RS Vwgh 2004/11/4 2001/20/0583

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

E4D E19103010
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

42000D0677 Übk Zuständigkeit Familienangehörige;
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
AVG §67d;
Dubliner Übk 1997 Art18;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
Dubliner Übk 1997 Art9;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
MRK Art8;

Rechtssatz

Den Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates ist zu entnehmen, dass er nicht vom Bestehen eines den Schutz des Art. 8 MRK genießenden Familienlebens des Asylwerbers ausgegangen ist. Weder die Behörde erster Instanz noch der unabhängige Bundesasylsenat haben jedoch Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, inwieweit mit einer Zurückweisung des Asylantrages und der damit verbundenen Ausweisung des Asylwerbers ein Eingriff in dessen in Österreich - allenfalls - bestehendes Familienleben einträte. Ein solcher Eingriff konnte allein auf der Grundlage des Vorbringens des Asylwerbers in seiner Berufung nicht von vornherein verneint werden. Wollte der unabhängige Bundesasylsenat seiner rechtlichen Beurteilung aber auch eigene Feststellungen in Bezug auf das Fehlen eines solchen Familienlebens zugrunde legen, so hätte er eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen (vgl. zur Verhandlungspflicht im Berufungsverfahren - auch im Verfahren über eine auf § 5 AsylG 1997 gestützte Zurückweisung eines Asylantrages - die ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa die Erkenntnisse vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0080, vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0439, und vom 24. Juni 2004, Zl. 2001/20/0472).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200583.X03

Im RIS seit

03.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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