Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach § 38 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. […] Dem Bauplatzerklärungsbescheid kommt Tatbestandswirkung zu (vgl VwGH 2013/17/0881).Für die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2016 wegen rechtskräftiger Bauplatzerklärung ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück überhaupt zum Bauplatz zu erklären gewesen wäre. […] Dem Bauplatzerklärungsbescheid kommt Tatbestandswirkung zu vergleiche VwGH 2013/17/0881).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Grundstück; Bauplatzerklärung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.895.002.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019