Entscheidungsdatum
14.10.2019Norm
VwGVG 2014 §9 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A und C vom 24. September 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, mit dem in erster Instanz ein baupolizeilicher Auftrag erteilt wurde, den
BESCHLUSS
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, wurde Frau A und Herrn C (in der Folge: Beschwerdeführer) in erster Instanz ein baubehördlicher Auftrag zum Abbruch der auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, bestehenden Gebäude und Ablagerungen bis 30.12.2019 erteilt.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** einzubringen, hingewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, wurde Frau A und Herrn C (in der Folge: Beschwerdeführer) in erster Instanz ein baubehördlicher Auftrag zum Abbruch der auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, bestehenden Gebäude und Ablagerungen bis 30.12.2019 erteilt. , In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung beim Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** einzubringen, hingewiesen.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2019 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.
Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 18. September 2019 entschieden.
Diese Berufungsentscheidung enthielt den Hinweis, dass dagegen „innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides“ schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beim Gemeindeamt eingebracht werden könne.
Mit einem weiteren Schreiben vom 24. September 2019, eingebracht bei der Stadtgemeinde ***, erhoben Frau A und Herr C die verfahrensgegenständliche Beschwerde, ausdrücklich gegen „den Bescheid vom 12. März 2019, Zl. ***“.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Oktober 2019, beim Landesverwaltungsgericht eingelangt am 9. Oktober 2019, wurde diese Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes der Baubehörden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, …
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2.2. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:Artikel 132, (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
…
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Art. 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. …Artikel 133, (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. …
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 63. (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
…
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ...
2.4. NÖ Bauordnung 2014:
§ 2 ZuständigkeitParagraph 2, Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
* der Bürgermeister
* der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
* der Gemeindevorstand (Stadtrat)
* der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei).
§ 3 Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 3, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
2.5. NÖ Gemeindeordnung 1973:
§ 60 InstanzenzugParagraph 60, Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
1. gegen Bescheide des Bürgermeisters … an den Gemeindevorstand (Stadtrat),
…
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.Gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Bei der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages handelt es sich gemäß § 3 NÖ Bauordnung 2014 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Bei der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages handelt es sich gemäß Paragraph 3, NÖ Bauordnung 2014 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister.
Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages ist daher eine Aufgabe des Bürgermeisters. Diese Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hat der Bürgermeister mit dem in der nunmehrigen Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichneten Bescheid vom 12. März 2019, Zl. *** wahrgenommen.
Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeindevorstand.
Zufolge § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist der Gemeindevorstand auch Baubehörde zweiter Instanz. Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist der Gemeindevorstand auch Baubehörde zweiter Instanz.
Gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand (gemäß § 63 Abs. 5 AVG innerhalb von zwei Wochen) erhoben werden. Eine Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters kann daher das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand (gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG innerhalb von zwei Wochen) erhoben werden. Eine Berufung ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Eine Beschwerdemöglichkeit sieht das Gesetz hier jedoch nicht vor.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, konnte daher innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Berufung bei der Stadtgemeinde *** eingebracht werden. Auf diese Möglichkeit wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auch zutreffend hingewiesen und wurde eine solche Berufung von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19. März 2019 auch eingebracht.
Über diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** mit Berufungsentscheidung vom 18. September 2019 entschieden. Diese Berufungsentscheidung vom 18. September 2019 wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am 19. September 2019 zugestellt und kann mit Beschwerde binnen vier Wochen (bis 17. Oktober 2019) bei der Gemeinde angefochten werden.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen diese Berufungsentscheidung. In der Beschwerde wurde vielmehr ausdrücklich als angefochtener Bescheid der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, bezeichnet.
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen erstinstanzlichen Bescheid in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches kann jedoch gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht erhoben werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist eben die Erschöpfung des Instanzenzuges.
Ist der Instanzenzug ausgeschöpft und ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen, so kann eine Beschwerde nur gegen diesen und nicht etwa gegen den Bescheid der ersten Instanz erhoben werden. Als tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kommt somit ausschließlich ein letztinstanzlicher Bescheid in Betracht.
Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren hinsichtlich des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 12. März 2019, Zl. ***, wurde in der gegenständlichen Beschwerde weder behauptet, noch liegt sie tatsächlich vor. Es handelt sich bei diesem in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten Bescheid eben um einen erstinstanzlichen Bescheid.
Tauglicher Gegenstand einer Beschwerde kann in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ausschließlich eine Berufungsentscheidung der zweiten Instanz, im konkreten Fall des Gemeindevorstandes, sein. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Bescheid und daher nicht um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.
Die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erweist sich als unzulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1147.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019