Entscheidungsdatum
10.01.2024Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §45 Abs12 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, ukrainische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.03.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, ukrainische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.03.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.02.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ein, welcher mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 45 Abs 12 NAG 2005 iVm § 10 IntG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass kein dauerhaft so physischer oder psychischer Gesundheitszustand bestehe, der die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglichen würde. Die Antragstellerin könne somit nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zugeordnet werden. Der Antrag war sohin abzuweisen. Die Beschwerdeführerin brachte am 15.02.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ein, welcher mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, IntG abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat. Aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten ergebe sich, dass kein dauerhaft so physischer oder psychischer Gesundheitszustand bestehe, der die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglichen würde. Die Antragstellerin könne somit nicht dem Personenkreis des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG zugeordnet werden. Der Antrag war sohin abzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.04.2022, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Es liege mittlerweile ein neurologischer Befundbericht vor. Demnach leide die Beschwerdeführerin an „Arnold-Chiari-Malformation Typ I“. Dies sei für jahrelange Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin ursächlich. Eine Heilung sei laut Auskunft des behandelten Arztes nicht möglich und eine psychotherapeutische Behandlung sei absolut ungeeignet. Auch aufgrund ihrer MS Erkrankung und ihrer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen könne es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ ausgestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurde ein neurologischer Befundbericht vom 31.03.2022 der Y vorgelegt.
Mit Schreiben vom 10.05.2022, wurde die Amtsärztin der Magistratsabteilung V zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und des vorgelegten Befundberichtes eine Änderung des amtsärztlichen Gutachten vom 09.03.2022 ergebe und ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann. Mit Schreiben vom 10.05.2022, wurde die Amtsärztin der Magistratsabteilung römisch fünf zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde und des vorgelegten Befundberichtes eine Änderung des amtsärztlichen Gutachten vom 09.03.2022 ergebe und ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer physischen oder psychischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.
Mit Schriftsatz vom 09.06.2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor, welche direkt an die Amtsärztin übermittelt wurden. Das amtsärztliche Gutachten – ergänzende Stellungnahme vom 13.06.2022, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2022 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Eingabe vom 22.06.2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass diese einen Dolmetscher für die russische Sprache benötige.
Am 05.08.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 17.08.2022 eine weitere Untersuchung habe. Auf Ersuchen des Rechtsvertreters wurde die Verhandlung zur Einholung eines weiteren Befundes erstreckt.
Mit Eingabe vom 28.11.2022 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Befunde vor und beantragte das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen CC abzuwarten und das Verfahren bis zum 10.01.2023 zu erstrecken.
Mit Eingabe vom 01.03.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Arztbrief der DD vorgelegt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei und daher kein MRT angefertigt werden könne.
Mit Schreiben vom 02.03.2023, ***, wurden der amtsärztlichen Sachverständigen die ergänzenden Befunde der Beschwerdeführerin vorgelegt und diese ersucht, eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abzugeben und mitzuteilen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.
Das amtsärztliche Gutachten – ergänzende Stellungnahme vom 31.03.2023, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2023 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Eingabe vom 05.05.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der EE, geboren XX.XX.XXXX, vor. Mit Eingabe vom 05.05.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde der EE, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, vor.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.06.2023 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das neurologisch/psychiatrische Sachverständigengutachten der CC vom 30.04.2023 vorgelegt. Der amtsärztlichen Sachverständigen war es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgrund des umfangreichen Gutachtens nicht möglich eine abschließende Stellungnahme abzugeben, weshalb diese aufgefordert wurde, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Das amtsärztliche Gutachten, ergänzende Stellungnahme, vom 27.07.2023, ***, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.08.2023, ***, zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Eingabe vom 04.09.2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Psychotherapie besuche und bei einem MRT am 31.07.2023 eine Verschlechterung der Krankheit festgestellt worden sei. Der Befund liege jedoch noch nicht vor.
Mit Eingabe vom 16.10.2023 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen neurologischen Befundbericht vom 07.08.2023 vor und teilte mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Therapie mit Perscleran eingeleitet worden sei. Die Beschwerdeführerin vertrage das Medikament nicht gut und bekomme starke Kopfschmerzen. Das Lernen sei in diesem Zustand nicht möglich. Durch die Verschlechterung des Befundes sei sie zusätzlich psychisch belastet.
Mit Schreiben vom 17.10.2023, ***, wurde die amtsärztliche Sachverständige ersucht, aufgrund des nunmehrigen Befundes eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abzugeben, ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 Integrationsgesetz zuzuordnen ist und ob es ihr aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen. Mit Schreiben vom 17.10.2023, ***, wurde die amtsärztliche Sachverständige ersucht, aufgrund des nunmehrigen Befundes eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme abzugeben, ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Integrationsgesetz zuzuordnen ist und ob es ihr aufgrund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 08.11.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 übermittelt.
Am 19.12.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, in welcher die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 20.11.2023 von der Sachverständigen erörtert wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde, die Einsichtnahme in die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.06.2022, ***, in die amtsärztliche Stellungnahme vom 31.03.2023, *** und in die amtsärztliche Stellungnahme vom 20.11.2023, ***, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Einvernahme der Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen.
Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist am XX.XX.XXXX in Armenien geboren. Sie lebt seit 2015 in Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2017 der Status „subsidiär Schutzberechtigt“ (§ 8 AsylG) zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in Armenien geboren. Sie lebt seit 2015 in Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.08.2017 der Status „subsidiär Schutzberechtigt“ (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt.
In den Jahren 2016/2017 besuchte die Beschwerdeführerin erstmals einen Deutschkurs und absolvierte die A2-Prüfung positiv. In weiterer Folge besuchte die Beschwerdeführerin ein B1-Kurs, bestand die Prüfung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin versuchte sich auch mit Privatunterricht Deutschkenntnisse anzueignen. Zu einer Prüfung ist sie aber nicht mehr angetreten. In den Jahren 2016 aus 2017, besuchte die Beschwerdeführerin erstmals einen Deutschkurs und absolvierte die A2-Prüfung positiv. In weiterer Folge besuchte die Beschwerdeführerin ein B1-Kurs, bestand die Prüfung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin versuchte sich auch mit Privatunterricht Deutschkenntnisse anzueignen. Zu einer Prüfung ist sie aber nicht mehr angetreten.
Die Beschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose bei Arnold-Chiari-Malformation Typ I und chronischer Migräne. 2022 wurde zudem eine schwere depressive Störung bzw eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Multiples Sklerose Diagnose wurde erstmals im Jahr 2019 bestätigt. Seither ist die Beschwerdeführerin in Behandlung. In den letzten Jahren ist es zu keinem weiteren Schub mehr gekommen. Bei der Beschwerdeführerin wurde außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin im Befund vom 31.03.2022 ist unverändert und die Krankheitsaktivität minimal (EDSS 1,0 auf einer Skala von 0,0 normal und 10,0 tot durch MS). Den letzten Schub hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2018. 2023 wurde ein unauffälliger neurologischer Status diagnostiziert und es erfolgte eine Einstufung mit 0 EDSS. Die Beschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose bei Arnold-Chiari-Malformation Typ römisch eins und chronischer Migräne. 2022 wurde zudem eine schwere depressive Störung bzw eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Die Multiples Sklerose Diagnose wurde erstmals im Jahr 2019 bestätigt. Seither ist die Beschwerdeführerin in Behandlung. In den letzten Jahren ist es zu keinem weiteren Schub mehr gekommen. Bei der Beschwerdeführerin wurde außerdem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der neurologische Status der Beschwerdeführerin im Befund vom 31.03.2022 ist unverändert und die Krankheitsaktivität minimal (EDSS 1,0 auf einer Skala von 0,0 normal und 10,0 tot durch MS). Den letzten Schub hatte die Beschwerdeführerin im Dezember 2018. 2023 wurde ein unauffälliger neurologischer Status diagnostiziert und es erfolgte eine Einstufung mit 0 EDSS.
Hinzugekommen sind bei der Beschwerdeführerin jedoch zwei neue Typ 2 – hyperintense Läsionen. Die Beschwerdeführerin wird aktuell mit Perscleran therapiert. Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit nicht in Psychotherapie oder psychiatrisch medikamentöser Therapie. Eine schwere Depression mit Antriebsstörung und/oder kognitiver Beeinträchtigung, welche die Lernfähigkeit negativ beeinflussen kann, liegt aktuell nicht vor. Die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin, welche derzeit jedoch nicht therapiert werden, und die psychische Belastung kann das Absolvieren von Sprachkursen zwar erschweren, jedoch nicht verunmöglichen.
Die Beschwerdeführerin weist keinen dauerhaft schlechten psychischen oder physischen Gesundheitszustand auf, welcher es ihr verunmöglicht die Integrationsvereinbarung zu erfüllen.
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde, welche wiederum den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13.06.2022, vom 31.03.2023 und vom 20.11.2023 zugrunde gelegt wurden. Die zuletzt mit der Beschwerde gegenständlichen Angelegenheit befasste Amtssachverständige erläuterte ihre amtsärztliche Stellungnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2023 schlüssig und nachvollziehbar. Sämtliche im Verfahren eingeholte amtsärztliche Stellungnahmen sind widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar.
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 175/2023, lauten auszugsweise wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 175 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 21a
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 45Paragraph 45
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I Nr 68/2017,
idF BGBl I Nr 76/2022, lauten auszugweise wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2022,, lauten auszugweise wie folgt:
„§ 10
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
Gemäß § 45 Abs 12 Z 2 NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Abs 4 Asylgesetz 2005) aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen (Z 1) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben (Z 2). Gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2, NAG 2005 kann subsidiär Schutzberechtigten, die in letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005) aufhältig waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen (Ziffer eins,) und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben (Ziffer 2,).
Gemäß § 10 Abs 2 Z 1 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 leg cit vorliegt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, leg cit vorliegt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht hat.
Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kopfschmerzen und die psychische Belastung aufgrund der Krankheitsprogression der Beschwerdeführerin das Absolvieren von Sprachkursen zwar erschweren können, es aber nicht verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin ist nicht dem Personenkreis des § 10 Abs 3 Z 2 IntG zuzuordnen. Sie weist keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf, der ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglicht. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Kopfschmerzen und die psychische Belastung aufgrund der Krankheitsprogression der Beschwerdeführerin das Absolvieren von Sprachkursen zwar erschweren können, es aber nicht verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin ist nicht dem Personenkreis des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG zuzuordnen. Sie weist keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand auf, der ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung verunmöglicht.
Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahmen, welchen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren medizinischen Befunde zugrunde gelegt wurden, haben keine Änderung zu den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 09.03.2022, ***, welches im behördlichen Verfahren eingeholt wurde und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wurde, ergeben.
Den Ausführungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist sohin nicht entgegen zu treten.
Zumal die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung im Sinn des § 45 Abs 12 Z 2 NAG 2005 erbracht hat, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ von der belangten Behörde zurecht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.Zumal die Beschwerdeführerin keinen Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer 2, NAG 2005 erbracht hat, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ von der belangten Behörde zurecht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.
Die Kosten der Entscheidung stützen sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennoten vom 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 09.08.2022, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 69,00 für die öffentliche mündliche Verhandlung am 05.08.2022 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 19.06.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 106,00 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 20.12.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragte Höhe von Euro 137,70 bestimmt und diese Gebühren wurden der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären. Die Kosten der Entscheidung stützen sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit Gebührennoten vom 05.08.2022, 13.06.2023 und 19.12.2023 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 09.08.2022, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 69,00 für die öffentliche mündliche Verhandlung am 05.08.2022 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 19.06.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragten Höhe von Euro 106,00 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss vom 20.12.2023, ***, wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin korrekt beantragte Höhe von Euro 137,70 bestimmt und diese Gebühren wurden der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Daueraufenthalt EUEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.47.1190.53Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024