Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, gegen den Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 25. April 2018, Zl. ***, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Kammerumlage, zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01. April 1980 in die Ärzteliste eingetragen und wird seit 01. März 1994 aufgrund seiner Eintragung als Primarius der Abteilung für Innere Medizin von 01. März 1994 bis 32. Dezember 2017 und seit 01. November 2006 als Wahlfacharzt für Innere Medizin in *** als Kammerangehöriger der Ärztekammer für Niederösterreich geführt. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit beträgt per 01. Jänner 2018 37 Jahre.
Die formlos vorgeschriebene feste Umlage samt „Kampffonds“-Beitrag an die Ärztekammer Niederösterreich beträgt im Jahr 2018 gesamt 723,12 Euro.
1.2. Mit Schreiben vom 02. April 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der festen Kammerumlage und des Beitrags für den „Kampffonds“ wegen geänderten Umständen. Begründend führte er aus, dass aufgrund seiner Pensionierung mit 01. Jänner 2018 ein „drastischer“ Einkommensrückgang erfolgt wäre, zumal er netto lediglich 2.434 Euro monatlich erhalte. Die Tätigkeit als Wahlarzt sei ideell äußerst befriedigend, materiell allerdings ohne Beitrag zum Gesamteinkommen, zumal 2016 ein Verlust von 2.596,37 Euro, 2015 ein Gewinn von 21,38 Euro und für 2014 ein Gewinn von 32,85 Euro verzeichnet worden sei. Seine Einkommenssituation entspreche nicht „durchschnittlichen Verhältnissen“, weshalb er durch die Vorschreibung beschwert werde.
1.3. Mit Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Niederösterreich vom 25. April 2018 wurde der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 mit näherer Begründung abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
1.4. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zusammengefasst nochmals auf seine seit der Pensionierung weit unterdurchschnittlichen Einkünfte und darauf, dass die Kammerumlage gemessen an diesen Einkünften unangemessen hoch sei. Auf seine vorgelegten Unterlagen betreffend die Umsätze aus der Ordinationstätigkeit sei mit keinem Wort eingegangen worden.
1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid „unverändert aufrecht“ bleibe.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges, der Feststellungen sowie der Rechtsgrundlagen zusammengefasst ausgeführt, dass keine aktuelleren Umsatznachweise als die Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2016 vorgelegt worden seien, aus welcher ein Umsatz von 500 Euro ermittelbar sei. Eine Prüfung der Angemessenheit der aktuell vorgeschriebenen Umlagen im Verhältnis zu den aktuellen Einnahmen könne jedoch nur auf Jahresbasis erfolgen; eine Gegenüberstellung von Einkommensdaten unterschiedlicher Kalenderjahre sei unzulässig. Eine Prüfung sei somit erst anhand der Einkommensunterlagen des jeweiligen Beitragsjahres im Nachhinein möglich. Berücksichtigungswürdige Umstände oder ein Härtefall lägen gegenständlich nicht vor und stelle die Pensionierung des Beschwerdeführers keine unvorhersehbare Belastung dar, welche negativen Einfluss auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe.
1.6. In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer abermals auf seine wirtschaftliche Situation und führte aus, dass „Krankheit etc.“ nicht vorgebracht worden sei.
2.1.1. Rechtsgrundlagen:
2.1.1.1. § 91 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgF BGBl. I Nr. 80/2013, lautet auszugsweise:2.1.1.1. Paragraph 91, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, lautet auszugsweise:
[…]
[…]“
2.1.1.2. Die Umlagenordnung 2018, von der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 06. Dezember 2017 beschlossen, am 07. Dezember 2017 kundgemacht auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich unter www.arztnoe.at, und mit 01. Jänner 2018 in Kraft getreten, normiert in ihrem Art. I. A bis C feste Umlagen an die Ärztekammer für Niederösterreich, wobei sich die Höhe nach Art und Dauer der ärztlichen Tätigkeit richtet. Die Sonderumlage für Öffentlichkeitsarbeit „Kampffonds“ beträgt gemäß Art. I D für alle Kammerangehörigen (ausgenommen die in I C angeführten) Ärzte 7,26 Euro.2.1.1.2. Die Umlagenordnung 2018, von der Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich in der Sitzung am 06. Dezember 2017 beschlossen, am 07. Dezember 2017 kundgemacht auf der Homepage der Ärztekammer für Niederösterreich unter www.arztnoe.at, und mit 01. Jänner 2018 in Kraft getreten, normiert in ihrem "Art". römisch eins. A bis C feste Umlagen an die Ärztekammer für Niederösterreich, wobei sich die Höhe nach Art und Dauer der ärztlichen Tätigkeit richtet. Die Sonderumlage für Öffentlichkeitsarbeit „Kampffonds“ beträgt gemäß Artikel römisch eins, D für alle Kammerangehörigen (ausgenommen die in I C angeführten) Ärzte 7,26 Euro.
Gemäß Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen gemäß Art. I und Art. III können gemäß Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2018 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.Gemäß "Art". römisch vier. Absatz 8, erster Satz der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen gemäß Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, können gemäß "Art". römisch vier. Absatz 8, zweiter Satz der Umlagenordnung 2018 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.
2.1.2. In der Sache:
2.1.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Kammerumlagen für den Zeitraum von 01. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 zu ermäßigen sind. Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Art. IV Abs. 8 der Umlagenordnung ab (vgl. VwGH 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).2.1.2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Kammerumlagen für den Zeitraum von 01. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 zu ermäßigen sind. Dies hängt ausschließlich vom Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände iSd Artikel römisch vier, Absatz 8, der Umlagenordnung ab vergleiche VwGH 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).
Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Bemessung der Kammerumlagen schlechthin (vgl. VwGH 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052; vgl. überdies § 91 Abs. 7 ÄrzteG sowie VwGH vom 26. November 2002, 2001/11/0057), weshalb auf das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Widerspruch einer „festen Kammerumlage“ zu § 91 Abs. 3 ÄrzteG gegenständlich nicht einzugehen ist.Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Bemessung der Kammerumlagen schlechthin vergleiche VwGH 26. Jänner 2017, Ro 2014/11/0052; vergleiche überdies Paragraph 91, Absatz 7, ÄrzteG sowie VwGH vom 26. November 2002, 2001/11/0057), weshalb auf das Vorbringen in Zusammenhang mit dem Widerspruch einer „festen Kammerumlage“ zu Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG gegenständlich nicht einzugehen ist.
2.1.2.2. Gemäß Art. IV. Abs. 8 der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände eine Ermäßigung bis zu 50% oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen; zum Verständnis der Wortfolge „berücksichtigungswürdiger Umstände“ kann auf die – insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 111 ÄrzteG und in den Satzungen der Ärztekammern in den Bundesländern betreffend die Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgegriffen werden.2.1.2.2. Gemäß "Art". römisch vier. Absatz 8, der Umlagenordnung 2018 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände eine Ermäßigung bis zu 50% oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen; zum Verständnis der Wortfolge „berücksichtigungswürdiger Umstände“ kann auf die – insoweit übertragbare – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 111, ÄrzteG und in den Satzungen der Ärztekammern in den Bundesländern betreffend die Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zurückgegriffen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (zB VwGH vom 02. April 2014, 2011/11/0133). Den Antragsteller trifft im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (zB VwGH vom 24. Mai 2011, 2008/11/0182).
Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (zB VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt (vgl. VwGH vom 18. März 2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053).Der Beitragspflichtige hat seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten (zB VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt vergleiche VwGH vom 18. März 2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist vergleiche , VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053).
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände zB dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche , VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände zB dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche VwGH vom 26. Februar 2015, Ro 2014/11/0045).
2.1.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag selbst eingeräumt, dass keine „Krankheit etc.“ vorliege. Der – im Ergebnis einzig vorgebrachte – Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Pensionsantritts ein geringeres Einkommen aufweist und mit seiner Tätigkeit als Wahlarzt lediglich sehr niedrige Umsätze erwirtschaftet werden, die in einem – nach Ansicht des Beschwerdeführers – Missverhältnis zur Höhe der Kammerumlage stehen, stellt keinen „berücksichtigungswürdigen Umstand“ im oben dargelegten Sinn dar, zumal damit keine außergewöhnlichen Ereignisse außerhalb der Einflusssphäre des Beschwerdeführers dargetan werden, die ihn an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern.
Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist (vgl. zur Gestaltung des Spruches der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen ist vergleiche zur Gestaltung des Spruches der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag VwGH vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – trotz Hinweis im angefochtenen Bescheid – nicht beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig ist und es ist nicht erkennbar, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe; einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch EGMR 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – trotz Hinweis im angefochtenen Bescheid – nicht beantragt. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig ist und es ist nicht erkennbar, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe; einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch EGMR 18. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen.
2.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Die Frage eines Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen stellt eine Ermessensentscheidung dar (zB VwGH 26. März 1998, 97/11/0366); eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung ist nicht revisibel (zB VwGH 22. Februar 2018, Ra 2018/01/0032).
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Kammerumlage; Ermäßigung; berücksichtigungswürdige Umstände; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.823.001.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019