Entscheidungsdatum
24.02.2021Index
L65007 Jagd Wild TirolNorm
JagdG Tir 2004 §70 Abs1 Z13;Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG),
zu Recht
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Verordnung vom 09.03.2020, Zl ***, verordnete die belangte Behörde gemäß § 38a Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2020/21. Als Zeitraum, innerhalb dessen der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt wird, wurde für den verfahrensgegenständlichen Hegebezirk X/Z der Zeitraum 01. Mai bis 15. Mai 2020 festgelegt und für das Eigenjagdgebiet W der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt.Mit Verordnung vom 09.03.2020, Zl ***, verordnete die belangte Behörde gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2020/21. Als Zeitraum, innerhalb dessen der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt wird, wurde für den verfahrensgegenständlichen Hegebezirk X/Z der Zeitraum 01. Mai bis 15. Mai 2020 festgelegt und für das Eigenjagdgebiet W der Abschuss von Birkhahnen für zulässig erklärt.
Mit Bescheid vom 15.04.2020, Zl ***, (rechtskräftig ab 02.06.2020) genehmigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem für das Eigenjagdgebiet W den Abschuss eines Birkhahns beim Balzplatz V. Im Bescheid war ein ausdrücklicher Hinweis auf das Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen enthalten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und am 20.04.2020 auf der Homepage des Landes Tirol kundgemacht.Mit Bescheid vom 15.04.2020, Zl ***, (rechtskräftig ab 02.06.2020) genehmigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem für das Eigenjagdgebiet W den Abschuss eines Birkhahns beim Balzplatz römisch fünf. Im Bescheid war ein ausdrücklicher Hinweis auf das Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen enthalten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und am 20.04.2020 auf der Homepage des Landes Tirol kundgemacht.
In weiterer Folge richtete die belangte Behörde am 22.04.2020 ein Informationsschreiben an alle Jagdausübungsberechtigten, in dem sie darauf hinwies, dass gegen die erteilte Abschussgenehmigung eines Birkhahns anerkannte Umweltorganisationen nach § 53a Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 Beschwerde erheben können. Die hiefür übliche Beschwerdefrist sei aufgrund von § 1 Abs 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz unterbrochen und beginne erst mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Daher werde der Bescheid, mit der die Genehmigung zum Abschuss eines Birkhahns erteilt worden sei, nicht während der Schusszeit rechtskräftig, es sei denn von den anerkannten Umweltorganisationen werde ein Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid abgegeben. Es werde daher darauf hingewiesen, dass sie sich strafbar machen könnten, wenn von sie von einer Genehmigung Gebrauch machen würden, die aufgrund einer möglichen Beschwerde allenfalls nicht rechtskräftig werde. In weiterer Folge richtete die belangte Behörde am 22.04.2020 ein Informationsschreiben an alle Jagdausübungsberechtigten, in dem sie darauf hinwies, dass gegen die erteilte Abschussgenehmigung eines Birkhahns anerkannte Umweltorganisationen nach Paragraph 53 a, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 Beschwerde erheben können. Die hiefür übliche Beschwerdefrist sei aufgrund von Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz unterbrochen und beginne erst mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen. Daher werde der Bescheid, mit der die Genehmigung zum Abschuss eines Birkhahns erteilt worden sei, nicht während der Schusszeit rechtskräftig, es sei denn von den anerkannten Umweltorganisationen werde ein Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid abgegeben. Es werde daher darauf hingewiesen, dass sie sich strafbar machen könnten, wenn von sie von einer Genehmigung Gebrauch machen würden, die aufgrund einer möglichen Beschwerde allenfalls nicht rechtskräftig werde.
Der Beschwerdeführer erlegte in der Folge am 10.05.2020 – und somit vor Rechtskraft der Abschussgenehmigung – einen Birkhahnen; dieser Abschuss wurde der belangten Behörde am 11.05.2020 gemeldet.
Nachfolgend leitete die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein und warf ihm vor, am 10.05.2020 im Jagdrevier der Eigenjagd W einen Birkhahn ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides erlegt zu haben.
In seiner schriftlichen Rechtfertigung führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen für ihn rechtskräftigen gültigen Bescheid erhalten habe. Zudem habe er am 22.04.2020 ein „irreführendes“ Schreiben erhalten, aus dem nicht ersichtlich gewesen sei, dass der genehmigte Bescheid aufgehoben und ein Abschuss klar untersagt worden sei. Die Argumentation mit dem COVID-19-Begleitgesetz und den Umweltorganisationen gehe ins Leere, da die Behörde es verabsäumt habe die hierfür notwendigen Fristen einzuhalten. Seiner Ansicht nach wäre es Aufgabe der Behörde gewesen dies im Vorhinein abzuklären und erst dann die jagdrechtliche Abschussgenehmigung auszustellen.
In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde wie folgt:
„Sie haben am 10.05.2020 im Jagdrevier der Eigenjagd W laut Abschussmeldung Nr. *, ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides einen Birkhahn erlegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020 Zahl ***.“Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.04.2020 Zahl ***.“
Gemäß § 70 Abs 1 Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 50,-- vorgeschrieben. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden, verhängt sowie ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 50,-- vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor wie folgt: Für ihn als Laie sei aus dem irreführenden Schreiben der Behörde vom 22.04.2020 nicht ersichtlich gewesen, dass er sich strafbar mache; in diesem Schreiben sei vielmehr angeführt gewesen, dass er sich strafbar machen könne. Der Abschuss sei ihm nicht untersagt worden. Seines Wissens hätten Umweltorganisationen noch nie einen Einspruch erhoben. Seine Aufgabe sei es nach den Bescheiden zu handeln, für alles andere wie Fristen, COVID usw trage die Behörde die Verantwortung. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden; keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abgesehen werden; keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 26/2017, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lautet wie folgt:
§ 70Paragraph 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,13. außer in den Fällen des Absatz 2, den Bestimmungen über den Abschussplan nach Paragraphen 37 a und 37 b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach Paragraph 38 a, oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach Paragraph 37 c, Absatz eins, zu besitzen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 12/2008 idF LGBl Nr 138/2017, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2008, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 138 aus 2017,, lautet wie folgt:
§ 1Paragraph eins
(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs. 5 und unter den Bedingungen des § 3 erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Absatz 5 und unter den Bedingungen des Paragraph 3, erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
[…]
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:
Schuld
§ 5.Paragraph 5,
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides einen Birkhahn erlegt zu haben. Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass zum Zeitpunkt des Abschusses am 10.05.2020 kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorgelegen hat. Der objektive Tatbestand des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen § 70 Abs 1 Z 13 TJG war somit erfüllt.Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides einen Birkhahn erlegt zu haben. Im vorliegenden Fall ist unzweifelhaft, dass zum Zeitpunkt des Abschusses am 10.05.2020 kein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorgelegen hat. Der objektive Tatbestand des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 13, TJG war somit erfüllt.
Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl etwa VwGH 8.9.2011, 2009/03/0057). Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen (vgl zu den bei Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bestehenden Obliegenheiten des Beschuldigten und Verpflichtungen der Behörde auch VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0126).Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche etwa VwGH 8.9.2011, 2009/03/0057). Es wäre deshalb am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen vergleiche zu den bei Ungehorsamsdelikten iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bestehenden Obliegenheiten des Beschuldigten und Verpflichtungen der Behörde auch VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, mwN; VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0126).
Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war ihm das Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 und damit die Tatsache, dass es heuer ein Beschwerderecht für Umweltorganisationen gibt und dieses allenfalls Auswirkungen auf die erteilten Abschussgenehmigungen haben kann, bekannt. Er ist allerdings trotz des für ihn nach eigenen Angaben „irreführenden“ Schreibens weiterhin davon ausgegangen, dass der Abschuss zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2019/04/0013, Rn. 29, mwN). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, Rn. 25, mwN; VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist; so zB bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd (VwGH 26. 4. 1989, 89/03/0028) oder bei Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar; er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“. Bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden (Jagd-)Vorschriften sind Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen (VwGH 13. 9. 2016; Ro 2016/03/0013); geschieht dies nicht, so ist ein diesbezüglicher Verbotsirrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 18). Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unklaren rechtlichen Situation, die ihm bewusst war, hätte er im Sinne der angeführten Judikatur geeignete Erkundigungen einholen müssen, um von einem unverschuldeten Verbotsirrtum ausgehen zu können. Da er dies unterlassen hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war ihm das Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 und damit die Tatsache, dass es heuer ein Beschwerderecht für Umweltorganisationen gibt und dieses allenfalls Auswirkungen auf die erteilten Abschussgenehmigungen haben kann, bekannt. Er ist allerdings trotz des für ihn nach eigenen Angaben „irreführenden“ Schreibens weiterhin davon ausgegangen, dass der Abschuss zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2019/04/0013, Rn. 29, mwN). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, Rn. 25, mwN; VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist; so zB bei Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, der Jagd (VwGH 26. 4. 1989, 89/03/0028) oder bei Teilnahme am Straßenverkehr (zB VwSlg 10.262 A/1980). Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar; er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“. Bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden (Jagd-)Vorschriften sind Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einzuholen (VwGH 13. 9. 2016; Ro 2016/03/0013); geschieht dies nicht, so ist ein diesbezüglicher Verbotsirrtum nicht erwiesenermaßen unverschuldet vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 18). Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten unklaren rechtlichen Situation, die ihm bewusst war, hätte er im Sinne der angeführten Judikatur geeignete Erkundigungen einholen müssen, um von einem unverschuldeten Verbotsirrtum ausgehen zu können. Da er dies unterlassen hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Allerdings ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass die Situation in der Gesamtschau unübersichtlich war. Mit LGBl Nr 163/2019 (in Kraft getreten am 31.12.2019) wurde mit § 53a TJG in Umsetzung der Aarhus-Konvention ein Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen neu eingefügt, das sich unter anderem auch auf bescheidmäßige Genehmigungen nach § 38a Abs 4 TJG bezieht. Gemäß § 53a Abs 2 TJG hat die Behörde Bescheide im Sinn des Abs 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Im konkreten Fall wurde der Bescheid am 20.04.2020 auf der Internetseite des Landes Tirol kundgemacht und war somit am 04.05.2020 den Umweltorganisationen zugestellt (rechtskräftig nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 02.06.2020).Allerdings ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass die Situation in der Gesamtschau unübersichtlich war. Mit Landesgesetzblatt Nr 163 aus 2019, (in Kraft getreten am 31.12.2019) wurde mit Paragraph 53 a, TJG in Umsetzung der Aarhus-Konvention ein Beschwerderecht anerkannter Umweltorganisationen neu eingefügt, das sich unter anderem auch auf bescheidmäßige Genehmigungen nach Paragraph 38 a, Absatz 4, TJG bezieht. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, TJG hat die Behörde Bescheide im Sinn des Absatz eins, auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Im konkreten Fall wurde der Bescheid am 20.04.2020 auf der Internetseite des Landes Tirol kundgemacht und war somit am 04.05.2020 den Umweltorganisationen zugestellt (rechtskräftig nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 02.06.2020).
Die belangte Behörde hat in der Verordnung vom 09.03.2020 die Abschusszeit für den gegenständlichen Hegebezirk mit dem Zeitraum 01. Mai bis 15. Mai 2020 festgelegt. Somit war der Behörde bereits bei Erlassen des Bescheides bekannt, dass – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Frist des § 53a Abs 2 TJG sowie der vierwöchigen Beschwerdefrist – die erteilte Genehmigung nicht während der erlaubten Abschusszeit rechtskräftig werden kann. Aufgrund des unbestimmten Kreises der beschwerdelegitimierten Umweltorganisationen ging auch der Hinweis auf einen allfälligen Rechtsmittelverzicht im Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 ins Leere. Der Beschwerdeführer musste nicht davon ausgehen, dass die Behörde eine nicht umsetzbare Genehmigung erteilt. Insofern ist sein Verschulden als gering einzustufen. Da in der Folge auch keine Beschwerden eingelangt sind, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten jenen Zustand hergestellt, den die belangte Behörde mit ihrer Bewilligung zugestanden hat. In der Gesamtschau war daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorlagen. Eine solche war in der Gesamtschau geboten, um den Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat in der Verordnung vom 09.03.2020 die Abschusszeit für den gegenständlichen Hegebezirk mit dem Zeitraum 01. Mai bis 15. Mai 2020 festgelegt. Somit war der Behörde bereits bei Erlassen des Bescheides bekannt, dass – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, TJG sowie der vierwöchigen Beschwerdefrist – die erteilte Genehmigung nicht während der erlaubten Abschusszeit rechtskräftig werden kann. Aufgrund des unbestimmten Kreises der beschwerdelegitimierten Umweltorganisationen ging auch der Hinweis auf einen allfälligen Rechtsmittelverzicht im Schreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 ins Leere. Der Beschwerdeführer musste nicht davon ausgehen, dass die Behörde eine nicht umsetzbare Genehmigung erteilt. Insofern ist sein Verschulden als gering einzustufen. Da in der Folge auch keine Beschwerden eingelangt sind, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten jenen Zustand hergestellt, den die belangte Behörde mit ihrer Bewilligung zugestanden hat. In der Gesamtschau war daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Ermahnung iSd Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG vorlagen. Eine solche war in der Gesamtschau geboten, um den Beschwerdeführer auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Schlagworte
Birkhan;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.45.0398.2Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021