TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/29 98/01/0213

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Datenschutz;
10/10 Grundrechte;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §38;
AVG §60;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art144;
B-VG Art83 Abs2;
DSG 1978 §14 Abs3 idF 1994/632;
DSG 1978 §14 idF 1994/632;
DSG 2000 §31;
MRK Art11 Abs1;
MRK Art11 Abs2;
MRK Art11;
MRK Art18;
SPG 1991 §51 Abs1 idF 1991/566;
SPG 1991 §51 Abs3 idF 1991/566;
SPG 1991 §51 idF 1991/566;
SPG 1991 §54 idF 1991/566;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 1991/566;
SPG 1991 §88 Abs6 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 1991/566;
SPG 1991 §90 Abs1 idF 2002/I/104;
StGB §269;
StGG Art12;
VersammlungsG 1953 §13 Abs1;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VersammlungsG 1953 §2 Abs1;
VersammlungsG 1953 §2;
VersammlungsG 1953 §5;
VersammlungsG 1953 §6;
VStG §24;
VStG §35 Z3;
VStG §35;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Helga Neuberger, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Liebeneggstraße 5, gegen den am 8. Mai 1995 verkündeten, in seiner schriftlichen Ausfertigung mit 10. Mai 1995 datierten und am 4. Februar 1997 abgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-02/32/63/93-168, betreffend die Auflösung einer Versammlung und damit zusammenhängende Maßnahmen durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der in seinem Spruchpunkt 3 unangefochten geblieben ist, wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte 1, 5 und 6 zur Gänze, hinsichtlich seines Spruchpunktes 4, soweit darin die Beschwerde wegen der Anfertigung von Videoaufnahmen zurückgewiesen wurde, hinsichtlich seines Spruchpunktes 7, soweit darin die Beschwerde wegen der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anwendung von Körperkraft als unbegründet abgewiesen wurde, und hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Hinsichtlich seines Spruchpunktes 2, soweit darin die Beschwerde wegen der Festnahme und anschließenden Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Am 13. September 1993 fand eine von einem "Kulturverein für Völkerverständigung" bei der zuständigen Behörde angezeigte Kundgebung statt, die mit einem Demonstrationszug um 10 Uhr bei der UNO-City begann und über den Stephansplatz und den Platz vor dem Parlament bis zum Heldenplatz führte. An dieser Kundgebung beteiligten sich ca. 40 aus Mexiko stammende indianische (aztekische) Tänzer unter Führung des Beschwerdeführers (als deren Häuptling). Mit dieser Kundgebung wurde von den Demonstrationsteilnehmern insbesondere das Anliegen verfolgt, Unterstützung für die Rückkehr der im Wiener Museum für Völkerkunde befindlichen "Federkrone Montezumas" nach Mexiko zu finden. Nach Ablauf der (bis 19 Uhr) angezeigten und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde noch verlängerten Versammlungszeit wurde der Platz vor dem Museum für Völkerkunde auf dem Heldenplatz, wo der Beschwerdeführer und die übrigen ca. 40 Indianer Zelte aufgestellt hatten, durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Wien geräumt. Im Zuge dieser Räumung wurde u.a. der Beschwerdeführer, ein mexikanischer Staatsbürger, festgenommen.

Der Beschwerdeführer erhob (gemeinsam mit 38 weiteren Personen) Beschwerde gemäß § 67c AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (belangte Behörde). In dieser Beschwerde wurden insbesondere die folgenden - für das Beschwerdeverfahren relevanten - Anträge gestellt:

Der unabhängige Verwaltungssenat möge feststellen, dass die Räumung des Platzes vor dem Völkerkundemuseum, die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführer von 20.30 Uhr "bis ca. 0.20 Uhr des 14.09.1993", die anlässlich der Räumung erfolgte Behandlung ("Zerren, Treten und Stoßen mit Schilden und Stöcken seitens der Beamten"), das Unterbleiben einer Belehrung über die Festnahme in spanischer Sprache, die Verwehrung eines "persönlichen Anrufes bei den benannten Vertrauenspersonen", die den Beschwerdeführern gegenüber erfolgten Beschimpfungen, das Fotografiertwerden ohne ihre Zustimmung, die Anfertigung von Videoaufnahmen durch die Behörde anlässlich der Räumung und ihre erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig gewesen seien.

Die vor der belangten Behörde beschwerdeführenden Personen brachten im Verfahren u.a. vor, sie hätten nach dem Ende der angemeldeten Versammlung um 19.15 Uhr die Nacht "in Respekt gegenüber der geheiligten Krone" verbringen wollen. Die Aufstellung der Tipis im Zuge der Abschlusskundgebung vor dem Völkerkundemuseum sei von den anwesenden Behördenvertretern nicht untersagt worden. Es sei "kein Lager eingerichtet" worden, es sei auch nicht Feuer gemacht oder gekocht worden; von den "Eingeborenen" (Demonstranten) seien die sanitären Anlagen der (nahegelegenen) U-Bahn-Station benützt worden. Eine Beeinträchtigung für die Allgemeinheit sei durch diese "Respektwache auf relativ kleinem Raum" nicht entstanden.

Die Bundespolizeidirektion Wien führte als belangte Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat u.a. aus, das Auftreten des Beschwerdeführers, dem "die meisten der Mitdemonstranten augenscheinlich blind gehorchten", habe die "begründete Befürchtung" zugelassen, "dass möglicherweise eine Aktion zur unrechtmäßigen Inbesitznahme der verlangten Federkrone geplant" gewesen sei. Davon unabhängig sei die Auflösung der Versammlung und die Räumung des Versammlungsortes auch zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung und des Schutzes der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer notwendig gewesen. "Das Einrichten eines Lagers (bei völligem Fehlen sanitärer Einrichtungen) mit den damit einhergehenden Verrichtungen (Feuer machen, kochen) auf einem im Gemeingebrauch stehenden Platz" habe eine "gravierende Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gebrauchs, nämlich im konkreten Fall als Verkehrsfläche für Fußgänger und als parkähnliches Erholungsgebiet durch die Allgemeinheit" dargestellt und "die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts von hygienischen Missständen" begründet.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens (in dessen Zuge auch fünf, zum Teil vom Beschwerdeführer, zum Teil von der Behörde vorgelegte Videofilme - darunter ein von der "Dokumentationsgruppe der BPD-Wien" angefertigtes Videoband mit der Bezeichnung "Indianerdemo - Räumung" - und Fotos betrachtet und erörtert wurden) teilweise zurück und teilweise ab. Der Spruch des am 8. Mai 1995 mündlich verkündeten, in seiner schriftlichen Ausfertigung mit 10. Mai 1995 datierten, von der belangten Behörde jedoch erst am 4. Februar 1997 abgefertigten Bescheides lautet:

"1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde betreffend die am 13.9.1993 durchgeführte Räumung des Heldenplatzes durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der am 13.9.1993, um ca. 20.45 Uhr, erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers am Heldenplatz, seiner Nichtverständigung in spanischer Sprache über den Festnahmegrund und seiner anschließenden Anhaltung bis zu dem in Beschwerde gezogenen Zeitpunkt, 14.9.1993, 00.20 Uhr, durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien als unbegründet abgewiesen.

3. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde betreffend die Verwehrung des Rechts auf persönliche Kontaktnahme mit einer Vertrauensperson durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

4. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

5. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen erkennungsdienstlicher Behandlung des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

6. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde betreffend Beschimpfungen des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

7. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen Zerrens, Tretens, Schlagens des Beschwerdeführers und Stoßens mit Schilden und Stöcken teils zurückgewiesen, teils als unbegründet abgewiesen.

8. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde 'wegen Verletzung der im SPG und VStG normierten Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren' durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 79a AVG die mit S 6.510,-- bestimmten Kosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Seitens des Kulturvereins für Völkerverständigung Y sei für den 13. September 1993, 10.00 bis 19.00 Uhr, eine Versammlung bei der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien) angezeigt worden. Die Vertreter dieser Behörde hätten aufgrund der - nach Rücksprache mit der Beschwerdeführervertreterin in Bezug auf den Ort des Abschlusses der Demonstration korrigierten - Versammlungsanzeige vertretbarerweise davon ausgehen können, dass der Demonstrationszug beim Parlament, wo die Abschlusskundgebung stattfinden sollte, enden würde. Dennoch hätten die Organe der Bundespolizeidirektion Wien während der Kundgebung den von den Demonstranten beschlossenen Rückmarsch vom Parlament zum Völkerkundemuseum und die Abhaltung der Abschlusskundgebung auf diesem Platz gestattet.

Anders als an den anderen Kundgebungsorten während des Demonstrationszuges seien auf dem Heldenplatz nicht nur Transparente gezeigt, aztekische Tänze dargeboten und vom Beschwerdeführer eine Ansprache gehalten worden (in der er unter anderem die Rückgabe der im Völkerkundemuseum befindlichen Federkrone, von der die Azteken meinen, sie habe ihrem einstigen Herrscher Montezuma gehört, gefordert habe), sondern von Demonstrationsteilnehmern auch Tipis aufgebaut worden.

In der Folge sei der Beschwerdeführer von Vertretern der Bundespolizeidirektion Wien auf das nahende Ende der Versammlung hingewiesen und sodann eine Verlängerung des Versammlungszeitraums gewährt worden, nach dessen Ablauf - es sei etwa 19.30 Uhr oder 19.45 Uhr gewesen - der Beschwerdeführer den Behördenvertretern gesagt habe, dass er und seine Stammesangehörigen auf dem Platz vor dem Völkerkundemuseum bleiben und die im Museum befindliche heilige Federkrone Montezumas zurückhaben wollten. Der Polizeijurist habe daraufhin den Beschwerdeführer aufgefordert, die Zelte abzubauen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Er und seine Stammesangehörigen, aber auch europäische Versammlungsteilnehmer, hätten keine Anstalten gemacht, den Platz zu verlassen. Die Tipis seien aufgestellt geblieben und Transparente hochgehalten worden. Nachdem der Beschwerdeführer angeordnet habe, dass sich seine Stammesangehörigen vor die Tipis setzen sollten, habe er sich vor den anderen Azteken aufgestellt und gerufen, dass sie den Platz "nicht lassen" und sich nicht verteidigen würden; die Polizei solle sich "bitte schön, bedienen".

Der anwesende Behördenvertreter habe um ca. 20.25 Uhr die Versammlung für aufgelöst erklärt und alle Anwesenden (sowohl Versammlungsteilnehmer als auch Passanten) aufgefordert, den Versammlungsort binnen zehn Minuten zu verlassen und auseinander zu gehen. Diese Aufforderung und die Androhung der Festnahme, falls die Anwesenden den Versammlungsort nicht verlassen sollten, seien mehrmals mittels Lautsprecher unter erneuten Fristsetzungen wiederholt worden. Der Beschwerdeführer und seine Stammesangehörigen seien trotzdem vor den Tipis sitzen geblieben.

Der Einsatzleiter der Bundespolizeidirektion Wien habe sodann um ca. 20.40 Uhr den Befehl zum Räumen des Platzes erteilt und angeordnet, "dass die Sicherheitswache alle, die nicht von selbst weggingen, ohne Gewaltanwendung festzunehmen habe". Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seinem Platz erhoben. Darauf sei von mehreren Beamten versucht worden, den Beschwerdeführer zu packen, um ihn von dem Platz, wo er gesessen sei, fortzuschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich heftigst gewehrt, sich gedreht und sich von den Beamten weggewälzt, er sei aufgesprungen, habe sich fallen lassen, sei hochgezogen worden und habe neuerlich versucht, den Beamten zu entkommen. Dabei sei er zu Sturz gekommen und habe einen Beamten mitgerissen. Wenn er sich in einer liegenden Position auf dem Boden befunden habe, habe er gegen die Polizeibeamten, die ihn ergreifen wollten, getreten. Als erwiesen sei aber auch anzunehmen, dass Bez.-Insp. G deswegen gegen den linken Oberschenkel des Beschwerdeführers hingetreten habe. Ebenso sei als erwiesen anzunehmen, dass derselbe Sicherheitswachebeamte eine schiebende Fußbewegung gemacht und den Fuß unter dem rechten Oberschenkel des Beschwerdeführers platziert habe, um diesen vom Versammlungsort fortzubekommen.

"Aufgrund dieses Verhaltens" sei der Beschwerdeführer um ca.

20.45 Uhr "nicht nur gemäß § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersG, sondern auch gemäß § 177 Abs. 1 Z 1 iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen", an den Händen geschlossen und zu einem Polizeifahrzeug getragen worden. Da der Beschwerdeführer über Schmerzen geklagt habe, sei er im Polizeigefangenenhaus um

22.10 Uhr vom Amtsarzt untersucht worden, der "eine Prellung des rechten Abdomens und des Hodens" konstatiert und die Überstellung des Beschwerdeführers in ein Krankenhaus zur näheren Begutachtung veranlasst habe. Der Beschwerdeführer sei um 22.45 Uhr in das Wilhelminenspital überstellt worden, wo er zwecks Durchführung von Untersuchungen für eine Nacht stationär aufgenommen worden sei. Der Neurologe des Wilhelminenspitales habe einen Verdacht auf Simulation vermerkt. Der Urologe habe festgestellt, dass weder Hodenprellungen noch Hodenschwellungen beim Beschwerdeführer vorlägen. Laut Befund der Fachärzte des Wilhelminenspitals habe der Beschwerdeführer aber eine Prellung der rechten Schulter und des kleinen Fingers der rechten Hand sowie Abschürfungen der rechten Schulter aufgewiesen.

Die belangte Behörde würdigte diesen Sachverhalt rechtlich im Wesentlichen wie folgt:

1. Es habe sich beim Verbleiben des Beschwerdeführers und anderer Kundgebungsteilnehmer um eine Fortsetzung der Versammlung gehandelt, deren Ende in der Versammlungsanzeige mit 19.00 Uhr angegeben gewesen sei. Der manifestative Charakter der Veranstaltung am Abend des 13. September 1993 sei auch noch unmittelbar vor deren Auflösung vorgelegen. Die Versammlung sei zu Recht von den einschreitenden Organen der Bundespolizeidirektion Wien aufgelöst worden; es widerspreche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, wenn eine größere Zahl von Menschen auf einem öffentlichen, nicht dem Campieren dienenden Platz Zelte aufstelle und die Nacht oder mehrere Nächte bzw. Tage (sei es teils schlafend, wobei sich die Versammlungsteilnehmer beim Schlafen und Wachen wohl abwechseln würden, sei es teils singend, sei es in Form eines Sitzstreiks) zubringen wolle. Wörtlich führte die belangte Behörde weiter aus:

"Denn das völlige Fehlen unmittelbar an Ort und Stelle vorhandener sanitärer Einrichtungen in den Nachtstunden konnte vertretbarerweise den Eintritt hygienischer Missstände befürchten lassen, zumal nicht einmal gewährleistet werden konnte, dass nicht auch Zuschauer aus reiner Neugier und Fotografen aus beruflichen Gründen stundenlang dort verbleiben bzw. Nachtschwärmer, die zufällig vorbeikommen, auch dort verweilen und die Tipis der Demonstranten 'aufsuchen' würden etc. Diesfalls hätten auch jederzeit wieder Reden gehalten, Debatten aufgenommen, Rasseln eingesetzt und neue Mitmanifestanten gewonnen werden können."

Die Räumung des Heldenplatzes sei zulässig und kein unverhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung der Auflösung der Versammlung gewesen. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Räumung bzw. kurz davor eine religiöse Handlung vollzogen hätte; selbst wenn die geplante Übernachtung von Kundgebungsteilnehmern auf dem Heldenplatz als solche anzusehen wäre, wäre diese dennoch dem Versammlungsgesetz unterlegen.

2. Der Beschwerdeführer sei trotz Androhung der Festnahme weder der gesetzlichen Verpflichtung noch den (ihm auch persönlich vorgetragenen) behördlichen Aufforderungen, den Versammlungsort zu verlassen, nachgekommen. Er habe "daher zu Recht nach § 35 Z 3 VStG iVm § 14 und 19 VersG festgenommen werden" können. "Darüber hinaus" habe er der Räumung des Platzes "aktiven Widerstand" entgegen gesetzt. Sein Verhalten habe "vertretbarer Weise als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 15 iVm § 269 StGB) gewertet werden" können. Seine Festnahme "konnte in gesetzmäßiger Weise daher auch nach den Bestimmungen des § 177 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO erfolgen". Dass "die Annahme des Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Handlung vertretbar war", ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass auch ein richterlicher Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erteilt und dieser in erster Instanz vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 15 iVm § 269 StGB verurteilt worden sei. Die Amtshandlung sei darauf gerichtet gewesen, "die behördlich verfügte Auflösung der Versammlung durchzusetzen, also den Platz zu räumen, und nur jene Versammlungsteilnehmer, die den Platz noch immer nicht von selbst verlassen wollten, festzunehmen". Da der Beschwerdeführer "keinerlei Anstalten machte, den Versammlungsort zu verlassen und sich außerdem auch gegen das Ergriffen- und Weggetragenwerden heftigst zur Wehr setzte", sei seine Festnahme auch nicht unverhältnismäßig gewesen.

Die in der Beschwerdeschrift gerügte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 14. September 1993, 0.20 Uhr, sei keineswegs als zu lange anzusehen. Überdies habe der zuständige Journalrichter am 14. September 1993, bereits um 8.55 Uhr, einen mündlichen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erteilt; die Anhaltung des Beschwerdeführers sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe durch die Unterlassung der Verständigung über den Festnahmegrund in spanischer Sprache nicht in einem Recht verletzt werden können, weil er mehr als ausreichende Deutschkenntnisse besitze und auch selbst mehrere Ansprachen im Rahmen der Versammlung in deutscher Sprache abgehalten habe.

3. Zur behaupteten Verwehrung des Rechts auf einen persönlichen Anruf bei einer Vertrauensperson sei im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer selbst einen Angehörigen habe anrufen wollen und ihm dies durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien nicht gestattet worden sei.

4. Zur Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen bemerkte die belangte Behörde, dass schon aufgrund der Form der abgehaltenen Versammlung (Kundgebungen wechselten mit Tänzen in traditioneller farbenfroher Eingeborenenkleidung ab) damit habe gerechnet werden müssen, dass die Versammlungsteilnehmer, daher auch der Beschwerdeführer, fotografiert und gefilmt werden würden. Dass der Beschwerdeführer von Polizeibeamten fotografiert worden sei, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die Videoaufzeichnungen betreffe, habe der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht konkretisiert, wieso durch das Filmen Zwangsgewalt gegen ihn ausgeübt und inwiefern er in seinen Rechten durch die Filmaufnahmen verletzt worden sein solle. Die Bestimmung des § 54 Abs. 4 SPG beziehe sich ausschließlich auf die Ermittlung personenbezogener Daten. Durch die Filmaufnahmen seien im gegenständlichen Fall keine personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zum Zwecke der datenmäßigen Verknüpfung ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund von Filmmaterial als Täter ausgeforscht, sondern ohne Bezug auf Videoaufzeichnungen noch am Versammlungsort festgenommen worden. Schlichtes Fotografieren und bloße Videoaufzeichnungen stellten für sich allein keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar. Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Schulungs- und Beweiszwecken seien nicht verboten, auch wenn sie von der Bundespolizeidirektion Wien angefertigt würden.

5. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers habe im Hinblick darauf, dass ihm vertretbarerweise auch ein gerichtlich strafbares Delikt (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zur Last gelegt habe werden können und er daher auch nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden sei, dem Gesetz entsprochen. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer in dem von der Beschwerde festgelegten Zeitraum - in dem in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt wurde ausgeführt, die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien zwischen 22.40 Uhr und 0.30 Uhr vorgenommen worden - gar nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sei.

6. Die behaupteten Beschimpfungen stellten keinen Fall einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

7. Das vom Beschwerdeführer behauptete "Zerren, Treten, Schlagen und Stoßen mit Schilden und Stöcken" im Zuge der Räumung des Platzes vor dem Völkerkundemuseum bzw. anlässlich seiner Festnahme habe teilweise, wie etwa das Stoßen mit Schilden und Stöcken sowie die Schläge in den Genitalbereich, nicht stattgefunden. Was den behaupteten Tritt (oder die behaupteten Tritte) in die Hoden betreffe, habe sich die belangte Behörde außerstande gesehen, einen oder mehrere Tritte von Polizeibeamten in die Hodengegend des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen, was im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und den diesen Angaben entgegengesetzten Aussagen der Polizeibeamten begründet wurde; der Polizeiamtsarzt habe zwar eine "Prellung des Hodens" in seinem Befund vermerkt, im Wilhelminenspital habe eine solche Verletzung vom Facharzt für Urologie jedoch nicht festgestellt werden können, sondern sei vielmehr sogar der Verdacht auf Simulation erhoben worden; nicht zuletzt sei das auch auf den Videofilmen dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers (aufgrund dessen wahrscheinlich sei, dass allfällige Hodenschmerzen durch ein Sich-Zu-Boden-Werfen bzw. durch ein Sich-Fallen-Lassen des Beschwerdeführers hervorgerufen worden seien) für die Beweiswürdigung maßgeblich gewesen. Tritte von Polizisten in die Nierengegend des Beschwerdeführers hätten nicht mit letzter Sicherheit als erwiesen angesehen werden können. Auch ein Schlagen oder Treten in den Bauchbereich (rechte Leistengegend) durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien habe nicht als erwiesen angenommen werden können. Insoweit sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.

Die Anwendung der Körperkraft sei im Übrigen angesichts des nachhaltigen aktiven Widerstandes des Beschwerdeführers gerechtfertigt und maßhaltend gewesen. Was die als erwiesen anzusehenden Tritte gegen den Beschwerdeführer betreffe, habe die belangte Behörde aufgrund des auch auf den Videoaufzeichnungen erkennbaren äußerst bewegten Geschehens (der Beschwerdeführer habe sich heftigst gegen das Erfassen durch Polizeibeamte gewehrt und es sei die Gefahr von Verletzungen der Polizeibeamten durch Tritte des Beschwerdeführers bei Annäherung an ihn - im Zeitraum zwischen seiner Festnahme und dem Verschafftwerden in den Polizeibus - ständig gegeben gewesen) nicht finden können, dass diese Tritte in Misshandlungsabsicht bzw. um den Beschwerdeführer zu erniedrigen, zugefügt worden seien. Die Tritte seien vielmehr auf die Durchsetzung der rechtmäßigen Festnahme und Verschaffung des Beschwerdeführers vor die Behörde gerichtet gewesen, zumal der Tritt bzw. die Tritte von Bez.-Insp. G in den linken Oberschenkel des Beschwerdeführers auf Hintanhaltung des Ausschlagens des Beschwerdeführers mit seinen Füßen und damit auf das Schaffen einer Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu ergreifen, gerichtet gewesen wären und die vom Beschwerdeführer als Tritte bezeichneten Fußbewegungen desselben Polizeibeamten unter den rechten Oberschenkel des Beschwerdeführers dem Wegschieben des Beschwerdeführers Richtung Polizeifahrzeug gedient hätten. Da in einer derartigen Situation (wie sie sich nach der Auflösung der Versammlung vom 13. September 1993 darstellte) auch Schläge mit einem Gummiknüppel gegen die Arme und Beine von Manifestanten gerechtfertigt gewesen wären, die Beamten, die den Beschwerdeführer ergreifen und vom Platz tragen sollten, aber nicht mit Gummiknüppeln ausgestattet gewesen seien, seien Fußtritte bzw. Fußbewegungen, um den Beschwerdeführer von seinem Sitzplatz wegzuschieben bzw. um weitere Fußtritte des Beschwerdeführers gegen die Beamten hintanzuhalten, aufgrund seines damals gezeigten Verhaltens als adäquates Mittel zur Durchsetzung seiner Festnahme anzusehen. Insoweit sei die Beschwerde daher abzuweisen.

II.

Gegen den am 8. Mai 1995 mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer zunächst eine auf Art. 144 Abs. 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er den gesamten Bescheid mit Ausnahme des Spruchpunktes 3 bekämpfte. Nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides im Februar 1997 brachte er diese Beschwerde erneut mit einigen Ergänzungen ein. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 4. März 1998, B 1947/95 (VfSlg. 15.109), zur Gänze als unbegründet ab und trat sie antragsgemäß gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, dieses Urteil wurde über Berufung des Beschwerdeführers jedoch vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 7. Februar 1994 aufgehoben. In der Folge wurde der Strafantrag gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Wien zurückgezogen.

III.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gerichtete, auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die belangte Behörde hat zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides die Beschwerde betreffend die Räumung des Heldenplatzes als unbegründet abgewiesen.

1.1. Die belangte Behörde ist dabei davon ausgegangen, dass die gegenständliche Zusammenkunft auf dem Heldenplatz auch nach Ablauf der angezeigten Veranstaltungsdauer eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 (im Folgenden: VersG) gewesen sei.

Eine Versammlung im Sinne des VersG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. das den vorliegenden Fall betreffende Erkenntnis vom 4. März 1998, VfSlg. 15.109, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065). Im Falle einer nicht angezeigten oder - wie im vorliegenden Fall - über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1985, VfSlg. 10.443, vom 25. September 1986, VfSlg. 10.955, vom 1. Dezember 1986, VfSlg. 11.132, und vom 1. Oktober 1988, VfSlg. 11.832).

Die auf dem Heldenplatz vor dem Museum für Völkerkunde abgehaltene Kundgebung unterschied sich nach den Feststellungen der belangten Behörde im Hinblick auf deren Durchführung und die verfolgten Anliegen nicht von den übrigen während des Demonstrationszuges abgehaltenen Kundgebungen, jedoch wurden bei der Kundgebung auf dem Heldenplatz von den ca. 40 indianischen Demonstrationsteilnehmern auch Zelte aufgebaut. Entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde wurde die Versammlung im Einvernehmen mit Behördenvertretern der Bundespolizeidirektion Wien bis ca. 19.30 Uhr oder 19.45 Uhr verlängert, der Beschwerdeführer erklärte jedoch in der Folge, dass er und seine Stammesangehörigen auf dem Heldenplatz vor dem Völkerkundemuseum bleiben wollten und sie nicht bereit seien, der Aufforderung, die Zelte abzubauen, nachzukommen. Auch die bei der Kundgebung mitgeführten Transparente waren noch wahrzunehmen. Aufgrund dieses Bildes, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bot, mussten die anwesenden Behördenvertreter aufgrund des bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der angezeigten Versammlung davon ausgehen, dass diese Aktivitäten als einheitliche Veranstaltung aufzufassen und insgesamt als Versammlung im Sinne des VersG zu werten waren (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1995, VfSlg. 14.367, sowie das im vorliegenden Fall ergangene Erkenntnis VfSlg. 15.109).

1.2. Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof bezüglich der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und Art. 12 StGG somit nicht zur Anwendung kommt, nur eine "Grobprüfung" nach Art. 11 EMRK vorgenommen. Art. 11 EMRK gewährleistet nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln; dem einfachen Gesetzgeber ist aber die Beschränkung der Ausübung dieses Rechtes zu bestimmten, in Art. 11 Abs. 2 EMRK taxativ aufgezählten Zwecken gestattet (zum Umfang der Prüfung von Bescheiden durch den Verfassungsgerichtshof bei einem solchen unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrecht siehe etwa das im vorliegenden Fall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 15.109 mit weiteren Nachweisen; zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa Öhlinger, Verfassungsrecht4 Rz 646, sowie z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1979, VfSlg. 8685, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1984, Zl. 01/0666/80, und 23. September 1998, Zl. 97/01/1065).

Infolge der Abtretung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG hat dieser nunmehr im Einzelnen zu prüfen, ob die Auflösung der Versammlung zurecht erfolgte oder ob der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist, dass die belangte Behörde seine die Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend machende Beschwerde abgewiesen hat.

1.3. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Versammlung wurde über den angezeigten und im Einvernehmen mit der Behörde verlängerten Zeitraum hinaus ausgedehnt, sodass eine Verletzung der Anzeigepflicht (§ 2 Abs. 1 VersG) vorlag.

Die für den Beschwerdefall weiters maßgeblichen Bestimmungen des VersG (in der Stammfassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 98/1953) lauten:

"§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschrift dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 5000 S zu ahnden."

Wie sich aus § 13 Abs. 1 VersG ergibt, kann die Auflösung einer bereits im Gang befindlichen, gegen die Vorschriften des VersG verstoßenden Versammlung nur "nach Umständen" verfügt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss für eine behördliche Auflösung ein zureichender - zur bloßen Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 VersG hinzutretender - Grund vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Verletzung der Anzeigepflicht (nur) durch die im § 19 VersG vorgesehene Strafe sanktioniert. Welche Umstände eine Auflösung rechtfertigen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, VfSlg. 11.132, sowie weiters etwa die Erkenntnisse vom 30. November 1995, VfSlg. 14.367, und vom 10. Juni 1985, VfSlg. 10.443).

Die Ausübung des durch Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann aufgrund des Gesetzesvorbehaltes des Abs. 2 "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Zulässig sind weiters gesetzliche Einschränkungen für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung (vgl.  Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 1426, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießen auch nicht in Entsprechung des VersG angezeigte Versammlungen grundrechtlichen Schutz. Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter allerdings gegen sich gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen könne, bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich sein werde, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet (vgl. etwa die - jeweils nicht angezeigte Versammlungen betreffenden - Erkenntnisse vom 1. Dezember 1986, VfSlg. 11.132, und vom 10. Juni 1985, VfSlg. 10.443, sowie Hofer-Zeni, Die Versammlungsfreiheit, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II (1992) 349 (390 f); zum Erfordernis zureichender Gründe im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK - nämlich einer Gefährdung eines der in dieser Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter - und der daraus folgenden Unzulässigkeit einer Einschränkung des Versammlungsrechtes, wenn bloß eine Übertretung einer eher "unbedeutenden Vorschrift" (etwa des Straßenpolizeirechtes) erfolgt, siehe weiters Hofer-Zeni aaO 390 f; Stolzlechner, Demonstrationsfreiheit und Straßenpolizeirecht, ZfV 1987, 389 (394 mwN der Rechtsprechung); Berka, Grundrechte (1999) Rz 640;

Keplinger, Versammlungsrecht (2002) 228 f, 233, 236;

Demmelbauer/Hauer, Grundriss des österreichischen Sicherheitsrechts (2002) Rz 880). Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, wie etwa Koja (Der Gesetzesvorbehalt am Beispiel der Vereins- und Versammlungsfreiheit, JRP 1997, 167 (170 f)) und Berka (Probleme der grundrechtlichen Interessenabwägung - dargestellt am Beispiel der Untersagung von Versammlungen, FS Rill (1995) 3 (21)) hervorheben, zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein müsse, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen sei und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müsse; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen seien zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (zur Abwägungspflicht im Einzelnen siehe Berka aaO 22 ff;

weitere Nachweise der Lehre bei Keplinger/Zierl, Das neue Vermummungsverbot im Lichte der EMRK, ZfV 2003,14 (17); vgl. etwa auch die von der Europäischen Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 30. November 1992, Application No. 15225/89 (ÖJZ 1993, 20 MRK 320) vorgenommene Abwägung betreffend die Auflösung einer in der Wiener Karlsplatz-Opern-Passage abgehaltenen, schon eine Woche lang andauernden Kundgebung von Obdachlosen).

1.4. Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, die Versammlungsauflösung sei zu Recht verfügt worden, darauf gestützt, die Organe der Bundespolizeidirektion Wien hätten vertretbarer Weise davon ausgehen können, dass die Versammlungsteilnehmer mindestens die gesamte Nacht ihre Versammlung fortsetzen würden. Das Aufstellen von Zelten durch eine größere Zahl von Menschen auf einem öffentlichen, nicht dem Campieren dienenden Platz zum Zweck der Übernachtung widerspreche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, "(d)enn das völlige Fehlen unmittelbar an Ort und Stelle vorhandener sanitärer Einrichtungen in den Nachtstunden konnte vertretbarerweise den Eintritt hygienischer Missstände befürchten lassen, zumal nicht einmal gewährleistet werden konnte, dass nicht auch Zuschauer (...) und Fotografen (...) stundenlang dort verbleiben bzw. Nachtschwärmer, die zufällig vorbeikommen, auch dort verweilen und die Tipis der Demonstranten 'aufsuchen' würden etc. Diesfalls hätten auch jederzeit wieder Reden gehalten, Debatten aufgenommen, Rasseln eingesetzt und neue Mitmanifestanten gewonnen werden können." Ausdrücklich bemerkte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die geplante Dauer des Verbleibs der Kundgebungsteilnehmer vor dem Völkerkundemuseum, es sei nicht verfahrenswesentlich, ob der Beschwerdeführer eine Nacht oder mehrere Nächte vor dem Völkerkundemuseum habe verbringen wollen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die einschreitenden Behördenorgane - die vor der Entscheidung über die Auflösung der für den Zeitraum ab 19 Uhr nicht mehr angezeigten Versammlung eine Abschätzung des zu erwartenden Geschehnisverlaufes vorzunehmen hatten - grundsätzlich von dem sich ihnen an Ort und Stelle bietenden Bild ausgehen konnten, wobei allerdings auch der Inhalt der mit dem Beschwerdeführer über den weiteren Verlauf der Veranstaltung geführten Gespräche hätte berücksichtigt werden müssen. Ein nicht weiter begründeter Verdacht oder die bloße Vermutung einer Gefährdung eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter konnten nicht ausreichen, um darauf die Notwendigkeit der Versammlungsauflösung zu gründen (vgl.  Berka, FS Rill 15 f).

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Behördenorgane bei ihrer Entscheidung über die Räumung von sämtlichen in der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift angeführten Auflösungsgründen (siehe oben I.) ausgegangen wären bzw. ausgehen durften. Sie hat vielmehr ihre Annahme, das Campieren der Demonstrationsteilnehmer vor dem Völkerkundemuseum habe der öffentlichen Ordnung widersprochen, ausschließlich mit dem befürchteten Eintritt hygienischer Missstände begründet, "zumal" auch das Hinzukommen weiterer Personen nicht auszuschließen gewesen sei. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, es sei "kein Lager eingerichtet" und auch nicht Feuer gemacht oder gekocht worden; von den "Eingeborenen" seien die sanitären Anlagen der (nahegelegenen) U-Bahn-Station benützt worden.

Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht weiter auseinander gesetzt; sie hat keine Feststellungen getroffen, die vor dem Hintergrund dieses Vorbringens für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar belegen würden, dass die einschreitenden Organe vom Bevorstehen eines solchen sanitären Missstandes, der die umgehende Räumung des Platzes notwendig gemacht hätte, ausgehen konnten, zumal die belangte Behörde ausführt, es sei "nicht verfahrenswesentlich", ob der Beschwerdeführer eine Nacht oder mehrere Nächte vor dem Völkerkundemuseum habe verbringen wollen. Ebenso wenig hat die belangte Behörde Umstände festgestellt, die auf eine - allenfalls durch das Hinzukommen weiterer Kundgebungsteilnehmer bewirkte - Eskalation oder Erschwerung der Auflösung der Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt hindeuten würden.

Ausgehend davon, dass eine im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK notwendige Beschränkung der Versammlungsfreiheit eine in Bezug auf die dort genannten Schutzgüter nachvollziehbar begründete Befürchtung zur Voraussetzung hat, fehlt es im angefochtenen Bescheid vielmehr an Feststellungen über Art und Umfang der "sanitären Missstände", die in der bevorstehenden Nacht zu befürchten gewesen wären (wobei die belangte Behörde davon ausging, dass es hiefür auch ausreichte, wenn die Versammlungsteilnehmer nur eine Nacht vor dem Völkerkundemuseum verbringen wollten). Da die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Ordnung durch Vermeidung nicht näher festgestellter sanitärer Missstände begründet hat, hat sie insofern die Rechtslage verkannt. Dazu kommt, dass im Bescheid zu Unrecht keine - von der anzuwendenden Konventionsnorm verlangte - Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, vorgenommen wurde. Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund insoweit, als mit ihm die Beschwerde wegen der Räumung des Heldenplatzes abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2. Im Spruchpunkt 2 hat die belangte Behörde die Beschwerde wegen der Festnahme des Beschwerdeführers, seiner anschließenden Anhaltung bis zu dem in Beschwerde gezogenen Zeitpunkt (14. September 1993, 0.20 Uhr) und seiner Nichtverständigung in spanischer Sprache über den Festnahmegrund als unbegründet abgewiesen.

2.1. Der Abweisung der auf die Festnahme bezogenen Beschwerde liegen die Feststellungen zugrunde, der Einsatzleiter der Bundespolizeidirektion Wien habe angeordnet, "dass die Sicherheitswache alle, die nicht von selbst weggingen, ohne Gewaltanwendung festzunehmen habe", und weiter, der Beschwerdeführer habe sich nicht von seinem Platz erhoben und sich den Versuchen, ihn von dem Platz, wo er gesessen sei, fortzuschaffen, heftig widersetzt, wobei er auch gegen die Polizeibeamten, die ihn ergreifen wollten, getreten habe. "Aufgrund dieses Verhaltens" sei er "nicht nur gemäß § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersG, sondern auch gemäß § 177 Abs. 1 Z 1 iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen" worden. Rechtlich würdigte die belangte Behörde diesen Sachverhalt dahin, dass die Amtshandlung auf die Räumung des Versammlungsortes gerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe "zu Recht nach § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersG festgenommen werden" können. Aufgrund des von ihm gesetzten "aktiven Widerstandes" habe sein Verhalten vertretbarer Weise als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden können; seine Festnahme "konnte ... daher auch nach den Bestimmungen des § 177 Abs. 1 Z 1 iVm § 175 Abs. 1 Z 1 StPO erfolgen".

Wie oben zu III.1.4. ausgeführt, reichte der von der belangten Behörde für die Versammlungsauflösung und Räumung als maßgeblich festgestellte Grund jedenfalls zum gegebenen Zeitpunkt nicht aus, um die Räumung rechtmäßig verfügen zu können. Davon ausgehend kann auch die Festnahme des Beschwerdeführers, soweit sie auf § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersG gestützt wurde, nicht als rechtmäßig beurteilt werden. Ob die Festnahme des Beschwerdeführers losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung als rechtmäßig zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob die einschreitenden Sicherheitsorgane mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, es liege (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt vor, und ob sie (gegebenenfalls) auch darauf gestützt die Festnahme vornahmen. Die Beurteilung dieser Frage setzt Feststellungen über den genauen zeitlichen Ablauf insbesondere auch konkrete Feststellungen über den tatsächlich herangezogenen Festnahmegrund voraus (zur Bedeutung des herangezogenen Festnahmegrundes siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0527).

Im angefochtenen Bescheid fehlt es - wie in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - an nachvollziehbar begründeten Feststellungen über den von den einschreitenden Organen der Bundespolizeidirektion Wien tatsächlich herangezogenen Festnahmegrund. Die belangte Behörde führt zum Festnahmegrund aus (Bescheid S 76):

"Nicht in Abrede gestellt wurde ..., dass der Beschwerdeführer gemäß § 35 Z 3 VStG iVm § 14 und § 19 VersG festgenommen worden war.

Der Beschwerdeführer wurde aber auch nach den Bestimmungen der StPO festgenommen."

Die belangte Behörde legt jedoch nicht dar, auf welche Aussagen bzw. Aktenteile sich diese Feststellung gründet. Im Rahmen der Beweiswürdigung finden sich in diesem Zusammenhang die folgenden Ausführungen:

Die belangte Behörde schenke "den zeugenschaftlichen Angaben der Sicherheitswachebeamten, der sonstigen Polizeibeamten und der Ärzte sowie den zeugenschaftlichen Angaben von HR, SS und MS, soweit diese Angaben von denen des Beschwerdeführers abweichen, mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers" (Bescheid S 27). Die Aussagen der Polizeibeamten seien durch die Videoaufnahmen in vielen wesentlichen Details "untermauert worden (z.B. hinsichtlich ... des Vorgehens der Räumkette; hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei den die Räumkette bildenden Polizisten nicht um jene der Alarmabteilung handelte; hinsichtlich des 'Reißens' der Räumkette durch den weiterhin im Sitzen verharrenden Beschwerdeführer; hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst nur zwei Polizisten den Beschwerdeführer ergreifen wollten, aber nicht ausreichten, um den Beschwerdeführer zu fassen bzw. wegzutransportieren (sondern dass es dazu vier Polizeibeamter bedurfte); hinsichtlich der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführer, was sein Ergreifen und seinen Abtransport betrifft; hinsichtlich des Umstandes, dass die Polizeibeamten vor dem Beschwerdeführer immer wieder zurückweichen mussten etc.)."

Daran schließen Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen an, die in sich widersprüchlich und von den Aussagen seiner Stammesangehörigen und anderer ihm nahestehender Zeugen abweichend gewesen und "großteils durch die Videoaufzeichnungen widerlegt" worden seien (S 29 ff).

Woraus die belangte Behörde den Schluss gezogen hat, dass der Beschwerdeführer "auch nach den Bestimmungen der StPO festgenommen" wurde, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob die angenommene Festnahme nach der StPO sogleich erfolgte oder etwa erst nach einer vorangehenden Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG iVm § 14 und § 19 VersG und allenfalls dagegen gesetzten "Widerstandsakten". Im angefochtenen Bescheid fehlt jede Auseinandersetzung mit den zum Festnahmegrund gemachten Aussagen der Organe der Bundespolizeidirektion Wien - die diesbezüglich durchaus von einander abweichen (vgl. etwa die Aussage Aktenseite 737 einerseits - wo ausschließlich von einer Festnahme nach den Bestimmungen des VStG iVm dem VersG die Rede ist -, und die Aussagen Aktenseiten 755, 773 f, 562 ff und 585 ff andererseits). Da die belangte Behörde schließlich auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Bescheid S 100 ff) nur mehr darlegt, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des VStG und der StPO festgenommen werden "konnte", ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, auf welche Beweisergebnisse die belangte Behörde die oben wiedergegebene Feststellung über den herangezogenen Festnahmegrund - insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen der StPO - gestützt hat.

Nach dem Gesagten fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen über den tatsächlich herangezogenen Festnahmegrund und über den konkreten zeitlichen Ablauf der Festnahme im Hinblick auf den Festnahmegrund. Der angefochtene Bescheid leidet daher insoweit an Verfahrensmängeln, sodass er in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben ist.

2.2. Aus dem selben Grund ist der angefochtene Bescheid auch insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, als die Beschwerde gegen die auf die Festnahme folgende Anhaltung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.

2.3. Die ebenfalls in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung der Beschwerde bezüglich des Unterbleibens einer Belehrung des Beschwerdeführers über den Grund der Festnahme in seiner spanischen Muttersprache verletzt den Beschwerdeführer hingegen auf Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht in Rechten. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Hinblick darauf, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer ausreichend der deutschen Sprache mächtig war, um die erfolgte Belehrung zu verstehen, keinen Grund anzunehmen, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen (allenfalls § 36 Abs. 1 VStG bzw. § 178 StPO) verletzt worden seien. In diesem Umfang war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. In Spruchpunkt 3 hat die belangte Behörde die Beschwerde wegen der behaupteten Verwehrung des Rechtes, nach der Festnahme eine Vertrauensperson zu kontaktieren, zurückgewiesen. Insofern ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er den angefochtenen Bescheid in diesem Punkt mit seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde nicht bekämpft hat. Eine allfällige Rechtsverletzung in diesem Punkt war daher schon aus diesem Grund nicht zu prüfen.

4. In Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerde wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen anlässlich der Räumung durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner an den unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde, die Bild- und Tonaufzeichnung habe gegen "§ 45 SPG" (offenbar gemeint: § 54 SPG) verstoßen. In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung macht er eine Rechtsverletzung in Bezug auf "das Fotografieren und die Aufnahme von Videos durch Beamte ohne seine Zustimmung" geltend; dadurch sei er in seinem "Recht gemäß § 54 SPG, nicht fotografiert und gefilmt zu werden", verletzt.

4.1. Dabei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde festgestellt hat, im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von Polizeibeamten fotografiert worden sei. Dass diese Feststellung unzutreffend wäre, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch in der Ergänzung seiner Beschwerde im gegenständlichen Verfahren geltend gemacht. Ausgehend von dieser Feststellung hat die belangte Behörde die gegen die Anfertigung von Fotos durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien gerichtete Beschwerde daher zurecht zurückgewiesen, sodass die vorliegende Beschwerde, insoweit sie sich gegen den die Anfertigung von Fotos betreffenden Spruchteil des angefochtenen Bescheides richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

4.2. Bezüglich der Herstellung von Videoaufnahmen durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien während der Räumung hat die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass die Videoaufzeichnungen bloß der Dokumentation von Ereignissen sowie Schulungs- und Beweiszwecken der Bundespolizeidirektion Wien gedient hätten und "daher nicht verboten" seien. Da die Bundespolizeidirektion, so der angefochtene Bescheid weiter, "den Videofilm auch nicht zur Ermittlung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers angefertigt hat, sondern zu Schulungs- und Dokumentationszwecken, lag bezüglich dieser Beschwerdepunkte keinerlei erkennbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vor".

Die belangte Behörde hat, indem sie den auf Zurückweisung lautenden Spruch nicht nur damit begründete, dass das schlichte Herstellen von Videofilmen im Zuge einer Amtshandlung keine Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, sondern hinzufügte, dass Filmaufnahmen zur bloßen Dokumentation von Ereignissen und zu Schulungs- und Beweiszwecken "nicht verboten" seien, ungeachtet des Spruches eine materielle Beurteilung der Beschwerde vorgenommen. Dies entspricht § 88 Abs. 2 SPG, wonach vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht nur über die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs. 1 leg. cit.) zu erkennen ist, sondern auch "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist". Im vorliegenden Zusammenhang sind jedoch auch § 88 Abs. 6 und § 90 Abs. 1 SPG (in der bis 30. Juni 1996 geltenden Stammfassung, BGBl. Nr. 566/1991; siehe nunmehr jedoch die zuletzt durch BGBl. I Nr. 104/2002 geänderte, seit 1. Oktober 2002 geltende Rechtslage) sowie § 14 Datenschutzgesetz - DSG (in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. Nr. 632/1994; siehe nunmehr § 31 des Datenschutzgesetzes 2000) zu beachten.

Die soeben erwähnten Bestimmungen des SPG lauteten:

"Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 88. ...

(6) Ist für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß Abs. 2 die Frage der Rechtmäßigkeit der Verwendung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des 4. Teiles maßgeblich, so hat der unabhängige Verwaltungssenat nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes vorzugehen.

Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen

über den Datenschutz

§ 90. (1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes oder des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung von Befugnissen nach den Bestimmungen des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes."

§ 14 DSG in der oben angeführten Fassung lautete:

"Rechtsschutz des Betroffenen

§ 14. (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3.

(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge untersagen.

(3) Wird in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, so hat die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, ihr Verfahren bis zur Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen."

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997, VfSlg. 14.887, ausgesprochen, dass für den Fall, dass in einem gemäß § 88 Abs. 2 SPG durchzuführenden Verfahren auch die Frage der Re

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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