TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/5 LVwG-2026/13/1722-7

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Veröffentlicht am 05.08.2026
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Entscheidungsdatum

05.08.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2 Z3
FSG 1997 §26 Abs3 Z1
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §99 Abs2e
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
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  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
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  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in. Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Entzugsdauer von zehn (10) Monaten auf neun (9) Monate herabgesetzt wird.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Angefochtener Bescheid, Beschwerde und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 20.05.2026 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Die Zeitspanne des vorläufig abgenommenen Führerscheins vom 21.12.2025 bis 15.01.2026 wird auf die Entzugsdauer angerechnet. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 4 Nachschulungsverordnung FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung/ Fahrzeuglenker angeordnet, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme zwingend erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine dieser begleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht werden oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden, dies zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führt oder die bereits bestehende Entziehung verlängert. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026, Geschäftszahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/B wegen Aberkennung seiner Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 20.05.2026 entzogen sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Die Zeitspanne des vorläufig abgenommenen Führerscheins vom 21.12.2025 bis 15.01.2026 wird auf die Entzugsdauer angerechnet. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Nachschulungsverordnung FSG-NV Suchtmittelbeeinträchtigung/ Fahrzeuglenker angeordnet, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie einer fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme zwingend erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wenn eine dieser begleitenden Maßnahmen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht werden oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden, dies zu einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung führt oder die bereits bestehende Entziehung verlängert.

Einer allfällig eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„An die

Landespolizeidirektion Tirol

Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung

Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid VA-E-1455/2025

betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid ***und ersuche um neuerliche Prüfung des Sachverhaltes sowie um Aufhebung beziehungsweise entsprechende Abänderung der ausgesprochenen Entziehung meiner Lenkberechtigung.

Begründung

1. Ärztlich verordnete Morphintherapie und kein schuldhaftes Verhalten

Ich befinde mich seit mehreren Jahren in einem ärztlich begleiteten Drogenersatzprogramm und stehe laufend unter der Betreuung meines behandelnden Arztes, BB.

Die Einnahme von Morphin erfolgt ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Verschreibung und entsprechend den ärztlichen Anweisungen. Ich habe die verordnete Dosierung niemals eigenmächtig erhöht oder verändert, sondern mich stets genau an die medizinischen Vorgaben gehalten. Die entsprechende Therapie sowie die Dosierung sind in meiner Gesundheitsakte dokumentiert.

Daher trifft mich hinsichtlich der verschriebenen Morphinmedikation kein Verschulden, da ich lediglich die ärztlichen Anordnungen befolgt habe.

2. Regelmäßige Kontrollen und beanstandungsfreies Verhalten

Im Rahmen meines Drogenersatzprogramms bin ich verpflichtet, regelmäßig Harnproben bei der Bundespolizeidirektion abzugeben. Diese erfolgen alle drei Monate.

Seit rund drei Jahren waren diese Kontrollen nach meinem Wissen stets unauffällig und ohne Beanstandungen. Dies zeigt, dass ich mich an sämtliche Vorgaben halte und verantwortungsvoll mit meiner medizinischen Behandlung umgehe.

Auch nach dem Entzug meiner Lenkberechtigung komme ich weiterhin sämtlichen Verpflichtungen nach und erscheine regelmäßig zur Abgabe der vorgeschriebenen Harnproben.

3. Zum THC-Befund

Ich bestreite einen aktiven Konsum von THC. Nach meiner Wahrnehmung befand ich mich lediglich in der Nähe einer Person, die Cannabis konsumierte, weshalb ich davon ausgehe, dass allenfalls ein Passivkontakt vorgelegen haben könnte.

Mir war nicht bewusst, dass ein solcher Passivkontakt möglicherweise Auswirkungen auf eine Untersuchung haben könnte. Jedenfalls bestand keine Absicht meinerseits, THC zu konsumieren oder gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.

4. Ärztliche Betreuung und bisherige Beurteilung

Besonders hervorheben möchte ich, dass jener Arzt, der die gegenständliche Untersuchung durchgeführt hat, derselbe Arzt ist, der mir bereits vor etwa zwei Jahren empfohlen hat, die verordnete Morphindosis weiterhin einzunehmen und eine spätere Reduktion ausschließlich unter ärztlicher Kontrolle vorzunehmen.

Ich habe mich an diese Empfehlung gehalten und gerade nicht eigenmächtig gehandelt.

5. Bereits absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung und Nachschulung

Von mir werden nunmehr erneut eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie eine Nachschulung verlangt.

Ich habe jedoch bereits vor etwa vier Jahren eine entsprechende verkehrspsychologische Untersuchung und Nachschulung absolviert, obwohl ich mich bereits damals unter derselben Morphinmedikation befand. Zu diesem Zeitpunkt war mein Körper an diese Medikation sogar weniger gewöhnt als heute.

Ich halte mich seit Jahren an sämtliche ärztlichen Vorgaben und habe keine missbräuchliche Verwendung der verschriebenen Medikamente vorgenommen. Aus diesem Grund ersuche ich um Prüfung, ob die neuerliche Anordnung dieser Maßnahmen im konkreten Fall verhältnismäßig ist.

6. Rückgabe des Führerscheins nach der Blutanalyse

Nach Vorliegen der Blutanalyse und der entsprechenden behördlichen Verständigung wurde mir mein Führerschein zunächst wieder ausgehändigt. Auch danach habe ich mich weiterhin an sämtliche ärztlichen Vorgaben gehalten und meine Fahrten verantwortungsvoll durchgeführt.

Dies zeigt aus meiner Sicht, dass ich mich stets kooperativ verhalten und alle behördlichen sowie ärztlichen Anordnungen eingehalten habe.

7. Geschwindigkeitsüberschreitung in Y

Soweit die Geschwindigkeitsüberschreitung in Y im Verfahren berücksichtigt wird, möchte ich darauf hinweisen, dass die diesbezügliche Strafe bereits am 18.06.2026 endet. Außerdem möchte ich den Hintergrund dieses Vorfalls schildern. Mein Fahrzeug wurde zuvor von einem anderen Fahrzeug beschädigt, wobei mein Seitenspiegel zerstört wurde. Ich fuhr diesem Fahrzeug nach, um den Lenker anzuhalten und auf den verursachten Schaden aufmerksam zu machen.

Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass dies keine Rechtfertigung für eine allfällige Geschwindigkeitsüberschreitung darstellen soll. Nach meiner Wahrnehmung wurde ich jedoch von den einschreitenden Beamten nicht nach den Gründen meines Verhaltens gefragt, weshalb diese Umstände bisher nicht berücksichtigt wurden.

8. Berufliche Existenz und Verantwortung für meine Familie

Die Lenkberechtigung ist für mich von existenzieller Bedeutung. Ich benötige den Führerschein für die Ausübung meines Berufes. Ohne Führerschein ist meine berufliche Tätigkeit erheblich erschwert beziehungsweise gefährdet.

Ich bin Familienvater und trage Verantwortung für meine Kinder und meine Familie. Mein Einkommen dient der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts. Ein zehnmonatiger Entzug der Lenkberechtigung stellt daher nicht nur für mich persönlich, sondern auch für meine Familie eine erhebliche Belastung dar.

9. Gesamtwürdigung

Seit Jahren halte ich mich an sämtliche ärztlichen Vorgaben und unterziehe mich regelmäßig den vorgeschriebenen Kontrollen. Die Harnproben waren nach meinem Wissen über einen langen Zeitraum unauffällig. Ich nehme meine verschriebenen Medikamente ausschließlich entsprechend der ärztlichen Anordnung ein und habe mich stets kooperativ gegenüber den Behörden verhalten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie meiner beruflichen und familiären Situation ersuche ich höflich um eine neuerliche Gesamtbeurteilung meines Falles und um Prüfung, ob die Entziehung der Lenkberechtigung für zehn Monate sowie die angeordneten zusätzlichen Maßnahmen verhältnismäßig sind.

Antrag

Ich stelle daher den Antrag,

1.  den Bescheid *** neuerlich zu überprüfen,

2.  sämtliche dargestellten Umstände und Beweismittel zu berücksichtigen,

3.
meine langjährige Therapietreue, die regelmäßigen unauffälligen Kontrollen sowie meine berufliche und familiäre Situation angemessen zu würdigen,
4.
und den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder entsprechend abzuändern, sodass mir die Lenkberechtigung ehestmöglich wieder erteilt wird.

Mit freundlichen Grüßen

AA

12.06.2026, Z

(Unterschrift)“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in dem behördlichen Akt, in dem entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer, die rechtskräftige Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2026, Geschäftszahl ***, das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol von 15.05.2026, Geschäftszahl *** und Straferkenntnis vom 09.02.2022, GZl *** samt Bescheid vom 21.11.2022, GZl ***.

II.römisch zwei.
Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2025 um 12:00 Uhr in **** X, Adresse 2 den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift, nämlich Morphin, beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2025 um 12:00 Uhr in **** römisch zehn, Adresse 2 den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Suchtgift, nämlich Morphin, beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026, Geschäftszahl ***, gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) verhängt. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde über ihn mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026, Geschäftszahl ***, gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Tage) verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist am 18.06.2026 in Rechtskraft erwachsen.

Am 12.01.2026 um 08:24 hat der Beschwerdeführer als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen *** in W auf der B*** Y, bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Deutschland, sohin im Ortsgebiet, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 42 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol von 04.03.2026, Geschäftszahl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage 13 Stunden) verhängt. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde über ihn mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol von 04.03.2026, Geschäftszahl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage 13 Stunden) verhängt.

Diese Strafverfügung ist am 25.03.2026 in Rechtskraft erwachsen.

Am 15.05.2026 wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt sowie weiters aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten rechtskräftigen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2026 Geschäftszahl *** und der rechtskräftigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.03.2026, Geschäftszahl ***

IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer wurde - wie festgestellt wurde - am 15.05.2026 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift (Morphin) beeinträchtigten Zustand) rechtskräftig bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer- wie ebenfalls festgestellt wurde- am 04.03.2026 von der belangen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2e in Verbindung mit § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60km/h und 42km/h) rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer wurde - wie festgestellt wurde - am 15.05.2026 von der belangten Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift (Morphin) beeinträchtigten Zustand) rechtskräftig bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer- wie ebenfalls festgestellt wurde- am 04.03.2026 von der belangen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60km/h und 42km/h) rechtskräftig bestraft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) und bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h nach Abzug der Meßtoleranz) der Fall ist, Bindungswirkung ist somit eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, deckt, wie dies bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand) und bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h nach Abzug der Meßtoleranz) der Fall ist, Bindungswirkung ist somit eingetreten.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitz einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Erfordernisse der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitz einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Erfordernisse der Verkehrssicherheit

1.
Die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
Die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrsunzuverlässig eine person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart bei Lenken von Kraftfahrzeugen

1.
Die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
Sich wegen der erleichternden Umstände, die bei Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwere strafbare Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist undein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist und

4.
bei einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a iVm § 99 Abs 1b StVO Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h nach Abzug der Meßtoleranz)bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 40 km/h nach Abzug der Meßtoleranz)

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

         1.,      wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1., wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehrung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehrung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer am 17.12.2021 die Untersuchung betreffend die Vorführung zum Amtsarzt bei Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigert. Die betreffende Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 5 Abs 10 StVO ist am 30.12.2022 in Rechtskraft erwachsen (Bescheid vom 21.11.2022, GZl ***).Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer am 17.12.2021 die Untersuchung betreffend die Vorführung zum Amtsarzt bei Verdacht einer Beeinträchtigung durch Suchtgift verweigert. Die betreffende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO ist am 30.12.2022 in Rechtskraft erwachsen (Bescheid vom 21.11.2022, GZl ***).

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannte Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt- die Entziehungsdauer 1 Monat zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 4 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 gegeben ist mindestens 3 Monate, sonst mindestens 6 Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von 4 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartig Übertretung gilt als erstmalig begangen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannte Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt- die Entziehungsdauer 1 Monat zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 4 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2 gegeben ist mindestens 3 Monate, sonst mindestens 6 Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von 4 Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartig Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Ausgehend davon das mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren *** für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkungen getreten ist, ist Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit mit mindestens 8 Monaten festzusetzen hat, wenn ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO- wie gegenständlich – innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wurde.Ausgehend davon das mit einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren *** für das Landesverwaltungsgericht Tirol Bindungswirkungen getreten ist, ist Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die belangte Behörde die Entzugszeit mit mindestens 8 Monaten festzusetzen hat, wenn ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO- wie gegenständlich – innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer 1 Monat zu betragen, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung (gegenständlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50km/h um 42km/h, rechtskräftige Strafverfügung vom 04.03.2026, GZl: ***).Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer 1 Monat zu betragen, im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung (gegenständlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50km/h um 42km/h, rechtskräftige Strafverfügung vom 04.03.2026, GZl: ***).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen konnte die von der belangten Behörde im Gegenstandsfall ausgemessene Entzugsdauer von 10 Monaten auf 9 Monate herabgesetzt werden.

Nach Ablauf dieser Dauer mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts, während der Entzugszeit von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.

Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme und fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG. Die angeordnete Absolvierung der Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme und fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Bindungswirkung
Suchtgift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.13.1722.7

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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