Entscheidungsdatum
18.05.2022Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
A) zu ***
(Verwaltungsstrafverfahren):
B) zu ***
(Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) zu ***
(Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 03.01.2022, 23:09 Uhr
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (D)
Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gem § 99 Abs 2e StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 540,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 1 Stunde) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen, weshalb über ihn gem Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 540,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 1 Stunde) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte und Beschwerdeführer durch Rechtsvertreter Herrn BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.2.2022, zugestellt am 16.2 2022 fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE
und wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Das obige Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, wird der Beschwerdeführer durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in seinem Recht verletzt, bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung nicht bestraft zu werden, und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit zulasten des Beschwerdeführers sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer war gegenständlich irrtümlich der Meinung, dass im Deliktsbereich eine hochstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h verordnet und gültig ist, sodass ihm die nunmehr eingewendete behördlich vorgebrachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h leider nicht bewusst war und ihm daher eine entsprechende Geschwindigkeitsübertretung von aus seiner Sicht rund 35 kmh passiert ist, da er mit rund 110 bis 120 kmh gefahren ist.
Bei richtiger Beurteilung und Anwendung der Verfahrensgesetze hätte ich ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer die tatsächlich höchst zulässige Geschwindigkeit nicht um 54 km/h überschritten hat, sondern jedenfalls nur mit erheblich geringerer Geschwindigkeit unter 130 km/h gefahren ist, zudem gegenständlich keine gültige und verwertbare Messung vorliegt, jedenfalls aufgrund gegebener Umstände, das keine Eichgültigkeit beim verwendeten Messgerät vorhanden war, zum Ausgleich der Fehlerhaftigkeit und Messungenauigkeiten zumindest ein Toleranzabzug von 10 % vorzunehmen gewesen wäre.
Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass gegenständlich ein Messgerät CC verwendet wurde, bei dem die letzte Eichung bereits am 21.2.2018 war.
Ausgehend davon ergibt sich weiters, dass bei diesem Messgerät somit die Gültigkeit bzw. Eichgültigkeit zum Vorfallstag 3.1.2022 bereits seit längerem erloschen ist und hier daher kein gültiges, zumindest kein geeignetes geeichtes technisches Hilfsmittel verwendet wurde.
Aufgrund dem Umstand, dass die Eichgültigkeit zum Vorfallstag 3.1.2022 nicht mehr gegeben war, hätte die Erstbehörde zum Schluss kommen müssen, dass keine gültige und verwertbare Messung und Geschwindigkeitsfeststellung vorgelegen hat und hätte das Verfahren daher einstellen müssen.
Zumindest ist aufgrund dieses Umstandes, dass beim verwendeten Messgerät die Gültigkeit bzw. Eichgültigkeit am 3.1.2022 bereits seit längerem erloschen ist und daher kein gültiges, zumindest kein geeignetes geeichtes technisches Hilfsmittel verwendet wurde, jedenfalls als Ausgleich zu den dadurch bedingten Fehlerhaftigkeiten und Messungenauigkeiten ein Toleranzabzug von 10 % vom durch dieses nicht geeichte Messgerät vorzunehmen.
Auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass gegenständlich die von den Meldungslegern durchgeführte und im Verfahren zugrundegelegte Geschwindigkeitsmessung aufgrund des Handmessgerätes, bei dem keine Eichgültigkeit mehr gegeben war, und der händischen Bedienung zudem auch dadurch bedingt erhebliche Fehlerhaftigkeiten bzw. Messunsicherheiten gegeben sind, woraus ebenfalls bei richtiger Beurteilung ein Toleranzabzug von zumindest 10 % vorzunehmen gewesen wäre.
Da zudem vom Beamten in seitlicher Position bzw. mit entsprechendem seitlichen Messwinkel zum Beschuldigtenfahrzeug eine händische Messung ausgelöst bzw. durchgeführt wurde, die Messentfernung von angegebenen 106 Metern zu gering und fehleranhaftend war, somit entgegen der Bedienungsrichtlinien des Gerätes, wo eine größere Entfernung von mehr als 150 m angeraten bzw. vorgeschrieben sind, um die Fehlerhaftigkeit der Messung bzw. Messefehler hintanzuhalten bzw. gering zu halten, hätte unter Berücksichtigung der fehlenden Eichung und gegebenen Eichungültigkeit auch deswegen ein Toleranzabzug von zumindest 10 % vorgenommen werden müssen.
Ausgehend davon hätte sich daher ergeben müssen, dass eine ungültige und nicht verwertbare Messung wegen des nicht geeichten und mit erloschener Eichgültigkeit verwendeten Messgerätes vorgelegen hat, wodurch das Verfahren mangels Messverwertbarkeit einzustellen gewesen wäre, zumindest dass zum Ausgleich dieser Eichungültigkeit und vorangeführten bedingten Fehlerhaftigkeiten und Messungenauigkeiten jedenfalls ein Toleranzabzug von zumindest 10 % vorzunehmen gewesen wäre, sodass sich ergeben hätte, dass keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h vorgelegen hat und daher die verhängte Strafe erheblich geringer bemessen und verhängt werden hätte müssen.
Es werden daher gestellt die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdebehörde möge
der Beschwerde Folge bzw. stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen,
in eventu
die verhängte Strafe zu mindern und neu zu bemessen, da keine Geschwindigkeitsüberschreitung im vorgeworfenen Ausmaß vorliegend war“
B) zu ***
(Führerscheinentzugsverfahren):
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.02.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesem Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet, die vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren ist, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer Besitzer weiterer Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, wurden auch diese Lenkberechtigungen entzogen.
Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit jenen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei richtiger Beurteilung keine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets im Sinn des § 7 Abs 3 Z 4 FSG zu vertreten habe. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge bzw stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben und von der Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen, in eventu die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entsprechend zu mindernd. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit jenen in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei richtiger Beurteilung keine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG zu vertreten habe. Abschließend wurde beantragt der Beschwerde Folge bzw stattzugeben und den bekämpften Bescheid zu beheben und von der Entziehung der Lenkberechtigung abzusehen, in eventu die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entsprechend zu mindernd.
Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden die behördlichen Akten (Verwaltungsstrafakt und Führerscheinentzugsakt) dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.
Am 03.01.2022 um 23.09 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen *** (D) im Gemeindegebiet von X auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung X. In diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die entsprechenden Verkehrszeichen um Zeitpunkt der Messung entsprechend kundgemacht waren. Am 03.01.2022 um 23.09 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen *** (D) im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung römisch zehn. In diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die entsprechenden Verkehrszeichen um Zeitpunkt der Messung entsprechend kundgemacht waren.
Vom Beschwerdeführer wurde jedoch eine Geschwindigkeit von 139 km/h eingehalten. Er hat somit die im genannten Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten (Messtoleranz von 3 % berücksichtigt). Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von RI EE und Insp. FF, die zum Tatzeitpunkt Geschwindigkeitsmessungen auf der B*** auf Höhe des Gasthauses GG, im Gemeindegebiet von **** X durchgeführt haben, festgestellt. Die Messentfernung betrug 106 m. Der in Rede stehende PKW, der von Y kommend in Fahrtrichtung X gefahren ist, wurde ohne Abzug der Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gemessen, wobei sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden hat. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch eine Geschwindigkeit von 139 km/h eingehalten. Er hat somit die im genannten Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h überschritten (Messtoleranz von 3 % berücksichtigt). Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von RI EE und Insp. FF, die zum Tatzeitpunkt Geschwindigkeitsmessungen auf der B*** auf Höhe des Gasthauses GG, im Gemeindegebiet von **** römisch zehn durchgeführt haben, festgestellt. Die Messentfernung betrug 106 m. Der in Rede stehende PKW, der von Y kommend in Fahrtrichtung römisch zehn gefahren ist, wurde ohne Abzug der Messtoleranz mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gemessen, wobei sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich befunden hat.
Dieser in Rede stehende PKW wurde von den kontrollierenden Beamten angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Amtshandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe geglaubt, dass dort eine 100 km/h Beschränkung sei und nicht eine 80 km/h Beschränkung. Der Beschwerdeführer wurde über die Anzeigeerstattung bei der Bezirkshauptmannschaft Y in Kenntnis gesetzt. Auf eine vorläufige Führerscheinabnahme wurde verzichtet.
Die von den kontrollierenden Beamten festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Lasermessgerät der Marke CC mit der Identifikationsnummer ****, welches zuletzt am 30.03.2021 geeicht wurde, durchgeführt. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft laut dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 31.12.2024 ab.
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI Y vom 04.01.2022, Zl ****, welches sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Es ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die gegenständliche Lasermessung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden wäre. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Lasermessgerät nicht vorschriftsmäßig bedient worden wäre oder der Messvorgang nicht richtig vorgenommen worden ist. Ferner ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Ein Lasermessgerät, wie es im gegenständlichen Fall verwendet wurde, stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Einem Organ der Straßenaufsicht ist es zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte – wie den Gegenständlichen – richtig und vollständig wahrnimmt und wiederzugeben vermag. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keine Zweifel sich den Ausführungen des Messbeamten RI EE in einer Anzeige vollinhaltlich anzuschließen.
Der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht, am Tattag Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen zu sein. Er führte in seiner Beschwerde, wie bereits anlässlich seiner Anhaltung aus, dass ihm die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h leider nicht bewusst gewesen und der Meinung gewesen sei, es sei im Deliktsbereich einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h verordnet. Entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich der Eichgültigkeit zum Vorfallstag am 03.01.2022 wird auf die getroffenen Feststellungen zum Eichschein des im Gegenstandsfall verwendeten Lasermessgerätes der Marke CC mit der Identifikationsnummer **** verwiesen, weiters darauf, dass bei Ahndungen von Übertretungen von verordneten Höchstgeschwindigkeiten die Verkehrsfehlergrenzen der Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart CC (Laser-VKGM) zu berücksichtigen sind und bei Messwerten über 100 km/h 3 % des Messwertes abzuziehen sind.
Auf der Grundlage des gegenständlichen Akteninhaltes ergeben sich daher keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 03.01.2022 um 23.09 Uhr den PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen *** (D) im Gemeindegebiet von X auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung X gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten hat. Auf der Grundlage des gegenständlichen Akteninhaltes ergeben sich daher keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 03.01.2022 um 23.09 Uhr den PKW der Marke DD mit dem Kennzeichen *** (D) im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung römisch zehn gelenkt und dabei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h (Messtoleranz bereits abgezogen) überschritten hat.
A) zu ***
(Verwaltungsstrafverfahren):
Gem § 52 lit a Z 10a StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden. Gem Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO darf die mit Beschränkungszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Gegen diese Bestimmung hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ist es ihm nicht gelungen mangelndes Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung darzutun.
Er hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen keine mildernden Umstände vor, erschwerend wurden seine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gem § 99 Abs 2e StVO Euro 150,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 540,00 schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gem Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO Euro 150,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen) ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 540,00 schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht ist.
Es war daher wie im Spruch zu Punkt A) zu entscheiden.
B) zu ***
(Führerscheinentzugsverfahren):
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesen Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2020, ****, wegen einer Verwaltungsübertretung am 05.05.2020 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um jedenfalls mehr als 50 km/h) rechtskräftig bestraft.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer erneut am 03.01.2022 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h in der Gemeinde X, auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung X, welcher Bereich außerhalb des Ortsgebietes liegt, überschritten. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer erneut am 03.01.2022 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55 km/h in der Gemeinde römisch zehn, auf der B*** bei Straßenkilometer 4,094 von Y kommend in Fahrtrichtung römisch zehn, welcher Bereich außerhalb des Ortsgebietes liegt, überschritten.
Es stellt dies die zweite derartige Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung dar.
Gem § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt als nicht verkehrszuverlässig, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als nicht verkehrszuverlässig, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Gem § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in
§ 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerGem Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. ein Monat,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen. Bei einer zweiten Begehung in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem Paragraph 24, Absatz 3, FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem Paragraph 30, Absatz eins, FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Ausgehend davon, dass mit den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, und ***, (entspricht ****) Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist im Gegenstandsfall mit mindestens drei Monaten festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von drei Monaten verhängt und im Sinn des § 24 Abs 3 FSG iVm § 7 Abs 3 Z 4 FSG eine Nachschulung angeordnet. Ausgehend davon, dass mit den rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ****, und ***, (entspricht ****) Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist im Gegenstandsfall mit mindestens drei Monaten festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von drei Monaten verhängt und im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG eine Nachschulung angeordnet.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von drei Monaten kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Einzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu Spruchpunkt B) ausgeführt zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Schlagworte
Entziehung der LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.0773.1Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022