TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/7 LVwG-2019/23/1651-5

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
90/01 Straßenverkehrsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.07.2019, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie dem Versammlungsgesetz 1953 (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Tirol), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 15.07.2019, Zl ***, hat die Landespolizeidirektion Tirol AA, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 16.03.2019 um 17.57 Uhr auf dem Gehsteig und Fahrradweg vor dem Einkaufszentrum CC, Adresse 2, Z, den Fußgängerverkehr behindert zu haben, indem sie den Gehweg blockiert, Fußgänger abgedrängt und angehalten habe. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des

§ 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 sowie § 78 lit c StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 idF BGBl Nr 161/2013 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 20 Stunden) und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde. Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz 1953 sowie Paragraph 78, Litera c, StVO verletzt, weshalb über sie gemäß Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 161 aus 2013, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 20 Stunden) und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 29.07.2019 hat AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid. Richtigerweise könne nicht festgestellt werden, dass sie [= die Beschwerdeführerin] auf einem Gehweg im Ortsgebiet den Fußgängerverkehr behindert hätte, indem sie den Gehweg blockiert, Fußgänger abgedrängt und angehalten hätte.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die zunächst einschreitenden Polizeibeamten sie und ihre KollegInnen nicht aufgefordert hätten, den Ort zu verlassen. Einer der Polizisten hätte lediglich gemeint, dass der Radweg blockiert worden wäre. Dies sei allerdings definitiv nicht der Fall gewesen. DD sei bestens geschult gewesen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren als Werberin tätig und wisse als Trainerin bestens über die einzuhaltenden Verhaltensregeln Bescheid.

Etwa 1 ½ Stunden nach dem ersten Hinweis der Polizei seien die Polizisten wieder erschienen und hätten festgehalten, dass eine nicht angemeldete Versammlung stattfände und Leute belästigt worden wären. Zu diesem Zeitpunkt wurde nicht darauf hingewiesen, dass angeblich Leute festgehalten worden seien.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sich die Werbung in einer Fußgängerzone abgespielt habe. Weder einzelne Gruppen noch eine Gruppe von insgesamt vier Werbern könnten daher auch nur annähernd für eine Blockade sorgen und sei ein koordiniertes Vorgehen auch nicht möglich gewesen. Ein Abdrängen von Fußgängern habe nicht stattgefunden. Passanten, die nicht angesprochen hätten werden können, seien in einem kleinen Bogen leicht um die Werber herumgekommen. Eine Anhaltung habe jedenfalls nicht stattgefunden. Etliche Passanten seien freiwillig stehen geblieben, um sich über die Angebote der Werber zu informieren. Ein An- oder Festhalten habe daher nicht stattgefunden, sondern sei dies lediglich auf freiwilliger Basis erfolgt.

Nach dem ersten Einschreiten der Polizei hätten alle Werber beschlossen, die Passanten nicht mehr von vorne anzusprechen, sondern sich einerseits mit einem noch größeren Abstand zum Radweg aufzustellen und andererseits die Passanten lediglich von der Seite anzusprechen. Trotz dieser Vorkehrungen sei die Polizei ein zweites Mal erschienen und hätten die Werber ? auch wenn deren Wahrnehmungen mit den Ausführungen der Polizisten nicht übereingestimmt hätten ? den Ort verlassen.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin betont, sie und ihre KollegInnen hätten für eine „non-profit-Organisation“ im karitativen Bereich geworben. Konkrete Hinweise, dass dabei die Grenzen des Anstandes oder rechtliche Grenzen überschritten worden wären, lägen nicht vor. Ein „in den Weg stellen“ habe nicht stattgefunden. Vielmehr habe sich die belangte Behörde sichtlich bemüht, eine strafbare Handlung zu „konstruieren“.

Ganz allgemein hält die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fest, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei rechtlich verfehlt. Es fehle eine entsprechende Begründung sowie eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Werber. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Aufgrund einer offenbar unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Dies sei auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu qualifizieren.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2019, Zl ***, hat die Landespolizeidirektion den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.07.2019, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Am 04.10.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die Verfahren betreffend die Beschwerde des DD (Zahl LVwG-2019/46/1587), betreffend die Beschwerde der AA (Zahl LVwG-2019/23/1651) und betreffend die Beschwerde der EE (Zahl LVwG-2019/37/1659) gemäß § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Am 04.10.2019 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei die Verfahren betreffend die Beschwerde des DD (Zahl LVwG-2019/46/1587), betreffend die Beschwerde der AA (Zahl LVwG-2019/23/1651) und betreffend die Beschwerde der EE (Zahl LVwG-2019/37/1659) gemäß Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz (TLVwGG) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführer AA, DD und EE, jeweils als Partei, sowie der Zeugen FF und GG sowie durch Verlesung der behördlichen Akten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen, insbesondere der Anzeigen der Polizeiinspektion (PI) X vom 28.03.2019. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführer AA, DD und EE, jeweils als Partei, sowie der Zeugen FF und GG sowie durch Verlesung der behördlichen Akten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen, insbesondere der Anzeigen der Polizeiinspektion (PI) römisch zehn vom 28.03.2019.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem das Erkenntnis über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.07.2019, Zl ***, verkündet. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 16.10.2019, Zlen LVwG-2019/46/1587-4, LVwG-2019/23/1651-4 und LVwG-2019/37/1659-5, allen Beschwerdeführern, sohin auch AA, zuhanden deren Rechtsvertreters und der belangten Behörde die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung samt einer Belehrung im Sinn des § 29 Abs 2a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 24.10.2019 die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2019 auf die Ausfertigung eines Erkenntnisses verzichtet hat. Einwendungen gegen die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung haben die Verfahrensparteien nicht erhoben. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem das Erkenntnis über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.07.2019, Zl ***, verkündet. In weiterer Folge hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 16.10.2019, Zlen LVwG-2019/46/1587-4, LVwG-2019/23/1651-4 und LVwG-2019/37/1659-5, allen Beschwerdeführern, sohin auch AA, zuhanden deren Rechtsvertreters und der belangten Behörde die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung samt einer Belehrung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 24.10.2019 die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung am 4.10.2019 auf die Ausfertigung eines Erkenntnisses verzichtet hat. Einwendungen gegen die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung haben die Verfahrensparteien nicht erhoben.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

AA, geboren am xx.xx.xxxx ist Jus-Studentin und arbeitet nebenher ca zwei Tage die Woche für die JJ GmbH. Das Unternehmen „JJ GmbH“ hat seinen Sitz in der Adresse 3 in Y, aber auch eine Außenstelle in Z in der Adresse 4. Dieses Unternehmen führt auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen für andere Einrichtungen, Organisationen etc Werbetätigkeiten durch, bis ein gewisser Spendenbetrag erreicht ist.

Am 16.03.2019 waren KK, EE und DD beim CC als Werber für die „JJ GmbH“ tätig. Es sollte für ein südamerikanisches Waisenhaus Projekt gesammelt werden. DD war zu diesem Zeitpunkt seit etwa einem Monat als Werber für die „JJ GmbH“ tätig. Die Einschulung für diese Tätigkeit erhielt er durch einen Tag Theorieschulung und praktischen Übungen in Begleitung eines Coachs.

KK, EE und DD trafen sich am 16.03.2019 um 09.30 Uhr beim CC, um für das Waisenhausprojekt Spenden zu sammeln. Teamleiter KK hat vor Aufnahme der Tätigkeit den räumlichen Bereich festgelegt, innerhalb dessen Spenden gesammelt werden sollten. Darüber hinaus hat er den beiden weiteren Mitgliedern der Gruppe nochmals erklärt, für welchen Zweck die Werbetätigkeit durchgeführt werden soll. Innerhalb des Bereiches von der Bushaltestelle vor dem CC bis zum Betrieb „LL“ sollte die Werbetätigkeit ausgeübt werden. Alle drei genannten Personen waren mit gelben Vereinswesten gekleidet und damit als Spendensammler erkennbar.

Zwischen 14.00 und 15.00 Uhr traf AA bei der Gruppe ein. Nochmals wurde der Bereich zwischen dem „LL“ (Adresse 5) und der Bushaltestelle unmittelbar vor dem CC als der Bereich festgelegt, in dem Passanten angesprochen werden sollten. AA trat ebenfalls als Werberin auf, war allerdings nicht mit einer gelben Vereinsweste gekleidet und damit auf den ersten Blick auch nicht zuordenbar.

Die Beschwerdeführerin hat dabei einige Meter vor den ausgewählten Personen auf sich aufmerksam gemacht, dann „Hallo“ gesagt und sich vorgestellt. Es kam dann entweder zu einem Gespräch mit dieser Person oder auch nicht.

Knapp nach 16.00 Uhr hat die Streife „***“ ? GG und FF ? den Auftrag erhalten, die Situation vor Ort zu begutachten, da dort vier Personen in gelben Westen Fußgänger am Arm festhielten und auch ein aufdringliches Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern an den Tag legen würden. Diesem Auftrag kamen GG und FF nach. Vor Ort stellten sie ihr Fahrzeug beim „LL“ ab und haben zunächst die Situation vor Ort ca 4 bis 5 min beobachtet. Anschließend kam es zu einem Gespräch zwischen den beiden Polizeibeamten und KK und AA.

In weiterer Folge wurden DD und EE von AA und KK darauf aufmerksam gemacht, Passanten nicht von der Seite anzusprechen, sondern nur von vorne in einem Abstand von ca 10 m und auf die jeweilige Person zugehend.

Um 17.57 Uhr kam es zu einer weiteren Kontrolle durch die Polizei. Einer der Polizeibeamten sprach mit AA, der andere mit KK, DD und EE. In den Gesprächen mit EE wurde der Vorwurf erhoben, sie und ihre Kollegen hätten Passanten am Arm festgehalten.

Es lässt sich nicht feststellen, dass AA am 16.03.2019 während ihrer Tätigkeit im Bereich des Einkaufszentrum CC den Gehweg blockiert, Fußgänger abgedrängt und auch angehalten hätte.

Weiters ist feststellbar, dass die von AA gesetzten Handlungen keinesfalls darin bestanden ein gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) oder auch nur eine gewisse Assoziation von Zusammengekommenen zu Stande zu bringen.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die persönlichen Feststellungen zur Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.10.2019. Sie selbst hat nachvollziehbar geschildert, dass sie im Unternehmen „JJ GmbH“ seit vier Jahren Fundraising-Teams betreut und seit April 2018 als Coach tätig ist.

Unbestritten ist, dass am 16.03.2019 KK, EE, DD und ab ca 14.00/15.00 Uhr auch AA im Auftrag des Unternehmens „JJ GmbH“ in einem genau definierten Bereich vor dem Einkaufszentrum CC als Spendensammler tätig waren. Zur Ausübung dieser Tätigkeit liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Aussagen von AA, DD und EE sowie jener der beiden Polizeibeamten FF und GG vor. Die bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.10.2019 anwesenden Beschwerdeführer haben alle dezidiert bestritten, im Rahmen ihrer Werbetätigkeit ein aufdringliches Verhalten an den Tag gelegt zu haben, insbesondere Fußgänger geschnitten, blockiert und am Arm festgehalten zu haben. Laut ihrer Aussage hätten sie lediglich Passanten, die mit ihnen ein Gespräch beginnen wollten, ihre Hand gegeben und dies auch bei deren Verabschiedung wiederholt. Hätten Passanten kein Interesse gezeigt, seien sie ihnen nicht nachgegangen und hätten sie nicht nochmals aufgefordert. Sie hätten sich lediglich verabschiedet.

Zudem hat EE festgehalten, aufgrund ihrer noch sehr kurzen Tätigkeit als Werberin ? Tätigkeit für das Unternehmen „JJ GmbH“ ab dem 11.03.2019 ? sei sie noch sehr schüchtern gewesen und habe sich nicht richtig getraut, Passanten anzusprechen. AA hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, sie sei insbesondere deswegen auch zu dieser Gruppe am frühen Nachmittag hinzugestoßen, da DD und EE die Tätigkeit des Spendensammelns erst eine kurze Zeit ausgeübt hätten und noch sehr schüchtern gewesen seien. Ihre Aufgabe am 16.03.2019 sei es unter anderem auch gewesen, die beiden zu motivieren, Passanten anzusprechen und nicht nur schüchtern daneben zu stehen.

In der Anzeige der PI X vom 28.03.2019, Zl ***, wird lediglich allgemein festgehalten, auf den Videoüberwachungskameras auf der Polizeiinspektion X sei man auf eine Gruppe von vier Personen in gelben Westen aufmerksam geworden. Diese hätten sich am Gehsteig versammelt, Fußgänger am Arm festgehalten und folglich angehalten und zudem durch ihr aufdringliches Verhalten Fußgänger und Radfahrer am Benützen des Gehsteiges und Fahrradweges derart behindert, dass diese ausweichen hätten müssen. Welche Handlungen die einzelnen Personen konkret gesetzt hätten, geht aus der Anzeige nicht hervor. Bei seiner Einvernahme konnte GG nicht darlegen, welche konkreten Handlungen die in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer und somit auch DD gesetzt hätten. FF hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, DD und EE hätten Personen am Arm gepackt, gleichzeitig aber eingeräumt, konkrete Handlungen den in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführern nicht zuordnen zu können. Wörtlich hat FF unter anderem ausgeführt: „Ich kann nicht mehr aussagen, was zB der Herr DD konkret an diesem Nachmittag gemacht hat oder wen er am Arm gepackt hat.“ In der Anzeige der PI römisch zehn vom 28.03.2019, Zl ***, wird lediglich allgemein festgehalten, auf den Videoüberwachungskameras auf der Polizeiinspektion römisch zehn sei man auf eine Gruppe von vier Personen in gelben Westen aufmerksam geworden. Diese hätten sich am Gehsteig versammelt, Fußgänger am Arm festgehalten und folglich angehalten und zudem durch ihr aufdringliches Verhalten Fußgänger und Radfahrer am Benützen des Gehsteiges und Fahrradweges derart behindert, dass diese ausweichen hätten müssen. Welche Handlungen die einzelnen Personen konkret gesetzt hätten, geht aus der Anzeige nicht hervor. Bei seiner Einvernahme konnte GG nicht darlegen, welche konkreten Handlungen die in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer und somit auch DD gesetzt hätten. FF hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, DD und EE hätten Personen am Arm gepackt, gleichzeitig aber eingeräumt, konkrete Handlungen den in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführern nicht zuordnen zu können. Wörtlich hat FF unter anderem ausgeführt: „Ich kann nicht mehr aussagen, was zB der Herr DD konkret an diesem Nachmittag gemacht hat oder wen er am Arm gepackt hat.“

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen lässt sich mit der für ein Verwaltungs-strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht feststellen, dass AA Fußgänger abgedrängt, am Arm gehalten oder den Gehweg blockiert habe. Dementsprechend trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Negativfeststellung.

Ebenso waren die Feststellungen zur Frage ob eine Versammlung vorlag bzw von der Beschuldigten organisiert wurden zweifelfrei zu treffen und deren Vorliegen zu verneinen.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

1.       Straßenverkehrsordnung 1960:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 78 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der Stammfassung BGBl Nr 159/1960 lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 78, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.

§ 78. Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:Paragraph 78, Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:

[…]

c)
den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 45, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2.
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.
Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4.
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5.
die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6.
die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 29,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

[…]

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1.
über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2.
darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2)      Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…]“

VI.      Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:

a.)
zu Spruchpunkt 1.):

Eine Versammlung im Sinne des VersG ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).Eine Versammlung im Sinne des VersG ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet vergleiche VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, und 18.5.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator vergleiche dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt (VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

Aufgrund der nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist auszuschließen, dass die Beschuldigte einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes organisierte oder dies auch nur beabsichtigte. Vielmehr handelt es sich bei den von der Beschuldigten gesetzten Handlungen lediglich um eine organisierte Spendensammlung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

b.)
zu Spruchpunkt 2.):

§ 78 lit c StVO verbietet, den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten, insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern. Paragraph 78, Litera c, StVO verbietet, den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten, insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

Bezogen auf das gegenständliche Verfahren setzt ein § 78 lit c StVO 1960 widersprechendes Verhalten voraus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Fußgänger behindert hat. Eine solche Behinderung liegt vor, wenn die Beschwerdeführerin Fußgänger, die kein Interesse zeigten, dennoch zum Stehenbleiben gezwungen hat, etwa durch das Festhalten am Arm, durch das wiederholte Verstellen des Weges etc. Sofern Fußgänger, die kein Interesse zeigten, lediglich um die sie ansprechenden Beschwerdeführer herumzugehen hatten, ist darin noch keine Behinderung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu erblicken.Bezogen auf das gegenständliche Verfahren setzt ein Paragraph 78, Litera c, StVO 1960 widersprechendes Verhalten voraus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Fußgänger behindert hat. Eine solche Behinderung liegt vor, wenn die Beschwerdeführerin Fußgänger, die kein Interesse zeigten, dennoch zum Stehenbleiben gezwungen hat, etwa durch das Festhalten am Arm, durch das wiederholte Verstellen des Weges etc. Sofern Fußgänger, die kein Interesse zeigten, lediglich um die sie ansprechenden Beschwerdeführer herumzugehen hatten, ist darin noch keine Behinderung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu erblicken.

Ein konkretes, die Rechtsvorschrift des § 78 lt c StVO 1960 verletzende Verhalten lässt sich der Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Insbesondere lassen sich Verhaltensweisen, wie das Verstellen des Weges, das Festhalten am Arm etc, der Beschwerdeführerin nicht zuordnen. Die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat kann somit nicht erwiesen werden. Ein konkretes, die Rechtsvorschrift des Paragraph 78, lt c StVO 1960 verletzende Verhalten lässt sich der Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Insbesondere lassen sich Verhaltensweisen, wie das Verstellen des Weges, das Festhalten am Arm etc, der Beschwerdeführerin nicht zuordnen. Die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tat kann somit nicht erwiesen werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis samt dem Kostenspruch aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis samt dem Kostenspruch aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zunächst den Sachverhalt zu klären. Davon ausgehend konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 78 lit c StVO 1960 stützen. Da somit die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zur anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 30.08.2019, Zl Ra 2019/17/0035). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren zunächst den Sachverhalt zu klären. Davon ausgehend konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 78, Litera c, StVO 1960 stützen. Da somit die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zur anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 30.08.2019, Zl Ra 2019/17/0035). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

Versammlung;
Spendensammlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.23.1651.5

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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