TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/10 LVwG-2020/12/0999-12

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Veröffentlicht am 10.03.2021
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Entscheidungsdatum

10.03.2021

Index

20/03 Sachwalterschaft
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

UbG §8
UbG §9
SPG 1991 §46
SPG 1991 §47
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Verein BB, dieser vertreten durch CC, diese vertreten durch DD, Patientenanwältin, BB, Adresse 1, *** Z., über die Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin nach § 9 Unterbringungsgesetz zur Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin, dem Ausstellen einer Bescheinigung nach § 8 UbG, dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin ins Landeskrankenhaus Z sowie dem Anlegen von Handfesseln über 2,5 Stunden in der Nacht von 16. auf 17.04.2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde von Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch Verein BB, dieser vertreten durch CC, diese vertreten durch DD, Patientenanwältin, BB, Adresse 1, *** Z., über die Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Unterbringungsgesetz zur Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin, dem Ausstellen einer Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG, dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin ins Landeskrankenhaus Z sowie dem Anlegen von Handfesseln über 2,5 Stunden in der Nacht von 16. auf 17.04.2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass die in der Nacht von 16. auf 17.04.2020 durchgeführte zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin nach § 9 UbG auf die Polizeiinspektion Y sowie die auf Grundlage einer mangelhaft begründeten Bescheinigung nach § 8 UbG erfolgte zwangsweise Verbringung in das Landeskrankenhaus Z sowie das Anlegen von Handfesseln um ca 23.00 Uhr für insgesamt 2,5 Stunden bis zur Abnahme beim Landeskrankenhaus Z am 17.04.2020 um ca 01:30 Uhr durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig waren. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und es wird festgestellt, dass die in der Nacht von 16. auf 17.04.2020 durchgeführte zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, UbG auf die Polizeiinspektion Y sowie die auf Grundlage einer mangelhaft begründeten Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG erfolgte zwangsweise Verbringung in das Landeskrankenhaus Z sowie das Anlegen von Handfesseln um ca 23.00 Uhr für insgesamt 2,5 Stunden bis zur Abnahme beim Landeskrankenhaus Z am 17.04.2020 um ca 01:30 Uhr durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig waren.

2.
Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei Nr 2013/517, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde der Beschwerdeführerin als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00 sowie die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1.689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem – Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin nach § 9 Unterbringungsgesetz zur Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin sowie dem Ausstellen einer amtsärztlichen Bescheinigung nach § 8 UbG, dem Verbringen ins Landeskrankenhaus Z sowie dem Anlegen von Handfesseln über 2,5 Stunden in der Nacht von 16. auf 17.04.2020 durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 1 Abs 3 und Abs 4 PersFrSchG 1988 iVm § 8 UbG sowie Verletzung des Schonungsgebotes nach § 9 Abs 3 UbG, § 47 SPG und Art 1 Abs 3 und 4 PersFrSchG verletzt. Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem – Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit dem zwangsweisen Verbringen der Beschwerdeführerin nach Paragraph 9, Unterbringungsgesetz zur Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin sowie dem Ausstellen einer amtsärztlichen Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG, dem Verbringen ins Landeskrankenhaus Z sowie dem Anlegen von Handfesseln über 2,5 Stunden in der Nacht von 16. auf 17.04.2020 durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel eins, Absatz 3 und Absatz 4, PersFrSchG 1988 in Verbindung mit Paragraph 8, UbG sowie Verletzung des Schonungsgebotes nach Paragraph 9, Absatz 3, UbG, Paragraph 47, SPG und Artikel eins, Absatz 3 und 4 PersFrSchG verletzt.

Begründend wurde vorgebracht, dass das Eindringen in die Wohnung der Beschwerdeführerin sowie in weiterer Folge das Anlegen von Handfesseln und das Aussprechen einer Festnahme durch ein Organ der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Vorführung zu einer in öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärztin und der Verbringung in eine psychiatrische Abteilung eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizei darstelle, sodass sich daraus die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt.

Die Untersuchung bezüglich der Einweisung nach UbG sowie die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8 UbG sei als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen. Rechtlich gesehen sei diese Ausstellung ein – die Einlieferung anordnender - Befehlsakt, der an die Vorführung vor den Arzt unmittelbar anschließt und mit der nachfolgenden Verbringung in die Anstalt zu einem einheitlichen und insgesamt der Sicherheitsbehörde zuzurechnenden Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verschmilzt und daher der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht unterliege (vgl. Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 177).Die Untersuchung bezüglich der Einweisung nach UbG sowie die Ausstellung der Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG sei als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen. Rechtlich gesehen sei diese Ausstellung ein – die Einlieferung anordnender - Befehlsakt, der an die Vorführung vor den Arzt unmittelbar anschließt und mit der nachfolgenden Verbringung in die Anstalt zu einem einheitlichen und insgesamt der Sicherheitsbehörde zuzurechnenden Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verschmilzt und daher der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht unterliege vergleiche Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 177).

Auch die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sei gegeben, zumal die Amtshandlung in der Wohnung der Beschwerdeführerin in *** Y, Adresse 2 begonnen und auf der Polizeiinspektion Y - ebenso im Wirkungsbereich der belangten Behörde – fortgesetzt worden sei.

Der gegenständliche Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt habe am 16.04.2020 durch Eindringen in die Wohnung der Beschwerdeführerin begonnen, sodass die Beschwerde fristgerecht binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist erfolgt sei.

Angefochten seien die Amtshandlungen gemäß §§ 8,9 UbG durch die Beamten und durch die im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin.Angefochten seien die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 8,,9 UbG durch die Beamten und durch die im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin.

Im Folgenden wurde der Sachverhalt in der Beschwerde ausführlich dargelegt und dann begründend ausgeführt, dass die Exekutivbeamten von einem Nachbarn wegen Lärm in der Wohnung der Beschwerdeführerin alarmiert worden seien. Der Nachbar Dr. E habe zwar von Selbstgefährdung und von der vermeintlichen Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte sich vom Balkon stürzen, gesprochen. Aus dem gesamten Polizeibericht sowie aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ließen sich aber keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung finden. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin auf Kontaktversuche reagiert und sich auch gezeigt. Es sei zu keinerlei Aggressionen und auch zu keinerlei gefährlichen Handlungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht am Balkon gewesen oder habe auf den Balkon zu gelangen versucht. Im Gegenteil, sie habe sich in ihr Schlafzimmer zurückgezogen und sei dann auch dort sitzend und lesend angetroffen worden. Eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Beschwerdeführerin oder die Gefahr eines gefährlichen Angriffs habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, weshalb bereits das Einschlagen der Scheibe und Betreten der Wohnung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe der Aufforderung der Polizei mitzukommen keine Folge geleistet. Daraufhin sei die Festnahme ausgesprochen und Handfesseln mit am Rücken geschlossenen Armen angelegt worden. Für eine Festnahme habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Eine Festnahme sei nur dann gesetzlich zulässig, wenn die festzunehmende Person verdächtigt werde, eine Straftat begangen zu haben oder auf frischer Tat ertappt worden zu sein, bei Gefahr in Verzug, bei Vorliegen zumindest eines Haftgrundes oder auf richterlichen Befehl. Die Beschwerdeführerin sei weder verdächtig eine Straftat begangen zu haben noch sei sie auf frischer Tat bei einer solchen ertappt worden. Sie sei auch keiner Straftat beschuldigt worden. Für einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin fänden sich selbst im zugrundeliegenden Polizeibericht keine begründeten Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich geweigert mit der Polizei mitzukommen, da sie keinerlei Veranlassung gesehen habe, dies zu tun.

Die Vorführung einer Person vor den Arzt oder dessen Beiziehung an Ort und Stelle sei gemäß § 9 UbG und § 46 Abs 1 SPG nur zulässig, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Voraussetzungen einer Unterbringung aus besonderen Gründen für gegeben erachten. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Betroffenen vorliegen, (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 155 ff) Gerade das sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei ruhig auf ihrem Bett gesessen und habe gelesen. Es werden im Polizeibericht keinerlei besondere Gründe für das Vorliegen von Unterbringungsvoraussetzungen angeführt bzw beschrieben. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe eine zwangsweise Vorführung zum Arzt zu unterbleiben, wenn sich der Arzt zum Patienten begeben könne (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 158). Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, mit den Polizisten mitzukommen, wäre es auf jeden Fall schonender und daher geboten gewesen, den Arzt in der Wohnung der Beschwerdeführerin zuzuziehen. Ein Grund für eine zwangsweise Verbringung zum Arzt unter den geschilderten Bedingungen sei dem Polizeiprotokoll nicht zu entnehmen und auch eine nachträgliche Ergänzung wäre im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug auch nicht zulässig.Die Vorführung einer Person vor den Arzt oder dessen Beiziehung an Ort und Stelle sei gemäß Paragraph 9, UbG und Paragraph 46, Absatz eins, SPG nur zulässig, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Voraussetzungen einer Unterbringung aus besonderen Gründen für gegeben erachten. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Betroffenen vorliegen, vergleiche Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 155 ff) Gerade das sei hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei ruhig auf ihrem Bett gesessen und habe gelesen. Es werden im Polizeibericht keinerlei besondere Gründe für das Vorliegen von Unterbringungsvoraussetzungen angeführt bzw beschrieben. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe eine zwangsweise Vorführung zum Arzt zu unterbleiben, wenn sich der Arzt zum Patienten begeben könne vergleiche Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 158). Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, mit den Polizisten mitzukommen, wäre es auf jeden Fall schonender und daher geboten gewesen, den Arzt in der Wohnung der Beschwerdeführerin zuzuziehen. Ein Grund für eine zwangsweise Verbringung zum Arzt unter den geschilderten Bedingungen sei dem Polizeiprotokoll nicht zu entnehmen und auch eine nachträgliche Ergänzung wäre im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug auch nicht zulässig.

Nach Anführung der ständigen Judikatur des VfGH zu Fesselungen mit Handschellen (vgl VfSlg 9836/1983,11.337/1987, 12.271/1990 und 13.044/1992, VfGH 05.12.2001, B 1216/00) wurde weiter ausgeführt, dass zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstschädigung eine Fesselung nur dann zulässig sei, wenn sie „unbedingt erforderlich" sei. Auch eine verbale Aggressivität könne keine Notwendigkeit einer Fesselung durch Handschellen am Rücken begründen, wobei diese durch Handfesseln ohnehin nicht zu unterbinden sei. Auch ein bloßes „Gefuchtel mit den Händen" oder Ballen der Fäuste genüge im Allgemeinen nicht, um - zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit des einschreitenden Beamten - das Anlegen von Handschellen zu rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn dies vom Beamten als Angriffshandlung gedeutet worden sei. Da die Fesselung mit den Händen am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden sei, können die Voraussetzungen nur noch strenger zu beurteilen sein als bei der nach vorne zeigenden Handfesselung. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als „unbedingt erforderlich" beurteilen zu können (vgl VwGH 27.09.2007, 2004/11/0152 und 26.70.2005, 2004/11/0070, 2004/11/0071). Nach Anführung der ständigen Judikatur des VfGH zu Fesselungen mit Handschellen vergleiche VfSlg 9836 aus 1983,,11.337 aus 1987,, 12.271 aus 1990, und 13.044 aus 1992,, VfGH 05.12.2001, B 1216/00) wurde weiter ausgeführt, dass zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstschädigung eine Fesselung nur dann zulässig sei, wenn sie „unbedingt erforderlich" sei. Auch eine verbale Aggressivität könne keine Notwendigkeit einer Fesselung durch Handschellen am Rücken begründen, wobei diese durch Handfesseln ohnehin nicht zu unterbinden sei. Auch ein bloßes „Gefuchtel mit den Händen" oder Ballen der Fäuste genüge im Allgemeinen nicht, um - zur Vermeidung einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit des einschreitenden Beamten - das Anlegen von Handschellen zu rechtfertigen, und zwar auch dann nicht, wenn dies vom Beamten als Angriffshandlung gedeutet worden sei. Da die Fesselung mit den Händen am Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden sei, können die Voraussetzungen nur noch strenger zu beurteilen sein als bei der nach vorne zeigenden Handfesselung. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung am Rücken als „unbedingt erforderlich" beurteilen zu können vergleiche VwGH 27.09.2007, 2004/11/0152 und 26.70.2005, 2004/11/0070, 2004/11/0071).

Im konkreten Fall lägen keinerlei Gründe für eine Fesselung vor! Im Polizeibericht werde weder eine konkrete Gefährdung der Sicherheit der einschreitenden Beamten behauptet noch steht eine mögliche Selbstgefährdung im Raum. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht versucht zu fliehen. Sie sei eine zierliche Frau mit lediglich 50 Kilogramm Körpergewicht.

Ab dem Zeitpunkt, wo sie sich gezeigt und den Exekutivbeamten gesagt habe, dass sie in Ruhe gelassen werden wolle und dass diese gehen sollen, habe sie sich ruhig verhalten und sich lesend in ihr Bett zurückgezogen. Als die Polizeibeamten dann in ihr Zimmer traten, habe sie in keinster Weise aggressiv reagiert. Die einschreitenden Beamten hätten also gelindere Mittel anwenden müssen.

Gemäß § 9 Abs 3 UbG iVm Art 3 EMRG, Art 1 Abs 3 und 4 PersFrG und § 47 SPG sei bei Eingriffen in die persönliche Freiheit von Menschen unter Achtung der Menschenwürde und unter möglichster Schonung der Person vorzugehen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UbG in Verbindung mit Artikel 3, EMRG, Artikel eins, Absatz 3 und 4 PersFrG und Paragraph 47, SPG sei bei Eingriffen in die persönliche Freiheit von Menschen unter Achtung der Menschenwürde und unter möglichster Schonung der Person vorzugehen.

Eine Fesselung der Beschwerdeführerin wäre nicht notwendig gewesen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wären verpflichtet gewesen, gelindere Mittel einer Fesselung mit Handfesseln am Rücken vorzuziehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Handfesselung nötig gewesen wäre, sei eine Fesselung am Rücken überschießend und unverhältnismäßig. Die Handfesseln seien ca. 2,5 Stunden belassen worden. Es sei völlig unklar, welche Gefahr durch die Handfesseln über den gesamten Zeitraum der Verbringung abgewehrt werden sollte, zumal weder aus dem Polizeibericht noch aus dem Einsatzprotokoll des Roten Kreuzes Anhaltspunkte auf selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten entnommen werden können.

Das Festnehmen und Abführen der Beschwerdeführerin mit am Rücken geschlossenen Armen und unter Anwendung von Körperkraft (wie dies im Polizeibericht beschrieben wird) ohne Socken und Schuhe, sei als erniedrigende Behandlung zu werten, zumal dies in ihrem Zuhause und vor den Augen ihrer Nachbarn stattgefunden habe. Das Belassen der Handschellen für ca 2,5 Stunden sei überschießend und unverhältnismäßig und widerspreche dem Schonungsgebot. Nicht einmal als man die Patientin an die Polizeiinspektion Y verbracht habe, habe man ihr die Handfesseln völlig geöffnet, sondern habe die Schließung am Rücken beendet, um sie vorne vorzunehmen. Diese Fesselung mit Handschellen habe zwei weitere Stunden gedauert. Insofern sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem Recht verletzt worden, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden.

Sämtliche Voraussetzungen der Unterbringung seien bei der Einweisung vom Amtsarzt zu begründen (VwGH 27.11.01, 2000/11/0320). In der Bescheinigung seien im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Es müssen die konkreten Hinweise auf eine von der untersuchten Person ausgehende ernste und erhebliche Gefährdung sowie auch mögliche Alternativen erhoben, geprüft und dokumentiert werden (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 mwN; UVS Vbg 25.7.1994, 2-003/92).Sämtliche Voraussetzungen der Unterbringung seien bei der Einweisung vom Amtsarzt zu begründen (VwGH 27.11.01, 2000/11/0320). In der Bescheinigung seien im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Es müssen die konkreten Hinweise auf eine von der untersuchten Person ausgehende ernste und erhebliche Gefährdung sowie auch mögliche Alternativen erhoben, geprüft und dokumentiert werden vergleiche Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 mwN; UVS Vbg 25.7.1994, 2-003/92).

Eine gesetzeskonforme Untersuchung könne auch dann nicht entfallen, wenn aufgrund der Mitteilung Dritter oder anderer Ärzte die Diagnose oder Gefährdung womöglich als gegeben erachtet werden müssen (UVS NÖ 18.11.97Senat-B-96-007, UVS Stmk 11.05.98, 20.3-51/97, UVS OÖ 14.04.01, VwSen-420302/5). Lapidare Hinweise auf die Gefährdung ohne Darlegung, aus welchen Verhaltensweisen eine solche Gefährdung abgeleitet werden, genügen keinesfalls (vgl VwGH ZfVB 2004/155, VwSlg 15.272 A/2001, UVS Vbg 3.5.2004, UVS -2-001/E2-2004).Eine gesetzeskonforme Untersuchung könne auch dann nicht entfallen, wenn aufgrund der Mitteilung Dritter oder anderer Ärzte die Diagnose oder Gefährdung womöglich als gegeben erachtet werden müssen (UVS NÖ 18.11.97Senat-B-96-007, UVS Stmk 11.05.98, 20.3-51/97, UVS OÖ 14.04.01, VwSen-420302/5). Lapidare Hinweise auf die Gefährdung ohne Darlegung, aus welchen Verhaltensweisen eine solche Gefährdung abgeleitet werden, genügen keinesfalls vergleiche VwGH ZfVB 2004/155, VwSlg 15.272 A/2001, UVS Vbg 3.5.2004, UVS -2-001/E2-2004).

Entgegen diesen Grundsätzen sei in der Bescheinigung nach § 8 UbG von der Sprengeiärztin Dr. FF lediglich auf eine „bekannte Psychose" verwiesen worden. Eine Beschreibung von Verhaltensweisen, die auf eine bestehende Psychose schließen lassen, fehlten gänzlich. Des Weiteren werde „aggressives Verhalten" angeführt. Worin sich dieses konkret geäußert habe, wird nicht angeben. Es sei wiederum keine Beschreibung von Verhaltensweisen erfolgt. Zudem sei „die Versorgung zuhause unmöglich". Wiederum fehle diesbezüglich jede Beschreibung und Begründung.Entgegen diesen Grundsätzen sei in der Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG von der Sprengeiärztin Dr. FF lediglich auf eine „bekannte Psychose" verwiesen worden. Eine Beschreibung von Verhaltensweisen, die auf eine bestehende Psychose schließen lassen, fehlten gänzlich. Des Weiteren werde „aggressives Verhalten" angeführt. Worin sich dieses konkret geäußert habe, wird nicht angeben. Es sei wiederum keine Beschreibung von Verhaltensweisen erfolgt. Zudem sei „die Versorgung zuhause unmöglich". Wiederum fehle diesbezüglich jede Beschreibung und Begründung.

Bezüglich der Alternativen gebe die Sprengeiärztin lediglich an, dass die Beschwerdeführerin keine Angehörigen habe. Eine ausreichende Prüfung von Alternativen sei nicht dokumentiert.

Die Bescheinigung nach § 8 UbG erfülle somit in keiner Weise die gesetzlichen Anforderungen. Dieser Mangel könne nachträglich auch nicht saniert werden.Die Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG erfülle somit in keiner Weise die gesetzlichen Anforderungen. Dieser Mangel könne nachträglich auch nicht saniert werden.

Eine rechtlich fehlerhafte Bescheinigung behafte nicht nur die Phase der ärztlichen Untersuchung, sondern auch die auf die Bescheinigung gestützte Verbringung in die Anstalt mit Rechtswidrigkeit (ua UVS Stmk 14.04.2005, 20.1-4,5,6,7,8,9/2004-30, vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 Z 4).Eine rechtlich fehlerhafte Bescheinigung behafte nicht nur die Phase der ärztlichen Untersuchung, sondern auch die auf die Bescheinigung gestützte Verbringung in die Anstalt mit Rechtswidrigkeit (ua UVS Stmk 14.04.2005, 20.1-4,5,6,7,8,9/2004-30, vergleiche Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 Ziffer 4,).

Aus den dargelegten Gründen wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge erkennen, dass

1. das Anlegen von Handfesseln am 16.04.2020 und das Belassen derselben bis 17.04.2020 für insgesamt ca 2,5 Stunden überschießend und unverhältnismäßig erfolgte und nicht dem Schonungsgebot gemäß §§ 9 Abs 3 UbG, 47 SPG und Art 1 Abs 3 und 4 PersFrSchG entsprach und folglich einen rechtswidrigen Eingriff darstellte,1. das Anlegen von Handfesseln am 16.04.2020 und das Belassen derselben bis 17.04.2020 für insgesamt ca 2,5 Stunden überschießend und unverhältnismäßig erfolgte und nicht dem Schonungsgebot gemäß Paragraphen 9, Absatz 3, UbG, 47 SPG und Artikel eins, Absatz 3 und 4 PersFrSchG entsprach und folglich einen rechtswidrigen Eingriff darstellte,

2. das Verbringen der Beschwerdeführerin zur PI Y zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund von Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 UbG und § 46 SPG rechtswidrig erfolgte,2. das Verbringen der Beschwerdeführerin zur PI Y zum Zwecke der amtsärztlichen Untersuchung aufgrund von Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, UbG und Paragraph 46, SPG rechtswidrig erfolgte,

3. die Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung durch die Sprengelärztin Dr. F vom 16.04.2020 wegen Unterbleibens hinreichender Begründung des medizinischen Zustandsbildes sowie Prüfung der angeführten Gefährdungselemente und gegebener Alternativen nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und den Grundsätzen nach § 8 UbG entsprach,3. die Ausstellung der amtsärztlichen Bescheinigung durch die Sprengelärztin Dr. F vom 16.04.2020 wegen Unterbleibens hinreichender Begründung des medizinischen Zustandsbildes sowie Prüfung der angeführten Gefährdungselemente und gegebener Alternativen nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und den Grundsätzen nach Paragraph 8, UbG entsprach,

4. die auf dieser amtsärztlichen Bescheinigung basierende Verbringung der Beschwerdeführerin in das Landeskrankenhaus Z somit rechtswidrig erfolgte,

5. der belangten Behörde den Kostenersatz gemäß § 35 VwGG zu Handen der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen auferlegt werde.5. der belangten Behörde den Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGG zu Handen der ausgewiesenen Vertretung der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen auferlegt werde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 15.06.2020, Zl ***.

Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung sei am 16.04.2020 in *** Y von den Beamten BI G, BI J und Insp. K der Polizeiinspektion Y, Insp. L der Polizeiinspektion X bzw Polizeiinspektion Y, RI M der Polizeiinspektion W und Asp. N der Polizeiinspektion V durchgeführt worden. Die Beamten galten während der Dauer der Amtshandlung jenem Bezirkspolizeikommando zugeteilt, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie sich während der Amtshandlung aufhielten. Somit stehe die Eigenschaft der Bezirkshauptmannshaft Y als belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest.Die beschwerdegegenständliche Amtshandlung sei am 16.04.2020 in *** Y von den Beamten BI G, BI J und Insp. K der Polizeiinspektion Y, Insp. L der Polizeiinspektion römisch zehn bzw Polizeiinspektion Y, RI M der Polizeiinspektion W und Asp. N der Polizeiinspektion römisch fünf durchgeführt worden. Die Beamten galten während der Dauer der Amtshandlung jenem Bezirkspolizeikommando zugeteilt, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie sich während der Amtshandlung aufhielten. Somit stehe die Eigenschaft der Bezirkshauptmannshaft Y als belangte Behörde in diesem Zusammenhang fest.

Im Folgenden wurde der Sachverhalt aus Sicht der einschreitenden Exekutivbeamten dargestellt.

Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt durch die einschreitenden Beamten unmenschlich behandelt worden. Auch habe sie zu keinem Zeitpunkt geäußert, von den Beamten verletzt worden zu sein.

Für die einschreitenden Beamten sei die Erhaltung der Gesundheit der Beschwerdeführerin im Vordergrund gestanden und sei es ihr Ziel gewesen, der Beschwerdeführerin jene Hilfe zukommen zu lassen, welche für sie nach Ansicht der anwesenden Ärzte zu diesem Zeitpunkt erforderlich erschien. Zu den angegebenen Rötungen an den Handgelenken der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass solche durch eigenständige Bewegungen des Betroffenen (Reiben des Metalls) oder dadurch entstehen können, wenn der Betroffene versucht, die Handschellen abzustreifen. Es könne den Beamten keine fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Verletzung der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Eine Rötung unter dem Auge sei von den anwesenden Beamten zu keiner Zeit registriert worden und werde in Abrede gestellt, eine solche Verletzung während der Amtshandlung verursacht zu haben. Auch sonstige Verletzungen der Beschwerdeführerin seien aus Sicht der einschreitenden Beamten nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person bei gegebener Notwendigkeit mit maßvoller Körpergewalt, aber keinesfalls so behandelt worden sei, dass es zu Verletzungen der Beschwerdeführerin hätte kommen können.

Die Verbringung der Beschwerdeführerin in die Krankenanstalt nach Z beruhe auf der ärztlichen Bescheinigung gemäß § 8 UbG der beigezogenen Sprengelärztin Dr. F. Maßgebend dabei sei, dass die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten (vgl Erkenntnis VwGH 26.06.1997, 94/11/0340, VwSlg 14706 A/1997). Stelle sich nachträglich heraus, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen seien, so sei die Vorführung einer Person durch Sicherheitsorgane nicht schon deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erklären. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Nur wenn selbst diese Minimalvoraussetzung zu verneinen sei, werde die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären sein. Gegenständlich konnten die einschreitenden Beamten aber auf Grund des geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst (Lärmerregung, Geschrei, verwirrter Eindruck), der Angaben ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und der nachfolgenden Untersuchung durch die Sprengelärztin, die wiederum mit dem behandelnden Facharzt Rücksprache gehalten habe, in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen, ohne die Beurteilung der Sprengelärztin in Zweifel ziehen zu müssen.Die Verbringung der Beschwerdeführerin in die Krankenanstalt nach Z beruhe auf der ärztlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 8, UbG der beigezogenen Sprengelärztin Dr. F. Maßgebend dabei sei, dass die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten vergleiche Erkenntnis VwGH 26.06.1997, 94/11/0340, VwSlg 14706 A/1997). Stelle sich nachträglich heraus, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vorgelegen seien, so sei die Vorführung einer Person durch Sicherheitsorgane nicht schon deshalb jedenfalls für rechtswidrig zu erklären. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Sicherheitsorgane zumindest vertretbar das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen konnten. Nur wenn selbst diese Minimalvoraussetzung zu verneinen sei, werde die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären sein. Gegenständlich konnten die einschreitenden Beamten aber auf Grund des geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst (Lärmerregung, Geschrei, verwirrter Eindruck), der Angaben ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und der nachfolgenden Untersuchung durch die Sprengelärztin, die wiederum mit dem behandelnden Facharzt Rücksprache gehalten habe, in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen annehmen, ohne die Beurteilung der Sprengelärztin in Zweifel ziehen zu müssen.

Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände, die sich den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung vor Ort geboten haben, sei die Annahme einer akut selbstgefährdeten Situation vertretbar gewesen und konnten die einschreitenden Beamten jedenfalls auch in vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung der Beschwerdeführerin annehmen. Festgehalten werde auch, dass sämtliche Maßnahmen unter möglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerin gesetzt worden seien.

Die belangte Behörde stellt daher den Antrag, die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 517/2013, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.Die belangte Behörde stellt daher den Antrag, die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Am 01.02.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Zeugen OO, Dr. FF sowie die Polizeibeamten BezInsp JJ, BezInsp GG, Insp. LL und Insp. KK persönlich einvernommen worden sind. Die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge Dr. EE wurden unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Bild- und Tonübertragung einvernommen.

Anlässlich einer nochmaligen Rücksprache stellt die Beschwerdeführerin am 03.03.2021 klar, dass sich die Beschwerde insbesonders gegen das Anlegen der Handfesseln, das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion Y und damit zusammenhängend das Nichtzuziehen der Sprengelärztin bereits in der Wohnung (Schonungsprinzip), die mangelhafte ärztliche Untersuchung und Ausstellung der – als nicht ausreichend begründet erachteten – Bescheinigung nach § 8 UbG sowie den Weitertransport ins Landeskrankenhaus Z richtet (vgl Aktenvermerk vom 03.03.2021).Anlässlich einer nochmaligen Rücksprache stellt die Beschwerdeführerin am 03.03.2021 klar, dass sich die Beschwerde insbesonders gegen das Anlegen der Handfesseln, das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion Y und damit zusammenhängend das Nichtzuziehen der Sprengelärztin bereits in der Wohnung (Schonungsprinzip), die mangelhafte ärztliche Untersuchung und Ausstellung der – als nicht ausreichend begründet erachteten – Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG sowie den Weitertransport ins Landeskrankenhaus Z richtet vergleiche Aktenvermerk vom 03.03.2021).

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Zeuge OO meldete am 16.04.2020 gegen 22.10 Uhr laute Schreie aus der nachbarschaftlichen Wohnung der Beschwerdeführerin in der Adresse 2 in Y bei der Polizei. Insp. L und Aspirant N (Streife „Y 4“) nahmen vor Ort zuerst Kontakt mit dem Zeugen OO auf, der ihnen seine Wahrnehmungen (lautes Geschrei und Lärm aus der Wohnung der Nachbarin) schilderte. Weiters traf die Streife „FGP Y 1“ mit BezInsp J und Insp K bei der Wohnung der Beschwerdeführerin ein.

Die Beschwerdeführerin öffnete den Polizeibeamten auch nach mehrmaligem Anklopfen bzw -klingeln nicht die Wohnungstüre. Allerdings kam der Zeuge Dr. EE, ein weiterer Nachbar, hinzu, der mitteilte, zudem der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin zu sein. Über Nachfrage gab der Zeuge Dr. E bekannt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren seelischen Erkrankung leide, dass sie seit zwei Monaten ihre Medikamente abgesetzt habe und suizidgefährdet sei. Es sei zu befürchten, dass sie sich jederzeit aus dem Fenster oder vom Balkon stürzen könne.

Die Polizeibeamten versuchten nun über den Balkon des Nachbarn Kontakt mit der Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt auf einem Stuhl im Wohnzimmer saß, aufzunehmen. Doch reagierte die Beschwerdeführerin nicht ausreichend auf das Zurufen bzw öffnete weiterhin die Haustüre nicht.

Auch die Nachfrage bei einem weiteren Nachbarn, der Kontakte zur Beschwerdeführerin pflegt, zum Vorhandensein eines Schlüssels zu deren Wohnung blieb erfolglos, ebenso dessen Versuche die Beschwerdeführerin dazu zu bewegen, die Tür zu öffnen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich durch die geschlossene Türe aber dahingehend, dass es ihr gut gehe, dass Corona sei und sie daher die Türe nicht öffnen werde.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin in Folge in ihr Schlafzimmer und damit aus dem Blickfeld der Polizeibeamten über das Balkonfenster zurückgezogen hatte, erachteten die Polizeibeamten im Hinblick auf die Suizidgefahr ein sofortiges Einschreiten als notwendig.

So wurde ein Feuerwehrmann auf der Drehleiter vor dem Schlafzimmerfenster positioniert und entschied BezInsp J nach Rücksprache mit einem Feuerwehrmann, nicht die massive Haustüre aufzubrechen, sondern eine Fensterscheibe neben der Balkontüre einzuschlagen.

Zwischenzeitlich trafen auch BezInsp G und RevInsp M (Streife „Habicht Sektor 1“) als weitere Unterstützung bei der Wohnung der Beschwerdeführerin ein.

Insp. L kletterte auf den Balkon der Beschwerdeführerin, schlug dort eine Fensterscheibe ein, betrat die Wohnung und öffnete die Wohnungstüre für die weiteren Polizeibeamten. Im Gang zur Wohnungstüre lagen zahlreiche Gegenstände auf dem Boden.

Als die Polizeibeamten (BezInsp. J, BezInsp. G, RevInsp. M, Insp. L) das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin betraten, saß diese auf ihrem Bett und las ein Buch. Die Beschwerdeführerin zeigte sich überrascht über das Eindringen der Polizeibeamten. BezInsp J versuchte die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die medizinischen Bedenken von Dr. E – dazu zu bewegen, mit auf die Polizeiinspektion Y zu kommen, um sich dort von einer Sprengelärztin untersuchen zu lassen. Die Beschwerdeführerin teilte dazu lautstark mit, dass sie das nicht für notwendig erachte und ihre Ruhe haben möchte.

Eine Beiziehung der Ärztin nach § 8 UbG in der Wohnung wurde von den Polizeibeamten nicht in Betracht gezogen.Eine Beiziehung der Ärztin nach Paragraph 8, UbG in der Wohnung wurde von den Polizeibeamten nicht in Betracht gezogen.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin über mehrmalige Aufforderung weigerte, freiwillig mit auf die Polizeiinspektion Y zu kommen, wurde von BezInsp J um 22:56 Uhr die „Festnahme zur Vorführung vor einen Amtsarzt wegen Eigen- und Fremdgefährdung“ ausgesprochen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine zierliche Frau (1,63 m, ca 50 kg).

Nachdem sich die Beschwerdeführerin nach wie vor „unkooperativ“ zeigte, zogen BezInsp G und RevInsp M die Beschwerdeführerin vom Bett auf den Boden. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin nicht aktiv gewehrt, sondern sich „verkrampft und die Arme versperrt“. Am Boden liegend wurden ihr Handschellen am Rücken angelegt.

Insp K durchsuchte die Beschwerdeführerin auf gefährliche Gegenstände und konnte keine solchen bei ihr feststellen.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin in eine aufrechte Position gebracht und auf einen Tragestuhl der Rettung gesetzt und ohne Schuhe und Socken zur Polizeiinspektion Y transportiert.

Spätestens auf der Polizeiinspektion Y wurden anlässlich der Untersuchung durch die Sprengelärztin gegen 23.30 Uhr die Handfesseln hinten gelöst, allerdings vorne wieder geschlossen.

Auf der Polizeiinspektion Y erkundigte sich die Sprengelärztin Dr. FF zuerst bei den Polizeibeamten über die Vorkommnisse in der Wohnung.

Bei dem Anamnesegespräch mit der Beschwerdeführerin wirkte die Beschwerde orientiert. Sie beschwerte sich laut über die Vorgangsweise der Polizei und über die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung und teilte mit, dass sie coronabedingt die Wohnung seit einem Monat nicht verlassen habe.

Die Sprengelärztin konfrontierte die Beschwerdeführerin mit dem von den Polizeibeamten mitgeteilten Umstand, dass sie laut Dr. E das ihr verordnete Neuroleptikum selbständig abgesetzt habe, was die Beschwerdeführerin bestätigte. Die Sprengelärztin telefonierte auch mit Dr. E, der ihr zudem mitteilte, an welcher Krankheit die Beschwerdeführerin leidet und dass er als behandelnder Arzt eine § 8 UbG Einweisung befürworte. Die Sprengelärztin konfrontierte die Beschwerdeführerin mit dem von den Polizeibeamten mitgeteilten Umstand, dass sie laut Dr. E das ihr verordnete Neuroleptikum selbständig abgesetzt habe, was die Beschwerdeführerin bestätigte. Die Sprengelärztin telefonierte auch mit Dr. E, der ihr zudem mitteilte, an welcher Krankheit die Beschwerdeführerin leidet und dass er als behandelnder Arzt eine Paragraph 8, UbG Einweisung befürworte.

Die Beschwerdeführerin zeigte sich in Folge mit einer freiwilligen Aufnahme im Bezirkskrankenhaus Y einverstanden, was aber durch die Sprengelärztin aufgrund des Telefonats mit Dr. E und der dort fehlenden Fachabteilung nicht mehr unterstützt wurde.

Die Sprengelärztin stellte sodann eine Bescheinigung nach § 8 UbG aus, auf welcher sie hinsichtlich der psychischen Erkrankung eine „bekannte Psychose“ festhielt und zudem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin „laut behandelnden Arzt Dr. E seit Mitte Februar 2020 selbständig Olanzapin abgesetzt“ habe. Eine ernstliche und erhebliche Gefährdung sah die Sprengelärztin durch das „aggressive Verhalten“ und dadurch, dass eine „Versorgung zuhause alleine unmöglich“ sei, als gegeben an. Unter „Geprüfte und kontaktierte Alternativen“ wurde „keine Angehörigen“ vermerkt.Die Sprengelärztin stellte sodann eine Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG aus, auf welcher sie hinsichtlich der psychischen Erkrankung eine „bekannte Psychose“ festhielt und zudem den Umstand, dass die Beschwerdeführerin „laut behandelnden Arzt Dr. E seit Mitte Februar 2020 selbständig Olanzapin abgesetzt“ habe. Eine ernstliche und erhebliche Gefährdung sah die Sprengelärztin durch das „aggressive Verhalten“ und dadurch, dass eine „Versorgung zuhause alleine unmöglich“ sei, als gegeben an. Unter „Geprüfte und kontaktierte Alternativen“ wurde „keine Angehörigen“ vermerkt.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund dieser Bescheinigung mit der Rettung in Anwesenheit eines Polizeibeamten mit vorne geschlossenen Handschellen in die Psychiatrie des Landeskrankenhauses Z eingeliefert. Erst dort wurden am 17.04.2020 um 01.30 Uhr die Handschellen abgenommen.

Am 17.04.2020 wurde die Unterbringung nach einer gerichtlichen Anhörung vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 UbG für unzulässig erklärt. Am 17.04.2020 wurde die Unterbringung nach einer gerichtlichen Anhörung vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, UbG für unzulässig erklärt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der Ablauf der gegenständlichen Amtshandlung, insbesondere das Handeln der einschreitenden Polizeibeamten (Einlangen der Meldung von Schreien und Lärm durch Zeuge Haas, Kontaktaufnahme mit Nachbarn, Nichtöffnen der Haustüre durch die Beschwerdeführerin, erfolglose Kontaktaufnahmeversuche über Balkon und weiteren Nachbarn, Zurückziehen der Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer, Einschlagen des Fensters auf dem Balkon mangels Wohnungsschlüssel, statt Aufbrechen der Haustüre, Ansprechen der Beschwerdeführerin im Schlafzimmer, Festnahme, nachdem die Beschwerdeführerin nicht freiwillig mitgefahren ist, Verbringung auf dem Boden, Anlegen von Handfesseln, Durchsuchung, Transport der Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion Y – ohne Schuhe und Socken, Weitertransport in die Psychiatrie des Landeskrankenhauses Z, Lösen der Handschellen erst beim Landeskrankenhaus) wurde von den einschreitenden Polizeibeamten BezInsp JJ, BezInsp GG, Insp LL und Insp KK, die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommen worden sind, in den oben angeführten Punkten weitgehend übereinstimmend und nachvollziehbar bestätigt bzw ergibt sich dieser Sachverhalt auch aus den von ihnen abgegebenen Stellungnahmen und Aktenvermerken, die von der belangten Behörde mit dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, die bei ihrer Einvernahme einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, stimmt – soweit sie das Einschreiten der Polizeibeamten selbst wahrgenommen und geschildert hat – in den angeführten Punkten überein, sodass diese Aussagen obigen Sachverhaltsfeststellungen zweifelsfrei zugrunde gelegt werden konnten.

Widersprüchliche Beweisergebnisse bestehen hinsichtlich der Auskünfte des Zeugen Dr. EE gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Amtshandlung:

Der Zeuge BezInsp J hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgesagt:

„Im Zuge dieser Amtshandlung ist dann auch der Nachbar Dr. E in den Gang gekommen und hat mit uns Kontakt aufgenommen. Er hat gesagt, dass er der Nachbar von Frau A ist und hat auch mitgeteilt, dass er sie als Arzt kennt. Ich weiß, dass Dr. E Psychiater ist. Er hat schon mitgeteilt, dass Frau A bei ihm in Behandlung ist und er sie auch aus diesem Grund kennt. Ich habe ihn dann gefragt, was hier Sache ist und ob hier eine Eigengefährdung vorliegt. Er hat mitgeteilt, dass Frau A ihre Medikation abgesetzt hat und insofern hat er ausdrücklich bestätigt, dass Frau A suizidgefährdet ist. Er hat auch gemeint, es könnte jederzeit sein, dass Frau A vom Balkon springt. Welche Krankheit sie hat, das habe ich nicht erfragt.“

Demgegenüber hat der Zeuge Dr. EE das Gespräch wie folgt geschildert:

Es wurde dann gefragt, ob Frau A Patientin bei mir ist. Ich habe dann zähneknirschend „ja“ gesagt. Aufgrund dieser Schilderungen der Polizeibeamten über dieses Verhalten hat meinerseits die Sorge hinsichtlich des Zustandes von Frau A zugenommen und ich habe ihr auch Ausdruck verliehen, indem ich darauf hingewiesen habe, dass in der Corona-Zeit der Kontakt zu einigen Patienten kaum möglich war und auch verschiedene Medikamente, obwohl es notwendig gewesen wäre, nicht verschrieben worden sind.

Ich habe nicht konkret zu den Polizeibeamten gesagt, dass dieser Fall auch auf Frau A zutrifft, weil ich habe nicht so den Überblick über meine Patienten und weiß nicht, wer sich die Medikamente geholt hat oder nicht. Ich habe zu den Polizeibeamten sicher nicht gesagt, dass Frau A seit 2 Monaten ein Neuroleptikum nicht mehr genommen habe, weil das habe ich zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst.

Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Polizeiangaben ich den Polizeibeamten gesagt haben soll, dass Frau A die Tabletten nicht mehr nimmt, so gebe ich dazu an:

An das kann ich mich jetzt so nicht mehr genau erinnern.

Ich habe den Polizeibeamten nicht gesagt, an welcher psychischen Krankheit Frau A leidet, sondern habe nur gesagt: „An einer ernsten seelischen Erkrankung“. Der Letztkontakt mit Frau A war schon mehrere Wochen her. Insofern konnte ich auch keine Auskunft über ihre aktuelle psychische Verfassung geben.

Ich wurde gefragt, ob die ernstliche Gefahr von Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt. Ich habe das mit „Ja“ beantwortet. Ich habe das einfach nicht ausschließen können. Ich könnte das jetzt anhand der Krankheit erklären, aber insofern berufe ich mich auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht.

Wenn ich gefragt werde, ob ich den Polizeibeamten gesagt habe, dass eine Suizidgefahr vorliegt, so gebe ich dazu an:

Ich habe es umgekehrt gesagt, dass ich eine solche nicht ausschließen kann. …

Es war dann so, dass die Feuerwehr über meinen Balkon hinüber auf den Balkon von Frau A geklettert ist und insofern habe ich dann schon Angst gehabt, wenn hier die Feuerwehr kommt und die Polizei, dass dann Frau A allenfalls beim anderen Fenster auf der Rückseite hinausspringen könnte. Insofern war da für mich schon Gefahr in Verzug. Ich habe ihr Verhalten als sehr auffällig erachtet, weil sie nicht auf das Anläuten bzw Anklopfen reagiert hat oder beispielsweise auch nicht darauf, dass die Polizei und die Feuerwehrmänner auf ihrem Balkon gestanden sind.“

Mit dieser Aussage konfrontiert - hat der ebenfalls beim Gespräch anwesende - Zeuge Insp. L folgende Aussage gemacht:

„Dr. E hat gefragt, wo das Problem ist. Wir haben ihn dann gefragt, ob er Frau A kennt und er hat gesagt, er sei der behandelnde Arzt. Es war so, dass ich oder ein Kollege von mir gefragt haben, ob sie selbstgefährdet ist. Das hat Dr. E bestätigt.

Wenn mir die Aussage von Dr. E vorgehalten wird, wonach er gesagt habe, er könne nur nicht ausschließen, dass sie selbstgefährdet ist, so gebe ich dazu an:

Da kann ich mich jetzt nicht mehr so ganz genau daran erinnern. Meiner Erinnerung nach hat er schon bestätigt, dass sie selbstgefährdet ist. Er hat gesagt, dass sie schon seit ein paar Monaten die Medikamente abgesetzt hat und er insofern der Meinung ist, dass sie selbstgefährdet ist.

Wenn mir die Aussage von Dr. E vorgehalten wird, wonach er nur gesagt habe, dass viele Patienten in der Corona-Zeit die Medikamente nicht mehr nehmen und er hinsichtlich Frau A keine genaue Auskunft geben konnte, so gebe ich dazu an:

Meiner Erinnerung nach hat er gesagt, sie habe die Medikamente abgesetzt.“

Auch die Zeugin Insp KK hat dies ausdrücklich bestätigt:

„Wenn mir die Aussage von Dr. E vorgehalten wird, wonach er nur darauf hingewiesen hat, dass während der Corona-Zeit manche Patienten die Medikamente nicht mehr nehmen, so gebe ich dazu an:

Da müsste ich mich jetzt schwer täuschen. Meiner Erinnerung hat er gesagt, dass Frau A die Medikamente abgesetzt hat. …

Meiner Erinnerung nach hat er von einer Psychose gesprochen. Über die genaue Krankheit bzw deren Schwere hat er sich nicht geäußert. Meiner Erinnerung nach hat er gesagt, dass eine Selbstgefährdung vorliegen würde und sie vom Balkon springen könnte, deswegen hat sich dann auch immer ein Kollege am Balkon befunden.“

Bei einer Zusammenschau dieser Aussagen wird den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten gefolgt. Unbestritten ist, dass der Zeuge Dr. E den Polizeibeamten mitgeteilt hat, dass er der behandelnde Arzt (Psychiater) der Beschwerdeführerin ist und diese an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Auch haben die Polizeibeamten überzeugend bestätigt, dass der Zeuge Dr. E das Vorliegen von Selbstgefährdung ausdrücklich bestätigt (und nicht nur „nicht ausgeschlossen“) und die Befürchtung geäußert hat, dass sich die Beschwerdeführerin vom Balkon oder aus dem Fenster stürzen könnte. Das ist auch insofern nachvollziehbar, als in weiterer Folge aufgrund dieser Aussage Feuerwehrmänner vor dem Balkon bzw dann später vor dem Schlafzimmer positioniert wurden, um hier notfalls rettend einzugreifen. Auch hat hier Dr. E in diesem Zusammenhang selbst „Gefahr in Verzug“ konstatiert (vgl obige Aussage). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Dr. E dann auch anlässlich seines Telefonats mit der Sprengelärztin die psychische Erkrankung, die Selbstgefährdung und das Absetzen der Medikamente wiederum bestätigt hat, sodass es naheliegend ist, dass er dies auch bereits gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat.Bei einer Zusammenschau dieser Aussagen wird den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten gefolgt. Unbestritten ist, dass der Zeuge Dr. E den Polizeibeamten mitgeteilt hat, dass er der behandelnde Arzt (Psychiater) der Beschwerdeführerin ist und diese an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Auch haben die Polizeibeamten überzeugend bestätigt, dass der Zeuge Dr. E das Vorliegen von Selbstgefährdung ausdrücklich bestätigt (und nicht nur „nicht ausgeschlossen“) und die Befürchtung geäußert hat, dass sich die Beschwerdeführerin vom Balkon oder aus dem Fenster stürzen könnte. Das ist auch insofern nachvollziehbar, als in weiterer Folge aufgrund dieser Aussage Feuerwehrmänner vor dem Balkon bzw dann später vor dem Schlafzimmer positioniert wurden, um hier notfalls rettend einzugreifen. Auch hat hier Dr. E in diesem Zusammenhang selbst „Gefahr in Verzug“ konstatiert vergleiche obige Aussage). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Dr. E dann auch anlässlich seines Telefonats mit der Sprengelärztin die psychische Erkrankung, die Selbstgefährdung und das Absetzen der Medikamente wiederum bestätigt hat, sodass es naheliegend ist, dass er dies auch bereits gegenüber den Polizeibeamten gemacht hat.

Die Ausübung von Zwang gegenüber der Beschwerdeführerin wurde von den Polizeibeamten grundsätzlich eingestanden. Es wurde ausdrücklich bestätigt, dass die Festnahme ausgesprochen, mangels Mitwirkung die Beschwerdeführerin vom Bett auf den Boden gezogen und dort durchsucht wurde und ihr zuerst Handschellen hinten angelegt wurden.

Widersprüchlich sind die Aussagen lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die Handschellen hinten geöffnet und vorne geschlossen wurden. Die Beschwerdeführerin hat dazu sehr glaubwürdig ausgesagt, dass dies erst auf der Polizeiinspektion Y erfolgt ist, als sie nach einem Glas Wasser gefragt habe. Dafür spricht auch, dass dies so in der Meldung vom 17.04.2020 von Insp. L/Polizeiinspektion Y, GZ: PAD/20/00673186/001/VW festgehalten worden ist („Diese wurde dann mit der Rettung im Beisein von zwei Beamten zur PI Y verbracht. Dort wurden ihr die Handfesseln hinten abgenommen und vorne geschlossen.“).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat Insp. L allerdings darauf hingewiesen, dass ihm hier ein Fehler im Bericht unterlaufen sei, er unmittelbar nach der Festnahme ins Wohnzimmer gegangen und daher erst im Nachhinein von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er dies im Polizeibericht falsch festgehalten habe. Die Zeugen Insp. KK und BezInsp GG haben unter Hinweis darauf, dass ein Transport im Rettungsstuhl mit hinten geschlossenen Händen so nicht oder nur schwer möglich sei, versichert, dass die Handschellen noch im Schlafzimmer hinten geöffnet und vorne geschlossen worden sind, was auch der (etwas vageren) Erinnerung von BezInsp J entsprochen hat. Auch hier ist anzumerken, dass die Polizeibeamten anlässlich ihrer Einvernahme grundsätzlich einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, zumal sie im Übrigen auch das Einsetzen der Zwangsbefugnisse im Wesentlich übereinstimmend geschildert haben.

Insofern war es im vorliegenden Fall schwierig festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Handschellen hinten gelöst und vorne angelegt wurden. Im Hinblick darauf, dass das Anlegen von Handfesseln aber von Beginn an rechtswidrig gewesen ist (vgl die rechtlichen Erwägungen), erübrigt es sich hier die Feststellung der genauen zeitlichen Abfolge. Feststeht jedenfalls, dass die Hände gegen 23.00 Uhr zuerst hinten mit Handschellen gesichert worden sind, spätestens in der Polizeiinspektion Y die Hände hinten gelöst und vorne geschlossen worden sind und die Handfesseln erst beim Eintreffen beim Landeskrankenhaus Z am 17.04.2020 gegen 01.30 Uhr gelöst worden sind, sohin erst nach ca 2,5 Stunden.Insofern war es im vorliegenden Fall schwierig festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Handschellen hinten gelöst und vorne angelegt wurden. Im Hinblick darauf, dass das Anlegen von Handfesseln aber von Beginn an rechtswidrig gewesen ist vergleiche die rechtlichen Erwägungen), erübrigt es sich hier die Feststellung der genauen zeitlichen Abfolge. Feststeht jedenfalls, dass die Hände gegen 23.00 Uhr zuerst hinten mit Handschellen gesichert worden sind, spätestens in der Polizeiinspektion Y die Hände hinten gelöst und vorne geschlossen worden sind und die Handfesseln erst beim Eintreffen beim Landeskrankenhaus Z am 17.04.2020 gegen 01.30 Uhr gelöst worden sind, sohin erst nach ca 2,5 Stunden.

Die Polizeibeamten haben ausgesagt, dass eine Beiziehung der Sprengelärztin in der Wohnung nicht in Betracht gezogen worden ist (vgl Zeuge BezInsp J: „Eine Überlegung, dass man Frau Dr. F, die zuständige Sprengelärztin, in die Wohnung holt, hat es von meiner Seite nicht gegeben. Es wird üblicherweise so gemacht, dass die Ärztin auf die Polizeiinspektion kommt und die betreffende Person dorthin gebracht wird.“, vgl weiters der Zeuge BezInsp G: „Wenn ich gefragt werde, ob überlegt worden ist, die Sprengelärztin her zu holen, so gebe ich dazu an: Das ist eigentlich nicht üblich. Ich habe aber das Telefonat mit Frau Dr. F nicht geführt.“).Die Polizeibeamten haben ausgesagt, dass eine Beiziehung der Sprengelärztin in der Wohnung nicht in Betracht gezogen worden ist vergleiche Zeuge BezInsp J: „Eine Überlegung, dass man Frau Dr. F, die zuständige Sprengelärztin, in die Wohnung holt, hat es von meiner Seite nicht gegeben. Es wird üblicherweise so gemacht, dass die Ärztin auf die Polizeiinspektion kommt und die betreffende Person dorthin gebracht wird.“, vergleiche weiters der Zeuge BezInsp G: „Wenn ich gefragt werde, ob überlegt worden ist, die Sprengelärztin her zu holen, so gebe ich dazu an: Das ist eigentlich nicht üblich. Ich habe aber das Telefonat mit Frau Dr. F nicht geführt.“).

Den Ablauf der Untersuchung durch die Sprengelärztin auf der Polizeiinspektion Y und ihr Telefongespräch mit Dr. E hat die Zeugin Dr. F glaubwürdig geschildert. Die diesbezügliche Aussage der Beschwerdeführerin stimmt in den von ihr wahrgenommen Abläufen überein, ebenso die Schilderung des Telefongesprächs durch den Zeugen Dr. E.

Die Bescheinigung nach § 8 UbG wurde von der belangten Behörde vorgelegt und liegt im Akt auf.Die Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG wurde von der belangten Behörde vorgelegt und liegt im Akt auf.

Der Weitertransport in das Landeskrankenhaus Z mit vorne geschlossenen Handfesseln ergibt sich wiederum aus den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten und der Beschwerdeführerin.

Im vorgelegten Tonbandprotokoll über die Anhörung gemäß §§ 19 ff UbG vom 17.04.2020 zu Zl *** ist der Beschluss festgehalten, wonach die Unterbringung vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 UbG unzulässig erklärt wird.Im vorgelegten Tonbandprotokoll über die Anhörung gemäß Paragraphen 19, ff UbG vom 17.04.2020 zu Zl *** ist der Beschluss festgehalten, wonach die Unterbringung vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, UbG unzulässig erklärt wird.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (im Folgenden: UbG), BGBl Nr 155/1990 idF BGBl I Nr 131/2017, und des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 12/1997, lauten wie folgt:Die zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes (im Folgenden: UbG), Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 2017,, und des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, lauten wie folgt:

§ 3 UbGParagraph 3, UbG

Voraussetzungen der Unterbringung

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

         1.       an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

         2.       nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

§ 8 UbGParagraph 8, UbG

Unterbringung ohne Verlangen

Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl I Nr 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9 UbGParagraph 9, UbG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

§ 46 SPGParagraph 46, SPG

Vorführung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

(3) Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.(3) Im Übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

§ 47Paragraph 47

Durchführung einer Anhaltung

(1) Jeder nach § 45 Festgenommene oder nach § 46 Vorgeführte hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs 1 Z 1 und des § 46 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.(1) Jeder nach Paragraph 45, Festgenommene oder nach Paragraph 46, Vorgeführte hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 46, auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme (Vorführung) verständigt wird. Bei der Festnahme (Vorführung) und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Betroffenen und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen.

…

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Zur Zulässigkeit:

Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde ist das zwangsweise Verbringen der Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin sowie nach dem Ausstellen einer amtsärztlichen Bescheinigung das Verbringen ins Landeskrankenhaus Z sowie das das Anlegen der Handfesseln in der Nacht vom 16. auf den 17.04.2020 über 2,5 Stunden durch – der Bezirkshauptmannschaft Y als belangter Behörde zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y.

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann vergleiche VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).

Die sogenannte Verbringung einer Person nach § 8 UbG in eine psychiatrische Abteilung und die damit allenfalls im Zusammenhang stehende Vorführung zum Amtsarzt oder Sprengelarzt nach § 9 UbG stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs solche Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl VwGH 17.06.2013, 2010/11/0161, 26.06.1997, 94/11/0340, mwN), ebenso die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln (vgl zB VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015 mwH).Die sogenannte Verbringung einer Person nach Paragraph 8, UbG in eine psychiatrische Abteilung und die damit allenfalls im Zusammenhang stehende Vorführung zum Amtsarzt oder Sprengelarzt nach Paragraph 9, UbG stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs solche Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0161, 26.06.1997, 94/11/0340, mwN), ebenso die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln vergleiche zB VwGH 29.11.2012, 2012/01/0015 mwH).

Der gegenständliche Vorfall fand am 16./17.04.2020 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 27.05.2020 eingebracht. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

In der Sache:

Zur Verbringung der Beschwerdeführerin auf die Polizeiinspektion:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 9 Abs 1 UbG berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UbG berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen.

Voraussetzung für eine Unterbringung iSd UbG ist somit - kumulativ - eine psychische Krankheit, eine damit im Zusammenhang stehende ernstliche und erhebliche Gefährdung des (eigenen oder fremden) Lebens oder der Gesundheit (§ 3 Z 1 UbG) sowie der Mangel ausreichender ärztlicher Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung (§ 3 Z 2 UbG).Voraussetzung für eine Unterbringung iSd UbG ist somit - kumulativ - eine psychische Krankheit, eine damit im Zusammenhang stehende ernstliche und erhebliche Gefährdung des (eigenen oder fremden) Lebens oder der Gesundheit (Paragraph 3, Ziffer eins, UbG) sowie der Mangel ausreichender ärztlicher Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung (Paragraph 3, Ziffer 2, UbG).

Aus den §§ 8 und 9 UbG ergibt sich, dass eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvor-aussetzungen des § 3 UbG gegeben sind, sohin nicht erst bei der Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung, sondern schon bei der "Verbringung" in eine solche vorzunehmen ist. Das Gesetz lässt allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine Untersuchung durch den Abteilungsleiter (Facharzt) der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs 1 UbG) bzw über Verlangen der aufgenommenen Person eines zweiten Facharztes unabhängig voneinander (§ 10 Abs 3 UbG) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des § 9 Abs 2 UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt (vgl VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).Aus den Paragraphen 8 und 9 UbG ergibt sich, dass eine Beurteilung, ob die Unterbringungsvor-aussetzungen des Paragraph 3, UbG gegeben sind, sohin nicht erst bei der Aufnahme in eine psychiatrische Abteilung, sondern schon bei der "Verbringung" in eine solche vorzunehmen ist. Das Gesetz lässt allerdings erkennen, dass diese Beurteilung in unterschiedlicher Intensität zu erfolgen hat. Erst für die Aufnahme in die Anstalt wird eine Untersuchung durch den Abteilungsleiter (Facharzt) der psychiatrischen Abteilung (Paragraph 10, Absatz eins, UbG) bzw über Verlangen der aufgenommenen Person eines zweiten Facharztes unabhängig voneinander (Paragraph 10, Absatz 3, UbG) verlangt und für dessen "Verbringung" in die Anstalt - vom Ausnahmefall des Paragraph 9, Absatz 2, UbG abgesehen - nur die Untersuchung durch einen Arzt, der nicht Facharzt des einschlägigen Sonderfaches sein muss, bzw - im besagten Ausnahmefall - nicht einmal die Untersuchung durch einen Arzt vergleiche VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).

Von den – zu Beginn der Amtshandlung einschreitenden – Organen ist eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen freilich nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten (vgl zum Vertretbarkeitskalkül VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162, und das dort zitierte Erkenntnis vom 26.06.1997, 94/11/0340, 20.12.2016, Ra 2015/01/0033 ua). Die genannte Annahme muss aber das Vorliegen sämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG umfassen (vgl VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, VwSlg 16.688A/2005). Von den – zu Beginn der Amtshandlung einschreitenden – Organen ist eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen freilich nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten vergleiche zum Vertretbarkeitskalkül VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162, und das dort zitierte Erkenntnis vom 26.06.1997, 94/11/0340, 20.12.2016, Ra 2015/01/0033 ua). Die genannte Annahme muss aber das Vorliegen sämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des Paragraph 3, UbG umfassen vergleiche VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, VwSlg 16.688A/2005).

Was dabei § 3 Z 1 UbG anlangt, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden oder Anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt sohin nicht bloß die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung, sondern es ist ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts notwendig (vgl VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).Was dabei Paragraph 3, Ziffer eins, UbG anlangt, so ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden oder Anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt sohin nicht bloß die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdschädigung, sondern es ist ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts notwendig vergleiche VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).

Im vorliegenden Fall schritten die Polizeibeamten aufgrund der Meldung eines ungewöhnlichen Verhaltens (lautes Schreien) der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin hat den Polizeibeamten nicht die Tür geöffnet und auch bei Kontaktaufnahme über den Balkon nicht ausreichend reagiert. Von einem weiteren Nachbarn, der zudem der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin ist, wurden die Polizeibeamten über eine ernsthafte psychische Erkrankung sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente abgesetzt hat, informiert. Zudem hat der behandelnde Arzt eine ernstliche Suizidgefahr zum Ausdruck gebracht.

Auch wenn aufgrund des – beim Polizeieinsatz wahrgenommenen - Verhaltens der Beschwerdeführerin (ruhig und orientiert, hat niemanden gegenüber Selbstmordabsichten geäußert) selbst kein unmittelbarer Hinweis darauf bestanden hat, dass sie beabsichtigt, ihr Leben zu beenden oder zu gefährden, durften bzw mussten die – fachmedizinisch nicht ausgebildeten – Polizeibeamten im Hinblick auf diese Aussagen des behandelnden Psychiaters von einer entsprechenden psychischen Erkrankung und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführerin ausgehen, zumal keinerlei Umstände erkennbar waren, die die Richtigkeit dieser Aussagen des behandelnden Arztes in Zweifel stellen.

Dass eine außerhalb einer psychiatrischen Abteilung stattfindende ärztliche Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit nicht näher von den Polizeibeamten geprüft wurde, führt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfungserfordernisse und im Hinblick auf den bekannt gewordenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbedingt notwendige Medikamente seit zwei Monaten abgesetzt hat und an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, nicht bereits zu einer Rechtswidrigkeit, weil wohl auch in einem solchen Fall eine fehlende Einsicht der Beschwerdeführerin in die Notwendigkeit einer solchen Behandlung oder Betreuung von den Polizeibeamten ohne nähere Prüfung noch vertretbar angenommen werden durfte (vgl VwGH 26.06.1997, 94/11/0340). Dass eine außerhalb einer psychiatrischen Abteilung stattfindende ärztliche Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit nicht näher von den Polizeibeamten geprüft wurde, führt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen an die Prüfungserfordernisse und im Hinblick auf den bekannt gewordenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin unbedingt notwendige Medikamente seit zwei Monaten abgesetzt hat und an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, nicht bereits zu einer Rechtswidrigkeit, weil wohl auch in einem solchen Fall eine fehlende Einsicht der Beschwerdeführerin in die Notwendigkeit einer solchen Behandlung oder Betreuung von den Polizeibeamten ohne nähere Prüfung noch vertretbar angenommen werden durfte vergleiche VwGH 26.06.1997, 94/11/0340).

Abgesehen davon, wird in der Lehre – abweichend von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwSlg 16.688A/2005) – die Auffassung vertreten (vgl zB Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl. 2011, Anm 16 zu § 46 SPG), dass aufgrund des Wortlautes des § 46 SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur das Vorliegen einer psychischen Krankheit sowie die Eigen- oder Fremdgefährdung „aus besonderen Gründen anzunehmen“ ist und die weitere Voraussetzung nach § 3 Z 2 UbG (ärztliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der psychiatrischen Abteilung) erst anlässlich der Untersuchung durch den Sprengel- oder Polizeiarzt zu prüfen ist. Allerdings ist auch bei einem Einschreiten nach § 46 SPG das Verhältnismäßigkeitsgebot (§ 29 SPG) zu berücksichtigen, sodass die Polizeibeamten jedenfalls zu prüfen haben, ob die von einer Person ausgehende Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann (vgl Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts, 3 Aufl, Anm 156). Dass eine solche alternative Behandlungs- bzw Betreuungsmöglichkeit – für die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Amtshandlung erkennbar – vorgelegen ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Abgesehen davon, wird in der Lehre – abweichend von der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg 16.688A/2005) – die Auffassung vertreten vergleiche zB Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl. 2011, Anmerkung 16 zu Paragraph 46, SPG), dass aufgrund des Wortlautes des Paragraph 46, SPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur das Vorliegen einer psychischen Krankheit sowie die Eigen- oder Fremdgefährdung „aus besonderen Gründen anzunehmen“ ist und die weitere Voraussetzung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UbG (ärztliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten außerhalb der psychiatrischen Abteilung) erst anlässlich der Untersuchung durch den Sprengel- oder Polizeiarzt zu prüfen ist. Allerdings ist auch bei einem Einschreiten nach Paragraph 46, SPG das Verhältnismäßigkeitsgebot (Paragraph 29, SPG) zu berücksichtigen, sodass die Polizeibeamten jedenfalls zu prüfen haben, ob die von einer Person ausgehende Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann vergleiche Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts, 3 Aufl, Anmerkung 156). Dass eine solche alternative Behandlungs- bzw Betreuungsmöglichkeit – für die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Amtshandlung erkennbar – vorgelegen ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG im Rahmen der „Grobprüfung“ durch die Polizeibeamten bejaht werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, UbG im Rahmen der „Grobprüfung“ durch die Polizeibeamten bejaht werden können.

Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage zu klären, ob es im Sinn des § 9 Abs 1 UbG ausgereicht hätte bzw sogar geboten gewesen wäre, einen Arzt im Sinne des § 8 Abs 1 UbG vor Ort beizuziehen (vgl den Wortlaut des § 9 Abs 1, erster Satz, UbG). Bei Beurteilung dieser Frage ist insbesondere § 9 Abs 3 UbG zu berücksichtigen. Demnach haben der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne „notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen.Allerdings ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch die Frage zu klären, ob es im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, UbG ausgereicht hätte bzw sogar geboten gewesen wäre, einen Arzt im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, UbG vor Ort beizuziehen vergleiche den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins,, erster Satz, UbG). Bei Beurteilung dieser Frage ist insbesondere Paragraph 9, Absatz 3, UbG zu berücksichtigen. Demnach haben der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Was in diesem Sinne „notwendig" ist, muss an der jeweiligen Situation gemessen werden, sodass es erforderlich ist, dazu konkrete Feststellungen zu treffen.

Auch nach § 46 Abs 1 SPG ist die Vorführung nur zulässig, wenn sie „notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen“. Kann der Arzt iSd § 9 UbG beigezogen werden, dann ist die Vorführung zum Arzt iSd § 46 nicht „notwendig“ (vgl Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts, 3. Aufl, Anm 158).Auch nach Paragraph 46, Absatz eins, SPG ist die Vorführung nur zulässig, wenn sie „notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen“. Kann der Arzt iSd Paragraph 9, UbG beigezogen werden, dann ist die Vorführung zum Arzt iSd Paragraph 46, nicht „notwendig“ vergleiche Kopetzky, Grundriss des Unterbringungsrechts, 3. Aufl, Anmerkung 158).

Unter Beachtung dieses „Schonungsprinzips“ bzw dem nach § 29 SPG geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes haben die Polizeibeamten zu entscheiden, ob ein Arzt zu holen oder aufzusuchen ist. Im wohlverstandenen Interesse des psychisch Kranken wird regelmäßig jene Alternative vorzuziehen sein, die dem Patienten eine optimale medizinische Versorgung ehestmöglich sichert und seine Rechte – auch sein Ansehen – am wenigsten beschränkt. Bei der Abwägung ist weiters zu berücksichtigen, welche Alternative eher verhindern kann, dass die Selbst- oder Fremdgefährdung tatsächlich zu einem Schaden führt (vgl Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl. 2011, Anm 13 zu § 46 SPG).Unter Beachtung dieses „Schonungsprinzips“ bzw dem nach Paragraph 29, SPG geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes haben die Polizeibeamten zu entscheiden, ob ein Arzt zu holen oder aufzusuchen ist. Im wohlverstandenen Interesse des psychisch Kranken wird regelmäßig jene Alternative vorzuziehen sein, die dem Patienten eine optimale medizinische Versorgung ehestmöglich sichert und seine Rechte – auch sein Ansehen – am wenigsten beschränkt. Bei der Abwägung ist weiters zu berücksichtigen, welche Alternative eher verhindern kann, dass die Selbst- oder Fremdgefährdung tatsächlich zu einem Schaden führt vergleiche Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, 4. Aufl. 2011, Anmerkung 13 zu Paragraph 46, SPG).

Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin - als die Polizeibeamten ihr Schlafzimmer betreten haben – ruhig verhalten. Sie saß lesend auf ihrem Bett. Während des gesamten Polizeieinsatzes konnte kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin von den Beamten selbst wahrgenommen werden und auch zuvor war die Beschwerdeführerin den Nachbarn lediglich durch lautes Schreien aufgefallen. Sechs Polizeibeamte, Einsatzkräfte der Rettung und Feuerwehr hielten sich in der Wohnung auf, die „Lage“ war gesichert, sodass jedenfalls keine Situation vorlag, in der ein unmittelbar eintretender Schaden für die Beschwerdeführerin oder sonstige Personen zu befürchten war. Aufgrund der Informationen durch den behandelnden Psychiater war eine Abklärung durch eine Ärztin nach § 8 UbG jedenfalls geboten (vgl die Ausführungen oben), doch stellte sich die Situation jedenfalls nicht derart dar, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet bzw gefährdet gewesen wäre, wenn die Ärztin (§ 8 UbG) bereits in der Wohnung beigezogen worden wäre, nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte, freiwillig zur Polizeiinspektion mitzukommen. Die Polizeibeamten haben im gegenständlichen Fall eine derartige Vorgangsweise nicht einmal in Betracht gezogen. Es sind keinerlei Gründe im Verfahren hervorgekommen, die einer Zuziehung der Sprengelärztin vor Ort entgegengestanden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin durch Polizeibeamte unter den Augen der Nachbarschaft jedenfalls dem Ansehen der Beschwerdeführerin wenig zuträglich gewesen ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin - als die Polizeibeamten ihr Schlafzimmer betreten haben – ruhig verhalten. Sie saß lesend auf ihrem Bett. Während des gesamten Polizeieinsatzes konnte kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten der Beschwerdeführerin von den Beamten selbst wahrgenommen werden und auch zuvor war die Beschwerdeführerin den Nachbarn lediglich durch lautes Schreien aufgefallen. Sechs Polizeibeamte, Einsatzkräfte der Rettung und Feuerwehr hielten sich in der Wohnung auf, die „Lage“ war gesichert, sodass jedenfalls keine Situation vorlag, in der ein unmittelbar eintretender Schaden für die Beschwerdeführerin oder sonstige Personen zu befürchten war. Aufgrund der Informationen durch den behandelnden Psychiater war eine Abklärung durch eine Ärztin nach Paragraph 8, UbG jedenfalls geboten vergleiche die Ausführungen oben), doch stellte sich die Situation jedenfalls nicht derart dar, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet bzw gefährdet gewesen wäre, wenn die Ärztin (Paragraph 8, UbG) bereits in der Wohnung beigezogen worden wäre, nachdem sich die Beschwerdeführerin weigerte, freiwillig zur Polizeiinspektion mitzukommen. Die Polizeibeamten haben im gegenständlichen Fall eine derartige Vorgangsweise nicht einmal in Betracht gezogen. Es sind keinerlei Gründe im Verfahren hervorgekommen, die einer Zuziehung der Sprengelärztin vor Ort entgegengestanden wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin durch Polizeibeamte unter den Augen der Nachbarschaft jedenfalls dem Ansehen der Beschwerdeführerin wenig zuträglich gewesen ist.

Bei einer Gesamtzusammenschau dieser Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zwangsweise Verbringung auf die Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin in ihrem Recht auf schonende Vorgangsweise verletzt worden ist, weil in diesem Fall eine Beiziehung der Ärztin (§ 8 UbG) in der Wohnung geboten gewesen wäre.Bei einer Gesamtzusammenschau dieser Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre zwangsweise Verbringung auf die Polizeiinspektion Y zur Untersuchung durch die Sprengelärztin in ihrem Recht auf schonende Vorgangsweise verletzt worden ist, weil in diesem Fall eine Beiziehung der Ärztin (Paragraph 8, UbG) in der Wohnung geboten gewesen wäre.

Angemerkt wird, dass mangels Festnahmegrund nach § 45 Abs 1 Z 1 SPG oder einer sonstigen Bestimmung auch die – nicht separat angefochtene – förmliche Festnahme der Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entspricht. Nach § 9 UbG und § 46 SPG ist eine zwangsweise Vorführung einer Person zur Untersuchung zum Arzt und keine förmliche Festnahme vorgesehen. Angemerkt wird, dass mangels Festnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, SPG oder einer sonstigen Bestimmung auch die – nicht separat angefochtene – förmliche Festnahme der Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entspricht. Nach Paragraph 9, UbG und Paragraph 46, SPG ist eine zwangsweise Vorführung einer Person zur Untersuchung zum Arzt und keine förmliche Festnahme vorgesehen.

Zur Untersuchung durch die Sprengelärztin auf der Polizeiinspektion Y und die Verbringung der Beschwerdeführerin ins Landeskrankenhaus Z:

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen, nämlich der Verbringung in die genannte Anstalt und die unmittelbar vorangegangene Untersuchung auf der Polizeiinspektion Y, ist im gegebenen Zusammenhang auch die Frage, ob die beigezogene Sprengelärztin auf Grund der Untersuchung mit Recht annehmen durfte, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und ob eine dem § 8 UbG entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin bekämpften Maßnahmen, nämlich der Verbringung in die genannte Anstalt und die unmittelbar vorangegangene Untersuchung auf der Polizeiinspektion Y, ist im gegebenen Zusammenhang auch die Frage, ob die beigezogene Sprengelärztin auf Grund der Untersuchung mit Recht annehmen durfte, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen, und ob eine dem Paragraph 8, UbG entsprechende Bescheinigung ausgestellt wurde.

Wie bereits oben ausgeführt, gehört zu den Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 3 Z 1 UbG, dass der Betreffende an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Die ernstliche Gefährdung im beschriebenen Sinn muss – ebenso wie die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen – nämlich insbesondere die psychische Krankheit, das Fehlen der Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit außerhalb einer Anstalt – in der vom Arzt gemäß § 8 UbG ausgestellten Bescheinigung „im Einzelnen“ begründet werden. Wie bereits oben ausgeführt, gehört zu den Voraussetzungen der Unterbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UbG, dass der Betreffende an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Die ernstliche Gefährdung im beschriebenen Sinn muss – ebenso wie die weiteren Unterbringungsvoraussetzungen – nämlich insbesondere die psychische Krankheit, das Fehlen der Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeit außerhalb einer Anstalt – in der vom Arzt gemäß Paragraph 8, UbG ausgestellten Bescheinigung „im Einzelnen“ begründet werden.

Die im § 8 zweiter Satz UbG normierte Begründungspflicht soll die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherstellen und damit deren Überprüfung ermöglichen. Ein bloßes Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es ist insbesondere festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschließen lässt, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht und welche Alternativen geprüft bzw kontaktiert wurden (vgl VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).Die im Paragraph 8, zweiter Satz UbG normierte Begründungspflicht soll die Nachvollziehbarkeit der Bescheinigung sicherstellen und damit deren Überprüfung ermöglichen. Ein bloßes Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es ist insbesondere festzuhalten, aus welchem Verhalten und welchen medizinischen Zustandsbildern sich die psychische Krankheit erschließen lässt, worin die ernstliche und erhebliche Gefährdung besteht und welche Alternativen geprüft bzw kontaktiert wurden vergleiche VwGH 27.11.2001, 2000/11/0320).

In der gegenständlichen Bescheinigung heißt es:

„Medizinisches Zustandsbild und festgestelltes Verhalten (psychische Erkrankung):

Bekannte Psychose (laut behandelnden Arzt Dr. E seit Mitte Februar 2020 selbständig Olanzapin abgesetzt)

Ernstliche und erhebliche Gefährdung (Hinweis aus welchen Verhaltensweisen ableitbar):

Aggressives Verhalten, Versorgung zuhause alleine unmöglich

Geprüfte und kontaktierte Alternativen:

Keine Angehörigen“

Die Bescheinigung enthält demnach keine - im Sinne des zuvor Gesagten erforderliche - Begründung für die ernstliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschwerdeführerin selbst oder anderer: Das von der Sprengelärztin konstatierte „aggressive Verhalten“ hat die Sprengelärztin in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin in einem aggressiven Tonfall darüber beschwert habe, dass sie auf die Polizeiinspektion gebracht und die Untersuchung über sich ergehen lassen müsse. Ein aggressiver Tonfall für sich allein begründet in keinster Weise einen Hinweis auf eine ernstliche oder erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung.

Auch ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Sprengelärztin angenommen hat, dass sich die – von ihr als „orientiert“ beurteilte - Beschwerdeführerin nicht selbst versorgen kann, zumal im Beweisverfahren – abgesehen vom Absetzen des Medikaments – nicht hervorgekommen ist, dass es bei der Beschwerdeführerin diesbezügliche Probleme gibt.

Soweit unter der Rubrik „Medizinisches Zustandsbild und festgestelltes Verhalten“ die Absetzung des Medikamentes Olanzapin angeführt ist, wird in der Bescheinigung mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn näher begründet, ob und inwiefern ein solcher Abbruch der Medikamenteneinnahme eine Suizidgefahr birgt bzw eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung nach sich ziehen könnte. Es hätte in diesem Zusammenhang einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, inwiefern es beim konkreten Krankheitsbild der Beschwerdeführerin durch das Absetzen des Medikaments zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung kommen kann. Dazu fehlen jegliche Ausführungen.

Schließlich ist in keinster Weise bescheinigt, inwieweit geprüft worden ist, ob nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, die Beschwerdeführerin ärztlich behandelt oder betreut werden kann. In diesem Zusammenhang findet sich lediglich die Anmerkung: „keine Angehörigen“. Es ist nun nicht nachvollziehbar, weshalb beim Fehlen von Angehörigen bereits auf das Fehlen von ärztlichen Behandlungs- und Betreuungsalternativen geschlossen werden kann. Eine ordnungsgemäße Prüfung dieser Unterbringungsvoraussetzung ist sohin ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Die gegenständliche Bescheinigung entspricht daher nicht den Anforderungen des § 8 Abs 1 zweiter Satz UbG nach einer Anführung der Gründe im Einzelnen, aus denen der Arzt die Voraussetzung der Unterbringung für gegeben erachtet. Die auf dieser Bescheinigung beruhende zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Abteilung ist daher ebenfalls rechtswidrig (vgl dazu auch VwGH 08.08.2002, 99/11/0327, 27.11.2001, 2000/11/0320).Die gegenständliche Bescheinigung entspricht daher nicht den Anforderungen des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz UbG nach einer Anführung der Gründe im Einzelnen, aus denen der Arzt die Voraussetzung der Unterbringung für gegeben erachtet. Die auf dieser Bescheinigung beruhende zwangsweise Verbringung der Beschwerdeführerin in eine psychiatrische Abteilung ist daher ebenfalls rechtswidrig vergleiche dazu auch VwGH 08.08.2002, 99/11/0327, 27.11.2001, 2000/11/0320).

Zum Anlegen der Handfesseln:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 08.08.2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist (vgl VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, 0071 und vom 27.09.2007, 2004/11/0152). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 08.08.2002, 99/11/0327 (gleichfalls eine Verbringung in eine Anstalt nach dem UbG betreffend), ausgeführt, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt erforderlich (unabdingbar) ist". Eine Fesselung mit Handschellen sei etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten sei oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Auch zur Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung bzw Selbstbeschädigung ist eine Fesselung nur dann zulässig, wenn sie "unbedingt erforderlich" im dargestellten Sinn ist vergleiche , VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, 0071 und vom 27.09.2007, 2004/11/0152). Dies gilt umso mehr für eine Fesselung der Hände auf dem Rücken.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine zierliche Frau (1,63 cm, 50 kg), die - lesend auf dem Bett - angetroffen wurde. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin über besondere Kräfte verfügt oder besonders bedrohlich gewirkt hat. Sie hatte auch keinerlei gefährliche Gegenstände bei sich, was den Polizeibeamten aufgrund der Durchsuchung bekannt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich über das Eindringen der Polizeibeamten in ihrer Wohnung zwar verbal beschwert, sie hat aber keinerlei Widerstand geleistet. Auch nachdem die Festnahme ausgesprochen wurde, und sie zwangsweise vom Bett auf den Boden gezogen wurde, hat sie sich – so der Zeuge BezInsp G - verkrampft und die Hände versperrt, aber zu keinem Zeitpunkt ein körperlich aggressives Verhalten gezeigt. In der Wohnung hielten sich sechs Polizeibeamte und weitere Einsatzkräfte von Rettung und Feuerwehr auf. Während der gesamten Amtshandlung bis zur Einlieferung ins Landeskrankenhaus Z hat aufgrund ihres konkreten Verhaltens keine Notwendigkeit bestanden, die Beschwerdeführerin angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.

Es sind daher keine Umstände erkennbar, die eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Polizeibeamten bzw der sonstigen Einsatzkräfte bewirkt hätten bzw eine solche ernsthaft befürchten ließen. Auch zu einer Hintanhaltung einer möglichen Selbstgefährdung erscheint eine Fesselung im Hinblick auf die körperliche Statur der Beschwerdeführerin und der Anzahl der anwesenden Polizeibeamten keinesfalls erforderlich. Es kann von sechs ausgebildeten Polizeibeamten erwartet werden, dass sie auch ohne Fesselung ein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten einer bislang nicht aggressiven, zierlichen Person jedenfalls unterbinden hätten können, sodass die Fesselung mit Handschellen jedenfalls unverhältnismäßig und dem Schonungsprinzip widersprechend zu beurteilen ist.

Das Anlegen der Handfesseln war sohin von Beginn an bis zur Abnahme der Handfesseln beim Landeskrankenhaus Z rechtswidrig. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis konnte dahingestellt bleiben, wie lange die Fesselung am Rücken, die mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist, angedauert hat.

VI.römisch sechs.
Ergebnis:

Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen steht sohin fest, dass die Verbringung der Beschwerdeführerin am 16.04.2020 auf die Polizeiinspektion Y unverhältnismäßig und dem Schonungsprinzip widersprechend zu beurteilen ist, die Bescheinigung nach § 8 UbG mangelhaft begründet und daher die darauf basierende Verbringung der Beschwerdeführerin ins Landeskrankenhaus Z rechtswidrig sowie das Anlegen der Handschellen während der gesamten Amtshandlung bis zu deren Abnahme um 01.30 Uhr am 17.04.2020 beim Landeskrankenhaus Z unverhältnismäßig und daher ebenfalls rechtswidrig gewesen sind.Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen steht sohin fest, dass die Verbringung der Beschwerdeführerin am 16.04.2020 auf die Polizeiinspektion Y unverhältnismäßig und dem Schonungsprinzip widersprechend zu beurteilen ist, die Bescheinigung nach Paragraph 8, UbG mangelhaft begründet und daher die darauf basierende Verbringung der Beschwerdeführerin ins Landeskrankenhaus Z rechtswidrig sowie das Anlegen der Handschellen während der gesamten Amtshandlung bis zu deren Abnahme um 01.30 Uhr am 17.04.2020 beim Landeskrankenhaus Z unverhältnismäßig und daher ebenfalls rechtswidrig gewesen sind.

VII.römisch sieben.
Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl § 35 Abs 7 VwGVG)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden vergleiche Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG)

Geltend gemacht hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an Kosten gemäß § 35 VwGVG Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, weiters Kopierkosten in Höhe von Euro 4,20 und Postgebühren in Höhe von Euro 5,05. Geltend gemacht hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60, Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, weiters Kopierkosten in Höhe von Euro 4,20 und Postgebühren in Höhe von Euro 5,05.

Die Beschwerdeführerin hat in der Sache obsiegt, sodass der Zuspruch der Kosten gemäß § 35 VwGVG für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Höhe der Pauschalsätze nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, sowie für die Eingabegebühr (vgl dazu VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) erfolgt. Die beantragten Postgebühren werden durch den pauschalierten Schriftsatzaufwand abgegolten, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angefallenen Kopierkosten durch den pauschalierten Verhandlungsaufwand. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerdeführerin hat in der Sache obsiegt, sodass der Zuspruch der Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in Höhe der Pauschalsätze nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei Nr 2013/517, sowie für die Eingabegebühr vergleiche dazu VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) erfolgt. Die beantragten Postgebühren werden durch den pauschalierten Schriftsatzaufwand abgegolten, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angefallenen Kopierkosten durch den pauschalierten Verhandlungsaufwand. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VIII.römisch acht.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

zwangsweise Vorführung;
Anlegen Handschellen;
mangelhafte Begründung Bescheinigung;
Verbringung Psychiatrie;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.12.0999.12

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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