TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/16 LVwG-2021/20/0121-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2021
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Entscheidungsdatum

16.03.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von EUR 2.200 auf EUR 1.800 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 429 Stunden auf 360 Stunden herabgesetzt wird.

2.
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens beträgt dementsprechend Euro 180,00.

3.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit verbessert, als

a) die Tatzeit „21.08.2020 um 21:10 Uhr“ lautet,

b) die Alkoholbeeinträchtigung wie folgt umschrieben wird:

„Der Test am Alkomaten um 22.02 Uhr ergab 1,18 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes ergab sich eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von 2,12 Promille.“

c) § 5 Abs 1 StVO BGBI 159/1960 idF BGBI I 6/2017 als Übertretungsnorm und § 99 Abs 1 lit a StVO idF Nr I. 39/2013 als Strafnorm zur Anwendung gelangen.c) Paragraph 5, Absatz eins, StVO BGBI 159 aus 1960, in der Fassung BGBI römisch eins 6 aus 2017, als Übertretungsnorm und Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in der Fassung Nr römisch eins. 39 aus 2013, als Strafnorm zur Anwendung gelangen.

4.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:                    21.08.2020 um 22:03 Uhr

Tatort:
Gemeinde X, auf der L ***, in Fahrtrichtung MM, bei km ***Gemeinde römisch zehn, auf der L ***, in Fahrtrichtung MM, bei km ***

Fahrzeug(e):                PKW ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,18 mg/l.

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200, -- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 429 Stunden verhängt.Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.200, -- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 429 Stunden verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund mit Schreiben vom 08.01.2021 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Behauptung, die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt worden, wäre unwahr. Richtig sei lediglich, dass ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht eine Stunde, nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf einem Waldparkplatz geparkt habe, eine Alkoholisierung unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt worden sei. Eine Betretung beim Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand habe niemals stattgefunden und ergebe sich auch nicht aus der Anzeige der PI W.

Des Weiteren sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.09.2020 in der Begründung des Straferkenntnisses außer Acht gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug um 21:10 Uhr geparkt und abgestellt und habe das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb genommen. Er habe aufgrund von familiären Streitigkeiten zwei Drittel einer Schnapsflasche konsumiert, nachdem er sich für die Nachtruhe eingerichtet habe. Vor dem Abstellen seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz habe er in der Zeit zwischen 20:30 Uhr bis 21:10 Uhr in der CC bloß ein kleines Bier konsumiert. Der Wirt der CC könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer das Lokal in einem fahrtauglichen Zustand verlassen habe. Der später gemessene hohe Alkoholgehalt hätte dem Wirt der CC somit auffallen müssen. Zum Alkoholgehalt aufgrund der konsumierten Alkoholmengen werde die Einvernahme des Wirtes der CC beantragt. Es werde auch die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y sowie die Einstellung des Verwaltungsverfahrens beantragt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 14.01.2021 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 02.03.2021 eine Verhandlung durchgeführt. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst sowie DD als Zeuge teil. Das gegenständliche Verfahren wurde mit dem parallel geführten führerscheinrechtlichen Verfahren (Zl LVwG-2021/20/0120) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, der in **** Z, Adresse 1, wohnhaft ist, lenkte am 21.08.2021 um 21:10 Uhr das auf ihn zugelassene Wohnmobil der Marke EE mit dem amtlichen Kennzeichen ***, in der Gemeinde X von der CC auf der Landesstrasse L *** in Fahrtrichtung MM. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,12 Promille). Der Beschwerdeführer fuhr dabei auffällig. Nach Ansicht eines anderen Verkehrsteilnehmers verursachte der Beschwerdeführer beinahe einen Unfall. Nachdem er das Auto beim Parkplatz FF bei der L*** auf Höhe km *** geparkt hatte, trank er in der Zeit zwischen 21:10 Uhr und 21: 35 Uhr zwei Schnäpse (mit jeweils 2cl). Der Beschwerdeführer, der in **** Z, Adresse 1, wohnhaft ist, lenkte am 21.08.2021 um 21:10 Uhr das auf ihn zugelassene Wohnmobil der Marke EE mit dem amtlichen Kennzeichen ***, in der Gemeinde römisch zehn von der CC auf der Landesstrasse L *** in Fahrtrichtung MM. Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,12 Promille). Der Beschwerdeführer fuhr dabei auffällig. Nach Ansicht eines anderen Verkehrsteilnehmers verursachte der Beschwerdeführer beinahe einen Unfall. Nachdem er das Auto beim Parkplatz FF bei der L*** auf Höhe km *** geparkt hatte, trank er in der Zeit zwischen 21:10 Uhr und 21: 35 Uhr zwei Schnäpse (mit jeweils 2cl).

Die Polizei wurde von einem anonymen Anzeiger davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lenker des Wohnmobils vermutlich alkoholisiert sei. Die Polizeibeamten DD und GG trafen um ca 21:35 Uhr beim Parkplatz FF bei der L*** auf Höhe km *** ein und trafen den Beschwerdeführer dort an. Der Beschwerdeführer wurde um 21:37 Uhr von den Beamten zur Durchführung eines Alkovortests aufgefordert. Aufgrund des Messwertes von 1,27 mg/l AAK forderte DD den Beschwerdeführer um 21:39 Uhr zum Test mit dem geeichten Alkomaten auf.

Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von der Aufforderung (21:39 Uhr) bis zur Messung (22:02 Uhr) unter Beobachtung der Polizisten und unternahm keinerlei Handlungen, die das Ergebnis hätten verfälschen bzw beeinträchtigen können. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol erfolgte mittels eines geeichten Messgerätes der Marke JJ Alkomat ***, Gerät Nr. ***, nächste Überprüfung 10/2020. Die Messung am Alkomaten um 22:02 bzw 22.03 Uhr ergab einen Messwert von 1,18 mg/l AAK. Auf Grund der Alkoholisierung und dem vorangegangenen Lenken eines Kraftahrzeuges wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen.Der Beschwerdeführer stand in der Zeit von der Aufforderung (21:39 Uhr) bis zur Messung (22:02 Uhr) unter Beobachtung der Polizisten und unternahm keinerlei Handlungen, die das Ergebnis hätten verfälschen bzw beeinträchtigen können. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol erfolgte mittels eines geeichten Messgerätes der Marke JJ Alkomat ***, Gerät Nr. ***, nächste Überprüfung 10 aus 2020,. Die Messung am Alkomaten um 22:02 bzw 22.03 Uhr ergab einen Messwert von 1,18 mg/l AAK. Auf Grund der Alkoholisierung und dem vorangegangenen Lenken eines Kraftahrzeuges wurde dem Beschwerdeführer der Führerschein vorläufig abgenommen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen DD, durch Verlesen des Emails des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2021 an das Landesverwaltungsgericht.

Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Tatzeit, des Tatortes, des Fahrzeuges und des Lenkers ergeben sich insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen DD und der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 23.08.2020, Zl ***.

Bezüglich des Tatzeitpunktes ist festzuhalten, dass in der Anzeige der Polizei irrtümlich der Zeitpunkt der Messung mit dem Alkomaten als Tatzeitpunkt angeführt wurde. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und jenen des Zeugen DD in der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergibt sich unzweifelhaft 21:10 Uhr als Lenkzeitpunkt. Die Polizeibeamten sind, so der Zeuge DD, nach der Meldung eines anonymen Anzeigers, dass auf der Landesstraße auf Höhe des KK beinahe jemand durch Lenken eines Wohnmobiles einen Verkehrsunfall verursacht hätte, zum LL gefahren und habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er um 21:10 gefahren sei.

Zwischen dem Eintreffen der Polizeibeamten beim Wohnmobil und der Durchführung des Alkovortests seien laut DD keine 5 Minuten vergangen. Der Zeitpunkt der Durchführung des Vortests ist in der Anzeige mit 21:37 angeführt. Das Eintreffen der Polizei war somit um 21:35 Uhr bzw sogar wenige Minuten davor.

Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Atemluft des Beschwerdeführers mit einem von der JJ AG hergestellten Messgerät der Bauart *** gemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass das mit einem solchen (in der AlkomatV angeführten) Messgerät erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung macht und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen ist (vgl Erk vom 26.02.2010, 2009/02/0315).Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Atemluft des Beschwerdeführers mit einem von der JJ AG hergestellten Messgerät der Bauart *** gemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass das mit einem solchen (in der AlkomatV angeführten) Messgerät erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung macht und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen ist vergleiche Erk vom 26.02.2010, 2009/02/0315).

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedienung des Alkomaten durch die amtshandelnden Beamten oder für eine Fehlfunktion am Gerät selbst. Dass die 15-minütige Wartezeit eingehalten wurde, ergibt sich aufgrund des in der Anzeige näher dargestellten chronologischen Ablaufes und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Was den Grad der Alkoholisierung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, der hohe Grad der Alkoholisierung ergebe sich (nahezu) ausschließlich auf Grund des Alkoholkonsums nach Abstellen des PWK auf dem Parkplatz.

Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen ist. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp darauf verwiesen, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Weiters entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. (vgl VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274). Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen ist. Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp darauf verwiesen, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Weiters entspricht es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. vergleiche VwGH 27.09.2019, Ra 2019/02/0059; VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274).

Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon auf Grund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (vgl VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274, uHa 30.10.2006, 2005/02/0315).Hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon auf Grund der im Verfahren wechselnden Angaben des Beschuldigten die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten vergleiche VwGH 07.09.2007, 2006/02/0274, uHa 30.10.2006, 2005/02/0315).

Im gegenständlichen Fall machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Trinkverantwortung im Laufe des Verfahrens divergierende und widersprüchliche Angaben. Beim Eintreffen der Polizeibeamten und somit der ersten sich bietenden Gelegenheit gab der Beschwerdeführer an, er habe vor dem Lenken in der CC ein kleines Bier und nach dem Eintreffen am Parkplatz 2 Schnäpse mit jeweils 2 cl zu sich genommen.

In einer im Verwaltungsstrafverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 17.09.2020 (sowie in der Vorstellung gegen den im führerscheinrechtlichen Verfahren) gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Zeit zwischen dem Abstellen des Wohnmobiles und dem Eintreffen der Polizisten, also in einem Zeitraum von (mindestens) einer halben Stunde, mehrmals aus der Schnapsflasche getrunken und zusätzlich ein Bier „aus dem Kühlschrank genommen“.

In der Beschwerde gegen das Straferkenntnis führte der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund vorheriger Streitigkeiten im familiären Bereich nach Abstellen des Fahrzeuges um 21:10 Uhr bis zum Eintreffen der Polizisten zwei Drittel einer Flasche Obstler leergetrunken. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe „sicher eine halbe Flasche Schnaps“ getrunken, um dann nach Vorhalt, dass dies innerhalb einer halben Stunde viel sei, auf „halt ein paar Schlucke“ einzuschränken.

Dass der Beschwerdeführer einen halben Liter Schnaps (Obstschnaps) in der zur Verfügung stehenden Zeit von letztlich weniger als einer halben Stunde (von 21:10 Uhr bis zum Eintreffen der Beamten) getrunken hat, ist lebensfremd. Insofern wäre die Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers zur Gänze zu verwerfen. Das Landesverwaltungsgericht sieht allerdings die gegenüber den Polizisten bei der Amtshandlung als Nachtrunk angegebenen zwei Schnäpse mit jeweils 2 cl als glaubhaft an.

Aus der amtsärztlichen Stellungnahme samt Ergänzungen ergibt sich, dass ein kleines Bier von 20:30 Uhr bis 21:10 Uhr und zwei Schnäpse mit jeweils 2 cl von 21:10 Uhr bis 21:35 Uhr zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,47 Promille geführt hätten. Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gesamttrinkverantwortung mit dem Alkomatergebnis unvereinbar ist. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes eitel der Amtsarzt mit, dass 2 Schnäpse à 2 cl einer Alkoholmenge von 12,8 g Alkohol (und ein kleines Bier 12 g Alkohol) entsprechen.

Der den 2 Schnäpsen entsprechende Promillewert lässt sich an Hand der Widmark´schen Formel errechnen. Unter Zugrundelegung des in der amtsärztlichen Stellungnahme angeführten Körpergewichtes von 75 kg errechnet sich für den Beschwerdeführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,24 Promille, welcher Wert vom gemessenen Alkoholisierungsgrad in Abzug zu bringen ist.

In Bezug auf die Umrechnung von Alkoholgehalt der Atemluft auf Blutalkoholgehalt ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der von einer fixen Korrelation von Atemluft- und Blutalkoholwert ausgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 5 StVO durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung ausgegangen (vgl das hg. Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl. 99/02/0107) und hat der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen sei, zumal es sich um einen "gesetzlich festgelegten" Umrechnungsschlüssel handle (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 27.02.2004, Zl. 2004/02/0059; 25.01.2005, 2002/02/0142; 14.12.2007, 2007/02/0023). Der gemessene Atemalkoholgehalt von entspricht daher einer Blutalkoholkonzentration von 2,36 ‰. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Nachtrunks (2 Schnäpse à 2 cl) für den Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von 2,12 Promille.In Bezug auf die Umrechnung von Alkoholgehalt der Atemluft auf Blutalkoholgehalt ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, der von einer fixen Korrelation von Atemluft- und Blutalkoholwert ausgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des Paragraph 5, StVO durch die 19. StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung ausgegangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.06.1999, Zl. 99/02/0107) und hat der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Umrechnung eines bestimmten Blutalkoholgehaltes in den betreffenden Wert als Atemluftalkoholgehalt mit dem Faktor 2:1 vorzunehmen sei, zumal es sich um einen "gesetzlich festgelegten" Umrechnungsschlüssel handle vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 27.02.2004, Zl. 2004/02/0059; 25.01.2005, 2002/02/0142; 14.12.2007, 2007/02/0023). Der gemessene Atemalkoholgehalt von entspricht daher einer Blutalkoholkonzentration von 2,36 ‰. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Nachtrunks (2 Schnäpse à 2 cl) für den Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von 2,12 Promille.

Im Hinblick auf die unbedenkliche Messung des Alkoholgehaltes war die Aufnahme von Beweisen betreffend vor dem Fahrtantritt konsumierte alkoholische Getränke nicht nötig. Somit war insbesondere der Wirt der CC nicht einzuvernehmen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geklärt werden. Es bedurfte daher nicht der Aufnahme weiterer Beweise.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl 159/1960 (§1) , idF BGBI I Nr 6/2017 (§5) und BGBl I Nr 37/2019 (§ 99) lauten wie folgt:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, , Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, (§1) , in der Fassung BGBI römisch eins Nr 6 aus 2017, (§5) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 37 aus 2019, (Paragraph 99,) lauten wie folgt:

§ 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.Paragraph 5, Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99 StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 um 21.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Adresse 2, L ***, in der Gemeinde X in Fahrtrichtung MM in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einer Alkoholisierung von 2,12 Promille, gelenkt hat.Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2020 um 21.10 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Adresse 2, L ***, in der Gemeinde römisch zehn in Fahrtrichtung MM in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich mit einer Alkoholisierung von 2,12 Promille, gelenkt hat.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Fahrtantritt in einem erheblichen Ausmaß Alkohol konsumiert und sich dennoch ans Steuer seines Kfz gesetzt hat. Insofern liegt bedingter Vorsatz vor. Der Beschwerdeführer hat die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

VI.römisch sechs.
Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu bemessen.

Die hier anzuwendende Strafnorm (§ 99 Abs 1 StVO) sieht eine Mindeststrafe von
Euro 1.600,-- vor. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzuschätzen. Die missachtete Bestimmung dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug auf der Adresse 2, L ***, in der Gemeinde X in Fahrtrichtung MM und war dabei stark alkoholisiert. Offenbar setzte der Beschwerdeführer auch Fahrmanöver, welche nicht ungefährlich waren und zu einer anonymen Anzeige führten. Der Alkoholisierungsgrad lag mit 2,12 Promille auch deutlich über dem für die anzuwendende Strafbestimmung (§ 99 Abs 1 StVO) relevanten Grenzwert (von 0,80 mg/l). Beim Verschulden war von Vorsatz auszugehen.
Die hier anzuwendende Strafnorm (Paragraph 99, Absatz eins, StVO) sieht eine Mindeststrafe von , Euro 1.600,-- vor. Die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes ist als erheblich einzuschätzen. Die missachtete Bestimmung dient in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug auf der Adresse 2, L ***, in der Gemeinde römisch zehn in Fahrtrichtung MM und war dabei stark alkoholisiert. Offenbar setzte der Beschwerdeführer auch Fahrmanöver, welche nicht ungefährlich waren und zu einer anonymen Anzeige führten. Der Alkoholisierungsgrad lag mit 2,12 Promille auch deutlich über dem für die anzuwendende Strafbestimmung (Paragraph 99, Absatz eins, StVO) relevanten Grenzwert (von 0,80 mg/l). Beim Verschulden war von Vorsatz auszugehen.

Mildernd war die Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend war nichts zu werten. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension in Höhe von Euro 1.600. Er hat Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin, welche lediglich über Mieteinkünfte verfügt.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe ist eine Strafe in der Höhe von € 1.800,- angemessen. Diese Geldstrafe liegt nur geringfügig über der gesetzlich vorgegebenen Mindeststrafe von Euro 1.600,--. Trotz ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse war im Hinblick auf die gravierende Alkoholisierung in Höhe von 2,12 Promille und auf Grund des hohen Gefährdungspotentials beim Lenken des Wohnmobils eine Bestrafung in Höhe von Euro 1.800,-- angemessen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Der von der der Verwaltungsbehörde festzusetzende Verfahrenskostenbeitrag war entsprechend der Strafherabsetzung mit Euro 180,-- festzusetzen.

VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl 13.04.2017, Ro 2017/02/0015), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 13.04.2017, Ro 2017/02/0015), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Spruchverbesserung;
Tatzeit;
Alkoholisierungsgrad;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0121.3

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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