Entscheidungsdatum
12.05.2022Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 04te 2021 §2 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.04.2022,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 12.02.2021 von 20.00 Uhr bis 20:30 Uhr in **** Z, Adresse 3, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in Adresse 4 in **** Z verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in der Adresse 3 in **** Z aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 in derzeit vom 08.02.2021 bis 17.02.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:„Sie haben zum angeführten Zeitpunkt Ihren privaten Wohnbereich in Adresse 4 in **** Z verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in der Adresse 3 in **** Z aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages aufgrund der 4. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, in derzeit vom 08.02.2021 bis 17.02.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
[…]
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da sie sich auf einer Hausparty an der angeführten Adresse befanden.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
“§§ 8 Abs. 5, 5 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 2 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021”“§§ 8 Absatz 5, 5, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl römisch zwei Nr 58/2021”
Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 16 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 14,00 bestimmt. Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 16 Stunden, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit Euro 14,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG), in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer darüber hinaus nicht bekannt gewesen seien, vorgebracht wird. Darüber hinaus seien das Alter und die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden, weshalb eine mündliche Verhandlung und die Stattgebung der Beschwerde beantragt werden.
Beweis wurde vom LVwG aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt, in die Vernehmungsprotokolle der PI X vom 22.03. und 04.05.2021 und den zuletzt übermittelten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 29.04.2022 sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2022. In diesem Zuge wurde der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen. Beweis wurde vom LVwG aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Akt, in die Vernehmungsprotokolle der PI römisch zehn vom 22.03. und 04.05.2021 und den zuletzt übermittelten Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 29.04.2022 sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2022. In diesem Zuge wurde der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt und wohnhaft in **** Z, Adresse 4. Er hat sich am 12.02.2021 zumindest in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr mit mehreren Personen im Rahmen einer Party in einer privaten Wohnung in der Adresse 3 in **** Z aufgehalten.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Er ist mittlerweile Lehrling und verdient Euro 618,00 netto monatlich. Über sonstige Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden und auch keine Sorgepflichten.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Zum Zeitpunkt der beschwerdegegenständlichen Tatbegehung lag keine einschlägige rechtskräftige Vorbestrafung vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Im Wesentlichen wurde der festgestellte Sachverhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin waren im Wesentlichen übereinstimmend.
Die Feststellungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten, ergibt sich aus dem am 29.04.2022 übermittelten Strafregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Y samt Beilagen. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass sich die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2021, Zl ***, ausgesprochene Ermahnung gegen einen weiteren Verstoß gegen die Ausgangssperre, auf eine Tatbegehung, welche nach der beschwerdegegenständlichen Übertretung erfolgt ist, bezieht.
§ 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021: Paragraph 2, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl römisch zwei Nr 58/2021:
„§ 2 (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran(3) Kontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran
§ 8 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2021 (auszugweise): Paragraph 8, COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021, (auszugweise):
„Strafbestimmungen“
§ 8 (1) […]Paragraph 8, (1) […]
[…]
(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 3 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.(5) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 3, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4 a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
[…]“
Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz Ausgangsverbot zum Tatzeitpunkt außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten hat. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMV wurde nicht eingewendet und es haben sich im Verfahren diesbezüglich auch keinerlei Hinweise ergeben. Die angelastete Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz Ausgangsverbot zum Tatzeitpunkt außerhalb seines privaten Wohnbereiches aufgehalten hat. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der 4. COVID-19-SchuMV wurde nicht eingewendet und es haben sich im Verfahren diesbezüglich auch keinerlei Hinweise ergeben. Die angelastete Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Soweit sich der Beschwerdeführer wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Das LVwG sieht sich dazu im gegenständlichen Fall nicht veranlasst, das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist auch nicht näher begründet. Das vorliegende Erkenntnis führt jedenfalls zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009). Soweit sich der Beschwerdeführer wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 144, Absatz eins, B-VG). Das LVwG sieht sich dazu im gegenständlichen Fall nicht veranlasst, das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist auch nicht näher begründet. Das vorliegende Erkenntnis führt jedenfalls zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Zur inneren Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zur inneren Tatseite ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer bringt insofern mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vor, als dass er behauptet, die damals geltenden Bestimmungen über Ausgangsregelungen nicht gekannt zu haben.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 24.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für die Teilnahme an einer Party zur Tatzeit hätte allein schon aufgrund der intensiven medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls Anlass bestanden, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung zur Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch offenkundig unterlassen und auch sonst nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift der der Täter zuwidergehandelt hat, allerdings nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen vergleiche VwGH 24.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Für die Teilnahme an einer Party zur Tatzeit hätte allein schon aufgrund der intensiven medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit COVID-19 jedenfalls Anlass bestanden, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung zur Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch offenkundig unterlassen und auch sonst nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Beachtlich ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunk als Jugendlicher gemäß § 4 Abs 2 VStG anzusehen war. § 20 VStG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschuldigter ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunk als Jugendlicher gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VStG anzusehen war. Paragraph 20, VStG sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschuldigter ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 1.450,00, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 und damit im Ausmaß von knapp 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtigerweise nicht als gering gewertet. Es trifft zu, dass die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit ein Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtgehalt zukommt. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzt den Schutzzweck der Norm erheblich. Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz 5, COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 1.450,00, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 und damit im Ausmaß von knapp 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes richtigerweise nicht als gering gewertet. Es trifft zu, dass die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen der Gesundheit der Gesamtbevölkerung dient und somit ein Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtgehalt zukommt. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzt den Schutzzweck der Norm erheblich.
Nichts desto trotz war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt jugendlich und weist nach wie vor unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Erschwerungsgründe liegen keine vor, der aktenkundige weitere Verstoß gegen die Ausgangsregelungen erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt. Eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig – wenn auch lediglich formell rechtskräftig – sein (VwGH 23.02.1994, 93/09/0191, mit weiteren Hinweisen in E 14.9.1984, 84/03/0024; E 10.11.1986, 86/10/0163; E 29.12.1986, 86/10/0132, 0146).
Aus diesen Gründen ist die festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu hoch bemessen und wird von Euro 150,00 auf Euro 70,00 herabgesetzt. Dieser Betrag ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde waren dementsprechend neu festzusetzen, wonach gemäß § 64 Abs 2 VStG 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 festzulegen sind. Aus diesen Gründen ist die festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu hoch bemessen und wird von Euro 150,00 auf Euro 70,00 herabgesetzt. Dieser Betrag ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde waren dementsprechend neu festzusetzen, wonach gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 festzulegen sind.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen Sachverhalt, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur. Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen Sachverhalt, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur. Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
Schlagworte
Ausgangsregelung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.18.2779.9Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022