TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/11 97/01/0380

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §18 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1996, Zl. 4.350.549/1-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Dezember 1996 die Berufung des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, der im Jahre 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 1996, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30. September 1996 abgewiesen worden war, zurückgewiesen wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde dazu aus, daß der Beschwerdeführer zwar fristgerecht berufen habe, die Begründung der Berufung jedoch in kroatischer Sprache abgefaßt gewesen sei. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 6. November 1996, zugestellt am 11. November 1996, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Begründung seiner Berufung in Deutsch oder eine Amtssprache der Organisation der Vereinten Nationen zu übersetzen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, daß seine Berufung keine Berücksichtigung finden könne, wenn er diesem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Da der Beschwerdeführer den Verbesserungsauftrag nicht befolgt habe, sei die Berufung mangels begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde geht auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides in keiner Weise ein, sondern wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde die Frage der Flüchlingseigenschaft des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt habe und ihr dabei Verfahrensfehler unterlaufen seien.

Auf Grundlage des sohin nicht bestrittenen, von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde keine Bedenken.

Gemäß § 18 Abs. 3 erster Satz Asylgesetz 1991 können Asylwerber den Asylantrag sowie Rechtsmittel gegen Bescheide schriftlich nicht nur in Deutsch sondern auch in einer der Amtssprachen der Organisation der Vereinten Nationen stellen. Amtssprachen der Vereinten Nationen sind nach der Regel 51 der Geschäftsordnung der Generalversammlung Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch (siehe Schindler-Widermann-Wimmer, Praxiskommentar zum Fremdenrecht, Lose-Blatt-Ausgabe, S. 3.1.32).

Da der Beschwerdeführer trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Begründung seiner Berufung lediglich in kroatischer Sprache abgefaßt hat, ist davon auszugehen, daß seine Berufung entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG keinen begründeten Berufungsantrag enthält. Die belangte Behörde hat die Berufung daher zu Recht zurückgewiesen.

Da somit der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010380.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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