Entscheidungsdatum
02.07.2019Norm
FSG 1997 §7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch den Richter Dr. Klaus Vazulka über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.04.2019, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u. a., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Rechtsgrundlage:
§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz eins, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 3 (1) Z 2, 7 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 41a Abs. 6 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, (1) Ziffer 2, 7, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 24, Absatz eins und 3, 25 Absatz eins, 26, Absatz 2, 29, Absatz 3 und 41 a Absatz 6, Führerscheingesetz – FSG
§§ 5 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVOParagraphen 5, Absatz 2, 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 01.02.2019, GZ. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, C1, C und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides und ordnete an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die zuvor genannten Klassen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge ebenso jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2019 gegen 09:00 Uhr seinen PKW in der Gemeinde ***, ***, bei Haus *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe und durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden wäre, der aber verweigert worden wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Entzug der Lenkberechtigung sowie der weiteren Anordnungen wären somit vorgelegen, weshalb die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten ab Bescheidzustellung festgelegt wurde.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Vorstellung und führte aus, dass er die Durchführung eines Alkomattests zu keiner Zeit verweigert hätte. Da er eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten gehabt hätte, sollte er von den Beamten zum Antritt der Haft festgenommen werden. Die Polizisten wären in Kenntnis ihrer gesundheitlichen Lage gewesen, die eine Durchführung eines Alkotests wegen Atemproblemen nicht möglich gemacht hätte. Einer Blutabnahme hätte er zugestimmt.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08.04.2019, GZ. ***, wurde über diese Vorstellung derart entschieden, dass der Mandtsbescheid vollinhaltlich bestätigt wurde.
Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft dazu aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides eine Haft antreten sollte, weshalb sein Fahrzeug angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde. Dieser sei er nur widerwillig nachgekommen und habe trotz mehrfacher Aufforderung zur Durchführung eines Alkomatentests bis zur Beendigung der Amtshandlung einen solchen verweigert. Erst dreißig Minuten danach habe er sich zu einem solchen bereit erklärt.
Der Beschwerdeführer bestritt dies und führte aus, dass wegen Atemproblemen ein Alkomatest nicht möglich gewesen wäre, was den Beamten auch bekannt gewesen wäre. Außerdem sei er nicht dreimal zu einem solchen aufgefordert worden.
In der von ihm erhobenen rechtzeitigen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:
„Es wird darauf verwiesen, dass die bei der Amtshandlung anwesende Zeugin B, ***, ***, und C Amtärztin, welche meine Unschuld beweisen kann, bisher weiterhin noch nicht von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zum gegenständlichen Sachverhalt vernommen wurde.
Insbesondere kann Frau B bestätigen, dass mir die Polizeibeamten am 25.01.2019 gegen 09:00 Uhr die Straße versperrten, sie auf mein Auto zugingen, wobei ich in meinem Pkw sitzen blieb. Weiters kann sie bestätigen, dass ich das Fenster der Fahrertüre öffnete, die Exekutivbeamten mir mitteilten, dass ich aussteigen solle, da ich festgenommen sei und meinen Haftantritt nunmehr beginne.
Folgende punkte wird mir von der BH St. Pölten in dem Bescheid von 08.04.2019
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen Inhalt, soweit er unbedenklich ist, seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte der Beschwerdeführer ergänzend, lediglich zu einem Vortest und nicht zu einem Alkomattest aufgefordert worden zu sein. Er leide an Schlafapnoe, weshalb für ihn die Durchführung eines Alkomattests nur schwer möglich sei. Allerdings habe er auf dem Weg zur Polizeiinspektion von sich aus die Ablegung eines Alkomattests angeboten.
Ein ärztliches Attest, welches beinhalten würde, dass die Durchführung eines Alkomattests aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, gäbe es nicht.
Im Übrigen sei die Amtshandlung aus seiner Sicht sehr brutal durchgeführt worden.
Der Zeuge E erklärte, Herr A sollte schon seit längerer Zeit eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten und sei ihm dieser von verschiedensten Amtshandlungen bekannt gewesen. Am betreffenden Tag sei er in der Annäherungsphase an das Streifenfahrzeug erkannt worden, woraufhin er angehalten worden wäre.
Her A habe sich dem Haftantritt bereits zuvor entzogen, weshalb um die Verhaftung dieses Mal sicher durchführen zu können, das Streifenfahrzeug quer gestellt wurde. Nachdem das Fahrzeug von Herrn A gehalten hätte, sei er aufgefordert worden, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen sowie den Motor abzustellen. Nachgekommen sei er keiner der drei Aufforderungen. In weiterer Folge sei er zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden, den er aber verweigert hätte. Während der Amtshandlung sei er zumindest drei Mal aufgefordert worden, einen solchen abzulegen. Er habe zu keiner Zeit behauptet, einen Alkomattest aus medizinischen Gründen nicht durchführen zu können. Erst ca. 30 Minuten nach Beendigung der Amtshandlung habe er am Weg zur Polizeiinspektion von sich aus die Durchführung eines Alkomattests angeboten.
Das Wort Blutabnahme bzw. Blutuntersuchung sei weder von ihnen selbst noch von Herrn A verwendet worden bzw. gefallen.
Über Befragung durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass am Anzeigeformular in der Zeile Alkomattestdurchführung bzw. Messergebnis lediglich ein Bindestreich aufscheine, was bedeuten soll, dass keine Blasversuche vorgenommen worden wären bzw. dass folglich auch kein Messergebnis erzielt worden wäre.
Die Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft erklärte hierzu, dass Herr A bereits anlässlich einer Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft auf die Formulierung in der Anzeige bzw. auf die entsprechenden Folgen hingewiesen worden sei, ebenso auf den Unterschied zwischen Vortest und Alkomattest, diesen aber nicht einsehen wollte. In weiterer Folge sei ihm Material für die Verfassung einer Beschwerde zur Verfügung gestellt worden. Weiters habe er mit Einschaltung der Presse gedroht.
Der Zeuge D erklärte, dass Herr A während der Abwicklung der Amtshandlung mehrmals dezidiert zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert wurde. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, vielmehr habe er sich zunächst im Auto eingesperrt. Er habe lediglich erklärt, den Alkomattest „nicht zu machen“, Gründe, dass er den Alkomattest aus medizinischen Gründen nicht hätte durchführen können, führte er nicht an. Er habe auch die Durchführung der Fahrzeugkontrolle, Führerschein/Zulassungsschein, verweigert.
Circa eine halbe Stunde nach Beendigung der Amtshandlung habe er von sich aus die Durchführung eines Alkomattests angeboten. Zu diesem Zeitpunkt wären sie am Weg zur Polizeiinspektion *** gewesen.
Über Befragen durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, keine Umstände wahrgenommen zu haben, dass Atemprobleme bestanden hätten, die die Durchführung eines Alkomattests unmöglich gemacht hätten. Vielmehr habe er lautstark mit seiner Frau gestritten und ihr gegenüber darauf bestanden, dass sie die Fahrzeugtür während der Amtshandlung nicht öffnen sollte.
Ihm gegenüber habe er zu keiner Zeit eine Blutabnahme verlangt. Ein Alkomat habe sich im Streifenfahrzeug befunden.
Herr A erklärte, er sei ausschließlich zu einem Vortest und nicht zu einem Alkomattest aufgefordert worden. Ersteren habe er verweigert.
Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle ist Herr A zumindest drei Mal im Zug der Abwicklung dieser Amtshandlung zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden und hat diesen verweigert. Diese Aufforderung wurde von den Beamten eindeutig für ihn erkennbar ausgesprochen. Es wurde seinerseits nie behauptet, aus medizinischen Gründen einen solchen nicht durchführen zu können. Es gibt auch bis heute kein medizinisches Attest, welches diesem Umstand bestätigt. Die Durchführung einer Blutabnahme war zu keiner Zeit ein Thema. Die Haftfähigkeit (Antritt einer Ersatzfreiheitsstafe) wurde von einer Amtsärztin bestätigt.
Ca. eine halbe Stunde nach Abschluss der Amtshandlung wurde von Herrn A die Durchführung eines Alkomattests angeboten.
Das LVwG folgt den Aussagen der beiden Zeugen, die schlüssig und nachvollziehbar sind und in wesentlichen Passagen übereinstimmen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese die Unwahrheit angeben sollten. Es ist daher davon auszugehen, dass Herr A zumindest drei Mal im Zug der Amtshandlung in einer für ihn verständlichen Weise zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert wurde und die Durchführung eines solchen verweigerte.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ausschließlich zur Durchführung eines Vortests aufgefordert worden, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, um dem Entzug der Lenkberechtigung zu entgehen. Seine Aussage ist auch insofern widersprüchlich und nicht glaubwürdig, als er zunächst behauptete, einen Alkomattest aus gesundheitlichen Gründen nicht durchführen zu können, ca. 30 Minuten nach Abschluss der Amtshandlung aber von sich aus die Durchführung eines solchen anbot.
§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 3 (1) Z 2 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Ziffer 2, FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(…)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
§ 7 (1) leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7, (1) leg. cit.: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 (3) Z 1 leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7, (3) Ziffer eins, leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen istParagraph 7, (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist
§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
§ 24 (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24, (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25 (1) leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Paragraph 25, (1) leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesParagraph 26, (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
§ 29 (3) leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29, (3) leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
§ 41a (6) leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.Paragraph 41 a, (6) leg. cit.: Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
§ 5 (2) StVO: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,Paragraph 5, (2) StVO: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 99 (1) lit. b leg. cit.: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,Paragraph 99, (1) Litera b, leg. cit.: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, (…)b) wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, (…)
§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Das LVwG beurteilt die Frage nach der Verwirklichung des § 5 Abs. 2 StVO, die für den Entzug der Lenkberechtigung bzw. die Entzugsdauer relevant ist, im nunmehrigen Verfahren als Vorfrage. Die Bestimmung des § 38 AVG ist nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden (vgl. VwGH vom 23. 11. 2017, Ra 2017/22/0081). Unter diesem Aspekt geht das LVwG von einer Verwirklichung dieses Tatbestandes der StVO wie im Folgenden dargestellt aus objektiver und subjektiver Sicht aus. Sollte entgegen dieser Beurteilung schussendlich im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen die genannte Bestimmung nicht verstoßen hat, würde dies einen Wiederaufnahmegrund darstellen. In diesem Zusammenhang vgl. auch VwGH vom 1. 6. 2017, Ra 2017/08/0022. Das LVwG beurteilt die Frage nach der Verwirklichung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, die für den Entzug der Lenkberechtigung bzw. die Entzugsdauer relevant ist, im nunmehrigen Verfahren als Vorfrage. Die Bestimmung des Paragraph 38, AVG ist nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden vergleiche VwGH vom 23. 11. 2017, Ra 2017/22/0081). Unter diesem Aspekt geht das LVwG von einer Verwirklichung dieses Tatbestandes der StVO wie im Folgenden dargestellt aus objektiver und subjektiver Sicht aus. Sollte entgegen dieser Beurteilung schussendlich im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen die genannte Bestimmung nicht verstoßen hat, würde dies einen Wiederaufnahmegrund darstellen. In diesem Zusammenhang vergleiche auch VwGH vom 1. 6. 2017, Ra 2017/08/0022.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, wenn bei einem Besitzer einer Lenkberechtigung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG wegfällt, ihm gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG dessen Lenkberechtigung zu entziehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung einer Person nur erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG ist. Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Abs. 3 und ihrer Wertung im Sinne des Abs. 4 angenommen werden muss, dass wegen ihrer Sinnesart das Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährdet wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass, wenn bei einem Besitzer einer Lenkberechtigung eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG wegfällt, ihm gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG dessen Lenkberechtigung zu entziehen ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung einer Person nur erteilt werden, wenn sie verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen im Sinne des Absatz 3 und ihrer Wertung im Sinne des Absatz 4, angenommen werden muss, dass wegen ihrer Sinnesart das Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand, gefährdet wird oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstige schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG kommt es nun auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, wie zuvor erwähnt selbstständig als Vorfrage beurteilen (vgl. VwGH vom 13. 08. 2003, 2003/11/0136). Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt es nun auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde jedenfalls die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, wie zuvor erwähnt selbstständig als Vorfrage beurteilen vergleiche VwGH vom 13. 08. 2003, 2003/11/0136).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obgleich er dazu von einem Organ der Bundespolizei bzw. einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde. Das Fahrzeug des Beschuldigten war von den Beamten angehalten worden, da dieser eine Haftstrafe antreten sollte und in diesem Zusammenhang sich bereits einmal dem Antritt entzogen hatte.
Es entspricht der einhelligen Judikatur des VwGH, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt ist, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch „verwertbare Ergebnisse“ erwarten lässt (vgl. VwGH vom 15. 11. 2001, 2000/03/0348: sechs Stunden; VwGH vom 29. 08. 2003, 2003/02/0033: sieben Stunden). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die erste Aufforderung zur Durchführung des Alkotests unmittelbar nach erfolgter Anhaltung bzw. Fahrer- und Fahrzeugkontrolle erfolgte. Es entspricht der einhelligen Judikatur des VwGH, dass die Aufforderung zur Atemluftprobe nur dann berechtigt ist, wenn die seit dem Zeitpunkt, zu dem gelenkt wurde bis zur allfälligen Messung der Atemluft verstrichene Zeit noch „verwertbare Ergebnisse“ erwarten lässt vergleiche VwGH vom 15. 11. 2001, 2000/03/0348: sechs Stunden; VwGH vom 29. 08. 2003, 2003/02/0033: sieben Stunden). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die erste Aufforderung zur Durchführung des Alkotests unmittelbar nach erfolgter Anhaltung bzw. Fahrer- und Fahrzeugkontrolle erfolgte.
Im Ergebnis waren sohin die einschreitenden Polizeibeamten auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung („jederzeit“) berechtigt, zur Durchführung eines Alkomattestes aufzufordern. Dass Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer vorhanden waren oder von den Polizeibeamten erkannt wurden, ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 11. 09. 2013, 2012/02/0015). Das LVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens auch davon aus, dass die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests vom Beschwerdeführer als solche auch wahrgenommen und verstanden (vgl. VwGH vom 24. 09. 2010, 2010/02/0046), jedoch in weiterer Folge – dies eben alles unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes – trotz mehrfacher Aufforderungen verweigert wurde. Angemerkt werden muss auch, dass zur Durchführung des Tests keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, die Aufforderung muss lediglich mit einer bestimmten Deutlichkeit in Erscheinung treten, was im vorliegenden Fall zutrifft. Es erfolgte im Konkreten in engem zeitlichen Konnex eine mehrmalige Aufforderung zur Ablegung dieses Tests, was als einheitlicher Geschehensablauf und mit Ergehen der letzten Aufforderung die Amtshandlung als beendet gewertet wird. Mit der bis zuletzt aufrecht erhaltenen Weigerung wurde der Tatbestand verwirklicht, eine weitere Aufforderung hätte an dieser Beurteilung nichts geändert. Auch die zeitlich nachgeordnete Bereitschaft – nach etwa einer halben Stunde nach Abschluss der Amtshandlung - des Beschwerdeführers, doch den Alkomattest durchzuführen, ändert aus rechtlicher Sicht daher nichts an der Beurteilung (vgl. VwGH vom 24. 10. 2008, 2008/02/0187). Im Ergebnis waren sohin die einschreitenden Polizeibeamten auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung („jederzeit“) berechtigt, zur Durchführung eines Alkomattestes aufzufordern. Dass Alkoholisierungsmerkmale beim Beschwerdeführer vorhanden waren oder von den Polizeibeamten erkannt wurden, ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 11. 09. 2013, 2012/02/0015). Das LVwG geht auf Grund des Ermittlungsverfahrens auch davon aus, dass die Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattests vom Beschwerdeführer als solche auch wahrgenommen und verstanden vergleiche VwGH vom 24. 09. 2010, 2010/02/0046), jedoch in weiterer Folge – dies eben alles unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes – trotz mehrfacher Aufforderungen verweigert wurde. Angemerkt werden muss auch, dass zur Durchführung des Tests keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, die Aufforderung muss lediglich mit einer bestimmten Deutlichkeit in Erscheinung treten, was im vorliegenden Fall zutrifft. Es erfolgte im Konkreten in engem zeitlichen Konnex eine mehrmalige Aufforderung zur Ablegung dieses Tests, was als einheitlicher Geschehensablauf und mit Ergehen der letzten Aufforderung die Amtshandlung als beendet gewertet wird. Mit der bis zuletzt aufrecht erhaltenen Weigerung wurde der Tatbestand verwirklicht, eine weitere Aufforderung hätte an dieser Beurteilung nichts geändert. Auch die zeitlich nachgeordnete Bereitschaft – nach etwa einer halben Stunde nach Abschluss der Amtshandlung - des Beschwerdeführers, doch den Alkomattest durchzuführen, ändert aus rechtlicher Sicht daher nichts an der Beurteilung vergleiche VwGH vom 24. 10. 2008, 2008/02/0187).
Berechtigung kommt dem Einwand des Beschwerdeführers zu, eine Verweigerung des Vortests würde keine Strafbarkeit nach sich ziehen, doch kommt diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zu, da verfahrensgegenständlich ausschließlich die Verweigerung des Alkomattests ist. Daher hat der Umstand, ob auch die Ablegung eines Vortests verlangt wurde, im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.
Die Behauptung, dem Beschwerdeführer wäre die Durchführung eines Alkomattests aus medizinischen Gründen – er leide an Schlafapnoe – nicht möglich gewesen, was auch den Polizeibeamten bekannt gewesen sei, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Einerseits handelt es sich hiebei um Atemstörungen, die lediglich im Schafzustand auftreten, andererseits legte er weder bei der betreffenden Amtshandlung noch in der Verhandlung vor dem LVwG ein entsprechendes ärztliches Attest vor, die seine Angaben bestätigt hätten. Darüber hinaus hätte er gegenüber den Beamten sofort auf die angeblich bestehende Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen hinzuweisen gehabt, wobei dieser Hinweis für die Beamten auch klar erkennbar gewesen sein hätte müssen (vgl. VwGH vom 28. 01. 2004, 2001/03/0019). Ergänzend sei angemerkt, dass er von der Amtsärztin als haftfähig beurteilt wurde. Auch die seinerseits schlussendlich nach Verwirklichung des Tatbestandes erklärte Bereitschaft, doch noch einen Alkomattest durchführen zu wollen, spricht gegen diese Darstellung. Die Behauptung, dem Beschwerdeführer wäre die Durchführung eines Alkomattests aus medizinischen Gründen – er leide an Schlafapnoe – nicht möglich gewesen, was auch den Polizeibeamten bekannt gewesen sei, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Einerseits handelt es sich hiebei um Atemstörungen, die lediglich im Schafzustand auftreten, andererseits legte er weder bei der betreffenden Amtshandlung noch in der Verhandlung vor dem LVwG ein entsprechendes ärztliches Attest vor, die seine Angaben bestätigt hätten. Darüber hinaus hätte er gegenüber den Beamten sofort auf die angeblich bestehende Unmöglichkeit aus medizinischen Gründen hinzuweisen gehabt, wobei dieser Hinweis für die Beamten auch klar erkennbar gewesen sein hätte müssen vergleiche VwGH vom 28. 01. 2004, 2001/03/0019). Ergänzend sei angemerkt, dass er von der Amtsärztin als haftfähig beurteilt wurde. Auch die seinerseits schlussendlich nach Verwirklichung des Tatbestandes erklärte Bereitschaft, doch noch einen Alkomattest durchführen zu wollen, spricht gegen diese Darstellung.
Schlussendlich sind die Polizeibeamten nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu befragen, ob er gesundheitlich in der Lage ist, den Alkomattest durchzuführen (vgl. VwGH vom 28. 02. 2001, 2000/03/0376). Schlussendlich sind die Polizeibeamten nicht verpflichtet, den Beschuldigten zu befragen, ob er gesundheitlich in der Lage ist, den Alkomattest durchzuführen vergleiche VwGH vom 28. 02. 2001, 2000/03/0376).
Grundsätzlich ist nun gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Feststellung des Vorliegens einer konkreten Tatsache auch eine Wertung derselben vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern besonders verwerflich ist, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken, sich eben einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen haben, um eine allfällige Beeinträchtigung feststellen zu können. Grundsätzlich ist nun gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG zur Prüfung der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Feststellung des Vorliegens einer konkreten Tatsache auch eine Wertung derselben vorzunehmen, wobei gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Dazu ist im Grundsätzlichen festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand insofern besonders verwerflich ist, als alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Auf Grund dessen besteht auch ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass Personen, welche ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenken, sich eben einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen haben, um eine allfällige Beeinträchtigung feststellen zu können.
Im konkreten Fall trifft jedoch nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes verweigert hat, sohin eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen hat, womit der Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG vorliegt, der zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 27 .01 .2014, 2013/11/0211; VwGH vom 30. 06. 2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der im § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 20. 09. 2017, Ra 2015/11/0100).Im konkreten Fall trifft jedoch nun unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes verweigert hat, sohin eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen hat, womit der Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorliegt, der zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im Paragraph 26, Absatz eins bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen vergleiche VwGH vom 27 .01 .2014, 2013/11/0211; VwGH vom 30. 06. 2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der im Paragraph 26, Absatz eins bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen vergleiche VwGH vom 20. 09. 2017, Ra 2015/11/0100).
Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde nun dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohnehin lediglich für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer entzogen. Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für den längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den allgemeinen Regeln des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit auch hinausgehen, wenn der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 29. 03. 2011, 2011/11/0039).Von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde nun dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohnehin lediglich für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer entzogen. Nun stehen jedoch die normierten Mindestentziehungszeiten in diesem Sinne andererseits dem Ausspruch einer Entziehung für den längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls wiederum sehr wohl nach den allgemeinen Regeln des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit auch hinausgehen, wenn der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 29. 03. 2011, 2011/11/0039).
Im konkreten Fall kommt das LVwG zum Ergebnis, dass zwar offensichtlich vom Beschwerdeführer die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. der daraus resultierenden Verpflichtung zu seiner Durchführung verweigerte. Trotzdem kommt das LVwG zum Ergebnis, dass die von der Behörde festgesetzte Mindestentziehungsdauer gerade noch ausreicht, bis der Beschwerdeführer im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.
Es war somit auch nicht mit einer Verlängerung der Entziehungsdauer vorzugehen, sondern der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Entziehungsdauer zu bestätigen.
Dass im Übrigen die Behörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs. 3 FSG. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Dass im Übrigen die Behörde zu Recht die Anordnung begleitender Maßnahmen vorgeschrieben hat, ergibt sich aus der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Diesbezüglich war somit der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird in diesem Zusammenhang zum einen darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und andererseits die Entscheidung im Einklang mit der umfangreich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht. Zudem stellt die Frage der Entziehungsdauer auch grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Alkohol; Entziehungsdauer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.528.001.2019Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019