TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/15 2012/05/0087

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Index

L37123 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1;
BauRallg;
GebrauchsabgabeG NÖ 1973;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der S GmbH in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. März 2012, Zl. RU1- BR-1352/002-2011, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Zubau eines Erkers und eines Lichtschachtkopfes auf der Liegenschaft T Gasse 2 in der mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 29. Juni 2011 betreffend die Nachreichung der Unterschrift des Grundstückseigentümers als Zustimmung für die Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Erker wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Juli 2011 gemäß §§ 20 und 56 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Projekt füge sich nicht gemäß § 56 BO harmonisch in die Umgebung ein. Außerdem sei die im Verbesserungsauftrag vom 29. Juni 2011 geforderte Zustimmung des Grundstückseigentümers des öffentlichen Gutes nicht vorgelegt worden.Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 29. Juni 2011 betreffend die Nachreichung der Unterschrift des Grundstückseigentümers als Zustimmung für die Überbauung des öffentlichen Gutes mit dem Erker wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtamtes der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Juli 2011 gemäß Paragraphen 20, und 56 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Projekt füge sich nicht gemäß Paragraph 56, BO harmonisch in die Umgebung ein. Außerdem sei die im Verbesserungsauftrag vom 29. Juni 2011 geforderte Zustimmung des Grundstückseigentümers des öffentlichen Gutes nicht vorgelegt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. September 2011 keine Folge gegeben wurde; eine Spruchänderung erfolgte aber dahingehend, dass das Bauansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. September 2011 keine Folge gegeben wurde; eine Spruchänderung erfolgte aber dahingehend, dass das Bauansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen wurde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Erker als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend den Lichtschachtkopf wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. September 2011 insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeine zurückverwiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 BO eine Grundstücksgrenze mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden dürfe. Dem Antrag auf Baubewilligung sei gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BO der Nachweis des Nutzungsrechts des Grundeigentums durch Zustimmung des Grundeigentümers oder durch Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder durch eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens anzuschließen. Die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde liquid vorliegen. Dies sei hier für den Erker nicht der Fall gewesen. Der Lichtschachtkopf sei aber nach den Einreichunterlagen nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Diesbezüglich sei eine Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin somit nicht erforderlich.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BO eine Grundstücksgrenze mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer überbaut werden dürfe. Dem Antrag auf Baubewilligung sei gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BO der Nachweis des Nutzungsrechts des Grundeigentums durch Zustimmung des Grundeigentümers oder durch Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder durch eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens anzuschließen. Die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde liquid vorliegen. Dies sei hier für den Erker nicht der Fall gewesen. Der Lichtschachtkopf sei aber nach den Einreichunterlagen nicht auf der öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Diesbezüglich sei eine Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin somit nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur, soweit er den Erker betrifft) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Sämtliche Parteien haben in weiterer Folge mehrere Äußerungen erstattet und Urkunden vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf Grund einer mündlichen Zusage des Stadtbaudirektors und im Wissen, dass in der Vergangenheit auch nachträglich baubehördliche Bewilligungen in gleichgelagerten Fällen erteilt worden seien, den Erker errichtet, der im ersten Obergeschoss über öffentliches Gut rage. § 18 BO sollte private Grundeigentümer schützen, hier aber handle es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehe bzw. von dieser verwaltet werde. Eine Zustimmungspflicht nach § 18 BO bestehe daher nicht. In einem Fall wie hier griffen vielmehr die Bestimmungen des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes. Das Bauansuchen wäre daher inhaltlich zu behandeln gewesen, ohne Bindung an das Erfordernis einer Zustimmung zum Überbau des öffentlichen Gutes. Auch das Niederösterreichische Gebrauchsabgabegesetz führe ausdrücklich Aspekte des Stadtbildes als Genehmigungskriterien an. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe dahingehende Überlegungen angestellt, ohne dieses Gesetz zu zitieren. Ein entsprechendes Ortsbildgutachten sei der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zugestellt oder sonstwie zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Sachverständigen beauftragt, der dargelegt habe, dass der Erker ortsüblich und nicht stadtbildbeeinträchtigend sei. Nach der neuen Fassung des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes seit 1. Jänner 2011 sei eine gesonderte Gebrauchserlaubnis nicht mehr nötig, weil sie durch ein baubehördliches Verfahren "konsumiert" würde. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hätte daher in der Sache selbst im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu prüfen gehabt, ob der Erker den Vorgaben der BO entspricht. Eine gesonderte Zustimmung dürfe in dieser Konstellation (Überbauung von der den Bescheid erlassenden Behörde verwaltetem öffentlichen Gut) nicht gefordert werden. Nur wenn ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert worden sei, gehöre es zum Privatrecht. Beim öffentlichen Gut falle somit die Frage der Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit der hoheitlichen Erledigung des zugrundeliegenden Ansuchens zusammen. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen ein gerichtliches Verfahren angestrengt, in dem die Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingeklagt worden sei.In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf Grund einer mündlichen Zusage des Stadtbaudirektors und im Wissen, dass in der Vergangenheit auch nachträglich baubehördliche Bewilligungen in gleichgelagerten Fällen erteilt worden seien, den Erker errichtet, der im ersten Obergeschoss über öffentliches Gut rage. Paragraph 18, BO sollte private Grundeigentümer schützen, hier aber handle es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehe bzw. von dieser verwaltet werde. Eine Zustimmungspflicht nach Paragraph 18, BO bestehe daher nicht. In einem Fall wie hier griffen vielmehr die Bestimmungen des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes. Das Bauansuchen wäre daher inhaltlich zu behandeln gewesen, ohne Bindung an das Erfordernis einer Zustimmung zum Überbau des öffentlichen Gutes. Auch das Niederösterreichische Gebrauchsabgabegesetz führe ausdrücklich Aspekte des Stadtbildes als Genehmigungskriterien an. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe dahingehende Überlegungen angestellt, ohne dieses Gesetz zu zitieren. Ein entsprechendes Ortsbildgutachten sei der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung nicht zugestellt oder sonstwie zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe einen Sachverständigen beauftragt, der dargelegt habe, dass der Erker ortsüblich und nicht stadtbildbeeinträchtigend sei. Nach der neuen Fassung des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes seit 1. Jänner 2011 sei eine gesonderte Gebrauchserlaubnis nicht mehr nötig, weil sie durch ein baubehördliches Verfahren "konsumiert" würde. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hätte daher in der Sache selbst im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu prüfen gehabt, ob der Erker den Vorgaben der BO entspricht. Eine gesonderte Zustimmung dürfe in dieser Konstellation (Überbauung von der den Bescheid erlassenden Behörde verwaltetem öffentlichen Gut) nicht gefordert werden. Nur wenn ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Nutzungsrecht am öffentlichen Gut nicht in den Bereich des öffentlichen Rechts verlagert worden sei, gehöre es zum Privatrecht. Beim öffentlichen Gut falle somit die Frage der Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit der hoheitlichen Erledigung des zugrundeliegenden Ansuchens zusammen. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen ein gerichtliches Verfahren angestrengt, in dem die Zustimmung der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingeklagt worden sei.

Dieses Verfahren sei derzeit in erster Instanz anhängig.

     § 18 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) idF

LGBl. Nr. 8200-17 lautet auszugsweise:

     "§ 18

     Antragsbeilagen

  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):

höchstens 6 Monate alt

oder

Nachweis des Nutzungsrechtes:

  1. a)Litera a
    Zustimmung des Grundeigentümers oder
  2. b)Litera b
    Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum
oder
              c)              vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
..."
§ 49 BO idF LGBl. Nr. 8200-20 lautet auszugsweise:Paragraph 49, BO in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 8200-20 lautet auszugsweise:
§ 49Paragraph 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
  1. (1)Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie ein einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.Über eine Baufluchtlinie sowie ein einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen jedoch höchstens 50 cm, in Hanglagen höchstens 1 m, über die bestehende oder bewilligte Höhenlage des Geländes ragen.

    Eine Grundstücksgrenze darf - mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer - nur überbaut werden

o durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und

o durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, sowie

o durch Ver- und Entsorgungsleitungen und

o in den Fällen des § 52 Abs. 1 und 4. o in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins, und 4.

Öffnungen in Brandwänden sind bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden zulässig, wenn durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. brandbeständige und selbst schließende Abschlüsse wie Türöffnungen oder Toröffnungen) die Sicherheit von Personen sowie der Schutz von Sachen gewährleistet ist.

..."

§ 52 BO idF LBGl. Nr. 8200-17 lautet auszugsweise: Paragraph 52, BO in der Fassung LBGl. Nr. 8200-17 lautet auszugsweise:

"§ 52

Vorbauten

  1. (1)Absatz eins,Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten zulässig:

...

8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen) und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m beträgt,

...

Über eine Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem Höhenabstand von 2,50 m zulässig.

..."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (das Gesetz in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 3700-7) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecken dieser Fläche hinausgehen soll. Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Niederösterreichischen Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (das Gesetz in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 3700-7) ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecken dieser Fläche hinausgehen soll. Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.

In Z 7 des Tarifes des Gebrauchsabgabegesetzes sind unter anderem Erker genannt, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen.In Ziffer 7, des Tarifes des Gebrauchsabgabegesetzes sind unter anderem Erker genannt, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorspringen.

Die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BO erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Beleg vorgelegt werden muss, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Ohne einen solchen Nachweis darf nicht in das Baubewilligungsverfahren in der Sache eingegangen werden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0069, mwN).Die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BO erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers muss liquid nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein entsprechender Beleg vorgelegt werden muss, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Ohne einen solchen Nachweis darf nicht in das Baubewilligungsverfahren in der Sache eingegangen werden vergleiche , z. B. das hg. Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0069, mwN).

Die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers kann durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 360). Liquid liegt eine solche Ersetzung der Zustimmung aber nur dann vor, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist.Die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers kann durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden vergleiche , Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, S. 360). Liquid liegt eine solche Ersetzung der Zustimmung aber nur dann vor, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist.

Nun mag es zwar sein, dass eine Gebrauchserlaubnis im selben Sinne wie eine gerichtliche Entscheidung die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers ersetzt (vgl. das zur Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1960, Zl. 2523/59). Dies käme aber jedenfalls nur dann in Frage, wenn eine Gebrauchserlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen rechtskräftig vorliegt. Solches wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Nun mag es zwar sein, dass eine Gebrauchserlaubnis im selben Sinne wie eine gerichtliche Entscheidung die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers ersetzt vergleiche , das zur Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis vom 16. September 1960, Zl. 2523/59). Dies käme aber jedenfalls nur dann in Frage, wenn eine Gebrauchserlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen rechtskräftig vorliegt. Solches wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

Dass aber im Übrigen auf Grund der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 eine Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BO überhaupt nicht erforderlich wäre, kann nicht angenommen werden. Weder ist diesbezüglich ein Derogation des Zustimmungserfordernisses gemäß § 18 BO bewirkender inhaltlicher Widerspruch der gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich noch stehen diese in einem solchen Verhältnis der Spezialität, dass bereits die Möglichkeit einer Gebrauchserlaubnis die Notwendigkeit der Zustimmung nach der BO hinfällig machen würde.Dass aber im Übrigen auf Grund der Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes 1973 eine Zustimmung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BO überhaupt nicht erforderlich wäre, kann nicht angenommen werden. Weder ist diesbezüglich ein Derogation des Zustimmungserfordernisses gemäß Paragraph 18, BO bewirkender inhaltlicher Widerspruch der gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich noch stehen diese in einem solchen Verhältnis der Spezialität, dass bereits die Möglichkeit einer Gebrauchserlaubnis die Notwendigkeit der Zustimmung nach der BO hinfällig machen würde.

Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Bauansuchen in letzter Instanz durch den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seinem Bescheid vom 21. September 2011 eine bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zustimmung vorgelegen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, weiter anzuwenden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung 8 aus 2014, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Mai 2014

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050087.X00

Im RIS seit

10.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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