TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/26 2004/11/0070

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
20/03 Sachwalterschaft;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1 Z2;
AVG §67c Abs2;
AVG §67c Abs3;
AVG §79a Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
MRK Art2;
MRK Art3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5;
SPG 1991 §46 Abs1;
SPG 1991 §46 Abs2;
SPG 1991 §46 Abs3;
SPG 1991 §46;
SPG 1991 §88 Abs1 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §88 Abs2 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §91 Abs1 Z1;
UbG §10;
UbG §3 Z1;
UbG §3 Z2;
UbG §3;
UbG §8;
UbG §9 Abs1;
UbG §9 Abs2;
UbG §9 Abs3;
UbG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
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  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
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  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
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  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
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  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
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  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UbG § 10 heute
  2. UbG § 10 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 10 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 3 heute
  2. UbG § 3 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 3 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 8 heute
  2. UbG § 8 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 8 gültig von 03.08.2017 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. UbG § 8 gültig von 01.07.2010 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  5. UbG § 8 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. UbG § 9 heute
  2. UbG § 9 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022
  3. UbG § 9 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2010
  4. UbG § 9 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2010
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden 1. des Bundesministers für Inneres (protokolliert zur hg. Zl. 2004/11/0070) und 2. der N in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19 (protokolliert zur hg. Zl. 2004/11/0071), gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Jänner 2004, Zl. UVS- 02/13/6598/2003, betreffend Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I.a) in Ansehung der Wortfolge "nach Art und Dauer unverhältnismäßigen, lebensgefährdenden" und in seinem Spruchpunkt I.b) in Ansehung der Wortfolge "unbeschadet der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen, in Anbetracht ihres Zeitpunkts und der konkreten Umstände ihrer Durchführung unter Außerachtlassung des körperlichen Zustandes des Betroffenen" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch eins.a) in Ansehung der Wortfolge "nach Art und Dauer unverhältnismäßigen, lebensgefährdenden" und in seinem Spruchpunkt römisch eins.b) in Ansehung der Wortfolge "unbeschadet der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen, in Anbetracht ihres Zeitpunkts und der konkreten Umstände ihrer Durchführung unter Außerachtlassung des körperlichen Zustandes des Betroffenen" wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird im Übrigen und die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zur Gänze abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 15. Juli 2003 verstarb der aus Mauretanien stammende Cheibani Wague, nachdem Organe der Bundespolizeidirektion Wien versucht hatten, den Genannten zur ärztlichen Untersuchung in die psychiatrische Abteilung der Krankenanstalt Baumgartner Höhe zu bringen.

Gegen die versuchte Verbringung in die Anstalt und die damit verbundene Freiheitsentziehung sowie gegen weitere Maßnahmen, die dabei von Organen der Bundespolizeidirektion Wien gesetzt wurden, erhob die Witwe des C.W. (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 26. August 2003 Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS).Gegen die versuchte Verbringung in die Anstalt und die damit verbundene Freiheitsentziehung sowie gegen weitere Maßnahmen, die dabei von Organen der Bundespolizeidirektion Wien gesetzt wurden, erhob die Witwe des C.W. (die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 26. August 2003 Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS).

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gab der UVS (die belangte Behörde) der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG teilweise Folge und erklärte die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig hinsichtlich:Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gab der UVS (die belangte Behörde) der Beschwerde gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG teilweise Folge und erklärte die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig hinsichtlich:

"a) der nach Art und Dauer unverhältnismäßigen, lebensgefährdenden Fixierung des Ehegatten der Beschwerdeführerin am Boden;

b) der Fußfesselung, unbeschadet der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen, in Anbetracht ihres Zeitpunkts und der konkreten Umstände ihrer Durchführung unter Außerachtlassung des körperlichen Zustandes des Betroffenen;

c) der Misshandlung des zu Boden gedrückten Betroffenen durch mehrere Faustschläge gegen Kopf, Nacken- und oberen Rückenbereich, samt der die Schläge begleitenden Beschimpfung."

Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies der UVS die an ihn gerichtete Beschwerde "im Übrigen, insbesondere was die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Unterbringung sowie die Handfesselung anbelangt" als unbegründet ab und entschied unter Spruchpunkt III. über die Verfahrenskosten.Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wies der UVS die an ihn gerichtete Beschwerde "im Übrigen, insbesondere was die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Unterbringung sowie die Handfesselung anbelangt" als unbegründet ab und entschied unter Spruchpunkt römisch drei. über die Verfahrenskosten.

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung und einer Stellungnahme eines Lungenfacharztes der zuständigen Wiener Magistratsabteilung vom 25. September 2003 sowie unter Zugrundelegung eines Amateurvideobandes betreffend einen Teil der Amtshandlungen folgenden (hier auf das Wesentliche zusammengefassten) Sachverhalt als erwiesen fest:

Vor seinem Tod habe C.W. mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe gelebt und zuletzt in einem im Wiener Stadtpark errichteten Afrika-Kulturdorf gearbeitet, wo er sich auch in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2003 aufgehalten habe. Nachdem der Leiter des Afrika-Kulturdorfes bereits in den Tagen davor wiederholt Gemütszustände an C.W. wahrgenommen habe, die er nicht habe deuten können und die sich im Streit mit anderen Mitarbeitern geäußert hätten, habe er in der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2003 wegen einer neuerlichen Meinungsverschiedenheit mit C.W. die Rettung angerufen, weil er psychiatrische Hilfe für notwendig erachtet habe. Als nun C.W. schreiend mit erhobenen Händen auf den Leiter des Afrika-Kulturdorfes zugekommen sei, habe letzterer den Bürocontainer zugesperrt und die Örtlichkeit mit dem Auto, in dem bereits seine Lebensgefährtin gewartet habe, verlassen wollen. Daraufhin habe sich C.W. schreiend auf die Motorhaube des Autos geworfen, aufs Autodach und auf die Scheiben eingeschlagen und einen Einkaufswagen gegen das Heck gestoßen und damit offenbar versucht, das Wegfahren des Leiters des Afrika-Kulturdorfes zu verhindern. Der Letztgenannte habe deshalb über sein Mobiltelefon zwei Mal die Polizei angerufen und sei langsam aus dem Stadtpark zur dort angrenzenden öffentlichen Straße ("Am Heumarkt") gefahren. C.W. habe versucht mitzulaufen und sich dabei an der Türöffnerklappe festgehalten. Diese sei in der Folge abgebrochen und C.W. zu Boden gestürzt, wobei er sich verletzt habe. Um 0.41 Uhr des 15. Juli 2003, als der Leiter des Afrika-Kulturdorfes mit dem Auto gerade die Straße erreicht habe, seien etwa gleichzeitig ein Notarztwagen, ein Rettungstransportwagen und ein Streifenwagen der Bundespolizeidirektion Wien eingelangt, kurz danach ein zweiter Streifenwagen. Die Polizeibeamten hätten sich sogleich zu C.W. begeben, der inzwischen aufgestanden sei und nur schwer Luft bekommen habe. Als C.W. auf den Leiter des Afrika-Kulturdorfes habe zugehen wollen, sei er von einem Polizeibeamten zurückgehalten worden. Dabei sei Blut auf die Kleidung des Polizeibeamten gelangt, das von den Verletzungen des C.W. vor dem Einlangen der Polizei gestammt habe. Während sich einige der Polizeibeamten - inzwischen war ein weiterer Streifenwagen hinzugekommen - mit etwas Abstand rund um C.W. aufgestellt hätten, um diesen zu beruhigen und um ihn zu hindern, zum Leiter des Afrika-Kulturdorfes zu gelangen, habe einer der Polizeibeamten abseits mit dem Notarzt gesprochen. Dabei sei vor ihren Füßen ein blutverschmierter Stein zu liegen gekommen, der zuvor ein Auto mit hörbarem Knall getroffen habe. In der Zwischenzeit habe C.W. seine Tasche ausgeleert, seine Oberbekleidung ausgezogen, sei herumgetanzt und habe Worte unverständlichen Sinngehalts von sich gegeben. Als einem Mitarbeiter des Afrika-Kulturdorfes Gelegenheit gegeben worden sei, mit C.W. zu reden, habe sich dieser zunächst beruhigt, danach aber wieder in einen Erregungszustand hineingesteigert. Der Notarzt habe ihm deshalb Psychopax-Tropfen vermischt mit Trinkwasser verabreichen wollen, habe davon jedoch über Ersuchen einer Polizeibeamtin Abstand genommen, weil diese beabsichtigt habe, C.W. in unverändertem Zustand dem Amtsarzt vorzuführen. Schließlich sei dann dem Vorschlag des Notarztes, C.W. direkt ins Psychiatrische Krankenhaus Baumgartner Höhe zu bringen, seitens eines Polizeibeamten zugestimmt worden. C.W. habe sich, so die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter, deutlich erkennbar in einem außergewöhnlichen Erregungszustand befunden. Keiner der Anwesenden habe ernstliche Zweifel daran gehabt, dass C.W. psychisch schwer beeinträchtigt gewesen sei. Auch der Notarzt habe eine Psychose nicht ausgeschlossen, aus seiner Sicht habe der Erregungszustand des C.W. dringend eine medizinische Behandlung erfordert, was er den Polizeibeamten auch zu verstehen gegeben habe. Rettungssanitäter und der Notarzt hätten auch darauf bestanden, dass Polizeibeamte im Rettungstransportwagen hätten mitfahren sollen. Daher hätten Sanitäter und Polizeibeamte nun gemeinsam versucht, C.W. zum Einsteigen in den Rettungstransportwagen zu bewegen. Dieser sei, nachdem er sich wieder beruhigt habe, zunächst mit ihnen gegangen. Kurz vor der bereits herausgebrachten Transportliege sei C.W. jedoch auf die Straßenfahrbahn geflüchtet, wo er in zweiter Spur eingeholt und zum Zurückgehen habe bewegt werden können. Der Notarzt habe nunmehr die Fesselung des Patienten an den Händen zu dessen eigener Sicherheit und zur Sicherheit der begleitenden Sanitäter während des Transports für erforderlich gehalten und dies den Polizeibeamten mitgeteilt. In weiterer Folge habe sich C.W. freiwillig auf die aus dem Rettungsauto geschobene Transportliege gesetzt und habe sich erst gewehrt, als seine Hände am Rücken gefesselt worden seien. Auf dieser Transportliege wurde C.W. in Bauchlage und mit einem Gurt über seinen Unterschenkeln von hinten ins Rettungsauto geschoben. Die seitliche Schiebetüre des Rettungsautos sei dabei offen geblieben, daneben habe sich ein Polizeibeamter aufgestellt. Im Zuge eines folgenden Gespräches seien die Polizeibeamten zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Streifenwagen zur Begleitung genügen werde. Als die Besatzung der anderen Streifenwagen um 1.01 Uhr des 15. Juli 2003  ihren Einsatz mittels Funk bereits für beendet erklärt hätten, sei C.W., der sich auf der Transportliege inzwischen umgedreht und den Beingurt abgestreift habe, durch die seitliche Schiebetür aus dem Rettungsauto gesprungen. Dabei habe er den dort stehenden Polizeibeamten mit dem Kopf zur Seite gestoßen und sei in Richtung des Notarztwagens, der unmittelbar vor dem Rettungsauto gestanden sei, gelaufen. Noch vor Erreichen des Notarztwagens sei C.W. von herbei eilenden Polizeibeamten aufgehalten, gegen die Wand des Rettungsautos gedrückt und sodann zwischen dem Rettungsauto und dem Notarztwagen zu Boden gebracht worden. Nach den (hier anonymisierten) Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei C.W. nun - auf dem Bauch liegend - von Polizeibeamten und Sanitätern in folgender Weise fixiert worden:

"L. drückte ihn am Rücken zu Boden, wobei er auch sein linkes Knie zu Hilfe nahm, sich mit dem rechten Bein außen abstützte und solcherart mit nahezu seinem gesamten Körpergewicht auf den Brustkorb des C.W. Druck ausübte. Br. drückte mit beiden Händen den rechten Arm des am Rücken gefesselten C.W. nieder, O. die rechte Schulter; beide befanden sich mit den Füßen auf dem Boden.

G. drückte den Kopf seitlich nieder, J. stellte sich zumindest zeitweise wohl mit beiden Beinen, jedenfalls aber mit nahezu seinem gesamten Körpergewicht auf den linken Oberschenkel des C.W., W. fixierte mit einem Bein den linken Unterschenkel, L., H. und Ba. fixierten in ähnlicher Weise das rechte Bein des C.W. Dabei wurde nach Fußfesseln gerufen, möglicherweise liefen einzelne Beamte kurz weg, um nach solchen zu sehen, gleichzeitig wurde der Notarzt aufgefordert, C.W. eine Spritze zu geben."

Während ein Sanitäter über Auftrag des Notarztes eine Spritze mit Haldol aufgezogen habe, seien über Funk Fußfesseln angefordert worden. Auch nach Verabreichung der Spritze hätten sich wieder sechs Polizeibeamte und drei Sanitäter auf und über C.W. befunden. So habe sich etwa eine Polizeibeamtin gleich nach Verabreichung der Spritze mit beiden Beinen auf C.W. im Bereich dessen rechten Oberschenkels gestellt, eine weitere Person befand sich mit einem bzw. zeitweise mit beiden Beinen ebenfalls auf einem Oberschenkel des C.W. Spätestens ab dem genannten Zeitpunkt, als die Fußfesseln angefordert worden seien, sei C.W. im wörtlichen Sinne am Boden fixiert gewesen, habe aber möglicherweise noch aktiv versucht, dieser Fixierung und den damit verbundenen Restriktionen seiner Atmung auszuweichen. Bereits kurze Zeit nach Verabreichung der Spritze seien Bewegungen des C.W. nicht mehr erkennbar gewesen. Die geschilderte Belastung des Körpers des C.W. sei erst nach mindestens drei Minuten Fixierungsdauer sukzessive verringert worden. Ein Polizeibeamter habe sich aber während eines Zeitraumes von mindestens 4 Minuten und 25 Sekunden nach Beginn der Fixierung mit dem größten Teil seines Körpergewichts auf dem Rücken des C.W. befunden und "bis wenige Sekunden davor" sei der Oberkörper des C.W. außerdem noch durch zwei weitere Polizeibeamte fixiert worden. Spätestens nachdem C.W. auf die bereits außerhalb d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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