TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/7 LVwG-2019/42/1869-4

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2019, Zl *****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Ziff 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und von der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 4 VStG abgesehen und dessen Einstellung verfügt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, es seit zumindest August 2016 unterlassen zu haben, sich von der Wohnung in Adresse 2, **** X, innerhalb von drei Tagen davor oder danach beim Meldeamt der Marktgemeinde X polizeilich abzumelden, obwohl der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der gegenständlichen Wohnung seit zumindest August 2016 aufgegeben habe.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y angelastet, es seit zumindest August 2016 unterlassen zu haben, sich von der Wohnung in Adresse 2, **** römisch zehn, innerhalb von drei Tagen davor oder danach beim Meldeamt der Marktgemeinde römisch zehn polizeilich abzumelden, obwohl der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der gegenständlichen Wohnung seit zumindest August 2016 aufgegeben habe.

Der Beschwerdeführer habe damit eine Übertretung nach den §§ 4 Abs 1 und 7 Abs 1 MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 150,00 (zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten) verhängt.
Der Beschwerdeführer habe damit eine Übertretung nach den Paragraphen 4, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG eine Geldstrafe in Höhe von, € 150,00 (zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten) verhängt.

In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„…Der Beschwerdeführer und dessen Gattin DD leben in Scheidung. Beim Bezirksgericht Y behängt der Akt zu Zahl *****. Die gegenständliche Wohnung Top *****, Adresse 2 in X gehört zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dessen Ehefrau. Sie ist nach wie vor die Ehewohnung, wobei der Beschwerdeführer aus Gründen der Rücksichtnahme, auch gegenüber den gemeinsamen Kindern, die nach wie vor diese Wohnung bewohnen, derzeit nicht in der Wohnung schläft. Der Beschwerdeführer hat allerdings einen Schlüssel zur Wohnung und er hat diese Wohnung als Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes nicht aufgegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers versucht seit Langem zu erreichen, dass ihr der Beschwerdeführer den Schlüssel übergeben soll, um im Scheidungsverfahren Vorteile zu erlangen und dem Beschwerdeführer zu schaden. DD will die Wohnung für sich und ihren Freund alleine haben, der Beschwerdeführer ist aber nicht bereit, die Unterkunft aufzugeben. Die Meldebehörde soll dazu instrumentalisiert werden, um in einem Scheidungsverfahren Vorteile zu generieren. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung tatsächlich bis heute nicht aufgegeben. Eine Abmeldung ist laut § 4 Meldegesetz dann vorzunehmen, wenn jemand seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. Der Beschwerdeführer hat diese Unterkunft tatsächlich aber nicht aufgegeben, sondern nach wie vor den Willen, in diese Wohnung zurück zu kehren. Dafür hat er sich den Schlüssel behalten. Diese Wohnung liegt in unmittelbarer Nähe zu dem Ort, in dem Herr AA arbeitet, in dieser Wohnung wohnen seine Kinder und Herr AA hat lediglich aus Vorsichtsgründen einen Nebenwohnsitz bei seinen Eltern angemeldet, ist dort allerdings nur fallweise anzutreffen. Herr AA verliert seinen Hauptwohnsitz, wenn er sich von dieser Unterkunft abmeldet, obwohl er eben genau jene Absicht, nämlich diese Unterkunft aufzugeben, gerade nicht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen beispielsweise dann eine Aufgabe der Unterkunft angenommen, wenn in einem Scheidungsverfahren 10 Jahre vergangen sind. Davon ist der gegenständliche Fall weit entfernt. Zur gegenständlichen Unterkunft gibt es aufgrund der Kinder und der Örtlichkeit sehr wohl ein Naheverhältnis. Eine weitgehende oder gar gänzliche Lösung des Naheverhältnisses zwischen Unterkunft und Person liegt nicht vor. Im Scheidungsverfahren gibt es derzeit immer wieder Gespräche, wer die Wohnung in Hinkunft eben alleine nützt und wie die verschiedenen Abfindungsmodelle aussehen könnten. Der Beschwerdeführer hat zwar die Nutzung der Unterkunft vorübergehend zurückgefahren, die Unterkunft als solche aber keineswegs aufgegeben. Dies bestätigte ja auch gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer ansonsten lediglich bei seinen Eltern einen Nebenwohnsitz hat, tatsächlich aber, sowohl bei einer Bekannten, als auch bei seiner Schwester übernachtet, also nirgendwo einen anderen Dauerzustand im Sinne einer Unterkunftnahme geschaffen hat. Die Behörde ist daher zu Unrecht von einer Aufgabe der Unterkunft ausgegangen. Aus diesem Grund war und ist der Beschwerdeführer nicht nur nicht verpflichtet, sich abzumelden, sondern wäre eine Abmeldung auch rechtswidrig und strafbar. Das gegenständliche Verfahren ist im Ergebnis eine Instrumentalisierung der Meldebehörde, um auf den Beschwerdeführer psychischen und rechtlichen Druck auszuüben. Der Gesetzgeber hat das Meldegesetz und seine Strafbestimmungen aber nicht zu diesem Zweck geschaffen. Die Bestrafung ist daher„…Der Beschwerdeführer und dessen Gattin DD leben in Scheidung. Beim Bezirksgericht Y behängt der Akt zu Zahl *****. Die gegenständliche Wohnung Top *****, Adresse 2 in römisch zehn gehört zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dessen Ehefrau. Sie ist nach wie vor die Ehewohnung, wobei der Beschwerdeführer aus Gründen der Rücksichtnahme, auch gegenüber den gemeinsamen Kindern, die nach wie vor diese Wohnung bewohnen, derzeit nicht in der Wohnung schläft. Der Beschwerdeführer hat allerdings einen Schlüssel zur Wohnung und er hat diese Wohnung als Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes nicht aufgegeben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers versucht seit Langem zu erreichen, dass ihr der Beschwerdeführer den Schlüssel übergeben soll, um im Scheidungsverfahren Vorteile zu erlangen und dem Beschwerdeführer zu schaden. DD will die Wohnung für sich und ihren Freund alleine haben, der Beschwerdeführer ist aber nicht bereit, die Unterkunft aufzugeben. Die Meldebehörde soll dazu instrumentalisiert werden, um in einem Scheidungsverfahren Vorteile zu generieren. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung tatsächlich bis heute nicht aufgegeben. Eine Abmeldung ist laut Paragraph 4, Meldegesetz dann vorzunehmen, wenn jemand seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt. Der Beschwerdeführer hat diese Unterkunft tatsächlich aber nicht aufgegeben, sondern nach wie vor den Willen, in diese Wohnung zurück zu kehren. Dafür hat er sich den Schlüssel behalten. Diese Wohnung liegt in unmittelbarer Nähe zu dem Ort, in dem Herr AA arbeitet, in dieser Wohnung wohnen seine Kinder und Herr AA hat lediglich aus Vorsichtsgründen einen Nebenwohnsitz bei seinen Eltern angemeldet, ist dort allerdings nur fallweise anzutreffen. Herr AA verliert seinen Hauptwohnsitz, wenn er sich von dieser Unterkunft abmeldet, obwohl er eben genau jene Absicht, nämlich diese Unterkunft aufzugeben, gerade nicht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen beispielsweise dann eine Aufgabe der Unterkunft angenommen, wenn in einem Scheidungsverfahren 10 Jahre vergangen sind. Davon ist der gegenständliche Fall weit entfernt. Zur gegenständlichen Unterkunft gibt es aufgrund der Kinder und der Örtlichkeit sehr wohl ein Naheverhältnis. Eine weitgehende oder gar gänzliche Lösung des Naheverhältnisses zwischen Unterkunft und Person liegt nicht vor. Im Scheidungsverfahren gibt es derzeit immer wieder Gespräche, wer die Wohnung in Hinkunft eben alleine nützt und wie die verschiedenen Abfindungsmodelle aussehen könnten. Der Beschwerdeführer hat zwar die Nutzung der Unterkunft vorübergehend zurückgefahren, die Unterkunft als solche aber keineswegs aufgegeben. Dies bestätigte ja auch gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer ansonsten lediglich bei seinen Eltern einen Nebenwohnsitz hat, tatsächlich aber, sowohl bei einer Bekannten, als auch bei seiner Schwester übernachtet, also nirgendwo einen anderen Dauerzustand im Sinne einer Unterkunftnahme geschaffen hat. Die Behörde ist daher zu Unrecht von einer Aufgabe der Unterkunft ausgegangen. Aus diesem Grund war und ist der Beschwerdeführer nicht nur nicht verpflichtet, sich abzumelden, sondern wäre eine Abmeldung auch rechtswidrig und strafbar. Das gegenständliche Verfahren ist im Ergebnis eine Instrumentalisierung der Meldebehörde, um auf den Beschwerdeführer psychischen und rechtlichen Druck auszuüben. Der Gesetzgeber hat das Meldegesetz und seine Strafbestimmungen aber nicht zu diesem Zweck geschaffen. Die Bestrafung ist daher

rechtswidrig.

Das Verfahren ist aber auch zu Lasten des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben, weil die mit Schreiben vom 09. August 2018 angebotenen Zeugen EE, FF und EE nicht einvernommen wurden. Diese Personen hätten bestätigen können, dass der Beschwerdeführer die Wohnung Top ***** mit der Anschrift Adresse 2 in X nicht aufgegeben hat. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil die Einvernahme dieser Zeugen zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hätte…“Das Verfahren ist aber auch zu Lasten des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben, weil die mit Schreiben vom 09. August 2018 angebotenen Zeugen EE, FF und EE nicht einvernommen wurden. Diese Personen hätten bestätigen können, dass der Beschwerdeführer die Wohnung Top ***** mit der Anschrift Adresse 2 in römisch zehn nicht aufgegeben hat. Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil die Einvernahme dieser Zeugen zu einer Einstellung des Verfahrens geführt hätte…“

Beantragt ist die ersatzlose Behebung des Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 06.11.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht abgehalten.

Nach Erörterung des Sachverhaltes zu Beginn der Rechtsmittelverhandlung am 06.11.2019 führte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aus wie folgt:

„Nach heutiger Erörterung des Sachverhaltes räumt der Beschwerdeführer ein geringfügiges Verschulden an der objektiven Verletzung des Meldegesetzes ein. Es war nie die Absicht des Beschwerdeführers eine Übertretung des Meldegesetzes zu begehen. Es war ihm dies auch nicht bewusst, zumal er zahlreiche Gegenstände des persönlichen Gebrauches noch in der streitgegenständlichen Wohnung hat, einen Schlüssel zur Wohnung besitzt und die definitive Absicht hat, nach Abschluss des behängenden Scheidungsverfahrens die Wohnung, sofern im Scheidungsverfahren keine Regelung gefunden wird, weiter zu benützen. Mein Mandant ersucht das Gericht die hier vorliegenden besonderen Umstände des behängenden Scheidungsverfahrens bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegen alle Voraussetzungen für eine Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Das Verschulden ist aus Sicht des Beschwerdeführers zweifellos äußerst geringfügig und auch die Folgen, die aus der Verwaltungsübertretung entstanden sind, sind zu vernachlässigen. Die Tatsache, dass mein Mandant sich ansonsten sehr wohl an das Gesetz, insbesondere auch an das Meldegesetz, hält, ist auch daraus ersichtlich, dass er bei seinen Eltern, bei denen er zeitweise wohnhaft ist, einen Nebenwohnsitz angemeldet hat.“„Nach heutiger Erörterung des Sachverhaltes räumt der Beschwerdeführer ein geringfügiges Verschulden an der objektiven Verletzung des Meldegesetzes ein. Es war nie die Absicht des Beschwerdeführers eine Übertretung des Meldegesetzes zu begehen. Es war ihm dies auch nicht bewusst, zumal er zahlreiche Gegenstände des persönlichen Gebrauches noch in der streitgegenständlichen Wohnung hat, einen Schlüssel zur Wohnung besitzt und die definitive Absicht hat, nach Abschluss des behängenden Scheidungsverfahrens die Wohnung, sofern im Scheidungsverfahren keine Regelung gefunden wird, weiter zu benützen. Mein Mandant ersucht das Gericht die hier vorliegenden besonderen Umstände des behängenden Scheidungsverfahrens bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Aus Sicht des Beschwerdeführers liegen alle Voraussetzungen für eine Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Das Verschulden ist aus Sicht des Beschwerdeführers zweifellos äußerst geringfügig und auch die Folgen, die aus der Verwaltungsübertretung entstanden sind, sind zu vernachlässigen. Die Tatsache, dass mein Mandant sich ansonsten sehr wohl an das Gesetz, insbesondere auch an das Meldegesetz, hält, ist auch daraus ersichtlich, dass er bei seinen Eltern, bei denen er zeitweise wohnhaft ist, einen Nebenwohnsitz angemeldet hat.“

Der Beschwerdeführer bestreitet somit die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht weiter.

Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Gerichtes das Verschulden des Beschwerdeführers an der Übertretung des Meldegesetzes wegen der in der Beschwerde geschilderten besonderen Umstände, die in Zweifel zu ziehen für das Gericht kein Anlass bestand - siehe dazu auch die nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehenden Aussagen der Ehegattin DD in ihrer Einvernahme vom 04.07.2018 – zweifellos geringfügig.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 in einer Scheidungsauseinandersetzung. Gegenstand der Scheidungsauseinandersetzung ist unter anderem die im Miteigentum beider Ehegatten stehende Wohnung in Adresse 2 in **** X. Es ist für das Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einer Abmeldung von der ehelichen Wohnung nicht jene Bedeutung beimaß, die das Meldegesetz erfordert.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 in einer Scheidungsauseinandersetzung. Gegenstand der Scheidungsauseinandersetzung ist unter anderem die im Miteigentum beider Ehegatten stehende Wohnung in Adresse 2 in **** römisch zehn. Es ist für das Gericht aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einer Abmeldung von der ehelichen Wohnung nicht jene Bedeutung beimaß, die das Meldegesetz erfordert.

§ 4 Abs 1 Meldegesetz soll mit der Normierung von An- und Abmeldefristen gewährleisten, dass Behörden und Gerichte im Bedarfsfall einen Zugriff zu den jeweiligen Aufenthaltsorten betroffener Personen haben.Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz soll mit der Normierung von An- und Abmeldefristen gewährleisten, dass Behörden und Gerichte im Bedarfsfall einen Zugriff zu den jeweiligen Aufenthaltsorten betroffener Personen haben.

Die Zugriffsmöglichkeit war im vorliegenden Fall trotz unterlassener Abmeldung an der Adresse „Adresse 2, **** X“, insofern noch gegeben, als sich der Beschwerdeführer seit 2016 regelmäßig bei seinen ebenfalls in X lebenden Eltern aufhielt und seit 01.08.2018 auch mit Nebenwohnsitz bei diesen gemeldet ist (Adresse 3).Die Zugriffsmöglichkeit war im vorliegenden Fall trotz unterlassener Abmeldung an der Adresse „Adresse 2, **** X“, insofern noch gegeben, als sich der Beschwerdeführer seit 2016 regelmäßig bei seinen ebenfalls in römisch zehn lebenden Eltern aufhielt und seit 01.08.2018 auch mit Nebenwohnsitz bei diesen gemeldet ist (Adresse 3).

Für eine vorliegend geringe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtguts durch die Nichtabmeldung spricht auch, dass die zuständige Meldebehörde offenkundig bisher keine Veranlassung sah, den Beschwerdeführer nach
§ 15 Meldegesetz von Amts wegen abzumelden.
Für eine vorliegend geringe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtguts durch die Nichtabmeldung spricht auch, dass die zuständige Meldebehörde offenkundig bisher keine Veranlassung sah, den Beschwerdeführer nach, Paragraph 15, Meldegesetz von Amts wegen abzumelden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Im gegenständlichen Verfahren ist die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die angelastete Tat und das Verschulden des Beschuldigten aus den vorangeführten Gründen als gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Im gegenständlichen Verfahren ist die Bedeutung des strafrechtlich geschätzten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die angelastete Tat und das Verschulden des Beschuldigten aus den vorangeführten Gründen als gering anzusehen. Es liegen somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls vor und war daher der Beschwerde stattzugeben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II.römisch zwei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

Schlagworte

besondere Umstände warum sich ein in Scheidung befindlicher Ehepartner nach Auszug aus der Ehewohnung nicht abmeldete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.42.1869.4

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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