TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/12 LVwG-2021/30/1990-5

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Entscheidungsdatum

12.05.2022

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1b
VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des laut den vorgelegten Aktenunterlagen W Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.06.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des laut den vorgelegten Aktenunterlagen W Staatsangehörigen AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.06.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs 1b FPG gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„1.  Datum/Zeit:          14.02.2021, 10:00 Uhr

     Ort:                  **** Y, Adresse 2, Grenzübergang

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z1 FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52) rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Ihnen angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch gern. § 52a Abs, 2 BFA-VG nicht in Anspruch genommen haben, und sich daher am 14.02.2021 um 10:00 Uhr in Y unrechtmäßig aufgehalten haben.Sie sind als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Z1 FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (Paragraph 52,) rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Ihnen angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch gern. Paragraph 52 a, Abs, 2 BFA-VG nicht in Anspruch genommen haben, und sich daher am 14.02.2021 um 10:00 Uhr in Y unrechtmäßig aufgehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.
§ 120 Abs. 1b Fremdenpolizeigesetz i.V.m. §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VGParagraph 120, Absatz eins b, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 120 Abs. 1b Fremden-polizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.FParagraph 120, Absatz eins b, Fremden-polizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer (Bf) hat Rechtsanwälte CC, BB, DD, Adresse 1, **** Z mit seiner Vertretung beauftragt. Diese berufen sich auf die erteilte Bevollmächtigung.

Der Bf erhebt innerhalb offener 4 wöchiger Frist die

Beschwerde

gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.06.2021 zu ***, zugestellt am 05.07.2021.

Der Bf macht die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Der Bf war am 14.02.2021 unrechtmäßig in Y aufhältig. Wie mit Stellungnahme vom 22.02.2021 mitgeteilt ist es dem Bf nachweislich nicht möglich auszureisen, dies nachfolgend begründet: Der Bf hat im Asylverfahren angegeben im X während des Bürgerkriegs geboren zu sein. Im Rahmen der Fluchtbewegung sei er ua auch nach W gekommen, wo er sozialisiert worden sei. In W habe er seinen Aufenthalt nicht legalisieren können, weshalb er nach dem Tod seiner Mutter nach Europa geflüchtet sei. Im Asylverfahren hat der Gutachter EE festgestellt, dass der Bf in W sozialisiert wurde, wie es der Bf angegeben hat. Das BVwG hat von der Sozialisierung auf die Staatsangehörigkeit des Bf geschlossen. Seit dem Ende des 10 Jahre dauernden Asylverfahrens war der Bf mehrmals bei der W Botschaft zur Identifikation. Diese teilte jedes Mal mit, dass es sich nicht um einen W Staatsangehörigen handle. Der Behörde ist in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 lediglich insofern zu Punkt 3 zuzustimmen, dass der Bf tatsächlich immer an den Identifizierungshandlungen mitwirkte und jedes Mal nach V zur Identifizierung fuhr. Der Bf war auch zuletzt erneut bei der W Botschaft in V, die erneut festgehalten hat, dass es sich nicht um einen W Staatsangehörigen handelt. Der Bf war am 14.02.2021 unrechtmäßig in Y aufhältig. Wie mit Stellungnahme vom 22.02.2021 mitgeteilt ist es dem Bf nachweislich nicht möglich auszureisen, dies nachfolgend begründet: Der Bf hat im Asylverfahren angegeben im römisch zehn während des Bürgerkriegs geboren zu sein. Im Rahmen der Fluchtbewegung sei er ua auch nach W gekommen, wo er sozialisiert worden sei. In W habe er seinen Aufenthalt nicht legalisieren können, weshalb er nach dem Tod seiner Mutter nach Europa geflüchtet sei. Im Asylverfahren hat der Gutachter EE festgestellt, dass der Bf in W sozialisiert wurde, wie es der Bf angegeben hat. Das BVwG hat von der Sozialisierung auf die Staatsangehörigkeit des Bf geschlossen. Seit dem Ende des 10 Jahre dauernden Asylverfahrens war der Bf mehrmals bei der W Botschaft zur Identifikation. Diese teilte jedes Mal mit, dass es sich nicht um einen W Staatsangehörigen handle. Der Behörde ist in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2021 lediglich insofern zu Punkt 3 zuzustimmen, dass der Bf tatsächlich immer an den Identifizierungshandlungen mitwirkte und jedes Mal nach römisch fünf zur Identifizierung fuhr. Der Bf war auch zuletzt erneut bei der W Botschaft in römisch fünf, die erneut festgehalten hat, dass es sich nicht um einen W Staatsangehörigen handelt.

Es ist richtig, dass der Bf nicht freiwillig nach W ausreiste. Es ist aber unrichtig, dass er nicht an verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächen teilgenommen hat. Mit den Verfahrensanordnungen ging der Bf zum Verein JJ, teilte diesen mit, dass er kein W Staatsangehöriger sei, er in W niemanden habe und deshalb nicht nach W ausreisen wolle. Es ist dem Bf unter tatsächlicher Berücksichtigung des Sachverhalts nicht möglich auszureisen, da es sich nicht um einen W Staatsangehörigen handelt. Er wurde lediglich in W sozialisiert und konnte dort keine Dokumente erhalten. Er wirkte, wie auch die Behörde ausführt, immer an den Identifizierungshandlungen mit, weswegen ihm der illegale Verbleib in Österreich nicht negativ angelastet werden kann und er die Rückkehrverpflichtung nicht schuldhaft verletzt.

Es ist richtig, dass eine Duldung kein Aufenthaltsrecht verschafft, aber vom Bf kann auch nicht mangels legalen Aufenthaltes und mangels Personaldokumente verlangt werden, illegal in andere Staaten auszuwandern. Im Rahmen der EU würde dieser verwaltungsstrafrechtlich bestraft und wahrscheinlich im Rahmen der Dublin VO rücküberstellt, was zu Kosten führen würde. Ohne Dokumente ein Flugzeug nach Afrika zu betreten ist ebenfalls nicht möglich. Da der Bf nachweislich an den Identifizierungen mitgewirkt hat, es sich aber um keinen W Staatsangehörigen handelt, die W Botschaft ihm keine Dokumente ausstellt, kann ihm auch nicht negativ angelastet werden, dass er nicht bereits 2018 nach W ausgereist ist.

Der Bf stellt gestützt auf obiges Vorbringen die

Anträge

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben

in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückweisen

Innsbruck, am 27.07.2021                                                                          für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Vor der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – Regionaldirektion U eine ergänzende Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen und zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers eingeholt. In der Stellungnahme vom 16.11.2021 führte das BFA Folgendes aus:

„Stellungnahme zur Anfrage des LVwG

Sachverhalt chronologisch:

Nachdem die Verfahrenspartei (VP) illegal unter Verwendung eines gefälschten ghanaischen Reisepasses mit einem gefälschten griechischen Aufenthaltstitel ins österreichische Bundesgebiet einreiste, stellte die VP am 30.8.2008 in Österreich einen Antrag auf „Internationalen Schutz“, welcher am 22.10.2008 zugelassen wurde. Im Verfahren wurden eine Altersfeststellung (15.9.2008) sowie eine Sprach- und Herkunftsanalyse (20.2.2009; Firma FF) durchgeführt. Die Sprach- und Herkunftsanalyse zeigte, dass die VP im Zuge von Anhörungen/Einvernahmen gemachten Angaben zu dessen angeblichen Herkunft bzw. zu dessen angeblichen Heimatland X nicht richtig waren. Als Herkunftsland wurde W festgestellt.Nachdem die Verfahrenspartei (VP) illegal unter Verwendung eines gefälschten ghanaischen Reisepasses mit einem gefälschten griechischen Aufenthaltstitel ins österreichische Bundesgebiet einreiste, stellte die VP am 30.8.2008 in Österreich einen Antrag auf „Internationalen Schutz“, welcher am 22.10.2008 zugelassen wurde. Im Verfahren wurden eine Altersfeststellung (15.9.2008) sowie eine Sprach- und Herkunftsanalyse (20.2.2009; Firma FF) durchgeführt. Die Sprach- und Herkunftsanalyse zeigte, dass die VP im Zuge von Anhörungen/Einvernahmen gemachten Angaben zu dessen angeblichen Herkunft bzw. zu dessen angeblichen Heimatland römisch zehn nicht richtig waren. Als Herkunftsland wurde W festgestellt.

Am 03.04.2009 wurde der Antrag auf „Internationalen Schutz“ abgelehnt und eine Ausweisung verfügt, wogegen die VP am 20.04.2009 Beschwerde erhob.

Am 28.01.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung vom 03.04.2009 und verwies das Verfahren zurück an die erstinstanzlich entscheidende Behörde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016 wurde der Antrag gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen oder gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung nach W wurde erlassen, die Abschiebung nach W wurde für zulässig erklärt. Gegen den Bescheid des BFA erhob die VP fristgerecht Beschwerde. In der folgenden Verhandlung vor dem BVwG wurde durch die Rechtsvertretung der VP selbst eine weitere Sprach- bzw. Herkunftsanalyse beantragt, da das Ergebnis der ersten Sprachanalyse angezweifelt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2017 wurde ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Linguistik mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (Sprachanalyse und Herkunft) beauftragt. Mit 24.09.2018 langte das Gutachten des Sachverständigen beim BVwG ein. Es wurde dabei eindeutig festgestellt, dass die VP weder im X noch in den von der VP angeführten Ländern R, Q und P teilsozialisiert wurde. Die Hauptsozialisierung wurde im Gutachten vor dem BVwG mit W festgestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016 wurde der Antrag gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen oder gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung nach W wurde erlassen, die Abschiebung nach W wurde für zulässig erklärt. Gegen den Bescheid des BFA erhob die VP fristgerecht Beschwerde. In der folgenden Verhandlung vor dem BVwG wurde durch die Rechtsvertretung der VP selbst eine weitere Sprach- bzw. Herkunftsanalyse beantragt, da das Ergebnis der ersten Sprachanalyse angezweifelt wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2017 wurde ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Linguistik mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (Sprachanalyse und Herkunft) beauftragt. Mit 24.09.2018 langte das Gutachten des Sachverständigen beim BVwG ein. Es wurde dabei eindeutig festgestellt, dass die VP weder im römisch zehn noch in den von der VP angeführten Ländern R, Q und P teilsozialisiert wurde. Die Hauptsozialisierung wurde im Gutachten vor dem BVwG mit W festgestellt.

Die Entscheidung des BFA wurde mit 21.12.2018 vom BVwG – GZ: *** in 2. Instanz bestätigt und in Rechtsraft erwachsen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde von der VP nicht genützt.

Nach Eintritt der Rechtskraft (21.12.2018) und der gewährten und verstrichenen 14 tägigen Ausreisefrist haltet sich die VP rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Ein HRZ wurde am 28.03.2019 über die W Botschaft beantragt. Die VP behauptete vor der W Delegation ein Staatsangehöriger des Xs zu sein. Von der W Botschaft wurde darauf mitgeteilt, dass vor einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für W, die Botschaft des X zu kontaktieren sei.Ein HRZ wurde am 28.03.2019 über die W Botschaft beantragt. Die VP behauptete vor der W Delegation ein Staatsangehöriger des römisch zehn s zu sein. Von der W Botschaft wurde darauf mitgeteilt, dass vor einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für W, die Botschaft des römisch zehn zu kontaktieren sei.

Am 26.03.2019 wurde an die VP ein Parteiengehör zur Erlassung einer weiteren Aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) zugestellt. In der Stellungnahme vom 17.04.2019 zum Parteiengehör bzw. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behauptete die VP -trotz zweier gegenteiliger Gutachten- weiterhin, dass dieser aus dem X stammen würde.Am 26.03.2019 wurde an die VP ein Parteiengehör zur Erlassung einer weiteren Aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme) zugestellt. In der Stellungnahme vom 17.04.2019 zum Parteiengehör bzw. Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme behauptete die VP -trotz zweier gegenteiliger Gutachten- weiterhin, dass dieser aus dem römisch zehn stammen würde.

Aufgrund der Angaben der VP, dass dieser ein Staatsbürger des X wäre, wurde ein HRZ – Verfahren mit X eingeleitet. Die Delegation des X bei der Botschaft in V stellte am 03.07.2019 fest, dass die VP kein Staatsbürger Xs ist und vermutlich aus W stammt.Aufgrund der Angaben der VP, dass dieser ein Staatsbürger des römisch zehn wäre, wurde ein HRZ – Verfahren mit römisch zehn eingeleitet. Die Delegation des römisch zehn bei der Botschaft in römisch fünf stellte am 03.07.2019 fest, dass die VP kein Staatsbürger römisch zehn s ist und vermutlich aus W stammt.

Weiters gab die Rechtsvertretung der VP in der Stellungnahme vom 17.04.2019 an, dass dieser sich selbst um die Ausstellung von Dokumenten bemüht hätte, die VP konnte dazu aber keinen glaubwürdigen Nachweis erbringen.

Am 10.05.20219 erging der Bescheid des BFA. Darin wurde entschieden, dass der VP kein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG erteilt wird. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach W zulässig ist. Ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten (aufgrund Art. 11 der RückführungsRL) wurde ebenfalls erlassen.Am 10.05.20219 erging der Bescheid des BFA. Darin wurde entschieden, dass der VP kein Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG erteilt wird. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach W zulässig ist. Ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten (aufgrund Artikel 11, der RückführungsRL) wurde ebenfalls erlassen.

Am 17.06.2019 erhob die VP über dessen Rechtsvertretung binnen Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Am 11.12.2019 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG Z *** ab. Mit 03.07.2020 wurde die Beschwerde vom BVwG (GZ ***) als unbegründet abgewiesen. Der BVwG stellte abermals fest, dass die VP aus W stammt und unter falscher Identität und mit ge- bzw. verfälschten Dokumenten illegal in das Bundesgebiet eingereist ist.

Am 24.09.2020 brachten die VP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Am 24.09.2020 brachten die VP einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim BFA ein. Mit Bescheid des BFA vom 15.06.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Am 13.07.2021 langte die Beschwerde gegen den zuletzt angeführten Bescheid des BFA ein.

Das diesbezügliche Verfahren ist aktuell in Beschwerde und daher außerhalb des BFA.

Weiters:

Bzgl. des HRZ Beschaffung wird seitens der ho. Behörde angemerkt, dass im letzten Interview sich die VP nun als Staatsangehöriger des Süd-Xs ausgab. Das zuletzt geführte Interview in der W Botschaft wurde am 24.06.2021 geführt. Das diesbezügliche HRZ Verfahren ist nach wie vor laufend. Ein neuerlicher Interviewtermin wird zeitnah folgen. Aufgrund der Angaben der VP wurde seitens der W Botschaft um Abklärung mit den Behörden des Süd-Xs gebeten. Eine Ablehnung wie seitens der rechtsfreundlichen Vertretung, im Rahmen der ggst. Beschwerde, ist für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar.

Bzgl. der angeblich durchgeführten Rückkehrberatungen ist anzumerken, dass bis dato keine diesbezüglichen Schritte bei der ho. Behörde erkennbar sind. Die vonseiten der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachte Behauptung ist für die ho. Behörde nicht nachvollziehbar, da grundsätzlich durchgeführte Rückkehrberatungsgespräche (verpflichtet oder fakultativ) an das BFA übermittelt werden. Dies ist bis heute nicht der Fall. Auch ist anzumerken, dass die VP bis dato keine Schritte bzgl. einer freiwillig unterstützten Ausreise über die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung) getätigt hat.

Aufgrund des o.a. Sachverhalts ist klar ersichtlich, dass die VP zur Ausreise verpflichtet ist und ein rk. schengenweites Einreiseverbot besteht. Die VP versuchte von Anfang an, die österreichischen Behörden zu täuschen, indem dieser seine wahre Nationalität weiterhin verschweigt und nach wie vor unterschiedliche Nationalitäten als Herkunftsstaat angibt.

Die VP versucht offensichtlich sich der Ihn drohenden Abschiebung nach W durch

Täuschung der Nationalität zu entziehen.

Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

GG“

In weiterer Folge wurde am 11.01.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer mit einer Vertrauensperson erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurden der vorgelegte Verwaltungsstrafakt und die ergänzende Stellungnahme vom 16.11.2021 dargetan. Seitens des Beschwerdeführers wurde beantragt, dass dem Rechtsvertreter die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und die Stellungnahme des BFA vom 16.11.2021 mit der Möglichkeit der Abgabe einer abschließenden Stellungnahme binnen einer zweiwöchigen Frist übermittelt werden möge. Die Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und die eingeholte Stellungnahme des BFA wurden dem Rechtsvertreter per E-Mail übermittelt. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. In der eingebrachten Stellungnahme vom 19.01.2022 wurde vom Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer noch Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache erlaubt sich der Beschwerdeführer (Bf) zur vom BFA übermittelten Stellungnahme innerhalb bis zum 02.02.2022 eingeräumter Frist abzugeben nachfolgende

Stellungnahme

Richtig ist, dass der Bf bereits seit 30.08.2008 in Österreich aufhältig ist. Er hat im Asylverfahren angegeben, dass er in T im Süden des Xs geboren sei, Bescheid BFA ***, 18.05.2016, S. 4/39) seine Mutter gestorben sei und ein Priester ihn zu sich genommen habe. Der Priester habe Englisch und Pidgin Englisch gesprochen. Er sei von diesem erzogen worden und habe ihn auf seinen Reisen von X nach Westen durch Afrika bis R begleitet (Bescheid BFA ***, 18.05.2016, S. 5/39). Wie in der Beschwerde angeführt, hat der Bf seine Sozialisierung nie abgestritten, sondern offen zugegeben. Außerdem liegt W unter Berücksichtigung einer Weltkarte auf dem Weg von X nach R. Der Bf hat nie eine Schule besucht und mehrmals angegeben, er wisse nicht, durch welche Länder er in den Jahren gereist sei.Richtig ist, dass der Bf bereits seit 30.08.2008 in Österreich aufhältig ist. Er hat im Asylverfahren angegeben, dass er in T im Süden des römisch zehn s geboren sei, Bescheid BFA ***, 18.05.2016, S. 4/39) seine Mutter gestorben sei und ein Priester ihn zu sich genommen habe. Der Priester habe Englisch und Pidgin Englisch gesprochen. Er sei von diesem erzogen worden und habe ihn auf seinen Reisen von römisch zehn nach Westen durch Afrika bis R begleitet (Bescheid BFA ***, 18.05.2016, S. 5/39). Wie in der Beschwerde angeführt, hat der Bf seine Sozialisierung nie abgestritten, sondern offen zugegeben. Außerdem liegt W unter Berücksichtigung einer Weltkarte auf dem Weg von römisch zehn nach R. Der Bf hat nie eine Schule besucht und mehrmals angegeben, er wisse nicht, durch welche Länder er in den Jahren gereist sei.

Angemerkt wird, dass Pidgin Englisch hauptsächlich in W gesprochen wird und wenn der Priester diese Sprache gesprochen hat und den Bf erzogen hat, ist es nicht verwunderlich, dass eine W Sozialisierung durch den Sachverständigen festgestellt wurde. Wie bekannt ist, hat eine Sozialisierung wenig mit der tatsächlichen Staatsangehörigkeit zu tun. Der Bf wird seit 2016 laufend zur W Botschaft zur Identifizierung geschickt. Kurz vor einer gerichtlichen Entscheidung teilt das BFA dem BVwG/LVwG wie auch in diesem Fall mit, dass eine Identifizierung bald erfolgen würde, und mit einem Heimreisezertifikat zu rechnen sei. So konnte auch eine Rückkehrentscheidung iVm mit Einreiseverbot erlassen werden, auch wenn die W Botschaft den Bf nicht identifiziert und ihm jedes Mal mitteilt, dass er kein W-ner sei. Auch wenn inzwischen eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nach W besteht, kann er dieser nicht nachkommen, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, da trotz Sozialisierung es sich um keinen W Staatsangehörigen handelt.Angemerkt wird, dass Pidgin Englisch hauptsächlich in W gesprochen wird und wenn der Priester diese Sprache gesprochen hat und den Bf erzogen hat, ist es nicht verwunderlich, dass eine W Sozialisierung durch den Sachverständigen festgestellt wurde. Wie bekannt ist, hat eine Sozialisierung wenig mit der tatsächlichen Staatsangehörigkeit zu tun. Der Bf wird seit 2016 laufend zur W Botschaft zur Identifizierung geschickt. Kurz vor einer gerichtlichen Entscheidung teilt das BFA dem BVwG/LVwG wie auch in diesem Fall mit, dass eine Identifizierung bald erfolgen würde, und mit einem Heimreisezertifikat zu rechnen sei. So konnte auch eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit Einreiseverbot erlassen werden, auch wenn die W Botschaft den Bf nicht identifiziert und ihm jedes Mal mitteilt, dass er kein W-ner sei. Auch wenn inzwischen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot nach W besteht, kann er dieser nicht nachkommen, wie auch in der Beschwerde ausgeführt, da trotz Sozialisierung es sich um keinen W Staatsangehörigen handelt.

Wenn das BFA in aktueller Stellungnahme nunmehr mitteilt, dass der Bf erstmals mitgeteilt habe, er sei im Süd-X geboren, wird auf die erfolgten Einvernahmen verwiesen, wonach er jedes Mal explizit angegeben hat in T im Süden des Xs geboren zu sein. Da W ihn bis dato nicht identifiziert hat, scheint es, als ob das BFA Süd-X nunmehr als Einwand anführt, weshalb es in Jahren nicht gelungen sei, W Dokumente zu erhalten, obwohl der Bf niemals angegeben hat aus dem Süd-X zu stammen. Unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums, das nie bestritten wurde, wurde der Bf in den Wirren des X Bürgerkriegs geboren, wo ein Geburtenregister mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt wurde.Wenn das BFA in aktueller Stellungnahme nunmehr mitteilt, dass der Bf erstmals mitgeteilt habe, er sei im Süd-X geboren, wird auf die erfolgten Einvernahmen verwiesen, wonach er jedes Mal explizit angegeben hat in T im Süden des römisch zehn s geboren zu sein. Da W ihn bis dato nicht identifiziert hat, scheint es, als ob das BFA Süd-X nunmehr als Einwand anführt, weshalb es in Jahren nicht gelungen sei, W Dokumente zu erhalten, obwohl der Bf niemals angegeben hat aus dem Süd-X zu stammen. Unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums, das nie bestritten wurde, wurde der Bf in den Wirren des römisch zehn Bürgerkriegs geboren, wo ein Geburtenregister mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt wurde.

Wäre es ein W Staatsangehöriger, hätte ihm die W Botschaft seit Jahren Dokumente ausgefolgt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde vor jeder Entscheidung zusichert, es würden bald Dokumente ausgestellt, da auf Grund der Behauptung bereits ein Einreiseverbot im Jahr 2019 bestätigt wurde, obwohl der Bf im Jahr 2022 immer noch keine Dokumente hat und immer noch nicht als W trotz seiner Mitwirkung identifiziert wurde.

Es wird beantragt vom BFA die betreffende Mitteilung der W Botschaft einzuholen, dass es sich beim Bf um einen W Staatsangehörigen handelt und diesem Dokumente ausgefolgt werden.

Die Behörde versucht seit mittlerweile über 6 Jahren den Bf als W Staatsangehörigen zu identifizieren. Er wirkt ständig mit und nimmt alle Termine in der W Botschaft wahr. Die laufenden Identifizierungsversuche und die Verhängung eines Einreiseverbots, obwohl es sich nicht um einen W-ner handelt schädigen den Bf in seinem Recht auf Privatleben. Er kann keine geregelte Arbeit aufnehmen, sich nicht bilden und kann auf Grund seiner Situation auch keine Partnerin finden.

Für gegenständliches Verfahren ist jedenfalls relevant, dass es sich beim Bf nicht um einen W Staatsangehörigen handelt, ihm die W Botschaft dies jedes Mal mitteilt und er nicht aus seinem Verschulden nicht aus Österreich ausreisen kann. Ergänzend zur vom BFA behauptet abgewiesenen Duldung muss angeführt werden, dass zwar das BFA den Antrag auf Duldung abgelehnt hat, das BVwG die Entscheidung des BFA aber vollständig behoben hat und dieser Antrag nach Jahren erneut in der ersten Instanz anhängig ist.

Wenn das BFA anführt, dass der Bf nicht freiwillig ausreist und keine Schritte dazu unternommen hat, ist nicht nachvollziehbar, wie dies funktionieren soll, wenn die W Botschaft trotz mehljährigen Identifizierungsvorladungen durch das BFA nach wie vor keine Dokumente ausstellt. W-ner, die sich versuchen durch Täuschung einer Abschiebung zu entziehen, werden durch die W Botschaft identifiziert, erhalten Dokumente und werden abgeschoben.

Innsbruck, am 19.01.2022                                                              für AA“

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort grundsätzlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der PI S vom 15.02.2021, wobei seitens des anzeigenden Polizeibeamten als Delikt eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 3 Z 2 FPG betreffend eine W Staatsbürgerin, die vom Beschwerdeführer zum Grenzübergang Y gebracht wurde, angezeigt wurde. Nachdem von der belangten Behörde noch Abklärungen beim BFA durchgeführt wurden, erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter mit Datum 17.02.2021. In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort grundsätzlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der PI S vom 15.02.2021, wobei seitens des anzeigenden Polizeibeamten als Delikt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG betreffend eine W Staatsbürgerin, die vom Beschwerdeführer zum Grenzübergang Y gebracht wurde, angezeigt wurde. Nachdem von der belangten Behörde noch Abklärungen beim BFA durchgeführt wurden, erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter mit Datum 17.02.2021. In der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:

„1.  Datum/Zeit:          14.02.2021, 10:00 Uhr

     Ort:                  **** Y, Adresse 2, Grenzübergang

Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52) rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Ihnen angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch gern. § 52a Abs. 2 BFA-VG nicht in Anspruch genommen haben, und sich daher am 14.02.2021 um 10:00 Uhr in Y unrechtmäßig aufgehalten haben.Sie sind als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung (Paragraph 52,) rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist und Sie ein Ihnen angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch gern. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG nicht in Anspruch genommen haben, und sich daher am 14.02.2021 um 10:00 Uhr in Y unrechtmäßig aufgehalten haben.

Gegen Sie erließ das BFA RD U ein Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, rechtskräftig in 2. Instanz seit 03.07.2019.

Verwaltungsübertretung(en) nach

1. § 120 Abs. 1 b Fremdenpolizeigesetz i.V.m. §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG“1. Paragraph 120, Absatz eins, b Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraphen 52, 52 a, Absatz 2, BFA-VG“

Sowohl aus der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und insbesondere auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 29.06.2021 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG vorgeworfen und angelastet wurde. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde im letzten Halbsatz jeweils auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit in der Gemeinde Y unrechtmäßig aufgehalten habe. Eine Anlastung oder ein Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1a FPG wegen eines verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbaren unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgte im Verfahren vor der belangten Behörde nicht. Es wird diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 120 Abs 6 zweiter Satz FPG eine Bestrafung nach Abs 1b eine solche wegen der zugleich gemäß Abs 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung ausgeschlossen wird. Sowohl aus der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses und insbesondere auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 29.06.2021 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG vorgeworfen und angelastet wurde. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde im letzten Halbsatz jeweils auch festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit in der Gemeinde Y unrechtmäßig aufgehalten habe. Eine Anlastung oder ein Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG wegen eines verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbaren unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erfolgte im Verfahren vor der belangten Behörde nicht. Es wird diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 120, Absatz 6, zweiter Satz FPG eine Bestrafung nach Absatz eins b, eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins und eins a begangenen Verwaltungsübertretung ausgeschlossen wird.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem vorgeworfenen Straferkenntnis ergibt sich nur eine eingeleitete und vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem vorgeworfenen Straferkenntnis ergibt sich nur eine eingeleitete und vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG.

§ 120 Abs 1b, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 27/2020, lautet wie folgt:Paragraph 120, Absatz eins b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2020,, lautet wie folgt:

„(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“„(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“

Für die Begehung und somit Anlastung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b ist es erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen, dass der betroffene Fremde aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat. Für die Begehung und somit Anlastung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins b, ist es erforderlich, um den Tatbestand zu erfüllen, dass der betroffene Fremde aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat.

Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde aufgrund der durchgeführten Abklärung davon ausgegangen, dass es zu keinem Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG gekommen war und wurde daher dem Beschwerdeführer die bei Nichtdurchführung des Rückkehrberatungsgesprächs angeführte Eventualbestimmung, dass der Beschwerdeführer ein ihm angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Aus den Aktenunterlagen, insbesondere der eingeholten Stellungnahmen des BFA vom 16.01.2021 ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass bisher kein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Dem BFA liegen diesbezüglich keine Informationen über etwaig vorliegende und durchgeführte Rückkehrberatungsgespräche vor. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden keine nachvollziehbaren Beweise vorgelegt bzw angeboten, die auf ein durchgeführtes Rückkehrberatungsgespräch schließen lassen könnten. In diesem Fall sieht § 120 Abs 1b als weitere Tatbestandsvoraussetzung vor, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat. Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde aufgrund der durchgeführten Abklärung davon ausgegangen, dass es zu keinem Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG gekommen war und wurde daher dem Beschwerdeführer die bei Nichtdurchführung des Rückkehrberatungsgesprächs angeführte Eventualbestimmung, dass der Beschwerdeführer ein ihm angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen habe. Aus den Aktenunterlagen, insbesondere der eingeholten Stellungnahmen des BFA vom 16.01.2021 ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass bisher kein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Dem BFA liegen diesbezüglich keine Informationen über etwaig vorliegende und durchgeführte Rückkehrberatungsgespräche vor. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden keine nachvollziehbaren Beweise vorgelegt bzw angeboten, die auf ein durchgeführtes Rückkehrberatungsgespräch schließen lassen könnten. In diesem Fall sieht Paragraph 120, Absatz eins b, als weitere Tatbestandsvoraussetzung vor, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat.

Die Anlastung sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis war diesbezüglich mangelhaft, da tatbestandsmäßig für eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b FPG im gegenständlichen Falle nur ist, wenn das dem Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrberatungsgespräch nicht schlichtweg, sondern aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen wurde. Eine diesbezüglich taugliche und die Verfolgungsverjährung hemmende Anlastung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.02.2021 noch im angefochtenen Straferkenntnis vom 29.06.2021.Die Anlastung sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis war diesbezüglich mangelhaft, da tatbestandsmäßig für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG im gegenständlichen Falle nur ist, wenn das dem Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrberatungsgespräch nicht schlichtweg, sondern aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen wurde. Eine diesbezüglich taugliche und die Verfolgungsverjährung hemmende Anlastung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.02.2021 noch im angefochtenen Straferkenntnis vom 29.06.2021.

Grundsätzlich ist das Landesverwaltungsgericht berechtigt einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250-6; 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).Grundsätzlich ist das Landesverwaltungsgericht berechtigt einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltene Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 26.04.2022, Ra 2021/02/0250-6; 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II.römisch zwei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in V für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in römisch fünf für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 V, erhoben werden.Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 römisch fünf, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Verfolgungshandlung
Verfolgungsverjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.30.1990.5

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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