RS Vwgh 2004/11/4 2004/20/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AVG §10;
AVG §37;
AVG §43 Abs3;
AVG §43 Abs4;
AVG §52;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Mit den Ausführungen zur Kritik an der Verhandlungsführung bezieht sich der unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass der anwaltliche Vertreter des Asylwerbers, der zusammen mit diesem zu der für

10.30 Uhr anberaumten und vom unabhängigen Bundesasylsenat um 11.00 Uhr begonnenen Verhandlung erschienen war, die Verhandlung bei deren Unterbrechung "um 13.40 Uhr bis 16.30 Uhr zwecks Erstellung eines Gutachtens" mit der Begründung verließ, er sei aus Termingründen nicht in der Lage, nach der Unterbrechung weiter an der Verhandlung teilzunehmen. Die Vertreterin eines weiteren zur selben Verhandlung geladenen Asylwerbers entfernte sich um

15.15 Uhr. Die übrigen drei Asylwerber waren zu der Verhandlung - die schließlich um 18.50 Uhr endete - ohne Begleitung eines Vertreters gekommen. Die bei den anderen Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates nicht oder jedenfalls nicht im gleichen Umfang zu beobachtende Vorgangsweise, eine größere Zahl von Berufungswerbern zu meist ganztägigen gemeinsamen Berufungsverhandlungen zu laden, in denen die einzelnen Berufungswerber nach dem Inhalt der Niederschriften jeweils nur kurz zu Wort kommen, ist schon deshalb bedenklich, weil sie ohne sachliche Notwendigkeit zur physischen Erschöpfung der betroffenen Asylwerber führen und deren Konzentrationsfähigkeit überfordern kann, was der Qualität des Verfahrensergebnisses schadet. Sie wirft darüber hinaus Probleme auf, wenn Angehörige miteinander verfeindeter politischer Gruppierungen aus demselben Herkunftsstaat in einer gemeinsamen Berufungsverhandlung ihre Asylgründe darlegen sollen. Die dargestellte Verhandlungsmethode, die dem unabhängigen Bundesasylsenat als praktisch erscheinen mag und auch der "ökonomischen" Vorgangsweise bei der Begründung der Entscheidungen zugrunde liegt, erschwert es den betroffenen Asylwerbern aber vor allem, sich in der Berufungsverhandlung eines Rechtsbeistandes zu bedienen. Dieser für den Rechtsschutz wesentliche Gesichtspunkt (Hinweis: im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG: E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084) steht einer solchen Verfahrensgestaltung unter dem Gesichtspunkt der in § 37 AVG erwähnten, in Bezug auf die Erörterung des Sachverständigengutachtens auch in der Gegenschrift erwähnten Verfahrensziele tendenziell entgegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X04

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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