Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
StVO 1960 §43 Abs1 litdText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.03.2019, ***, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1.
Mit Schreiben vom 01.07.2018 stellte der Beschwerdeführer an die Marktgemeinde *** nachstehende Anträge:
„Sehr geehrte Damen und Herren !
Sachverhalt:
Das vor dem Straßenumbau der *** direkt vor dem Wohnhaus in der
*** bestehende Halteverbot für Behindertenfahrzeuge war vor
dem Straßenumbau durch einen Baum und einer Blumenkiste mit Anzeigetafel
(Fotobeilage ./A) eindeutig begrenzt mit einer nordseitigen Begrenzung mit etwa
1 m Entfernung von der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern *** und *** und begründet mit der körperlichen
Invalidät der Einwohnerin des Wohnhauses ***, Fr. B.
Nach bzw. bei Abschluss der Umbauarbeiten in der *** wurde die
Halteverbotszonentafel zwar erneuert (Fotobeilagen ./B), jedoch war die
nordseitige Begrenzung dieses Halteverbots ausgenommen Behindertenfahr-
zeuge, die sich ohne einer triftigen Begründung nicht geändert haben kann,
durch die Beseitigung des Baumes und der Blumenkiste mit Anzeigetafel nicht
mehr erkennbar.
Nach Rückkehr aus meinem Urlaub seit Anfang Juni bis Ende Juni 2018 habe ich
nun gesehen, dass die Gemeinde *** eine Halteverbotstafel an der Stelle
der nordseitigen Begrenzung des Halteverbots ausgenommen Behindertenfahrzeuge gesetzt hat mit einer Verlaufstafel (Pfeiltafel) des Halteverbots in beide
Richtungen in einem Längenausmaß von 5 m anstatt richtiger Weise, da dieses
Straßenverkehrszeichen bereits unmittelbar an der nordseitigen Begrenzung der
Halteverbotszone aufgestellt worden war (Fotobeilagen ./C), die Verlaufstafel
(Pfeiltafel) nur in Richtung Süden in einem Längenausmaß von 5 m auszuweisen.
Die sich damit unrichtig ergebende Halteverbotszone würde sich damit bis 25 cm
über die (verlängerte) Grundstücksgrenze zwischen den Wohnhäusern *** und *** erstrecken und beeinträchtigt somit
unsere Anrainerrechte der Beibehaltung des benötigten Parkplatzes vor unserem
Wohnhaus auch nach dem Umbau der ***, welcher auch wegen einer
in diesem Wohnhaus befindlichen Handelsfirma in unserem Eigentum unbedingt
in der bisherigen Form benötigt wird
Anträge:
1) Das betreffende Straßenverkehrszeichen, welches bereits an der nördlichen
Begrenzung des Halteverbotes derzeit plaziert ist, ist mit einer Zusatztafel, welche
nur eine Pfeilspitze in die südliche Richtung aufweist, zu korrigieren, wenn weder
2) noch 3) stattgegeben wird.
2) Das betreffende Straßenverkehrszeichen ist 2,5 m von der jetzigen Stelle in
Richtung Süden in der bisherigen Form (inkl. Zusatztafeln) zu versetzen, wenn
weder 1) noch 3) stattgegeben wird.
3) Durch den in der Zwischenzeit eingetretenen Todesfall der Fr. B (Anlage ./D)‚ deren Behindertenzustand die einzige Begründung für
dieses Halteverbot ausgenommen Behindertenfahrzeuge überhaupt war, ist
dieses Halteverbot ausgenommen Behindertenfahrzeuge völlig obsolet
geworden, da niemand auf dieser Straßenseite in der Nachbarschaft ein
Behindertenfahrzeug bzw. einen Behindertenparkplatz in absehbarer Zeit
benötigt oder in absehbarer Zeit benötigen wird.
Dagegen würde diese durch ein völlig unnötiges Halteverbot verursachte
Parkplatzbeschränkung sowohl meine Anrainerrechte als auch die Anrainerrechte
der Nachbarin im Wohnhaus ***, Fr. C, und
anderer Nachbarn in der näheren Umgebung erheblich verletzten, sowie auch
eine erhebliche Geschäftsschädigung für die Handelsfirma D GmbH in
unserem Eigentum und in unserem Wohnhaus *** bewirken, da
Parkplätze in der *** am sogenannten inneren Ende der *** seit Jahren eher „Mangelware“ sind und der zeitaufwendige Transport von
Lagerwaren über mehrere hundert Meter mit Straßenüberquerungen für die Fa.
D GmbH bei der derzeitigen finanziellen Lage der Firma eine lebensbe-
drohende Geschäftsschädigung darstellen kann.“
1.2.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.11.2018, ***, wurden diese drei Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung gemäß § 8 AVG, §§ 43, 94d StVO als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.11.2018, ***, wurden diese drei Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, Paragraphen 43, 94 d, StVO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer generellen Norm, sei es in Form eines Gesetzes oder in der einer Verordnung, zustehe (VwGH vom 22.03.1993, 92/10/0155). Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung bzw. Abänderung einer generellen Norm, nämlich der Verordnung des Bürgermeisters vom 16.01.2018 betreffend ein Halte- und Parkverbot iSd § 43 Abs. 1 lit. d StVO in der *** in *** an der rechten Straßenseite vor dem Haus Nr. *** rechts neben der Einfahrt Nr. *** bis zum Objekt Nr. *** auf eine Länge von 5m. Ein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufhebung, Abänderung oder Versetzung eines Halte- oder Parkverbotes sei in der StVO nicht normiert. Ungeachtet der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge habe die Behörde in Übereinstimmung mit § 96 Abs. 2 StVO geprüft, ob das Halte- und Parkverbot noch erforderlich sei. Da es sich beim Halte- und Parkverbot um ein allgemeines Halte- und Parkverbot zugunsten von Menschen mit Behinderung, und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermeint, um ein Halte- und Parkverbot zu Gunsten bzw. aufgrund der verstorbenen Frau B handle, und die gesetzlichen Voraussetzungen des Halte- und Parkverbots auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung nach wie vor vorliegen, sei kein amtswegiges Tätigwerden der Behörde zur Aufhebung der Verordnung angezeigt. Das Halte- und Parkverbot sei auch entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters vom 16.01.2018 kundgemacht, dieses erstrecke sich auf eine Länge von 5 Metern rechts neben der Einfahrt des Hauses ***.Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes niemandem ein Rechtsanspruch auf Erlassung einer generellen Norm, sei es in Form eines Gesetzes oder in der einer Verordnung, zustehe (VwGH vom 22.03.1993, 92/10/0155). Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung bzw. Abänderung einer generellen Norm, nämlich der Verordnung des Bürgermeisters vom 16.01.2018 betreffend ein Halte- und Parkverbot iSd Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO in der *** in *** an der rechten Straßenseite vor dem Haus Nr. *** rechts neben der Einfahrt Nr. *** bis zum Objekt Nr. *** auf eine Länge von 5m. Ein subjektives Recht des Einzelnen auf Aufhebung, Abänderung oder Versetzung eines Halte- oder Parkverbotes sei in der StVO nicht normiert. Ungeachtet der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge habe die Behörde in Übereinstimmung mit Paragraph 96, Absatz 2, StVO geprüft, ob das Halte- und Parkverbot noch erforderlich sei. Da es sich beim Halte- und Parkverbot um ein allgemeines Halte- und Parkverbot zugunsten von Menschen mit Behinderung, und nicht, wie vom Beschwerdeführer vermeint, um ein Halte- und Parkverbot zu Gunsten bzw. aufgrund der verstorbenen Frau B handle, und die gesetzlichen Voraussetzungen des Halte- und Parkverbots auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung nach wie vor vorliegen, sei kein amtswegiges Tätigwerden der Behörde zur Aufhebung der Verordnung angezeigt. Das Halte- und Parkverbot sei auch entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters vom 16.01.2018 kundgemacht, dieses erstrecke sich auf eine Länge von 5 Metern rechts neben der Einfahrt des Hauses ***.
1.3.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2018 fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass es richtig sei, dass es nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keine Parteistellung von Anrainern gebe. Allerdings sei diese offenbar mutwillige Verordnung zur Errichtung eines Halteverbots vor den beiden Wohnhäusern *** und *** am 16.01.2018 ohne Einbeziehung der betroffenen Anrainer erlassen worden. Daher berühre dieses nicht gerechtfertigte Halteverbot seine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz, da er durch die Lage dieses gegenüber vor dem Umbau wesentlich verlängerten Halteverbots nicht mehr mit seinem Gespann, bestehend aus dem PKW Kia Ceed und einem ungebremsten Anhänger mit langer Ladefläche, auf die Parkfläche vor sein Wohnhaus zufahren könne, ohne bereits in die gemeinsam mit seinem Nachbarn vor der *** benutzte Ausfahrt etwa einen Meter hineinzuragen und dadurch die gemeinsam mit seinem Nachbarn benutzte Ausfahrt während der Ladetätigkeiten zu versperren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2018 fristgerecht Berufung und führte begründend aus, dass es richtig sei, dass es nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich keine Parteistellung von Anrainern gebe. Allerdings sei diese offenbar mutwillige Verordnung zur Errichtung eines Halteverbots vor den beiden Wohnhäusern *** und *** am 16.01.2018 ohne Einbeziehung der betroffenen Anrainer erlassen worden. Daher berühre dieses nicht gerechtfertigte Halteverbot seine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz, da er durch die Lage dieses gegenüber vor dem Umbau wesentlich verlängerten Halteverbots nicht mehr mit seinem Gespann, bestehend aus dem PKW Kia Ceed und einem ungebremsten Anhänger mit langer Ladefläche, auf die Parkfläche vor sein Wohnhaus zufahren könne, ohne bereits in die gemeinsam mit seinem Nachbarn vor der *** benutzte Ausfahrt etwa einen Meter hineinzuragen und dadurch die gemeinsam mit seinem Nachbarn benutzte Ausfahrt während der Ladetätigkeiten zu versperren.
Im Übrigen sehe er keine Berechtigung dieses Halteverbots, ausgenommen Behinderte, an dieser Stelle. Nach dem Tod der gehbehinderten Nachbarin B am *** sei auch die Berechtigung für das vorher an einer nach Süden versetzten Stelle eines Halteverbots, ausgenommen Behindertenfahrzeuge der Frau B, nicht mehr vorhanden. Es sei aber auch kein allgemeines Halteverbot, ausgenommen Behinderte, an dieser Stelle berechtigt, da auf dieser Straßenseite der *** keine gehbehinderten Anrainer im Umkreis von 50 Metern wohnen und daher der Weg dieses Behindertenparkplatzes zum Wohnhaus eines Gehbehinderten für diesen unzumutbar weit wäre. Ebenso gebe es auch keine Geschäftslokale im Umkreis von 50 Metern auf dieser Straßenseite, wobei hinzuweisen sei, dass direkt vor der etwa 20 Meter entfernten Sparkasse eine gegenüber vor dem Straßenumbau deutlich ausgeweitete Kurzparkzone bereits eingerichtet sei. Auch die einzig noch denkbare temporäre Berechtigung eines Behindertenparkplatzes an dieser Stelle, nämlich das auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegene Postamt, sei nach Abschluss des Straßenumbaus 2018 im südlicheren Teil der *** ebenfalls erloschen, weil die vor dem Postamt in Eingangsnähe gelegenen Schrägparkplätze bereits fertiggestellt seien, ohne dort zumindest einen gehbehinderten Parkplatz vorzusehen. Nur von dort könne der Eingang des Postamtes über eine Wegstrecke von bloß fünf Meter über den Gehsteig und somit gehbehindertengerecht erreicht werden. Vom gegenständlichen Behindertenparkplatz sei dagegen ein Umweg von gut 25 Metern bis zum Schutzweg an der Kreuzung ***-***-***-*** und danach weiter etwa 15 Meter über die *** zum Eingang des Postamtes zurückzulegen. Ein derart langer Zugangsweg von über 40 Metern über die Straße sei Gehbehinderten keinesfalls zumutbar. Da der Umbau bereits abgeschlossen sei, solle der gegenständliche Behindertenparkplatz offenbar nur als Alibi-Behindertenparkplatz zur Vermeidung eines notwendigen und sinnvollen Behindertenparkplatzes in der *** vor dem Postamt dienen. Diese Vorgangsweise widerspreche eindeutig den vom BMVIT erstellten Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) für Behindertenparkplätze. Die zugrundeliegende Verordnung des Bürgermeisters dürfte aufgrund dieser deutlichen Widersprüche zur RVS ohne eine Verkehrsverhandlung mit einem anwesenden Verkehrssachverständigen zustande gekommen sein und sei daher rechtswidrig. Alternativ sei aber auch eine Verlegung des gegenständlichen Behindertenparkplatzes auf die andere Straßenseite der *** durch Verkürzung des ohnedies überlangen Parkverbots als Ladezone des Postamtes denkbar, um einen gehbehinderten Zugang zum Postamt zu gewährleisten. Der angefochtene Bescheid erweise sich in einem sehr eindeutigen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.1982, GZ: 154/82, aufgrund veränderter Sachlage (Todesfall von Frau B).
Im Übrigen sei der gegenständliche Behindertenparkplatz äußerst schlecht behindertengerecht gestaltet, zumal sich mittig auf der Gehsteigseite der Steher für Verkehrszeichen befinde, sodass diese Ladezone für Behinderte auf der Gehsteigseite de facto gar nicht benützt werden könne. Behindertenparkplätze längs zur Fahrbahn erfordern daher stets ein Anfang- und ein Ende-Verkehrsschild, nicht nur aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen, sondern vor allem auch aus praktischen Gründen der Sicherheit zur Be- und Entladung des Fahrzeuges mit dem Behinderten. Die bestehende Beschilderung sei daher grundsätzlich nur bei Behindertenparkplätzen auf Schrägparkplätzen verwendbar.
Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zur RVS beantragte der Beschwerdeführer
1.4.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.03.2019, ***, wurde die Berufung gemäß § 8 AVG, § 43, 94, 96 StVO abgewiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.03.2019, ***, wurde die Berufung gemäß Paragraph 8, AVG, Paragraph 43, 94, 96, StVO abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Bürgermeister rechtsrichtig festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zur Aufhebung, Abänderung oder Versetzung eines Halte- und Parkverbotes zukomme. Es bestehe kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 43 StVO (VwGH vom 27.03.2015, Zl. 2013/02/0167). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das nicht gerechtfertigte Halteverbot seine subjektiv öffentlichen Rechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz berühren, sei festzuhalten, dass der Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers unbeeinträchtigt und eine Zufahrt auch weiterhin möglich sei. Ein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ Straßengesetz werde daher nicht berührt bzw. beeinträchtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung seiner Ladetätigkeiten vermöge die Berechtigung der gegenständlichen gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO erlassenen Verordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers durch das NÖ Straßengesetz geschützte Interessen bestünden, würden diese Interessen niemals seine Parteistellung in einem Verfahren nach der StVO zur Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung begründen. Dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend führte die Behörde aus, dass der Bürgermeister rechtsrichtig festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zur Aufhebung, Abänderung oder Versetzung eines Halte- und Parkverbotes zukomme. Es bestehe kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 43, StVO (VwGH vom 27.03.2015, Zl. 2013/02/0167). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das nicht gerechtfertigte Halteverbot seine subjektiv öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz berühren, sei festzuhalten, dass der Zugang zum Grundstück des Beschwerdeführers unbeeinträchtigt und eine Zufahrt auch weiterhin möglich sei. Ein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz werde daher nicht berührt bzw. beeinträchtigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung seiner Ladetätigkeiten vermöge die Berechtigung der gegenständlichen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO erlassenen Verordnung nicht in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers durch das NÖ Straßengesetz geschützte Interessen bestünden, würden diese Interessen niemals seine Parteistellung in einem Verfahren nach der StVO zur Erlassung oder Aufhebung einer Verordnung begründen. Dem Beschwerdeführer komme keine Parteistellung zu und es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2019 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Behörde verkenne die Sach- und Rechtslage, wenn diese vermeine, er hätte aufgrund mangelnder Parteistellung kein Recht, die neuerliche amtswegige Überprüfung durch die Behörde anzuregen und dabei auf eine Reihe von derzeit bestehenden Fehlern dieser Verordnung hinzuweisen, sodass diese völlig zweckentfremdet werde und nur mehr der Schikane von lokal ansässigen Bürgern diene.
Fehler 1. sei, dass das Halteverbot in Längsrichtung der Straße mit einem Halteverbot „Anfang“ und einem Halteverbot „Ende“ gekennzeichnet sein müsse. Fehler 2. sei, dass laut Verordnung der Behindertenparkplatz nur für gehbehinderte Personen als Parkplatz dienen solle. Gekennzeichnet sei das Halteverbot aber mit einer Zusatztafel „ausgenommen Fahrzeuge mit Behindertenausweis“, sodass nach eigener Beobachtung bisher dieses Halteverbot entweder von Nichtanrainern ignoriert oder in sehr seltenen Fällen von zwar berechtigten Behindertenausweisinhabern benutzt werde, welche aber in keiner Weise gehbehindert gewesen seien (z.B. zweckentfremdete Nutzung durch ein Fahrzeug mit einem Behindertenausweis eines nach einer Kehlkopftumorentfernung Berechtigten für einen Heurigenbesuch).
Der 3. Fehler bestehe darin, dass die Platzierung des Behindertenparkplatzes zur Benutzung durch Behinderte völlig ungeeignet und behindertenunfreundlich sei. Es befinde sich zwar das Postamt direkt gegenüber der stark befahrenen ***, allerdings sei in Summe ein Fußweg von etwa 45 Metern zurückzulegen. Es handle es sich um einen Behindertenparkplatz parallel zur Fahrbahn, ein fahrbahnseitiges Aussteigen sei aufgrund der geringen Fahrbahnbreite von bloß sechs Meter für den Fließverkehr ohne extremem Gefährdungsrisiko de facto unmöglich. Auch ein gehsteigseitiges Aussteigen sei unmöglich, ohne an die Halteverbotstafel zu stoßen. Im Übrigen bestehe durch den zu benutzenden vorhandenen Radweg ein extremes Gefährdungsrisiko für den Behinderten bzw. deren Helfer. Bei Verlegung des Behindertenparkplatzes auf die gegenüberliegende Straßenseite bzw. bei Verlegung in die *** gebe es die genannten gravierenden Mängel nicht.
Nachdem die zuletzt nur mehr mit einem Rollstuhl mobile durch Beinamputationen gehbehinderte Nachbarin B im *** verstorben sei, handle es sich bei der in diesem Fall zur Schau gestellten extremen Sturheit der Gemeindepolitiker von *** gegenüber allen gehbehinderten Personen, die den als Behindertenparkplatz völlig ungeeigneten Parkplatz in der *** benutzen wollen, um eine Schikane der Anrainer sowie gehbehinderten Personen und um eine vorsätzliche und boshafte Gefährdung der Sicherheit gehbehinderter Personen durch den beidseitigen Fließverkehr.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge,
§ 43 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
§ 94d Z. 4 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):Paragraph 94 d, Ziffer 4, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
- die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden - die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
4.1.
Zunächst steht unbestrittenermaßen fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Verordnung vom 23.01.2018 gemäß § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 in *** in der *** an der rechten Straßenseite vor dem Haus *** rechts neben der Einfahrt *** bis zum Objekt *** auf eine Länge von 5 Metern ein „Halte- und Parkverbot“ verordnet hat, ausgenommen sind Fahrzeuge für dauernd stark gehbehinderte Personen, wenn diese Personen wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, abstellen können. Dieses Verbot wurde mit einem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13b StVO 1960 „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO 1960 kundgemacht.Zunächst steht unbestrittenermaßen fest, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Verordnung vom 23.01.2018 gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 in *** in der *** an der rechten Straßenseite vor dem Haus *** rechts neben der Einfahrt *** bis zum Objekt *** auf eine Länge von 5 Metern ein „Halte- und Parkverbot“ verordnet hat, ausgenommen sind Fahrzeuge für dauernd stark gehbehinderte Personen, wenn diese Personen wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, abstellen können. Dieses Verbot wurde mit einem Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 13 b, StVO 1960 „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, StVO 1960 kundgemacht.
4.2.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass einer Privatperson in einem Verfahren, mit dem ein Verkehrsverbot oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 43 StVO mit Verordnung erlassen wird, keine Parteistellung zukommt. Diese Person kann weder durch die Ablehnung eines Antrages auf Erlassung eines Verkehrsverbotes noch durch die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines Verkehrsverbotes oder eine Verkehrsbeschränkung in einem Recht verletzt werden (vgl. VwGH vom 18.09.1981, 81/02/0016). Daraus ist abzuleiten, dass die Straßenverkehrsordnung einer einzelnen Person kein subjektives Recht auf die Erlassung einer für die Allgemeinheit geltenden straßenpolizeilichen Anordnung einräumt (vgl. VwGH vom 27.03.2015, Zl. 2013/02/0167, VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2009/02/0239). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass einer Privatperson in einem Verfahren, mit dem ein Verkehrsverbot oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 43, StVO mit Verordnung erlassen wird, keine Parteistellung zukommt. Diese Person kann weder durch die Ablehnung eines Antrages auf Erlassung eines Verkehrsverbotes noch durch die Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines Verkehrsverbotes oder eine Verkehrsbeschränkung in einem Recht verletzt werden vergleiche VwGH vom 18.09.1981, 81/02/0016). Daraus ist abzuleiten, dass die Straßenverkehrsordnung einer einzelnen Person kein subjektives Recht auf die Erlassung einer für die Allgemeinheit geltenden straßenpolizeilichen Anordnung einräumt vergleiche VwGH vom 27.03.2015, Zl. 2013/02/0167, VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2009/02/0239).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht zukommt, eine bestimmte Verordnung, im gegenständlichen Fall das Halte- und Parkverbot vom 23.01.2018, mit einem Antrag zu beseitigen oder abzuändern.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Aufhebung der oben angeführten Verordnung hat, somit keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren vorliegt, wurden der Anträge auf Aufhebung bzw. Abänderung durch die Behörde völlig zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. VwGH vom 15.05.2010, 2012/05/0087).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche VwGH vom 15.05.2010, 2012/05/0087).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht, Antrag; subjektives Recht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.408.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019