Entscheidungsdatum
11.10.2023Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.07.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 17.07.2023 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last:
„Datum/Zeit: vom 20.10.2006 bis 25.02.2023
Ort: **** X, Adresse 3Ort: **** römisch zehn, Adresse 3
Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse Adresse 3 auf Gst. **1, GB X, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 TROG idgF vorliegt, indem Sie das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt haben.“Sie haben am angeführten Zeitpunkt bzw. im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung unter der Adresse Adresse 3 auf Gst. **1, GB römisch zehn, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, TROG idgF oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, TROG idgF vorliegt, indem Sie das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt haben.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach§ 13a Abs. 1 lit. a erster Fall TROG i.V.m. § 13a Abs. 3 TROG i.d.g.F. begangen und wurde über ihn daher gemäß § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag 9 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach§ 13a Absatz eins, Litera a, erster Fall TROG in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 3, TROG i.d.g.F. begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag 9 Stunden) verhängt.
Zudem wurde Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Bereits in der Beschwerde vom 16.08.2023 ist ausgeführt, dass beim Beschwerdeführen fortschreitenden Erkrankung vorliegt.
Auf verwaltungsgerichtliche Anfrage hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Tirol nervenärztliche Befundberichte übermittelt, darunter auch den Bericht vom 25.09.2023 des CC, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Adresse 3, **** Z.
Diesem Bericht ist entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer fortgeschrittenen Erkrankung (das Krankheitsbild wird näher erläutert) nicht vernehmungsfähig ist, zumal Zurechnungsunfähigkeit besteht. Mit einer Besserung des derzeitigen Zustandes ist nicht zu rechnen.
Aufgrund dieser Beweismittel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde und der Gemeinde X (Partei nach § 13a Abs 6 TROG 2022) das Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beabsichtigt sei.Aufgrund dieser Beweismittel hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der belangten Behörde und der Gemeinde römisch zehn (Partei nach Paragraph 13 a, Absatz 6, TROG 2022) das Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beabsichtigt sei.
Sowohl die Gemeinde X als auch die belangte Behörde haben mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände bestehen.Sowohl die Gemeinde römisch zehn als auch die belangte Behörde haben mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Vorgehensweise keine Einwände bestehen.
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
…
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Expertisen, insbesondere des nervenärztlichen Befundberichtes vom 25.09.2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit nicht mehr besitzt, in- und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrnehmen, die Verteidigung im Prozess in verständiger Weise führen sowie Prozesserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können. Insofern ist er nicht verhandlungsfähig, wobei aufgrund des Krankheitsbildes laut der fachärztlichen Expertise auch keine Besserung seines Zustandes zu erwarten ist. Es ist daher dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht möglich, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Schuldvorwurf zu befragen.
Nachdem eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten ist und zudem das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frist nach § 43 Abs 1 VwGVG zu beachten hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG, der nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, einzustellen.Nachdem eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten ist und zudem das Landesverwaltungsgericht Tirol die Frist nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG zu beachten hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG, der nach Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
FreizeitwohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.32.2161.11Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023