Entscheidungsdatum
22.02.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 GewO 1994,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, GewO 1994,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die AA mit Sitz in Adresse 2, *** Y ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“. Herr CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2021, Zl *** wurde der AA die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr CC mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 18.01.2016, Zl *** wegen § 162 (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies habe eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.01.2020 sowie auch vom 11.01.2021 ergeben. Somit liege gegen Herrn CC ein Ausschließungsgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 vor. Die AA mit Sitz in Adresse 2, *** Y ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung „Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern“. Herr CC ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AA. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2021, Zl *** wurde der AA die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass Herr CC mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 18.01.2016, Zl *** wegen Paragraph 162, (1 und 2) StGB zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Dies habe eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.01.2020 sowie auch vom 11.01.2021 ergeben. Somit liege gegen Herrn CC ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die gerichtliche Verurteilung mittlerweile getilgt sei.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes die Einholung eines neuerlichen Strafregisterauszuges veranlasst. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion X– scheint mit 19.02.2021 keine Verurteilung (mehr) auf.
Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde bzw aus dem ergänzend eingeholten Strafregisterauszug vom 19.02.2021.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten:
„§ 13.
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.“
„§ 87.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.“1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.“
„§ 91.
(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“(2) Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“
Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 zutreffen.Nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 zutreffen.
Wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht beziehen, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die natürliche Person innerhalb der von der Gewerbebehörde gesetzten Frist nicht entfernt hat. Wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person ist und sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht beziehen, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbetreibende die natürliche Person innerhalb der von der Gewerbebehörde gesetzten Frist nicht entfernt hat.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 18.01.2016, Zl *** rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen verurteilt wurde. Diese Verurteilung war zum 11.01.2021 noch nicht getilgt, weshalb der angefochtene Bescheid grundsätzlich zu Recht ergangen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).
Da die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen mittlerweile getilgt sind, liegt der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen mittlerweile getilgt sind, liegt der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Entziehungsgründe;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.49.0279.2Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021