Entscheidungsdatum
19.01.2024Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs1bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2023, ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 24.09.2023, 15:30 Uhr
Ort: **** Y, auf der Adresse 3, Höhe HNR. ***
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen XX-XXXXX (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.
2. Datum/Zeit: 24.09.2023, 15:30 Uhr
Ort: **** Y, auf der Adresse 3, Höhe HNR. ***
Sie haben als LenkerIn den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/19941. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 518 aus 1994,
2. § 37 Abs 1 i.V.m. § 14 Abs 1 Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBI. l Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/20202. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBI. l Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 2020,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.400,00
14 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
2. € 30,00
0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs 1 i.V.m. § 14 Abs 1 Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBI. l Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/2020“Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Zif. 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBI. l Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/2020“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter um Strafmilderung, zumal er seinen Ausbildungsplatz wegen einer schweren Verletzung am linken Daumen verloren habe und momentan auf die Leistungen des AMS angewiesen sei.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden.
Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2022, (StVO 1960), lauten wie folgt:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(...)
§ 99. StrafbestimmungenParagraph 99, Strafbestimmungen
(...)
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
(..)“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr. 121/2022 (FSG), maßgeblich:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2022, (FSG), maßgeblich:
„§ 14. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(...)
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15 a und des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
(...)
§ 37. StrafausmaßParagraph 37, Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(...)“
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des
angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des, angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen zu prüfen. Bekämpfte der Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die
Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die, Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bezüglich des Einkommens ist der Beschwerdeführer der Zugrundelegung durchschnittlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegengetreten, zumal er lediglich auf Leistungen des Arbeitsmarktservice in nicht näher angeführter Höhe verweist.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand bekanntermaßen eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt und die belangte Behörde daher auch zu Recht auf einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt verweist. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich durch eine Suchtmittelbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.
Durch das Nichtmitführen den für das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerscheines, hat er eine gesetzliche Pflicht als Kraftfahrzeuglenker verletzt.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer zahlreiche Strafvormerkungen aufweist, erschwerend jedoch eine einschlägige Strafvormerkung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand aus dem Jahr 2021.
In Anbetracht des hinsichtlich Spruchpunkt 1. normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1b StVO von Euro 800,- bis Euro 3.700,- ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 1.400,-- bei Vorliegen einer einschlägigen Strafvormerkung schuld- und tatangemessen ist.In Anbetracht des hinsichtlich Spruchpunkt 1. normierten Strafrahmens nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO von Euro 800,- bis Euro 3.700,- ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 1.400,-- bei Vorliegen einer einschlägigen Strafvormerkung schuld- und tatangemessen ist.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. gilt zu attestieren, dass bei einer Mindeststrafe von Euro 20,- gemäß § 37 Abs 2a FSG eine Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht erblickt werden konnte.Hinsichtlich Spruchpunkt 2. gilt zu attestieren, dass bei einer Mindeststrafe von Euro 20,- gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG eine Unangemessenheit der verhängten Geldstrafe nicht erblickt werden konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Nichtmitführen des FührerscheinsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.31.2866.1Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024