TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/18 LVwG-2021/41/2128-1

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Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.06.2021, Zl ***, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.04.2021, Zl ***, wurde AA (in der Folge Beschwerdeführer) spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.     Datum/Zeit:                    21.12.2020, 11:30 Uhr

Ort:                               Y, A** Str.km ***

Betroffenes Fahrzeug:  Kennzeichen: *-**** ** (A)

Sie wurden als Zulassungsbesitzer/in des PKW mit dem Kennzeichen *-**** ** mit Schreiben der BH Z vom 17.02.2021 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 21.12.2020, um 11.30 Uhr in Y gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.“

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 6 Stunden) verhängt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 6 Stunden) verhängt.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde AA darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben und dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Landespolizeidirektion Tirol einzubringen ist. Auf die Möglichkeiten im Sinne der Bestimmung des § 49 VStG wurde in der Strafverfügung hingewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde AA darauf hingewiesen, dass er das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben und dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Landespolizeidirektion Tirol einzubringen ist. Auf die Möglichkeiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, VStG wurde in der Strafverfügung hingewiesen.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 12.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 13.04.2021 festgelegt wurde. Am 04.05.2021 erging die Benachrichtigung an die belangte Behörde, dass das hinterlegte Schriftstück nicht behoben wurde.

Mit E-Mail vom 04.05.2021 erhob AA gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.04.2021 einen Einspruch und argumentierte, dass es Menschen gäbe, die die ganze Woche auswärts arbeiten und dadurch leider nicht die Möglichkeit bestehe, einen Brief entgegen zu nehmen.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.05.2021 erging an AA ein von ihm am 25.05.2021 übernommener Verspätungsvorhalt. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz erging an den Beschuldigten das Ersuchen, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert war, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dergleichen, vorzulegen. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen sei.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.05.2021 erging an AA ein von ihm am 25.05.2021 übernommener Verspätungsvorhalt. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz erging an den Beschuldigten das Ersuchen, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert war, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall gewesen sein, wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dergleichen, vorzulegen. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen sei.

Zumal der Beschuldigte auf den Verspätungsvorhalt nicht reagierte, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.06.2021, mit welchem sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021 gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde.Zumal der Beschuldigte auf den Verspätungsvorhalt nicht reagierte, erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.06.2021, mit welchem sein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 07.04.2021 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der Zurückweisungsbescheid wurde von AA am 21.06.2021 persönlich übernommen und somit rechtswirksam zugestellt.

Mit E-Mail vom 24.06.2021 erhob AA ua auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 10.06.2021 Beschwerde und wiederholte seine Argumentation, dass er zum Hinterlegungszeitpunkt leider nicht die Möglichkeit gehabt habe, den RSb-Brief entgegen zu nehmen und fristgerecht einen Einspruch zu machen. Auch durch seine zweiwöchige Quarantäne im April 2021 sei es ihm nicht möglich gewesen, den Brief entgegen zu nehmen.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere auch in den Verspätungsvorhalt vom 18.05.2021.

Daraus ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde vom 07.04.2021 eine Rechtsmittelbelehrung enthält, in der unter anderem auch ausgeführt wird, dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde einzubringen ist und die Einbringung eines Einspruches in telefonischer Form nicht zulässig ist.

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 durch Hinterlegung an seine Wohnadresse zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 13.04.2021 festgelegt wurde. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides hat damit am 27.04.2021 geendet.

Der am 04.05.2021 um 20.15 Uhr per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich damit als verspätet.

Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.

Es konnte daher nach § 44 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.Es konnte daher nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Zustellgesetz – ZustG, in der hier maßgeblichen Fassung : Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 42/2020:

„Hinterlegung

§ 17Paragraph 17

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, in der hier maßgeblichen Fassung :Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:

„Fristen

§ 32 Paragraph 32,

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

Vorliegend wurde die angefochtene Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 12.04.2021 zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 13.04.2021 festgelegt wurde.

Die Strafverfügung vom 07.04.2021 hat eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten. In dieser wurde ausgeführt, dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Landespolizeidirektion Tirol einzubringen ist.

Da im gegenständlichen Fall der 13.04.2021 (Dienstag) der erste Tag war, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, begann der Lauf der Rechtsmittelfrist auch mit diesem Datum (13.04.2021) zu laufen und wäre der letztmögliche Tag zur Einbringung eines Rechtsmittels somit Dienstag, der 27.04.2021, gewesen. Der Einspruch wurde allerdings erst am 04.05.2021 eingebracht. Auf den nachweislich am 25.05.2021 zugestellten Verspätungsvorhalt, mit welchem der nunmehrige Beschwerdeführer ersucht wurde, bekanntzugeben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend war und insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert war, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen und für diesen Fall entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket und dergleichen, vorzulegen, widrigenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung ausgegangen werden müsste und der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen sei, reagierte der Beschwerdeführer nicht. In der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 10.06.2021 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es Menschen gäbe, die die ganze Woche auswärts arbeiten und deshalb keine Möglichkeit bestünde, einen RSb-Brief entgegen zu nehmen und fristgerecht einen Einspruch machen zu können und dass es ihm auch durch seine zweiwöchige Quarantäne im April leider nicht möglich gewesen sei, den Brief entgegen zu nehmen.

Aufgrund der Festlegungen in § 17 Zustellgesetz ergibt sich zu den Rechtsfolgen einer Hinterlegung insbesondere Folgendes:Aufgrund der Festlegungen in Paragraph 17, Zustellgesetz ergibt sich zu den Rechtsfolgen einer Hinterlegung insbesondere Folgendes:

Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst gemäß § 17 Zustellgesetz bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist grundsätzlich als zugestellt.Hinterlegte Dokumente gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz mit dem ersten Tag der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist grundsätzlich als zugestellt.

Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung setzt jedoch zunächst voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuchs regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Allein die Tatsache, dass der Empfänger anlässlich der Zustellversuche an der Abgabestelle tagsüber nicht angetroffen werden kann, lässt für sich nicht den Schluss zu, dass der Empfänger ortsabwesend ist (VwGH 09.12.1983, 83/02/0197).

Regelmäßig ist der Aufenthalt des Empfängers an der (jeweiligen) Abgabestelle, wenn dieser, von periodischen, kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Maßgeblich ist, dass der Empfänger trotz der Abwesenheit in der Lage und es ihm zumutbar ist, Zustellvorgänge an der (jeweiligen) Abgabestelle wahrzunehmen (VwGH 24.11.1971, 148/71; VwGH 11.11.1973, 1148/73; VwGH 08.03.1979, 1449/77; VwGH 16.01.1981, 312/78; VwGH 19.05.1993, 92/09/0331; uva).

In diesem Sinn stellt – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - etwa die berufsbedingte Abwesenheit tagsüber aber allenfalls auch an ganzen Wochentagen, verlängerten Wochenenden oder für eine ganze Woche kein die Regelmäßigkeit des Aufenthalts ausschließendes vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle dar (vgl VwGH 23.3.1981, 1799/80; VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, VwGH 11.9.1998, 95/19/0663; uva). In diesem Sinn stellt – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - etwa die berufsbedingte Abwesenheit tagsüber aber allenfalls auch an ganzen Wochentagen, verlängerten Wochenenden oder für eine ganze Woche kein die Regelmäßigkeit des Aufenthalts ausschließendes vorübergehendes Verlassen der Abgabestelle dar vergleiche VwGH 23.3.1981, 1799/80; VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, VwGH 11.9.1998, 95/19/0663; uva).

Auch steht es einer wirksamen Hinterlegung nicht entgegen, dass sich der Empfänger lediglich außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des Zustelldienstes (des Postamtes) an der Abgabestelle aufhält (VwGH 27.3.2007, 2007/06/0059).

Im gegenständlichen Fall reagierte der Beschwerdeführer auf den ihm am 25.05.2021 persönlich zugestellten Verspätungsvorhalt überhaupt nicht. Von ihm wurde somit nicht entsprechend geltend gemacht und nachgewiesen, dass er sich im Zeitpunkt des Zustellversuchs der gegenständlich bekämpften Strafverfügung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat oder durch eine verhängte Quarantäne gehindert gewesen sei, die hinterlegte Briefsendung beim Postamt abzuholen, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen der Zustellung durch Hinterlegung gegenständlich als erfüllt anzusehen sind. Eine geltend gemachte Quarantäne im April 2021 wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen und wäre es ihm auch in dieser Zeit möglich gewesen, eine Vertrauensperson mit der Abholung der hinterlegten Briefsendung zu beauftragen und fristgerecht einen Einspruch an die belangte Behörde zu übermitteln.

Zusammenfassend ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass die bekämpfte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.04.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs 3 Zustellgesetz am 13.04.2021 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt wurde. Die Frist zur Einbringung eines Einspruches beträgt im gegenständlichen Fall gemäß § 49 Abs 1 VStG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der zitierten Strafverfügung zutreffend ausgeführt – zwei Wochen. Zusammenfassend ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass die bekämpfte Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.04.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz am 13.04.2021 (erster Tag der Abholfrist) zugestellt wurde. Die Frist zur Einbringung eines Einspruches beträgt im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der zitierten Strafverfügung zutreffend ausgeführt – zwei Wochen.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Daraus ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass die Frist von zwei Wochen zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.04.2021, Zl ***, am Dienstag, den 27.04.2021 geendet hat. Der gegenständliche Einspruch ist jedoch erst am 04.05.2021 um 20.15 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt und wurde sohin verspätet eingebracht, weshalb die Beschwerde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Es war dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, sich inhaltlich mit der verspätet angefochtenen Strafverfügung vom 07.04.2021 auseinanderzusetzen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Zurückweisungsbescheid
Hinterlegung
Verspätungsvorhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.2128.1

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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