TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/12 LVwG-2021/18/3193-6

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Entscheidungsdatum

12.05.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020, LGBl Nr 100/2020 §1 Abs1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8
VStG §5
VStG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.04.2022,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG nur § 1 Abs 1 der VO des Landeshauptmannes vom 28.09.2020, LGBl Nr 100/2020, zu zitieren ist.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG nur Paragraph eins, Absatz eins, der VO des Landeshauptmannes vom 28.09.2020, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2020,, zu zitieren ist.

2.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.10.2020 um 22:05 Uhr in **** Z, Adresse 3, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC Z“, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr betreten wird, da am 02.10.2020 um 22:05 Uhr, sohin nach 22.00 Uhr, noch mehrere Gäste im Lokal verweilten. Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020, i.V.m. der VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020, LGBI. 100/2020, nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulässt. Es wurde festgestellt, dass zur angeführten Zeit, sowohl auf der Terrasse als auch im Innenbereich des Lokals ‚Vollbetrieb‘ herrschte.“„Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens „CC Z“, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr betreten wird, da am 02.10.2020 um 22:05 Uhr, sohin nach 22.00 Uhr, noch mehrere Gäste im Lokal verweilten. Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,, in Verbindung mit der VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020, LGBI. 100 aus 2020,, nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulässt. Es wurde festgestellt, dass zur angeführten Zeit, sowohl auf der Terrasse als auch im Innenbereich des Lokals ‚Vollbetrieb‘ herrschte.“

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„§ 3 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl.Nr. 104/2020 iVm § 6 Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBI.Nr.197/2020 idF der VO BGBl.Nr.412/2020 iVm § 1 Abs. 1 der VO des LH von Tirol v. 28.09.2020, LGBI. Nr. 100/2020“„§ 3 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl.Nr. 104 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBI.Nr.197 aus 2020, in der Fassung der VO BGBl.Nr.412 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der VO des LH von Tirol v. 28.09.2020, LGBI. Nr. 100/2020“

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 iVm § 3 Abs 1 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl Nr 12/2020 idF BGBl Nr 104/2020, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 60,00 bestimmt.Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 104 aus 2020,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 60,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) in welcher einerseits die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgebracht wird und andererseits das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung bestritten wird. Der Beschwerdeführer habe durch verschiedenste Maßnahmen sehr wohl dafür Sorge getragen, die Sperrstundenregelung einzuhalten. Außerdem sei gesetzlich nur das Betreten der Gaststätte und nicht der Aufenthalt nach 22:00 Uhr verboten gewesen. Weiters liege nur ein geringfügiges Verschulden vor, weil die Übertretung lediglich 5 Minuten angedauert habe. Dies sei von der belangten Behörde genauso wie das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb ein Verstoß gegen die Begründungspflicht von Bescheiden vorliege. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen bzw die Strafe herabzusetzen.Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) in welcher einerseits die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgebracht wird und andererseits das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung bestritten wird. Der Beschwerdeführer habe durch verschiedenste Maßnahmen sehr wohl dafür Sorge getragen, die Sperrstundenregelung einzuhalten. Außerdem sei gesetzlich nur das Betreten der Gaststätte und nicht der Aufenthalt nach 22:00 Uhr verboten gewesen. Weiters liege nur ein geringfügiges Verschulden vor, weil die Übertretung lediglich 5 Minuten angedauert habe. Dies sei von der belangten Behörde genauso wie das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb ein Verstoß gegen die Begründungspflicht von Bescheiden vorliege. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen bzw die Strafe herabzusetzen.

Beweis wurde durch das LVwG aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt und in den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 24.03.2022 sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2022. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurden die zwei anzeigenden Polizeibeamten als Zeugen und der Beschwerdeführer einvernommen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Inhaber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes namens „CC Z“ am Standort Adresse 3 in **** Z. Am 02.10.2020 um 22:05 Uhr haben sich noch mehrere Gäste in der Betriebsstätte und auf der dazugehörigen Terrasse aufgehalten und dabei Getränke konsumiert. Die Eingangstüre des Lokals war zu diesem Zeitpunkt nicht versperrt.

Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Vermögensverhältnisse und ist nicht unbescholten.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, welche durch die Zeugeneinvernahme der beiden anzeigenden Polizisten im Zuge der mündlichen Verhandlung untermauert wurde. Der festgestellte Sachverhalt deckt sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist daher unstrittig.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

§ 6 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 412/2020 (auszugsweise):Paragraph 6, der COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 412 aus 2020, (auszugsweise):

„§ 6

Gastgewerbe

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

[…]

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

[…]“

Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, LGBl Nr 100/2020 (auszugsweise):Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2020, (auszugsweise):

„Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, sowie des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020,, wird verordnet:

§ 1Paragraph eins

Strengere Sperrstundenregelung

(1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.(1) Über Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2020,, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.

[…]“

§ 1 und § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 104/2020 (auszugsweise):Paragraph eins und Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020, (auszugsweise):

„§ 1

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

[…]

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

[…]

§ 8Paragraph 8

Strafbestimmungen

[…]

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz eins, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraphen 3 bis 4 a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

[…]“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021, V615/2020-7, erkannt hat, dass ua § 6 Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, gesetzwidrig war. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist (BGBl II Nr 360/2021). Seit dem BGBl II Nr 407/2020 wird die COVID-19-Lockerungsverordnung als COVID-19-Maßnahmenverordnung bezeichnet. Soweit dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung zur Last gelegt wird, ist klarzustellen, dass das Betreten einer Betriebsstätte des Gastgewerbes in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht nach § 6 Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung, sondern ausschließlich nach § 1 Abs 1 der VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020, LGBl Nr 100/2020 verboten war. Ein Eingehen auf das Vorbringen bezüglich § 6 Abs 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung erübrigt sich somit. Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021, V615/2020-7, erkannt hat, dass ua Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, gesetzwidrig war. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 360 aus 2021,). Seit dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 407 aus 2020, wird die COVID-19-Lockerungsverordnung als COVID-19-Maßnahmenverordnung bezeichnet. Soweit dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-Maßnahmenverordnung zur Last gelegt wird, ist klarzustellen, dass das Betreten einer Betriebsstätte des Gastgewerbes in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 01.00 Uhr des folgenden Tages nicht nach Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmenverordnung, sondern ausschließlich nach Paragraph eins, Absatz eins, der VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 28.09.2020, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 2020, verboten war. Ein Eingehen auf das Vorbringen bezüglich Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmenverordnung erübrigt sich somit.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es unerheblich ist, ob sich die Gäste im Tatzeitpunkt bereits im Aufbruch befunden haben bzw welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gäste zum Verlassen des Gastlokales zu bewegen. Entscheidend ist nur, dass die Betriebsstätte noch nach 22:00 Uhr von Kunden betreten wurde, wozu gemäß § 1 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes auch das Verweilen von Kunden in der Betriebsstätte zählt. Dies war unstrittig noch der Fall, auch der Gesetzeswortlaut ist in dieser Hinsicht eindeutig, sodass die vorgeworfene Übertretung somit in objektiver Hinsicht feststeht.Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es unerheblich ist, ob sich die Gäste im Tatzeitpunkt bereits im Aufbruch befunden haben bzw welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Gäste zum Verlassen des Gastlokales zu bewegen. Entscheidend ist nur, dass die Betriebsstätte noch nach 22:00 Uhr von Kunden betreten wurde, wozu gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes auch das Verweilen von Kunden in der Betriebsstätte zählt. Dies war unstrittig noch der Fall, auch der Gesetzeswortlaut ist in dieser Hinsicht eindeutig, sodass die vorgeworfene Übertretung somit in objektiver Hinsicht feststeht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Soweit er angibt, die Sperrstundenregelung so verstanden zu haben, dass ab 22:00 Uhr zwar kein Ausschank mehr erlaubt sei, jedoch auch nach 22:00 Uhr noch ausgetrunken und bezahlt werden dürfe, so ist diesbezüglich auf § 5 Abs 2 VStG zu verweisen, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist somit vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für den Betreiber eines Gastgewerbes schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hätte, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich diesbezüglich in verschiedenen Portalen und auch bei der Wirtschaftskammer erkundigt zu haben, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach bei Zweifeln über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ein Gewerbeteilnehmer verpflichtet ist, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179, mwN). Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, nicht bei der zuständigen Behörde nachgefragt zu haben.Mit dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gelingt es diesem nicht, mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Soweit er angibt, die Sperrstundenregelung so verstanden zu haben, dass ab 22:00 Uhr zwar kein Ausschank mehr erlaubt sei, jedoch auch nach 22:00 Uhr noch ausgetrunken und bezahlt werden dürfe, so ist diesbezüglich auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist somit vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen vergleiche VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für den Betreiber eines Gastgewerbes schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hätte, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich diesbezüglich in verschiedenen Portalen und auch bei der Wirtschaftskammer erkundigt zu haben, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach bei Zweifeln über den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ein Gewerbeteilnehmer verpflichtet ist, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179, mwN). Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, nicht bei der zuständigen Behörde nachgefragt zu haben.

Auch dem Argument des Beschwerdeführers, die Gäste mit frühzeitigem Abkassieren und Hinweisen auf die Sperrstunde zum rechtzeitigen Heimgehen zu bewegen ist entgegenzuhalten, dass allein „gutes Zureden“ nicht ausreicht, um als Inhaber einer Betriebsstätte seiner Verpflichtung nach § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz ausreichend nachzukommen (vgl LVwG-Tirol 10.11.2021, LVwG-2021/44/1461-3). Es wären darüber hinausgehende Maßnahmen geboten gewesen um die Rechtverletzung effektiv zu verhindern.Auch dem Argument des Beschwerdeführers, die Gäste mit frühzeitigem Abkassieren und Hinweisen auf die Sperrstunde zum rechtzeitigen Heimgehen zu bewegen ist entgegenzuhalten, dass allein „gutes Zureden“ nicht ausreicht, um als Inhaber einer Betriebsstätte seiner Verpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz ausreichend nachzukommen vergleiche LVwG-Tirol 10.11.2021, LVwG-2021/44/1461-3). Es wären darüber hinausgehende Maßnahmen geboten gewesen um die Rechtverletzung effektiv zu verhindern.

Insgesamt steht für das LVwG somit fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 3.600,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 verhängt. Die belangte Behörde schöpft damit den Strafrahmen zu knapp 17 % aus. Die Behörde hat dabei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt, allerdings stellt nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund dar (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit ein Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt.Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 3.600,00 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 verhängt. Die belangte Behörde schöpft damit den Strafrahmen zu knapp 17 % aus. Die Behörde hat dabei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt, allerdings stellt nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund dar (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit ein Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zukommt.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich somit die verhängte Geldstrafe – auch bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen, wovon beim Inhaber eines Gastronomiebetriebes im Sinne der Beschreibungen des Beschwerdeführers auszugehen ist – als schuld- und tatangemessen. Allein schon generalspräventive Überlegungen rechtfertigen die Strafhöhe, diese ist aber auch in spezialpräventiver Hinsicht notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Delikten gegen Sperrstundenregelungen abzuhalten. Immerhin verschaffen längere Öffnungszeiten im Gastgewerbe zusätzliche Einnahmen und sind daher entsprechende Geldstrafen in diesen Fällen jedenfalls geboten. Insgesamt verletzt die „großzügige“ Auslegung der Pandemiebekämpfungsmaßnahmen durch den Beschwerdeführer den Schutzzweck der Norm erheblich. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kommt somit nicht in Betracht, die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a VStG aber das subjektive Recht zukommt, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, ist der angefochtene Spruch im Sinne der eingangs getroffenen Feststellungen zu § 6 Abs 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung und der Verordnung des Landeshauptmannes vom 28.09.2020 zu berichtigen (vgl VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Zumal dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44 a, VStG aber das subjektive Recht zukommt, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, ist der angefochtene Spruch im Sinne der eingangs getroffenen Feststellungen zu Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-Maßnahmenverordnung und der Verordnung des Landeshauptmannes vom 28.09.2020 zu berichtigen vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Die zu klärenden Rechtsfragen konnten aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Es wird auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175, VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179, verwiesen. Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalt. Die zu klärenden Rechtsfragen konnten aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in Zusammenschau mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Es wird auf die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175, VwGH 27.01.2011, 2010/03/0179, verwiesen. Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Schlagworte

Gastgewerbe
Sperrstundenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.18.3193.6

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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