Belehrung über die Folgen einer Verweigerung zwei Züge von der Zigarette seines Beifahrers GG genommen hat. Dies gab auch der einvernommene Zeuge GG anlässlich seiner Einvernahme im behördlichen Verfahren vom 29.01.2019 an. Er führte aus: „Ich rauchte eine Zigarette und nachdem Herr AA von den Polizisten bereits aufgefordert wurde den Alkotest zu machen, nahm Herr AA meine Zigarette und hat zwei Züge von meiner Zigarette gemacht.“ Ebenso anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gab der Zeuge GG an, dass die Beamten den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert haben und der Beschwerdeführer danach die zwei Züge von der Zigarette genommen hat. Das erkennende Gericht schenkt auch der Aussage der Zeugin FF dahingehend Glauben, dass dem Beschwerdeführer klar und deutlich mitgeteilt worden ist, dass der Test beim nächstgelegenen Alkomaten auf der PI Y durchgeführt werden sollte. Wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen GG aussagt, dass gesagt worden sei, dass man auf eine andere Streifen wartet, welche einen Alkomaten dabei habe und der Beschwerdeführer dann seinerseits den Vorschlag gemacht habe, die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen, so wird dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Glauben geschenkt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die einvernommene Zeugin FF nachvollziehbar aussagte, dass einen Alkomaten nur die Verkehrsinspektion mitführt und ansonsten immer die nächstgelegene Dienststelle angefahren werde. Auch hegt das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von FF darüber belehrt wurde, dass er innerhalb der nächsten 15 Minuten nichts essen, trinken und keine Zigarette rauchen dürfe. Jedes Verhalten seinerseits, das diesen Belehrungen entgegensteht würde eine Verweigerung des Alkomattestes darstellen. Der Beschwerdeführer erklärte sich auch zur Durchführung des Testes auf der PI Y bereit und gab an, dass er die Belehrungen verstanden hat. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ein, dass die Polizeibeamtin ihm gegenüber schon gesagt hat, dass er bis zu dem Moment, wo der Test gemacht werde nichts Flüssiges zu sich nehmen und nichts essen darf. Kein Glauben wird dem Beschwerdeführer dahingehend geschenkt, dass die Polizeibeamtin von Nikotinverbot nichts gesagt haben.

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich sohin auf der Grundlage obiger Ausführungen keinerlei Bedenken des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird insbesondere aufgrund der Zeugenaussage von FF in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol samt den ergänzenden Stellungnahmen der Meldungslegerin als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer von FF zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde und er dessen Durchführung insofern verweigert hat, als er nach der Aufforderung Durchführung des Alkomattestes trotz Belehrung dahingehend, dass er innerhalb der nächsten 15 Minuten nichts essen oder trinken und keine Zigarette rauchen dürfe zwei Züge von der Zigarette seines Beifahrers genommen hat. Insofern, hat der Beschwerdeführer das Zustandekommen des Testes faktisch verhindert, selbst wenn er gegenüber den kontrollierenden Beamten nicht gesagt hat, er werde den Test nicht durchführen.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund obiger Ausführungen hat der Beschwerdeführer daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

  1. 1.Ziffer eins
    die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. 2.Ziffer 2
    bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung sich dem Alkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband – trotz vorheriger Belehrung – ein Verhalten setzt, das ein Zustandekommen des Testes faktisch verhindert, im Gegenstandsfall das Nehmen zweier Züge von der Zigarette seines Beifahrers nach Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes und Belehrung, dass er innerhalb der nächsten 15 Minuten nichts essen, trinken und keine Zigarette rauchen darf.

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verhängt, was die gesetzliche Mindestgeldstrafe darstellt. Für die Tatbegehend reicht bereits fahrlässiges Verhalten aus, von welchem im Gegenstandsfall ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, er weist bereits zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Da die Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 die Mindestgeldstrafe darstellt, ist sie jedenfalls auch mit den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (monatliches Einkommen von Euro 1.500,00 bis Euro 2.000,00 Netto bei Sorgepflichten für seine Ehegattin und seine 21-jährige Tochter, welche noch in Ausbildung (Jus-Studium) ist) in Einklang zu bringen.

Es war daher wie im Spruch zu A) ausgeführt zu entscheiden.

B) hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:

Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tattag dem 23.09.2018 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzulässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahmen wurden die Teilnahme an einer Nachschulung, die amtsärztliche Untersuchung, sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgeschrieben.

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die MitarbeitDie Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit

bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren. Nach Absatz 3 a, dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht EWR Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG.Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG.

Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu Punkt B) ausgeführt zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Alkotestverweigerung;
Entziehung der Lenkberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.13.0879.6

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten