Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.03.2017Norm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, Akten oder Kopien zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012; vgl. aber auch VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG (arg „bei der Behörde“ iVm „an Ort und Stelle“) ergibt sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen (vgl. VwGH 20.11.1986, 86/02/0091).Die Behörde ist nicht verpflichtet, Akten oder Kopien zu übersenden (VwGH 22.05.1996, 95/21/0083; 27.04.2000, 98/10/0003; 15.12.2011, 2011/10/0012; vergleiche aber auch VwGH 14.11.2012, 2012/12/0036). Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, AVG (arg „bei der Behörde“ in Verbindung mit „an Ort und Stelle“) ergibt sich vielmehr, dass zur Erleichterung sowohl für die Parteien selbst als auch für die Behörden im Amt Abschriften angefertigt oder Kopien hergestellt werden sollen vergleiche VwGH 20.11.1986, 86/02/0091).
Schlagworte
Anlagenrecht; gewerbliche Betriebsanlage; Baurecht; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Änderung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.756.001.2016.uaZuletzt aktualisiert am
21.06.2017