TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/10 86/10/0163

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Veröffentlicht am 10.11.1986
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2
VStG §19
VwGG §30 Abs2
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1 implizit
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Beran, über die Beschwerde der ML in I, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. August 1986, Zl. III/1518/924, betreffend Bestrafung wegen verbotener Prostitutionsausübung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Beran, über die Beschwerde der ML in römisch eins, vertreten durch Dr. Klaus Schärmer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. August 1986, Zl. III/1518/924, betreffend Bestrafung wegen verbotener Prostitutionsausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den dieser angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1986 (zugestellt am 12. September 1986) wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 17. Juni 1986 um 1.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort durch die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung mit einer bestimmten Person die Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ausgeübt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. a des (Tiroler) Landes-Polizeigesetzes (LGBl. Nr. 60/1976, im folgenden kurz: LPG) begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Arreststrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1986 (zugestellt am 12. September 1986) wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 17. Juni 1986 um 1.30 Uhr an einem näher bezeichneten Ort durch die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegen Bezahlung mit einer bestimmten Person die Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ausgeübt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Litera a, des (Tiroler) Landes-Polizeigesetzes Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, im folgenden kurz: LPG) begangen zu haben. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Arreststrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt.

Gegen diesen Bescheid - und zwar lediglich hinsichtlich des Strafausspruches - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 lit. a LPG ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Nach § 19 Abs. 1 lit. a leg. cit. begeht, wer einem im § 14 festgelegten Verbot zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.Gemäß Paragraph 14, Litera a, LPG ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg. cit. begeht, wer einem im Paragraph 14, festgelegten Verbot zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0011) ist die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG 1950 eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Es ist daher zu prüfen, ob die Behörde (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmißbrauch zum Vorwurf gemacht werden muß. Letzteres vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall allerdings nicht zu erkennen:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0011) ist die Bemessung der Strafe nach Paragraph 19, VStG 1950 eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den Verwaltungsgerichtshof führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Es ist daher zu prüfen, ob die Behörde (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmißbrauch zum Vorwurf gemacht werden muß. Letzteres vermag der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall allerdings nicht zu erkennen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Tat als erheblich ansehen. Mit der Durchführung eines nach der obzitierten Vorschrift verbotenen Geschlechtsverkehrs sind nämlich zweifellos gesundheitliche Gefahren verbunden, was die belangte Behörde selbst dann in ihre Überlegungen einbeziehen durfte, wenn dies nicht zum Schutzzweck des LPG gehört (vgl. Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, RZ 27).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Tat als erheblich ansehen. Mit der Durchführung eines nach der obzitierten Vorschrift verbotenen Geschlechtsverkehrs sind nämlich zweifellos gesundheitliche Gefahren verbunden, was die belangte Behörde selbst dann in ihre Überlegungen einbeziehen durfte, wenn dies nicht zum Schutzzweck des LPG gehört vergleiche , Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, RZ 27).

Zu Recht konnte die belangte Behörde einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin als erschwerend heranziehen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0189) hindert die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe. Insoweit sind aus den zu den Zlen. 86/10/0076 und 86/10/0078 protokollierten Akten des Verwaltungsgerichtshofes folgende Feststellungen zu treffen: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1986 (zugestellt am 26. März 1986) wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. b LPG (verbotene Prostitutionsanbahnung) für schuldig befunden und über sie eine Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1986 (zugestellt am 2. April 1986) einer Verwaltungsübertretung nach § 14 lit. a LPG für schuldig befunden und über sie gleichfalls eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt. Diese beiden Bescheide wurden mit den hg. Erkenntnissen vom 15. September 1986, Zlen. 86/10/0076 und 86/10/0078, jeweils hinsichtlich des Strafausspruches (samt der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens) aufgehoben. Diese beiden Erkenntnisse wurden jeweils am 20. Oktober 1986 zugestellt. Außerdem ergibt sich aus den erwähnten Akten des Verwaltungsgerichtshofes, daß über die Beschwerdeführerin eine dritte einschlägige (Geld-)Strafe verhängt wurde, welche durch die Zustellung des Berufungsbescheides (spätestens im Jänner 1986) rechtskräftig wurde.Zu Recht konnte die belangte Behörde einschlägige Vorstrafen der Beschwerdeführerin als erschwerend heranziehen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0189) hindert die Erhebung einer Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe. Insoweit sind aus den zu den Zlen. 86/10/0076 und 86/10/0078 protokollierten Akten des Verwaltungsgerichtshofes folgende Feststellungen zu treffen: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 1986 (zugestellt am 26. März 1986) wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Litera b, LPG (verbotene Prostitutionsanbahnung) für schuldig befunden und über sie eine Arreststrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. März 1986 (zugestellt am 2. April 1986) einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Litera a, LPG für schuldig befunden und über sie gleichfalls eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt. Diese beiden Bescheide wurden mit den hg. Erkenntnissen vom 15. September 1986, Zlen. 86/10/0076 und 86/10/0078, jeweils hinsichtlich des Strafausspruches (samt der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens) aufgehoben. Diese beiden Erkenntnisse wurden jeweils am 20. Oktober 1986 zugestellt. Außerdem ergibt sich aus den erwähnten Akten des Verwaltungsgerichtshofes, daß über die Beschwerdeführerin eine dritte einschlägige (Geld-)Strafe verhängt wurde, welche durch die Zustellung des Berufungsbescheides (spätestens im Jänner 1986) rechtskräftig wurde.

Sohin steht fest, daß zum Tatzeitpunkt am 17. Juni 1986 drei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen vorlagen, wovon zwei jeweils eine Arreststrafe von 14 Tagen betrafen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das obzitierte Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0076) ist die Behörde nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0039), daß Überlegungen der Generalprävention bei der Anwendung des § 19 VStG 1950 ihren Platz haben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, für eine generalpräventive Wirkung müßte der angefochtene Bescheid publik gemacht werden, damit er auf andere eine abschreckende Wirkung erzielt, was weder bisher geschehen noch der Behörde erlaubt sei, so genügt der Hinweis, daß der mit der Generalprävention verbundene Gedanke, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Seite 321) schon dadurch verwirklicht werden kann, daß die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden könnten, wozu kommt, daß eine Mitteilung durch die Beschwerdeführerin an andere Personen nicht ausgeschlossen ist.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das obzitierte Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0076) ist die Behörde nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0039), daß Überlegungen der Generalprävention bei der Anwendung des Paragraph 19, VStG 1950 ihren Platz haben. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, für eine generalpräventive Wirkung müßte der angefochtene Bescheid publik gemacht werden, damit er auf andere eine abschreckende Wirkung erzielt, was weder bisher geschehen noch der Behörde erlaubt sei, so genügt der Hinweis, daß der mit der Generalprävention verbundene Gedanke, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken vergleiche , Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Seite 321) schon dadurch verwirklicht werden kann, daß die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden könnten, wozu kommt, daß eine Mitteilung durch die Beschwerdeführerin an andere Personen nicht ausgeschlossen ist.

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung des besonders hervorzuhebenden Umstandes, daß es sich bei der Beschwerdeführerin offenbar um eine hartnäckige Rechtsbrecherin handelt, vermag der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefaßt - einen Ermessensfehler der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht zu erkennen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 10. November 1986

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Geldstrafe und Arreststrafe Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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