Index
L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Tir 1983 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J S in S, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 15. April 2009, Zl uvs-2008/19/3225-9, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde (soweit im Beschwerdefall noch von Bedeutung) dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 21. November 2007 entgegen den Bestimmungen des TJG in der Genossenschaftsjagd S einen Hirschen der Klasse I (ungerader 14-Ender) erlegt und somit die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 lit a derMit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde (soweit im Beschwerdefall noch von Bedeutung) dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 21. November 2007 entgegen den Bestimmungen des TJG in der Genossenschaftsjagd S einen Hirschen der Klasse römisch eins (ungerader 14-Ender) erlegt und somit die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der
2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO) über die Jagd- und Schonzeiten von männlichem Rotwild der Klasse I missachtet.2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO) über die Jagd- und Schonzeiten von männlichem Rotwild der Klasse römisch eins missachtet.
Er habe dadurch gegen § 36 Abs 2 TJG in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 1 lit a der 2. DVO verstoßen.Er habe dadurch gegen Paragraph 36, Absatz 2, TJG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der 2. DVO verstoßen.
Über ihn wurde gemäß § 70 Abs 1 lit k TJG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.Über ihn wurde gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera k, TJG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Inhalts der dagegen erhobenen Berufung - im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei am 21. November 2007 auf Hirschjagd gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Jagd auf Hirsche der Klasse I nicht mehr möglich gewesen, lediglich Hirsche der Klassen II und III hätten noch geschossen werden dürfen. In der Folge habe er einen Hirschen der Klasse I angesprochen, und zwar einen ungeraden 14-Ender im Alter von zwölf Jahren. Nachdem er zunächst lediglich einen Weichschuss habe anbringen können, habe der Beschwerdeführer in der Nähe einer Fütterungsstelle einen Blattschuss anbringen können. Der erlegte Hirsch sei dem Beschwerdeführer von früheren Pirschgängen bekannt gewesen.Der Beschwerdeführer sei am 21. November 2007 auf Hirschjagd gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Jagd auf Hirsche der Klasse römisch eins nicht mehr möglich gewesen, lediglich Hirsche der Klassen römisch zwei und römisch drei hätten noch geschossen werden dürfen. In der Folge habe er einen Hirschen der Klasse römisch eins angesprochen, und zwar einen ungeraden 14-Ender im Alter von zwölf Jahren. Nachdem er zunächst lediglich einen Weichschuss habe anbringen können, habe der Beschwerdeführer in der Nähe einer Fütterungsstelle einen Blattschuss anbringen können. Der erlegte Hirsch sei dem Beschwerdeführer von früheren Pirschgängen bekannt gewesen.
Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der vernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers. Dieser sei über Jahre hinweg Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers gewesen; auf Grund seiner bisherigen Pirschgänge im gegenständlichen Jagdrevier habe ihm der erlegte Hirsch gut bekannt sein müssen, weil sich ein Jäger die besseren Hirsche in seinem Revier merke. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich die rechte Stange des Hirschen gesehen, werde als Schutzbehauptung qualifiziert. Nachdem er wissen habe müssen, dass es sich beim angesprochenen Hirschen um einen solchen der Klasse I handle, sei die Einholung eines jagdlichen Gutachtens entbehrlich gewesen.Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der vernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers. Dieser sei über Jahre hinweg Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers gewesen; auf Grund seiner bisherigen Pirschgänge im gegenständlichen Jagdrevier habe ihm der erlegte Hirsch gut bekannt sein müssen, weil sich ein Jäger die besseren Hirsche in seinem Revier merke. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich die rechte Stange des Hirschen gesehen, werde als Schutzbehauptung qualifiziert. Nachdem er wissen habe müssen, dass es sich beim angesprochenen Hirschen um einen solchen der Klasse römisch eins handle, sei die Einholung eines jagdlichen Gutachtens entbehrlich gewesen.
Nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des TJG und der 2. DVO) sowie des VStG führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er habe am 21. November 2007 einen Hirschen der Klasse I erlegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Schonzeit für Hirsche der Klasse I gegolten habe. Das objektive Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt.Auf Grund des festgestellten Sachverhalts stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er habe am 21. November 2007 einen Hirschen der Klasse römisch eins erlegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Schonzeit für Hirsche der Klasse römisch eins gegolten habe. Das objektive Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehöre. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diesbezüglich bringe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für ihn der zweite (später erlegte) Hirsch in der kurzen Zeit der Beobachtungsmöglichkeit nie voll sichtbar gewesen sei, jedoch deutlich feststellbar gewesen sei, dass er sehr stark abgemagert gewesen sei, weshalb ihn der Beschwerdeführer als Beihirsch zum (weiter anwesenden) alten Hirschen angesehen und ihn auf Grund seines körperlichen Zustands für einen Hirsch der Klasse II sowie für kümmerndes oder krankes Wild gehalten habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass er als jahrelanger Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers die besseren Hirsche des Jagdreviers und somit auch den verfahrensgegenständlichen Hirsch gekannt habe. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehöre. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diesbezüglich bringe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für ihn der zweite (später erlegte) Hirsch in der kurzen Zeit der Beobachtungsmöglichkeit nie voll sichtbar gewesen sei, jedoch deutlich feststellbar gewesen sei, dass er sehr stark abgemagert gewesen sei, weshalb ihn der Beschwerdeführer als Beihirsch zum (weiter anwesenden) alten Hirschen angesehen und ihn auf Grund seines körperlichen Zustands für einen Hirsch der Klasse römisch zwei sowie für kümmerndes oder krankes Wild gehalten habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass er als jahrelanger Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers die besseren Hirsche des Jagdreviers und somit auch den verfahrensgegenständlichen Hirsch gekannt habe. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.
Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der übertretenen Normen nicht unerheblich sei, zumal diese Vorschriften der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildbestandes dienten. Die Einhaltung der Schonzeiten habe des Weiteren den Aufbau ausgeglichener Altersklassen zum Inhalt. Diese Schutzinteressen seien auf Grund der Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden. Als Verschuldensgrad sei dem Beschwerdeführer Vorsatz zur Last zu legen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht; es sei daher von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
In Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien hätten sich gegen die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben, zumal dadurch der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca 22 % ausgeschöpft worden sei. Insbesondere hätten spezialpräventive Erwägungen eine Geldstrafe in der festgesetzten Höhe gefordert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs 1 TJG hat die Landesregierung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). 1.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TJG hat die Landesregierung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit).
Gemäß § 36 Abs 2 TJG sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TJG sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).
Gemäß § 39 Abs 1 TJG darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TJG darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
Gemäß § 70 Abs 1 lit k TJG begeht, wer dem § 36 Abs 2 TJG zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Litera k, TJG begeht, wer dem Paragraph 36, Absatz 2, TJG zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- zu bestrafen.
1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 - 2. DVO), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1
Jagd- und Schonzeit
1. Rotwild:
a) beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie
alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;
…
3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:
a) beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;
5.1. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0008, mwH), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen. 5.1. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0008, mwH), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.
5.2. Voranzustellen ist weiters, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl 2008/03/0110, und das bereits zitierte, Zl 2007/03/0008). 5.2. Voranzustellen ist weiters, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl 2008/03/0110, und das bereits zitierte, Zl 2007/03/0008).
In den eben genannten, ebenfalls jeweils den Abschuss eines Hirschen im Grenzbereich der Altersklassen I und II betreffenden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn im genannten Grenzbereich eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich ist und der Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraussetzt, der Abschuss zu unterbleiben hat. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Zweifelssituation rechtfertigte also gerade nicht den Abschuss, hätte vielmehr zu einer Abstandnahme von der Schussabgabe führen müssen.In den eben genannten, ebenfalls jeweils den Abschuss eines Hirschen im Grenzbereich der Altersklassen römisch eins und römisch zwei betreffenden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn im genannten Grenzbereich eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich ist und der Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraussetzt, der Abschuss zu unterbleiben hat. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Zweifelssituation rechtfertigte also gerade nicht den Abschuss, hätte vielmehr zu einer Abstandnahme von der Schussabgabe führen müssen.
5.3. Nicht anders verhält es sich mit der geltend gemachten Ausnahmebestimmung nach § 39 Abs 1 TJG: Wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstücks in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0055). 5.3. Nicht anders verhält es sich mit der geltend gemachten Ausnahmebestimmung nach Paragraph 39, Absatz eins, TJG: Wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstücks in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0055).
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse (etwa Zeuge A S: "Der Hirsch war sehr schwach im Wildbret, herabgekommen (abgemagert). Ich habe den Hirsch damals nicht als Hegeabschuss gemeldet, da meiner Meinung nach noch kein Fall für einen Hegeabschuss vorgelegen hat. … Meiner Einschätzung nach wäre er beim Abschuss als Zweifelsfall einzustufen gewesen.") zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Beschwerdeführer beim Ansprechen des gegenständlichen Hirschen ohne Zweifel davon ausgehen durfte, einen "Hegeabschuss" (also den Abschuss eines kümmernden oder kranken Wildstücks) tätigen zu können.
6. Davon ausgehend geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers fehl:
6.1. Die Beschwerde macht geltend, dass bei Anberaumung der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. März 2009 die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG nicht eingehalten wurde. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, eine von ihm grundsätzlich in Erwägung gezogene Altersfeststellung mittels Zahnabschliff vor dieser Verhandlung zu besorgen. Zudem habe die kurzfristige Anberaumung der Berufungsverhandlung in Zusammenhalt mit der erheblichen örtlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sitz seines Vertreters sowie einem bestehenden Termindruck in der Ordination des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsrechte verletzt, weil eine eingehende Erörterung der Sache nicht mehr habe stattfinden können und dem Beschwerdeführer eine weitere Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht mehr möglich gewesen sei. Überdies habe die belangte Behörde die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen unterlassen und sei auf die Problematik eines möglichen Hegeabschusses nicht eingegangen. 6.1. Die Beschwerde macht geltend, dass bei Anberaumung der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. März 2009 die Vorbereitungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG nicht eingehalten wurde. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, eine von ihm grundsätzlich in Erwägung gezogene Altersfeststellung mittels Zahnabschliff vor dieser Verhandlung zu besorgen. Zudem habe die kurzfristige Anberaumung der Berufungsverhandlung in Zusammenhalt mit der erheblichen örtlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sitz seines Vertreters sowie einem bestehenden Termindruck in der Ordination des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsrechte verletzt, weil eine eingehende Erörterung der Sache nicht mehr habe stattfinden können und dem Beschwerdeführer eine weitere Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht mehr möglich gewesen sei. Überdies habe die belangte Behörde die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen unterlassen und sei auf die Problematik eines möglichen Hegeabschusses nicht eingegangen.
6.2. Nach § 51e Abs 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen. 6.2. Nach Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen.
Nach § 51h VStG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.Nach Paragraph 51 h, VStG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
Die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG muss im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221, mwN).Die Vorbereitungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 6, VStG muss im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat vergleiche , das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221, mwN).
6.3. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls wird vom Beschwerdeführer ebensowenig dargestellt wie die Relevanz der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel: Die Altersfeststellung mittels Zahnabschliff wurde vom Beschwerdeführer - wenngleich erst nach der Berufungsverhandlung - veranlasst; sie hat ein Alter des Hirschen von 10 Jahren ergeben. Das Bestehen einer Zweifelssituation wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt; sie hätte die Unterlassung des Abschusses erfordert.
7. 1. Die Beschwerde macht zuletzt geltend, es sei unhaltbar, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid "nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz" angelastet wird. Ausgehend von den Feststellungen käme nur "dolus directus specialis" in Frage, sodass es unstatthaft sei, einfach die mildeste Vorsatzform zu konstatieren und dabei zu bemerken, dass ohne Weiteres eine intensivere Art vorliegen könne.
7.2. Auch damit wird keine Rechtsverletzung aufgezeigt:
Zunächst ist festzuhalten, dass - das TJG bestimmt neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes über das Verschulden nichts Besonderes - zum Eintritt der Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt.
Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich des Vorwurfs, den Beschwerdeführer treffe "zumindest bedingter Vorsatz", auf die Feststellung gestützt, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Hirschen und sein Alter gekannt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unschlüssig wäre. Auf ihrer Basis ist die rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, nicht zu beanstanden, wobei der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt wurde, dass die belangte Behörde lediglich die mildeste Vorsatzform konstatiert hat, anstelle - wie die Beschwerde meint - die schärfere Vorsatzform der Wissentlichkeit.
8. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war. 8. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 8. September 2011Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Wien, am 8. September 2011
Schlagworte
Schonvorschriften Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009030057.X00Im RIS seit
06.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012