Entscheidungsdatum
29.07.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx in Syrien (Angaben des Beschwerdeführers), vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 20.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.11.2019, wurde ihm zur Last gelegt, er sei als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52) rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und habe sich daher am 04.06.2019 in **** Y, Adresse 2, unrechtmäßig aufgehalten. Er habe dadurch § 120 Abs 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage, 23 Stunden) verhängt, dies gemäß § 120 Abs 1b FPG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idgF.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 20.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 25.11.2019, wurde ihm zur Last gelegt, er sei als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung (Paragraph 52,) rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und habe sich daher am 04.06.2019 in **** Y, Adresse 2, unrechtmäßig aufgehalten. Er habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG verletzt und werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage, 23 Stunden) verhängt, dies gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsvertreter fristgerecht am 23.12.2019 Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.11.2019, ***, zugestellt am 25.11.2019.
Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht nicht von der belangten Behörde und jedenfalls nicht gemäß § 120 Abs 1b FPG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von Eur. 5.000,00 bestraft zu werden, verletzt.Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht nicht von der belangten Behörde und jedenfalls nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von Eur. 5.000,00 bestraft zu werden, verletzt.
1.) Der Bf wurde in Syrien geboren, ohne dass seine Geburt registriert wurde. Er zog im Alter von 5 Jahren mit seinem Vater nach Russland, wo er bis 2014 ohne Papiere und ohne Aufenthaltsbewilligung lebte.
Der Beschuldigte ist nirgendwo als Staatsbürger registriert. Er verfügt über kein Reisedokument. Er kann daher dem Ausreiseauftrag nicht nachkommen.
Seitens der belangten Behörde kann von dem Bf nichts verlangt werden was ihm nicht möglich ist.
Der Bf wirkt an der Erlangung von HRZ oder sonstigen Reisedokumenten mit. Er sucht die Botschaften auf, wie ihm vom BFA vorgeschrieben wird. Ohne jedes Dokument ist es ihm jedoch nicht möglich von sich aus mit Botschaften Kontakt aufzunehmen.
Da kein Verschulden vorliegt ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2.) Der Bf ist völlig mittellos. Er kann die Strafe über Eur. 5.000,00 nicht bezahlen. Die vorgeschriebene Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ist somit eine primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen. Diese Strafdrohung für einen Vater von zwei Kindern im Volksschulalter ist völlig unverhältnismäßig. Das Verfahren hätte daher gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt werden müssen.2.) Der Bf ist völlig mittellos. Er kann die Strafe über Eur. 5.000,00 nicht bezahlen. Die vorgeschriebene Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen ist somit eine primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen. Diese Strafdrohung für einen Vater von zwei Kindern im Volksschulalter ist völlig unverhältnismäßig. Das Verfahren hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt werden müssen.
Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende
Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Z, am 23.12.2019 für AA alias CC“
In der Folge ist am 27.02.2020 zur Zl *** eine Beschwerdevorentscheidung ergangen und wurde die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,00 auf € 2.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) herabgesetzt. Dagegen hat der Rechtsvertreter neuerlich Beschwerde erhoben und einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.
„Verjährung
§ 43. VwGVGParagraph 43, VwGVG
(1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.“(2) In die Frist gemäß Absatz eins, werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet.“
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. VwGVGParagraph 14, VwGVG
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Zl Ro 2018/02/0007 vom 18.05.2018 ausgeführt, dass nach den Gesetzesmaterialien zu § 43 VwGVG die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung dem bis dahin geltenden § 51 Abs 7 VStG entsprechen solle. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zur Zl Ro 2018/02/0007 vom 18.05.2018 ausgeführt, dass nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 43, VwGVG die vorgeschlagene Verjährungsbestimmung dem bis dahin geltenden Paragraph 51, Absatz 7, VStG entsprechen solle.
Bereits zur ursprünglichen Formulierung dieser Norm (§ 51 Abs 5 VStG idF BGBl Nr 299/1984) in der noch von der „Einbringung der Berufung“ die Rede war, judizierte der VwGH, dass die (damals noch einjährige) Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginne. Das bekräftigte der Gesetzgeber indem er mit BGBl Nr 620/1995 den Wortlaut der dann in § 51 Abs 7 VStG enthaltenen Bestimmung auf das „Einlangen der Berufung“ änderte. Bereits zur ursprünglichen Formulierung dieser Norm (Paragraph 51, Absatz 5, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 299 aus 1984,) in der noch von der „Einbringung der Berufung“ die Rede war, judizierte der VwGH, dass die (damals noch einjährige) Frist ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz zu laufen beginne. Das bekräftigte der Gesetzgeber indem er mit Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1995, den Wortlaut der dann in Paragraph 51, Absatz 7, VStG enthaltenen Bestimmung auf das „Einlangen der Berufung“ änderte.
Mit der Einführung des VwGVG wurde die Bestimmung – soweit es den Beginn des Fristlaufes betrifft – dahingehend angepasst, dass es jetzt auf das Einlangen der (nunmehr) Beschwerde ankommt, wobei klargestellt wird, dass auf das Einlangen bei der Behörde abgestellt wird. Dabei handelt es sich um die Verwaltungsbehörde erster Instanz. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zunächst bei der Behörde einzubringen ist und eine eindeutige gesetzliche Regelung in § 43 Abs 1 VwGVG über den Beginn des Fristenlaufes besteht. Mit der Einführung des VwGVG wurde die Bestimmung – soweit es den Beginn des Fristlaufes betrifft – dahingehend angepasst, dass es jetzt auf das Einlangen der (nunmehr) Beschwerde ankommt, wobei klargestellt wird, dass auf das Einlangen bei der Behörde abgestellt wird. Dabei handelt es sich um die Verwaltungsbehörde erster Instanz. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zunächst bei der Behörde einzubringen ist und eine eindeutige gesetzliche Regelung in Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG über den Beginn des Fristenlaufes besteht.
Die 15-monatige Frist des § 43 Abs 1 VwGVG beginnt daher auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde und nicht erst ab Einlangen der Beschwerde und des Vorlagenantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Die 15-monatige Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG beginnt daher auch im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde und nicht erst ab Einlangen der Beschwerde und des Vorlagenantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Im gegenständlichen Fall ist die erkennende Richterin irrtümlich von einer Fristberechnung ab Einlangen der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung ausgegangen.
Hinzu ist noch die Verlängerung der Fristen nach dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz BGBl.Nr.24/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 197/2021 (§2) gekommen, welche die Dauer der Entscheidungsfrist noch erweitert hätte.Hinzu ist noch die Verlängerung der Fristen nach dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz BGBl.Nr.24 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, (§2) gekommen, welche die Dauer der Entscheidungsfrist noch erweitert hätte.
Da aber die Frist bereits ab Einlangen der 1. Beschwerde und nicht wie irrtümlich angenommen nach Einlangen des Vorlageantrages bzw. der zweiten Beschwerde zu laufen begann, ist Anfang Mai 2021 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z3 VStG einzustellen. Da aber die Frist bereits ab Einlangen der 1. Beschwerde und nicht wie irrtümlich angenommen nach Einlangen des Vorlageantrages bzw. der zweiten Beschwerde zu laufen begann, ist Anfang Mai 2021 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Abs1 Z3 VStG einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
VerfolgungsverjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.17.0713.4Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021