Entscheidungsdatum
18.06.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y (= belangte Behörde) vom 27.04.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 11.03.2021, Zl ***, hat die Polizeiinspektion X gegen AA, geb am **.**.****, Adresse 1, **** Z, Anzeige unter anderem wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erstattet. Mit Schriftsatz vom 11.03.2021, Zl ***, hat die Polizeiinspektion römisch zehn gegen AA, geb am **.**.****, Adresse 1, **** Z, Anzeige unter anderem wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erstattet.
Mit der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, sich am 06.03.2021 um zumindest 22:57 Uhr in Y, Adresse 2, Hotel BB, Zimmer 314, zusammen mit 19 weiteren Personen aufgehalten zu haben, um zu feiern, und somit entgegen § 2 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) Abs 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021, idgF in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr den privaten Wohnbereich, nämlich die eigene Wohneinheit im Beherbergungsbetrieb, verlassen bzw außerhalb desselben verweilt zu haben, ohne dass einer der in § 2 Abs 1 der angeführten Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm Abs 2 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idgF, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt wurde. Mit der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, sich am 06.03.2021 um zumindest 22:57 Uhr in Y, Adresse 2, Hotel BB, Zimmer 314, zusammen mit 19 weiteren Personen aufgehalten zu haben, um zu feiern, und somit entgegen Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit in Verbindung mit Absatz 2, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021,, idgF in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr den privaten Wohnbereich, nämlich die eigene Wohneinheit im Beherbergungsbetrieb, verlassen bzw außerhalb desselben verweilt zu haben, ohne dass einer der in Paragraph 2, Absatz eins, der angeführten Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021, idgF, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt wurde.
Mit dem am Freitag, dem 23.04.2021, um 14:40 Uhr eingelangten Schriftsatz hat AA Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, erhoben. Diesen Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Y mit Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, hat AA Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, nach dem Erhalt der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, habe die in den verfahrensgegenständlichen Vorfall ebenfalls involvierte Freundin CC mit der zuständigen Sachbearbeiterin DD telefoniert, „um sich über unsere Rechte näher zu erkundigen“. Die genannte Sachbearbeiterin habe mitgeteilt, „dass die zweiwöchige Frist bis zum 25. April 2021 läuft, daher sind wir davon ausgegangen, dass der 25. April auch der letzte Tag ist, an dem mein Einspruch eingehen muss“. Er [= der Beschwerdeführer] hätte so wie seine Freundin auf die erteilte mündliche Auskunft vertraut, „ohne näher auf die Rechtsmittelbelehrung einzugehen“. Folglich hätte er den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl *** – wie auch seine Freundin CC ? den Einspruch gegen den sie betreffende Strafverfügung ? am 23.04.2021 elektronisch und innerhalb der Frist übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
AA, geb am **.**.****, ist an der Adresse „**** Z, Adresse 1“, wohnhaft.
Mit der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, sich am 06.03.2021 um zumindest 22:57 Uhr in Y, Adresse 2, Hotel BB, Zimmer 314, zusammen mit 19 weiteren Personen aufgehalten zu haben, um zu feiern, und somit in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr den privaten Wohnbereich, nämlich die eigene Wohneinheit im Beherbergungsbetrieb, verlassen sowie außerhalb desselben verweilt zu haben, ohne dass einer der in § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm Abs 2 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021 idgF, verletzt, weshalb über ihn gemäß
§ 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt wurde. Mit der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, sich am 06.03.2021 um zumindest 22:57 Uhr in Y, Adresse 2, Hotel BB, Zimmer 314, zusammen mit 19 weiteren Personen aufgehalten zu haben, um zu feiern, und somit in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr den privaten Wohnbereich, nämlich die eigene Wohneinheit im Beherbergungsbetrieb, verlassen sowie außerhalb desselben verweilt zu haben, ohne dass einer der in Paragraph 2, Absatz eins, der 4. COVID-19-SchuMaV aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen habe. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, der 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 58 aus 2021, idgF, verletzt, weshalb über ihn gemäß , Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt wurde.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung heißt es unter anderem wörtlich:
„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (Telefax, Email, o.ä.) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zu deren Wiederbeginn unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
Die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer an der „Adresse 1, **** Z, Landstraße“ nachweislich am 09.04.2021 zugestellt.
Der Einspruch des Beschwerdeführers ist am Freitag, dem 23. April 2021, um 14:40 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Y auf digitalem Weg (E-Mail) eingelangt. Diesen Einspruch hat der Bürgermeister der Stadt Y mit Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer an der „Adresse 1, **** Z“ nachweislich am 03.05.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 hat AA gegen den Bescheid vom 27.04.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben. Dieser Schriftsatz ist am Freitag, dem 07.05.2021, um 16:04 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Y eingelangt.
Die Wohnadresse ? Adresse 1, **** Z ? ist nicht strittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer die an diese Adresse zugestellten behördlichen Dokumente erhalten. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***. Die Feststellung zur Zustellung der Strafverfügung vom 07.04.2021 am 09.04.2021 und des angefochtenen Bescheides am 03.05.2021 stützt sich auf die im Akt befindlichen Zustellungsurkunden.
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 49, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet wie folgt:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. (2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§ 22) und BGBl I Nr 40/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraph 22,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2017, (Paragraph 2,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
[…]“
Zustellung an den Empfänger
§ 13.Paragraph 13,
(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]“
„Zustellnachweis
§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22, (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der Stammfassung BGBl Nr 51/1991 (§ 32) sowie in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 (§ 13), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (Paragraph 32,) sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 13,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
[…]
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. […]“
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32, (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
Auf der Homepage der Stadt Y findet sich folgende Bekanntmachung:
Mit Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2019 wurden die Amtsstunden des Magistrates der Stadt Y nach § 24 Abs. 1 MGO mit sofortiger Wirkung wie folgt festgesetzt: Mit Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2019 wurden die Amtsstunden des Magistrates der Stadt Y nach Paragraph 24, Absatz eins, MGO mit sofortiger Wirkung wie folgt festgesetzt:
Tag Vormittag Nachmittag
Mo-Do 08.00-12.00 13.00-16.00
Fr 08.00-12.00 geschlossen
Weiters findet sich auf der gleichen Seite der Homepage folgender Hinweis im Sinne des § 13 AVG für elektronische Anbringen: Weiters findet sich auf der gleichen Seite der Homepage folgender Hinweis im Sinne des Paragraph 13, AVG für elektronische Anbringen:
„Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Y eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formular werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Y gelangt ist.“
Auf der ? auch im Internet einsehbaren ? Amtstafel ist zudem die folgende Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt Y vom 21.06.2018 bekannt gemacht:
„BEKANNTMACHUNG
nach §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
und § 86b Bundesabgabenordnung - BAO„BEKANNTMACHUNG, nach Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, Allgemeines, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, und Paragraph 86 b, Bundesabgabenordnung - BAO
I. Rechtswirksame Einbringungrömisch eins. Rechtswirksame Einbringung
Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, § 86b Bundesabgabenordnung - BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Stadt Y eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (Paragraph 13, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Paragraph 86 b, Bundesabgabenordnung - BAO) und von schriftlichen Mitteilungen an alle bei der Stadt Y eingerichteten Behörden und Dienststellen stehen Ihnen folgende Adressen zur Verfügung:
Einbringung über:
Post: Stadt Y
Adresse 3
**** Y
Persönliche Abgabe bei: Allgemeine Servicedienste, Posteinlauf, Zimmer ****
Bauwesen - Einlaufstelle, Zimmer ****
Telefax: *** (Allgemeine Servicedienste)
E-Mail (Sie erhalten eine
Eingangsbestätigung): ***@**.**
Online Formular (Sie erhalten
Eine Eingangsbestätigung): www.Y.gv.at/formulare
Hinweis im Sinne des § 13 AVG für elektronische Anbrinqen:Hinweis im Sinne des Paragraph 13, AVG für elektronische Anbrinqen:
Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Y eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formularwerden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Y gelangt ist.
Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters übermittelten Anbringen ist - insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person - nicht sichergestellt.
II. Technische Voraussetzungenrömisch zwei. Technische Voraussetzungen
Sofern E-Mails oder das Online-Formular Anlagen enthalten, müssen diese eines der folgenden Formate aufweisen:
Art Bezeichnung Suffix
Text ASCI (ISO 8859-1), UTF-8 *.TXT,*.TEX, *.XML, *.XSL, *.CSV
Dokument Portable Document Format *.PDF
Rich Text Format *.RTF
MS Office Word *.DOC, *.DOCX
MS Office Excel *.XLS, *.XLSX
MS Office PowerPoint *.PPT, *.PPTX
Nachrichtenformat *.MSC
PostScript *.PC, *.PS
Grafik Graphics Interchange Format *.GIF
JPEG File Interchange Format *.JPG, *.JPE, *.JPEG
Picture exchange *.PCX
Windows Bitmap *. BMP
Tagged Image File Format *.TIF, *.TIFF
Portable Network Graphics *.PNG
AutoCAD Drawing *.DWG
Drawing Interchange Format *.DXF
Web-Formate Hypertext Markup Language *.HTML, *HTM
Extensible Hypertext Markup Language *.XHTML
Extensible Markup Language *.XML
Cascading Style Sheets *.CSS
Zertifikate DER.CER *.DER, *.CER
Certificate Revocation List *.CRL
Privacy Enhanced Mail *.PEM
Komprimierung ZIP *.ZIP
Roshal Archive *.RAR
GNU zip *.GZIP
7ZIP *.7Z
Sonstiges Windows Backup File *.BKF
ISO-Abbild *.ISO
Richtlinien für den eingehenden E-Mail Verkehr
Alle E-Mails, die nicht den Formatvorgaben entsprechen, werden nicht zugestellt. Es erfolgt eine automatisch generierte Information an die/den Absenderin mit dem Hinweis, dass die E-Mail nicht zugestellt werden konnte. Senden Sie in diesem Fall die E-Mail mit einem gültigen Dateiformat erneut ab.
E-Mails, welche inklusive Anhang eine Größe von 15 MB überschreiten, werden nicht angenommen.
Eingehende E-Mails, welche die maximale Anzahl von 50 Empfängerinnen überschreiten, werden nicht zugestellt:
Verschlüsselte E-Mails werden aus Sicherheitsgründen nicht angenommen (betrifft auch alle verschlüsselten oder mit Passwortschutz versehenen Dateianhänge oder Teilkomponenten).
E-Mails, welche vom Antivirensystem des Magistrats als virenverseucht erkannt werden, werden nicht angenommen beziehungsweise umgehend gelöscht. Es erfolgt keine Notifikation der Absenderin oder des Absenders.
Zur SPAM Abwehr wird ein mehrstufiges Prüfsystem angewendet. Dabei muss jedes ankommende E-Mail verschiedene moderne und automatisierte Prüfverfahren (wie „ReputationsCheck“, Real-time IP Blocklist, Spoof Detection, SPF, DMARC, DKIM, Greylisting und Junk Email-Erkennung) durchschreiten. Erst wenn alle Prüfergebnisse neutral sind, wird das E-Mail an das weiteren Sicherheitsprüfverfahren (wie Virusscan, nicht erlaubte Anhänge, Scripterkennung, Größenbeschränkung, usw. ...) weitergeleitet und zugestellt beziehungsweise blockiert.
Verwenden Sie bei der Kommunikation mit den Dienststellen der Stadt Y nach Möglichkeit organisationsbezogene E-Mail-Adressen wie sie zum Beispiel auf der Homepage (http:/www.***@**.**) veröffentlicht oder auf E-Mail-Signaturen zu finden sind. Damit ist sichergestellt, dass unabhängig von der Verfügbarkeit einer bestimmten Sachbearbeiterin beziehungsweise eines bestimmten Sachbearbeiters Ihr Anliegen bearbeitet wird.
III. Amtsstunden und Parteienverkehrszeitenrömisch drei. Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten
a) Amtsstunden:
Tag Vormittag Nachmittag
Montag - Donnerstag 08.00-12.00 13.00-16.00
Freitag 08.00- 12.00
b) Parteienverkehrszeiten:
Die jeweiligen Parteienverkehrszeiten können den Anschlägen in den Dienststellen der Ämter entnommen werden.
IV. Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlungen im Internetrömisch vier. Zulässigkeit der Kundmachung von mündlichen Verhandlungen im Internet
Nach § 42 Abs. 1 lit. a AVG können Kundmachung mündlicher Verhandlungen im Internet erfolgen und sind diese unter www.Y.qy.at/Amtstafel abrufbar.Nach Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, AVG können Kundmachung mündlicher Verhandlungen im Internet erfolgen und sind diese unter www.Y.qy.at/Amtstafel abrufbar.
Hinweis: In behördlichen Verfahren stellt die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachungsform dar. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG).“Hinweis: In behördlichen Verfahren stellt die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet eine geeignete Kundmachungsform dar. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt (Präklusion gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG).“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“
Im Einklang mit § 13 Abs 1 ZustG wurde die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse nachweislich am 09.04.2021 zugestellt. Gemäß § 22 Abs 1 ZustG hat der Zusteller diesen Vorgang auf dem Zustellnachweis beurkundet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung nicht bestritten. Im Einklang mit Paragraph 13, Absatz eins, ZustG wurde die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer an dessen Wohnadresse nachweislich am 09.04.2021 zugestellt. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG hat der Zusteller diesen Vorgang auf dem Zustellnachweis beurkundet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Zustellung nicht bestritten.
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Ausgehend von § 32 Abs 2 AVG endete die in § 49 Abs 1 VStG normierte Frist im Hinblick auf die am 09.04.2021 zugestellte Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, mit Ablauf des 23.04.2021 (Freitag). Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden. Ausgehend von Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die in Paragraph 49, Absatz eins, VStG normierte Frist im Hinblick auf die am 09.04.2021 zugestellte Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, mit Ablauf des 23.04.2021 (Freitag).
Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel am Freitag, den 23.04.2021, um 14:40 Uhr auf elektronischem Weg (E-Mail) bei der belangten Behörde (= Bürgermeister der Stadt Y) eingebracht. Betreffend die Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach § 49 Abs 1 VStG gilt es dabei Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel am Freitag, den 23.04.2021, um 14:40 Uhr auf elektronischem Weg (E-Mail) bei der belangten Behörde (= Bürgermeister der Stadt Y) eingebracht. Betreffend die Wahrung der zweiwöchigen Einspruchsfrist nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG gilt es dabei Folgendes zu berücksichtigen:
Gemäß § 13 Abs 2 AVG war der Beschwerdeführer berechtigt, sein Rechtsmittel mit E-Mail einzubringen. Allerdings ist die Behörde gemäß § 13 Abs 5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr in Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG war der Beschwerdeführer berechtigt, sein Rechtsmittel mit E-Mail einzubringen. Allerdings ist die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten und, außer bei Gefahr in Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Mit der AVG-Novelle BGBl I Nr 5/2008 wurde die (im Jahr 1998 eingeführte) gesetzliche Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen ersatzlos beseitigt. Damit gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung beurkundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt ? mit Wiederbeginn der Amtsstunden ? als eingebracht und eingelangt gelten (vgl VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003, mit weiteren Hinweisen). Mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, wurde die (im Jahr 1998 eingeführte) gesetzliche Fiktion betreffend die Rechtzeitigkeit bestimmter außerhalb der Amtsstunden einlangender Anbringen ersatzlos beseitigt. Damit gilt ein Anbringen noch am selben Tag (und damit als rechtzeitig) eingebracht, wenn die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit hält und das Anbringen nach dem Ende der Amtsstunden (aber noch am letzten Tag einer allfälligen Frist) bei ihr einlangt. Entscheidend ist allerdings, ob die Behörde von der ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung beurkundet, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt ? mit Wiederbeginn der Amtsstunden ? als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003, mit weiteren Hinweisen).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung vom 07.04.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer die „Bekanntmachung nach §§ 13 und 42 Abs. 1a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und § 86b Bundesabgabenordnung – BAO“ – Verfügung der Stadt Y vom 21.06.2018 – auf der Homepage der Stadt Y bekanntgemacht war. Darüber hinaus war auf der Homepage der Stadt Y eine Bekanntmachung betreffend die Amtsstunden – Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2019 – einschließlich eines Hinweises „im Sinne des § 13 AVG für elektronische Anbringen“ veröffentlicht. Dieser Hinweis ist inhaltsgleich mit der Bekanntmachung des Magistratsdirektors vom 21.06.2018 und lautet wie folgt: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung vom 07.04.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer die „Bekanntmachung nach Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und Paragraph 86 b, Bundesabgabenordnung – BAO“ – Verfügung der Stadt Y vom 21.06.2018 – auf der Homepage der Stadt Y bekanntgemacht war. Darüber hinaus war auf der Homepage der Stadt Y eine Bekanntmachung betreffend die Amtsstunden – Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2019 – einschließlich eines Hinweises „im Sinne des Paragraph 13, AVG für elektronische Anbringen“ veröffentlicht. Dieser Hinweis ist inhaltsgleich mit der Bekanntmachung des Magistratsdirektors vom 21.06.2018 und lautet wie folgt:
„Die Empfangsgeräte der bei der Stadt Y eingerichteten Behörden und Dienststellen für elektronische Anbringen in Form von Telefax, E-Mail und Online-Formular werden außerhalb der Amtsstunden nicht betreut. Ihr Anbringen gilt erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt, auch wenn es bereits vorher in den elektronischen Verfügungsbereich der Stadt Y gelangt ist.
Die Weiterleitung von an die persönliche E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Stadt übermittelten Anbringen ist ? insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person ? nicht sichergestellt.“
Die Amtsstunden werden laut der Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt Y vom 21.06.2018 und der Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.01.2019 übereinstimmend für den – im gegenständlichen Fall relevanten ? Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr festgelegt.
Im vorliegenden Fall liegt somit eine Kundmachung betreffend organisatorischer Beschränkungen im Sinn des § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG vor. Da die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurde, ist sie als verspätet anzusehen (vgl zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003, mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall liegt somit eine Kundmachung betreffend organisatorischer Beschränkungen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG vor. Da die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist erst außerhalb der Amtsstunden eingebracht wurde, ist sie als verspätet anzusehen vergleiche zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH 17.02.2021, Ro 2021/07/0003, mit weiteren Nachweisen).
§ 13 Abs 2 letzter Satz AVG idF BGBl I Nr 5/2008 und § 13 Abs 5 AVG idF BGBl I Nr 100/2011 waren bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hatte betreffend die beiden zitierten Bestimmungen keine Bedenken (VfGH 03.03.2014, G 106/2013).]Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, und Paragraph 13, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, waren bereits Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hatte betreffend die beiden zitierten Bestimmungen keine Bedenken (VfGH 03.03.2014, G 106 aus 2013,).]
Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die Fristversäumnis auf ein von seiner Freundin CC geführtes Telefongespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin DD. Aufgrund dieses Gespräches sei er ? wie auch seine Freundin ? davon ausgegangen, dass die zweiwöchige Frist mit Ablauf des 25.04.2021 ende.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die belangte Behörde hat in der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ausdrücklich festgehalten, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich einzubringen ist. Die Rechtsmittelbelehrung der zitierten Strafverfügung enthält außerdem den ausdrücklichen Hinweis, dass, wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (Telefax, E-Mail, usw) zur Verfügung stehen, die Einbringung auf einem solchen Weg außerhalb der Amtsstunden bis zu deren Wiederbeginn unwirksam bleibt. Die Rechtsmittelbelehrung nimmt damit auf die bereits angeführten Kundmachungen im Internet Bezug.
Die Rechtsmittelbelehrung dient dem umfassenden Rechtschutz der Parteien. Es handelt sich dabei um einen besonderen Fall der Manuduktion, wobei § 61 Abs 1 AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu § 13a AVG als die spezielle Vorschrift anzusehen ist [Hengstschläger/Leeb AVG § 61 Anm 2 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 1.7.2005, rdb.at)]. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung anzugeben, wann eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten. Dies ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß § 13 Abs 2 AVG (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102). Die Rechtsmittelbelehrung dient dem umfassenden Rechtschutz der Parteien. Es handelt sich dabei um einen besonderen Fall der Manuduktion, wobei Paragraph 61, Absatz eins, AVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zu Paragraph 13 a, AVG als die spezielle Vorschrift anzusehen ist [Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 61, Anmerkung 2 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand 1.7.2005, rdb.at)]. Die belangte Behörde war auch nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung anzugeben, wann eine per E-Mail eingebrachte Beschwerde übermittelt werden muss, um noch als am selben Tag eingebracht und eingelangt zu gelten. Dies ergibt sich aus einer allfälligen Kundmachung im Internet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102).
Aufgrund der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein von seiner Freundin mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde geführtes Telefongespräch nach Zustellung der Strafverfügung nicht weiter beachtlich.
Davon abgesehen entfaltet eine telefonische Fristverlängerung – wenn eine solche tatsächlich entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollte – keine normative Wirkung (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0308), dies im Gegensatz zu einer förmlichen (schriftlichen) Verlängerung einer Frist (VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134).
Daraus folgt fallbezogen, dass für den Rechtsmittelwerber aus dem Telefonat seiner Freundin mit der zuständigen Sachbearbeiterin mit der angeblich gewährten Fristverlängerung bis Sonntag, den 25.04.2021, nichts zu gewinnen ist.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 27.04.2021, Zl ***, heißt es ausdrücklich:
„[…]Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.[…]“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ebenso hat die belangte Behörde in dem an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Vorlageschreiben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet und damit gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
Die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 09.04.2021 zugestellt. Zustellmängel liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch am 23.04.2021 um 14:40 Uhr und damit an diesem Tag (Freitag) nach den ordnungsgemäß festgelegten Amtsstunden auf digitalem Weg (E-Mail) übermittelt. Der Einspruch gilt somit nach den ordnungsgemäß angeschlagenen und veröffentlichten Kundmachungen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und war somit verspätet.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Y den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, im Rahmen seines Rechtsmittels zu der im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Verspätung seines Einspruches ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich auf ein von seiner Freundin CC mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführtes Telefongespräch verwiesen. Aufgrund der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Insofern zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ist als verspätet zu qualifizieren. Der Bürgermeister der Stadt Y hat diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich auf ein von seiner Freundin CC mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführtes Telefongespräch verwiesen. Aufgrund der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Insofern zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021, Zl ***, ist als verspätet zu qualifizieren. Der Bürgermeister der Stadt Y hat diesen Einspruch folglich zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen vergleiche Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Der angefochtene Bescheid ? Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ? ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG zu qualifizieren. Der angefochtene Bescheid ? Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ? ist als verfahrensrechtliche Entscheidung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG zu qualifizieren.
Mangels eines entsprechenden Antrages konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß der zitierten Bestimmung entfallen.
Kosten im Sinne des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt. Kosten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG waren nicht vorzuschreiben, da das gegenständliche Erkenntnis die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid behandelt.
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur geprüft, ob Zustellmängel vorliegen. Zu den verfahrensrelevanten Tatbeständen der Abs 2 und 5 des
§ 13 AVG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Bereits der Bürgermeister der Stadt Y hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid die Verspätung des Einspruches vorgehalten. Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine näher bezeichnete Strafverfügung als verspätet zu qualifizieren ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur geprüft, ob Zustellmängel vorliegen. Zu den verfahrensrelevanten Tatbeständen der Absatz 2 und 5 des , Paragraph 13, AVG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Bereits der Bürgermeister der Stadt Y hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid die Verspätung des Einspruches vorgehalten.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. Des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2. Des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Verspätetes Einbringen eines Einspruchs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.1412.1Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021