Entscheidungsdatum
31.10.2019Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §37aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.8.2019, *****, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2019,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vom 27.8.2019 zur Last, er habe als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z gegen das TJG 2004 verstoßen. Konkret habe er es zu verantworten, dass der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.4.2018, *****, genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2018/2019 nicht erfüllt worden sei, weil vom genehmigten Rotwildabschuss (3 Stücke) 3 Stücke zu wenig erlegt worden seien. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vom 27.8.2019 zur Last, er habe als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z gegen das TJG 2004 verstoßen. Konkret habe er es zu verantworten, dass der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.4.2018, *****, genehmigte Abschussplan für das Jagdjahr 2018 aus 2019, nicht erfüllt worden sei, weil vom genehmigten Rotwildabschuss (3 Stücke) 3 Stücke zu wenig erlegt worden seien.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004, in der Fassung LGBl Nr 63/2016, in Verbindung mit § 37a Abs 6 in Verbindung mit § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde mit EUR 30,00 bestimmt. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 3, Absatz 2, Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016,, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde mit EUR 30,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe im Jagdjahr 2018/2019 im in Rede stehenden Jagdgebiet kein Rotwild gesehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führt der Beschwerdeführer ins Treffen, er habe im Jagdjahr 2018 aus 2019, im in Rede stehenden Jagdgebiet kein Rotwild gesehen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2018, *****, genehmigten Abschussplan, den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.8.2019, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, den mit 30.9.2019 datierten Verwaltungsstrafregisterauszug, den mit 30.9.2019 datierten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die E-Mail der belangten Behörde vom 30.9.2019 samt den rechtskräftigen Strafverfügungen vom 21.1.2019 und vom 16.7.2019 (vgl OZ 3), die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.10.2019 (vgl OZ 5), die Mitteilung der belangten Behörde vom 23.10.2019 samt der Soll-Ist-Vergleiche der Jahre 2016 bis 2018, einer Jagdstatistik (gesamt) vom 1.4.2016 bis zum 31.3.2019 und dem Schreiben des Hegemeisters vom 9.4.2018 (vgl OZ 6) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Hegemeisters als Zeugen und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft in der Verhandlung am 30.10.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 7). Alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise wurden aufgenommen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2018, *****, genehmigten Abschussplan, den Abschussplan Soll-Ist-Vergleich, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.8.2019, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, den mit 30.9.2019 datierten Verwaltungsstrafregisterauszug, den mit 30.9.2019 datierten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die E-Mail der belangten Behörde vom 30.9.2019 samt den rechtskräftigen Strafverfügungen vom 21.1.2019 und vom 16.7.2019 vergleiche OZ 3), die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.10.2019 vergleiche OZ 5), die Mitteilung der belangten Behörde vom 23.10.2019 samt der Soll-Ist-Vergleiche der Jahre 2016 bis 2018, einer Jagdstatistik (gesamt) vom 1.4.2016 bis zum 31.3.2019 und dem Schreiben des Hegemeisters vom 9.4.2018 vergleiche , OZ 6) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, des Hegemeisters als Zeugen und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft in der Verhandlung am 30.10.2019 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 7). Alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise wurden aufgenommen.
Der Beschwerdeführer ist der alleinige Pächter des Eigenjagdgebiets Z (vgl OZ 6). Der Beschwerdeführer ist der alleinige Pächter des Eigenjagdgebiets Z vergleiche OZ 6).
Für das Jagdjahr 2018/2019 (also vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2019) wurde der Abschuss eines einjährigen Hirsches der Altersklasse III, eines Hirschen der Altersklasse I und eines ein- bis zweijährigen Tieres der Altersklasse III beantragt. Der Abschuss wurde so genehmigt, wie er beantragt worden war (vgl den mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2019 genehmigten Abschussplan, BV in OZ 7 S 3). Für das Jagdjahr 2018 aus 2019, (also vom 1.4.2018 bis zum 31.3.2019) wurde der Abschuss eines einjährigen Hirsches der Altersklasse römisch drei, eines Hirschen der Altersklasse römisch eins und eines ein- bis zweijährigen Tieres der Altersklasse römisch drei beantragt. Der Abschuss wurde so genehmigt, wie er beantragt worden war vergleiche den mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2019 genehmigten Abschussplan, BV in OZ 7 S 3).
Im Jagdjahr 2018/2019 war der mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2019 genehmigte Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Jagdgebiet insofern erfüllbar, als es möglich gewesen sein hätte müssen, zwei Stück Rotwild zu erlegen (vgl ASV in OZ 7 S 8). Im Jagdjahr 2018 aus 2019, war der mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.4.2019 genehmigte Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Jagdgebiet insofern erfüllbar, als es möglich gewesen sein hätte müssen, zwei Stück Rotwild zu erlegen vergleiche ASV in OZ 7 S 8).
Die im ersten und zweiten Absatz getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und die Verantwortung des Beschwerdeführers.
Die im dritten Absatz getroffene Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft (vgl OZ 7 S 8). Er konnte die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich im Jagdjahr 2018/2019 im Jagdgebiet kein Rotwild aufgehalten, schlüssig und nachvollziehbar widerlegen. Gleichzeitig ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen aber, dass es im Jagdjahr 2018/2019 auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier objektiv nicht möglich war, entsprechend dem mit Bescheid vom 16.4.2019 genehmigten Abschussplan ein drittes Stück Rotwild zu erlegen. Die im dritten Absatz getroffene Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft vergleiche OZ 7 S 8). Er konnte die Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich im Jagdjahr 2018 aus 2019, im Jagdgebiet kein Rotwild aufgehalten, schlüssig und nachvollziehbar widerlegen. Gleichzeitig ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen aber, dass es im Jagdjahr 2018 aus 2019, auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier objektiv nicht möglich war, entsprechend dem mit Bescheid vom 16.4.2019 genehmigten Abschussplan ein drittes Stück Rotwild zu erlegen.
1. Die §§ 37a und 70 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise): 1. Die Paragraphen 37 a und 70 TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, lauten (auszugsweise):
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. […]
[…]
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
[…]
[…]
§ 70Paragraph 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
2. Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), LGBl Nr 43/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr 63/2016 lautet (auszugsweise): 2. Die Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2016, lautet (auszugsweise):
„Aufgrund der §§ 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, wird verordnet:„Aufgrund der Paragraphen 13, 36, 37, 40 und 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, wird verordnet:
[…]
§ 3Paragraph 3
Abschussplan
(1) […]
(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 37 b, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
[…]
[…]“
3. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in dieser und in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet (auszugsweise): 3. Paragraph 5, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in dieser und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet (auszugsweise):
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
4. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet (auszugsweise):4. Paragraph 45, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet (auszugsweise):
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
Der Abschussplan ist ein „Pflichtabschussplan“, das heißt, er muss erfüllt werden und es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen, denn die Jagdausübung stellt sowohl ein Recht als auch eine Pflicht dar (Vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).
Es gibt in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan für Schalenwild, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die - sich am Ende der Jagdzeiten ergebende - Nichterfüllung des Abschussplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuss wird daher nur eine Übertretung des § 3 Abs 2 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit den weiteren Bezug habenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes bildet daher jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).Es gibt in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan für Schalenwild, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufzugliedern sein. Durch die - sich am Ende der Jagdzeiten ergebende - Nichterfüllung des Abschussplanes für Schalenwild durch nicht vollständigen Abschuss wird daher nur eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz 2, Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit den weiteren Bezug habenden Gesetzesstellen verwirklicht. Erstreckt sich die Nichterfüllung nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Wildarten, so ist dies bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Die Nichterfüllung des Abschussplanes bildet daher jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit vergleiche VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).
Nach den getroffenen Feststellungen war der Abschuss von 3 Stück Rotwild (wie im Abschussplan vorgeschrieben) aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im in Rede stehenden Jagdgebiet nicht möglich. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Jagdgebiet wäre der Abschuss von nur 2 Stück möglich gewesen.
Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer somit die subjektive Tatseite.
Es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nur zum Teil zu erfüllen, das heißt der Abschussplan muss, insofern die Erfüllbarkeit zumutbar ist, zur Gänze erfüllt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Erfüllbarkeit nicht zur Gänze gegeben, so kann dem Beschwerdeführer rechtens nicht zur Last gelegt werden, er hätte den Abschussplan teilweise erfüllen können, und, weil er dies unterlassen habe, sei er nach den genannten Bestimmungen strafbar (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Es steht nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nur zum Teil zu erfüllen, das heißt der Abschussplan muss, insofern die Erfüllbarkeit zumutbar ist, zur Gänze erfüllt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - die Erfüllbarkeit nicht zur Gänze gegeben, so kann dem Beschwerdeführer rechtens nicht zur Last gelegt werden, er hätte den Abschussplan teilweise erfüllen können, und, weil er dies unterlassen habe, sei er nach den genannten Bestimmungen strafbar vergleiche VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.1986, 84/03/0317) ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb darüber ein jagdfachliches Gutachten einzuholen ist. Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, kam der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft zum Schluss, dass der Abschussplan im Jagdgebiet zum Teil erfüllbar gewesen wäre. Dass den Beschwerdeführer in diesem Fall an der Nichterfüllung des Abschussplanes kein Verschulden trifft, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.1986, 84/03/0317) ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb darüber ein jagdfachliches Gutachten einzuholen ist. Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, kam der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft zum Schluss, dass der Abschussplan im Jagdgebiet zum Teil erfüllbar gewesen wäre. Dass den Beschwerdeführer in diesem Fall an der Nichterfüllung des Abschussplanes kein Verschulden trifft, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 11.12.1996, 94/03/0255). Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
teilweise Erfüllung AbschussplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.34.1969.8Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019