Entscheidungsdatum
13.08.2026Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl *** und ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 4, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 3, 29 und 35 Führerscheingesetz (FSG), auf die Dauer von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides sowie zur Zl *** auf die Dauer von drei Monaten im Anschluss an den zu *** abgeschlossenen Entzug, auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Weiters wurden ihr ausländische Lenkberechtigungen, sofern vorliegend, entzogen sowie gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz 3, Ziffer 4, 24, Absatz eins, Ziffer eins, 26, Absatz 3, 29 und 35 Führerscheingesetz (FSG), auf die Dauer von einem Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides sowie zur Zl *** auf die Dauer von drei Monaten im Anschluss an den zu *** abgeschlossenen Entzug, auf die Dauer von drei Monaten entzogen. Weiters wurden ihr ausländische Lenkberechtigungen, sofern vorliegend, entzogen sowie gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wegen zweier Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die beiden Geschwindigkeitsübertretungen am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit derselben außergewöhnlichen Situation gestanden seien. Die Beschwerdeführerin habe in einer emotionalen Ausnahmesituation die falsche Entscheidung getroffen ihre Geschwindigkeit deutlich zu erhöhen. Ihr sei bewusst, dass dies ihr Fehlverhalten nicht rechtfertige und übernehme sie die Verantwortung für ihr Handeln. Sie bedaure die Vorfälle aufrichtig. Sie habe auch bis zu den Vorfällen seit über zehn Jahren unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.06.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zur Zl *** und *** sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zl LVwG-2026/41/1882, sowie durch Einsichtnahme in die behördlichen Strafakten der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl *** und *** (betreffend der im angefochtenen Bescheid angeführten beiden Geschwindigkeitsübertretungen) sowie in die entsprechenden diesbezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2026/41/1850 und LVwG-2026/41/1851.
Die Beschwerdeführerin hat am 22.03.2026 um 08:46 Uhr in Y, X Höhe Adresse 2, in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** (A) im angeführten Bereich die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 22.03.2026 um 08:46 Uhr in Y, römisch zehn Höhe Adresse 2, in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** (A) im angeführten Bereich die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.
Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 650,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 23 Stunden) verhängt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 650,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 23 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2026, Zl LVwG-2026/41/1851-3, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat weiters am 22.03.2026 um 09:07 Uhr in Y, X Höhe Adresse 2, in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** (A) im angeführten Bereich die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat weiters am 22.03.2026 um 09:07 Uhr in Y, römisch zehn Höhe Adresse 2, in Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen *** (A) im angeführten Bereich die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 52 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde.
Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine weitere Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 6 Stunden) verhängt. Dadurch hat die Beschwerdeführerin eine weitere Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde über sie mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2026, Zl ***, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 6 Stunden) verhängt.
Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2026, Zl LVwG-2026/41/1850-3, als unbegründet abgewiesen.
Die gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden jeweils mit einem technischen Hilfsmittel (stationäres Lasermessgerät mit der Identifikationsnummer PS-976312, welches zum angelasteten Tatzeitpunkt gültig geeicht war) festgestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten behördlichen Akten sowie insbesondere auch durch Einsichtnahme in die Akten LVwG-2026/41/1850 und LVwG-2026/41/1851, beide betreffend die Beschwerdeführerin.
Dass die gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurden, ist unbestritten. Außerdem kommt diese Tatsache auch aus dem jeweiligen Spruch der in Rede stehenden Straferkenntnisse dadurch zum Ausdruck, als darin ausgeführt ist, dass „die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Ihren Gunsten abgezogen wurde“.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§ 3, § 24, § 26), idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2026, (Paragraph 3,, Paragraph 24,, Paragraph 26,), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021, (Paragraph 7,), lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
[…]“
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.Paragraph 7,
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]“
„Allgemeines
§ 24.Paragraph 24,
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
[…]“
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.Paragraph 26,
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.(4) Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.(5) Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
[…]“
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7). Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage allenfalls ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,). Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage allenfalls ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt eben unter anderem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h (im gegenständlichen Fall waren es 46 km/ und 52 km/h) als eine derartige bestimmte Tatsache und ist die Beschwerdeführerin demnach verkehrsunzuverlässig, sodass ihr die Lenkberechtigung zu entziehen war.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt eben unter anderem die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h (im gegenständlichen Fall waren es 46 km/ und 52 km/h) als eine derartige bestimmte Tatsache und ist die Beschwerdeführerin demnach verkehrsunzuverlässig, sodass ihr die Lenkberechtigung zu entziehen war.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.2026, 08:46 Uhr (erstmalig) und am 22.03.2026 um 09:07 Uhr (wiederholt) eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG setzte, da sie jeweils die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurden (vgl dazu VwGH 11.07.2000, Zl 98/11/0267). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun eben, dass die Beschwerdeführerin am 22.03.2026, 08:46 Uhr (erstmalig) und am 22.03.2026 um 09:07 Uhr (wiederholt) eine bestimmte Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG setzte, da sie jeweils die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Geschwindigkeitsüberschreitung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurden vergleiche dazu VwGH 11.07.2000, Zl 98/11/0267).
Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt – ein Monat zu betragen (Z 1). Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung iSd Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – ein Monat zu betragen (Ziffer eins,). Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung iSd Ziffer 2, gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen.
Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt gegenständlich eine gesetzliche Grundlage. In diesen Fällen des § 26 Abs 3 FSG iVm § 7 Abs 3 Z 4 FSG ist wie gegenständlich jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl VwGH 20.09.2017, Zl Ra 2015/11/0100). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt gegenständlich eine gesetzliche Grundlage. In diesen Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG ist wie gegenständlich jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen vergleiche VwGH 20.09.2017, Zl Ra 2015/11/0100).
Im Übrigen ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt (vgl zB VwGH 06.04.2006, Zl 2005/11/0214). Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern ausschließlich eine administrative Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit darstellt vergleiche zB VwGH 06.04.2006, Zl 2005/11/0214). Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Die von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Zl *** und *** ausgesprochene Entziehungsdauer war nicht zu beanstanden.
Gemäß § 24 Abs 3 Z 2 FSG ist eine Nachschulung wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung anzuordnen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist eine Nachschulung wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung anzuordnen.
Der Beschwerde kam daher keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer (von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer (von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht beantragten) mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fest. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen wäre. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich. Da Artikel 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Schlagworte
GeschwindigkeitsüberschreitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.41.1882.3Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026