Entscheidungsdatum
26.08.2026Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 13.7.2026, GZ ***, betreffend die Entziehung der LenkberechtigungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (belangte Behörde) vom 13.7.2026, GZ ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.05.2026, GZ. ***, wurden die Lenkberechtigung, eine allfällige ausländische Lenkberechtigung sowie der Mopedausweis des Beschwerdeführers AA für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 10.05.2026 entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.05.2026, GZ. ***, wurden die Lenkberechtigung, eine allfällige ausländische Lenkberechtigung sowie der Mopedausweis des Beschwerdeführers AA für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 10.05.2026 entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig (siehe das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8.7.2026, LVwG2026/17&1897-1) - Vorstellung vom 25.05.2026.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.7.2026, GZ ***, wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.7.2026, GZ ***, wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in welcher in erster Linie die Entziehungsdauer bekämpft wird.
Feststeht, dass dem Beschwerdeführer bereits mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X 29.5.2024 ein Alkoholdelikt wegen eines Vorfalles vom 28.4.2024 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100 verhängt wurde. Diese Strafe zog eine Entziehung der Lenkberechtigung von 1 Monat (gerechnet ab dem 28.4.2024) nach sich. Weiters wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.4.2024). Was den gegenständlichen Vorfall vom 10.5.2026 anbelangt, wurde über den Beschwerdeführer für diese Fahrt im alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l) – rechtskräftig - mit mündlichem Straferkenntnis vom 22.5.2026 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500 verhängt. Feststeht, dass dem Beschwerdeführer bereits mit mündlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn 29.5.2024 ein Alkoholdelikt wegen eines Vorfalles vom 28.4.2024 (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100 verhängt wurde. Diese Strafe zog eine Entziehung der Lenkberechtigung von 1 Monat (gerechnet ab dem 28.4.2024) nach sich. Weiters wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.4.2024). Was den gegenständlichen Vorfall vom 10.5.2026 anbelangt, wurde über den Beschwerdeführer für diese Fahrt im alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,42 mg/l) – rechtskräftig - mit mündlichem Straferkenntnis vom 22.5.2026 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500 verhängt.
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 10.5.2026, 00:47 Uhr in **** Z, Adresse 3, beim dort liegenden CC, Fahrtrichtung W den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemlauft 0,42 mg/l betrug. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO). Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 10.5.2026, 00:47 Uhr in **** Z, Adresse 3, beim dort liegenden CC, Fahrtrichtung W den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemlauft 0,42 mg/l betrug. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO).
Was die Entziehungsdauer betrifft, ist auszuführen, dass die seitens der Behörde angeordnet 5-monatige Entziehungsdauer entgegen der Rechtsansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers nicht zu kritisieren ist.
Die vorliegende Fallkonstellation ist bei den Sonderfällen der Entziehung in § 26 Abs 2 FSG nicht genannt. § 26 Abs 2 Z 7 FSG normiert, dass in der Fallkonstellation der Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1b StVO (wie hier) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Erkennbar hat der Gesetzgeber hier vor Augen, dass der Lenker hier jedenfalls eine Nachschulung zu absolvieren gehabt hat. Damit vergleichbar ist die vorliegende Fallkonstellation, da beim Vorfall aus dem Jahre 2024 „zumindest“ ein Verkehrscoaching nach § 24 Abs 3 3. Satz FSG vorgeschrieben wurde. Dieses Verkehrscoaching dient der Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer bereits nach 2 Jahren (!) wiederum ein Alkoholdelikt begangen. Weiters ist bei der durchzuführenden Wertung, zumindest in einem gewissen Ausmaß, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer wieder im Straßenverkehr negativ auffällt. Dies zeigen seine Verwaltungsstrafvormerkungen, bei denen 4 weitere Übertretungen aus dem Bereich Straßenverkehr aufscheinen. Die vorliegende Fallkonstellation ist bei den Sonderfällen der Entziehung in Paragraph 26, Absatz 2, FSG nicht genannt. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, FSG normiert, dass in der Fallkonstellation der Begehung eines Deliktes nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO (wie hier) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen ist. Erkennbar hat der Gesetzgeber hier vor Augen, dass der Lenker hier jedenfalls eine Nachschulung zu absolvieren gehabt hat. Damit vergleichbar ist die vorliegende Fallkonstellation, da beim Vorfall aus dem Jahre 2024 „zumindest“ ein Verkehrscoaching nach Paragraph 24, Absatz 3, 3. Satz FSG vorgeschrieben wurde. Dieses Verkehrscoaching dient der Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer bereits nach 2 Jahren (!) wiederum ein Alkoholdelikt begangen. Weiters ist bei der durchzuführenden Wertung, zumindest in einem gewissen Ausmaß, zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer immer wieder im Straßenverkehr negativ auffällt. Dies zeigen seine Verwaltungsstrafvormerkungen, bei denen 4 weitere Übertretungen aus dem Bereich Straßenverkehr aufscheinen.
Der Beschwerdeführer lenkte bereits zwei Jahre nach der letzten Alkoholfahrt wiederum ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und er fällt immer wieder negativ im Straßenverkehr auf. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Mindestentzugszeit von drei Monaten (§ 25 Abs 3 FSG), wie in der Beschwerde angeregt, völlig unangebracht. Vielmehr kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit frühesten nach 5 Monaten (seit dem 10.5.2026 – Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) erwartet werden kann. Der Beschwerdeführer lenkte bereits zwei Jahre nach der letzten Alkoholfahrt wiederum ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und er fällt immer wieder negativ im Straßenverkehr auf. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Mindestentzugszeit von drei Monaten (Paragraph 25, Absatz 3, FSG), wie in der Beschwerde angeregt, völlig unangebracht. Vielmehr kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit frühesten nach 5 Monaten (seit dem 10.5.2026 – Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) erwartet werden kann.
Die Anordnung einer Nachschulung ist in der gegenständlichen Fallkonstellation (Wiederholungstat innerhalb von 5 Jahren) aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen. Die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, ist in der vorliegenden Fallkonstellation einer Wiederholungstat innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes rechtens, zumal beim Beschwerdeführer begründetermaßen Bedenken ob seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeug gegeben sind. Auch eine Beschränkung der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Klasse B und damit verbunden eine Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung der Klasse AM scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation aus, zumal hier nicht erkennbar ist, dass der Grund der Entziehung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt (siehe § 24 Abs 2 FSG). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist auch das Lenken eines Mopeds im alkoholisierten Zustand mit besonderen Gefahren verbunden, die kaum jenen nachstehen, die mit dem Lenken eines PKWs verbunden sind. Auf persönliche/berufliche Aspekte ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung keine Rücksicht zu nehmen. Die Anordnung einer Nachschulung ist in der gegenständlichen Fallkonstellation (Wiederholungstat innerhalb von 5 Jahren) aufgrund des Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen. Die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, ist in der vorliegenden Fallkonstellation einer Wiederholungstat innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes rechtens, zumal beim Beschwerdeführer begründetermaßen Bedenken ob seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Fahrzeug gegeben sind. Auch eine Beschränkung der Entziehung der Lenkberechtigung auf die Klasse B und damit verbunden eine Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung der Klasse AM scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation aus, zumal hier nicht erkennbar ist, dass der Grund der Entziehung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt (siehe Paragraph 24, Absatz 2, FSG). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht ist auch das Lenken eines Mopeds im alkoholisierten Zustand mit besonderen Gefahren verbunden, die kaum jenen nachstehen, die mit dem Lenken eines PKWs verbunden sind. Auf persönliche/berufliche Aspekte ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung keine Rücksicht zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Schlagworte
Lenkberechtigung entzogenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.22.2249.3Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026