RS Vwgh 2004/12/9 99/14/0135

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Veröffentlicht am 09.12.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §270;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0128 E 20. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Durch § 270 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2002 war es nicht ausgeschlossen, jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zuzuweisen, als zur Besetzung des erkennenden Senates erforderlich ist (Hinweis E 15. September 1999, 98/13/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140135.X01

Im RIS seit

05.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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