RS Vwgh 2004/11/9 2003/01/0447

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs3;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §24 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 94/01/0294 E 19. Oktober 1994 VwSlg 14139 A/1994 RS 1; betreffend § 18 Abs 3 AsylG 1991 97/01/0380 E 11. Juni 1997 RS 1; betreffend § 18 Abs 3 AsylG 1991

Rechtssatz

Bei der Regelung der amtswegigen Übersetzungspflicht in § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997 werden nicht ausschließlich (die im zweiten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten) Anträge "in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen" erfasst: Die Wortfolge "solche Anbringen" im dritten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 bezieht sich nämlich auf die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten "Anträge nach diesem Bundesgesetz", wozu auch Berufungen nach dem AsylG 1997 zählen (vgl. auch Schmid/Frank, Asylgesetz 1997 (2001), S 328). Der dritte Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 bezieht sich nicht nur auf die im zweiten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 genannten "Anträge ... in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen", da Deutsch nicht zu den Amtssprachen der Vereinten Nationen zählt (Hinweis E 11.6.1997, 97/01/0380) und daher für diese Anträge der Einleitungs(halb)satz "Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden" nicht zutreffen kann. Auch kann dem Gesetzgeber (bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht unterstellt werden, er habe gewollt, der Asylwerber müsse im Wege einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG sein Anbringen in eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen - etwa Chinesisch - übersetzen (lassen) und die Behörde müsse diese Übersetzung sodann von Amts wegen ins Deutsche übersetzen (lassen). Berufungen nach dem AsylG 1997, die nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind daher gemäß § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997 von Amts wegen zu übersetzen (im vorliegenden Fall erfolgte die Berufungsbegründung handschriftlich in Albanisch). Sofern diese Rechtsfrage in den E 19.10.1994, 94/01/0294, VwSlg 14139 A/1994, und 11.6.1997, 97/01/0380, die sich auf § 18 Abs. 3 AsylG 1991 beziehen, anders beantwortet worden sein sollte, ist im Hinblick auf den Umstand, dass die vorliegende Entscheidung zu einem formell neuen Gesetz ergeht, keine Verstärkung des nunmehr entscheidenden Senates erforderlich.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010447.X01

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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