Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
LDG 1984 §26Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Kühnel als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Wesely und Dipl.-Päd. Wick über die Beschwerde der B, vertreten durch A, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 18.04.2018, Zl. ***, betreffend Auswahlentscheidung für die Leitungsstelle an der NNÖMS ***, (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), zu Recht erkannt:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Dr. Kühnel als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Wesely und Dipl.-Päd. Wick über die Beschwerde der B, vertreten durch A, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 18.04.2018, Zl. ***, betreffend Auswahlentscheidung für die Leitungsstelle an der NNÖMS ***, (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch die D Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), zu Recht erkannt:,
Entscheidungsgründe:
Von den vier Lehrpersonen, die sich um die im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück ***, ausgeschriebene Leitungsstelle an der NNÖMS *** bewarben, wurden drei in den Vorschlag des Landesschulrates für Niederösterreich (Kollegium) aufgenommen und gereiht; darunter B (in der Folge auch: Beschwerdeführerin) und C (in der Folge auch: mitbeteiligte Partei).
Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich (in der Folge: Leitungsauswahlkommission) vom 25.04.2017, Zl. ***, wurde im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung dieser Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984) die Auswahlentscheidung getroffen, dass die Leitungsstelle an C verliehen wird (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Bewerbung von B abgewiesen. Mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich (in der Folge: Leitungsauswahlkommission) vom 25.04.2017, Zl. ***, wurde im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung dieser Leitungsstelle (Paragraph 26, LDG 1984) die Auswahlentscheidung getroffen, dass die Leitungsstelle an C verliehen wird (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die Bewerbung von B abgewiesen.
Gegen die mit diesem Bescheid erfolgte Abweisung ihrer Bewerbung erhob die Beschwerdeführerin die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde vom 17.05.2017 und beantragte mit näherer Begründung die Aufhebung des Bescheides und eine positive Beurteilung ihrer Bewerbung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2017, GZ: LVwG-AV-720/001-2017, im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erkannte dieser mit Erkenntnis vom 22.09.2017, Zahl ***, zu Recht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2017, GZ: LVwG-AV-720/001-2017, auf. In den Entscheidungsgründen führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin in den verbindlichen Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen worden sei und ihr daher im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zukomme.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.01.2018, GZ: LVwG-AV-720/001-2017, wurde der Bescheid der Leitungsauswahlkommission vom 25.04.2017, Zl. ***, mangels Beschlussdeckung wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. (Anmerkung: Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.06.2018, ***, abgelehnt.)
Im fortgesetzten Verfahren traf die Leitungsauswahlkommission mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. ***, wiederum die Auswahlentscheidung, wonach die Leitungsstelle an der NNÖMS *** an C verliehen wird. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin wurde abermals abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Anführung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensgeschehens wie folgt ausgeführt:
„Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Jänner 2018, Zahl LVwG-AV-720/003-2017, wurde der Beschwerde von B gegen den Bescheid der LeitungsauswahIkommission für allgemein bildende und berufsbildende P?ichtschulen am Sitz des Landesschulrates für Niederösterreich vom 25. April 2017, ZI. ***, betreffend die Verleihung der Leitungsstelle an der NNÖMS *** Folge gegeben.
Die Spruchpunkte l. und Il. des angefochtenen Bescheides wurden aufgehoben.Die Spruchpunkte l. und römisch eins l. des angefochtenen Bescheides wurden aufgehoben.
Dem Erkenntnis liegt zur Begründung ausschließlich zugrunde, dass bei der Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan wie der Leitungsauswahlkommission dessen Beschlussfassung (Abstimmung) sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen hat.
Dieser Sichtweise trägt die Leitungsauswahlkommission nunmehr explizit Rechnung und wägt in offener Diskussion in ihrer Sitzung vom 18. April 2018 folgende Momente gegeneinander ab:
B:
C:
Zudem wird in der Sitzung der LeitungsauswahIkommission vom 18. April 2018 die besonders schwierige Situation an der NNÖMS *** angesprochen:
So gab es in *** ursprünglich mehrere Hauptschulen, die letztlich in ein Schulzentrum zusammengeführt wurden. Die NNÖMS im Schulzentrum umfasste vormals 16 Klassen, gegenwärtig jedoch nur mehr 8 Klassen, wobei die freien Räumlichkeiten in der Folge an Gymnasien vermietet wurden.
Das Schüler-Klientel an der NNÖMS *** stellt das Lehrerkollegium gegenwärtig vor besondere Herausforderungen. Eine große Zahl an Schülern hat einen Migrationshintergrund und / oder kommt aus einem schwierigen sozialen Umfeld. Diese Rahmenbedingungen lassen im Rahmen der Auswahl der künftigen Schulleitung entsprechende Erfahrungen als ganz besonders notwendig erscheinen.
Neben dieser Standortanalyse werden in der Sitzung auch die Ergebnisse der NNÖMS im pädagogischen Bereich näher durchleuchtet. Festgehalten wird, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, die notwendigen pädagogischen Qualitäten zu implementieren. Seit der Einführung der Bildungsstandards im Jahr 2012 lag die NNÖMS *** regelmäßig unter den Erwartungshaltungen, was wiederum dazu führte, dass das Bildungsministerium dieser NNÖMS letztlich eine verp?ichtende Schulbegleitung vorschrieb. Auch dieser Rahmen lässt die Beschreitung eines gänzlich neuen Weges als angezeigt erscheinen, haben doch die bisher an der Schule verfolgten Strategien nicht den gewünschten Erfolg erbracht.
Festgehalten wird, dass sich das Schulforum im gegenständlichen Leitungsauswahlverfahren nicht (wie sonst regelmäßig üblich) für eine schon an der Schule tätig gewesene Lehrkraft ausgesprochen hat.
Vom Vorsitzenden ist zusätzlich der (nachstehend wiedergegebene) Bericht der örtlich zuständigen Schulaufsicht vom 17.4.2018 eingeholt worden, der in der Sitzung der Leitungsauswahlkommission inhaltlich durchbesprochen wurde.“
Der angesprochene wiedergegebene Bericht des Pflichtschulinspektors E vom 17.04.2018 an den Vorsitzenden der Leitungsauswahlkommission lautet:
„Sehr geehrter Herr Hofrat,
bezugnehmend auf unser Telefongespräch darf ich dir mitteilen, dass ich am 21.11.2017 an der NMS *** Möglichkeiten zur Aussprache für Kolleginnen angeboten habe.
Ungefähr zwei Drittel der Kolleginnen haben damals von meinem Angebot Gebrauch gemacht und mir die Situation an der NMS *** mit dem (neuen) Direktor C geschildert.
Die Mehrzahl war der Meinung, dass Sich Herr Direktor C sehr bemühe, sich Zeit für Probleme nehme und großes Engagement zeige und die damals an der Schule herrschende Unruhe von nicht berücksichtigten Mitbewerberlnnen und nicht vom neuen Direktor verursacht wurde.
Zusätzlich darf ich anmerken, dass Dir. C durch die mittlerweile doch schon länger ausgeübte Tätigkeit viele Erfahrungen sammeln konnte und dadurch noch viel mehr und gefestigter in seiner Rolle als Schulleiter angekommen ist.
Mit freundlichen Grüßen
E“
In der Begründung des Bescheides vom 18.04.2018 wurde sodann wie folgt weiter ausgeführt:
„Die Leitungsauswahlkommission hat im Folgenden in ihrer Sitzung vom 18. April 2018 einstimmig den Beschluss gefasst, dass die Schulleitung an der NNÖMS *** in Abwägung sämtlicher vorstehend angeführter Momente an C verliehen und die Bewerbung von B abgewiesen wird.
Insbesondere spricht für die ausgewählte Lehrkraft seine langjährige Unterrichtserfahrung an einer Schule mit einer großen Anzahl von Schülern mit Migrationshintergrund und / oder aus einem schwierigen sozialen Umfeld (11-jährige Tätigkeit in einer *** Brennpunktschule) und seine 8-jährige Tätigkeit in einer österreichischen Auslandsschule in ***. C hat zudem die Leadership-Academy als wichtige Vorqualifikation einer Schulleitung und an der ***-Universität *** den Universitätslehrgang „Medienpädagogik“ erfolgreich abgeschlossen.
Demgegenüber wird nicht verkannt, dass B in sehr engagierter Weise eine wertvolle pädagogische Dienstleistung an der NNÖMS *** erbringt und im Kollegenkreis fachliche Anerkennung findet. Dennoch kann im Querblick die aus ihrer Leitungsstellvertretung (seit Beginn des SJ 2014 bis 31.12.2016) und der Absolvierung der Lehrgänge für IKT und Lerndesign gewonnene Erfahrung den deutlich längeren Erfahrungszeitraum von C insbesondere auch aufgrund pädagogischer Tätigkeit im Umfeld von anderen Kulturkreisen nicht aufwiegen.
Unter Bedachtnahme auf die in der jeweiligen Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) ist letztlich festzuhalten, dass diese schulartspezi?sche Verwendungszeit von B mit 14 Jahren und 4 Monaten sehr deutlich unter der schulartspezi?schen Verwendungszeit von C mit 24 Jahren und 4 Monaten liegt.Unter Bedachtnahme auf die in der jeweiligen Schulart zurückgelegte Verwendungszeit (Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984) ist letztlich festzuhalten, dass diese schulartspezi?sche Verwendungszeit von B mit 14 Jahren und 4 Monaten sehr deutlich unter der schulartspezi?schen Verwendungszeit von C mit 24 Jahren und 4 Monaten liegt.
Nachdem B in ihrer Beschwerde vom 17.5.2017 gegen den (in seinen Spruchpunkten I. und Il. aufgehobenen) Bescheid der LeitungsauswahIkommission vom 25.4.2017 ausgeführt hat, sie fühle sich auch aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert und erwäge eine Antragstellung an die NÖ GleichbehandIungskommission‚ hat in der Sitzung der LeitungsauswahIkommission vom 18. April 2018 auch Anlass bestanden, auf das Ergebnis des Gutachtens der NÖ Gleichbehandlungskommission vom 9.1.2018 einzugehen.Nachdem B in ihrer Beschwerde vom 17.5.2017 gegen den (in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch eins l. aufgehobenen) Bescheid der LeitungsauswahIkommission vom 25.4.2017 ausgeführt hat, sie fühle sich auch aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert und erwäge eine Antragstellung an die NÖ GleichbehandIungskommission‚ hat in der Sitzung der LeitungsauswahIkommission vom 18. April 2018 auch Anlass bestanden, auf das Ergebnis des Gutachtens der NÖ Gleichbehandlungskommission vom 9.1.2018 einzugehen.
Dem Gutachten zufolge ist als erwiesen anzusehen, dass im Frühjahr 2017 in der Zeit des laufenden Bewerbungsverfahrens im Rahmen einer Veranstaltung eine auf die NNÖMS *** bezogene frauenfeindliche Äußerung gefallen ist. Ein Ein?uss dieser Äußerung auf den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates bzw. auf die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission vom 25.4.2017 konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat in ihrem Gutachten zusammenfassend (auf der Grundlage sämtlicher Verfahrensunterlagen, der Aussage von B, der Aussage des Vorsitzenden der Leitungsauswahlkommission und einer Anzahl weiterer Auskunftspersonen) die Schlüsse gezogen, dass
und
Die Leitungsauswahlkommission stützt sich explizit (und erneut) in der einstimmig gefassten Auswahlentscheidung auf die dargestellten, tragenden Erwägungen ihres Bescheides vom 25. April 2017, sowie auf die übrigen vorliegenden Verfahrensergebnisse und kommt – unter gleichzeitiger Abweisung der Bewerbung von B – zur erneuten und einheitlichen Ansicht, dass die unter I. angeführte Landeslehrperson für die Leitung der NNÖMS *** am besten geeignet ist.Die Leitungsauswahlkommission stützt sich explizit (und erneut) in der einstimmig gefassten Auswahlentscheidung auf die dargestellten, tragenden Erwägungen ihres Bescheides vom 25. April 2017, sowie auf die übrigen vorliegenden Verfahrensergebnisse und kommt – unter gleichzeitiger Abweisung der Bewerbung von B – zur erneuten und einheitlichen Ansicht, dass die unter römisch eins. angeführte Landeslehrperson für die Leitung der NNÖMS *** am besten geeignet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Die im (aufgehobenen) Bescheid vom 25.04.2017 angeführten „tragenden Erwägungen“ gab die Leitungsauswahlkommission in der Begründung ihrer Entscheidung vom 18.04.2018 nochmals wie folgt wieder:
„Die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission gründet in der begründeten Erstreihung von C im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21. März 2017.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, konnte festgestellt werden, dass die unter I. genannte Landeslehrperson dem Anforderungspro?l einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen entspricht.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, konnte festgestellt werden, dass die unter römisch eins. genannte Landeslehrperson dem Anforderungspro?l einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen entspricht.
Die unter I. genannte Landeslehrperson verfügt im Vergleich zu der weiteren im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Landeslehrperson mit über 24 Jahren über eine mit Abstand längere Verwendungszeit in dieser Schulart.Die unter römisch eins. genannte Landeslehrperson verfügt im Vergleich zu der weiteren im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Landeslehrperson mit über 24 Jahren über eine mit Abstand längere Verwendungszeit in dieser Schulart.
Die Tatsache, dass die im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufgenommene Landeslehrperson seit 01.02.2017 mit der Leitung der NNÖMS *** betraut ist, wird von Seiten der Leitungsauswahlkommission nicht als Auswahlkriterium herangezogen. Dies wird damit begründet, dass die Ausschreibung der Leitungsstelle NNÖMS *** im Verordnungsblatt des Landesschulrates vom *** erfolgt ist und somit das Betrauungsdatum hinter dem Ausschreibungsdatum liegt. Eine Wertung war daher nicht mehr zulässig“.
Gegen den Bescheid der Leitungsauswahlkommission vom 18.04.2018, Zl. ***, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die hier gegenständliche Beschwerde vom 11.06.2018.
Die belangte Behörde legte diese mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2. Beschwerdevorbringen:
Der Inhalt der Beschwerde lautet (auszugsweise):
„Ich fechte das Erkenntnis zur Gänze an und mache Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
[....]
Beschwerdeausführungen
1. Zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
Nach meinem Standpunkt, wie ich ihn in der oben angeführten VfGH-Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe, hätte das Landesverwaltungsgericht nicht auf Zurückweisung entscheiden dürfen, sondern eine Entscheidung in der Sache fällen müssen. Im Hinblick darauf, dass die VfGH-Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, war die belangte Behörde allerdings ausgehend von der Rechtskraftwirkung des LVwG-Erkenntnisses vom 18.1.2018 für die nunmehr angefochtene Entscheidung zuständig. Auf Basis einer Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof wird sich jedoch die Unzuständigkeit der belangten Behörde erweisen.
2. Zur formellen und inhaltlichen Rechtswidrigkeit
Was nunmehr der angefochtene Bescheid an im obigen Sinne hinzugefügter Kollegiumsbegründung enthält, ist nicht stichhältig. Die objektiven Tatsachen werden (auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides) richtig angegeben, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die dort auch aufscheinende Tatsache, dass der Beteiligte vom Kollegium des Landesschulrates vor mir gereiht wurde (er erstgereiht, ich zweitgereiht) keinerlei sachlich, inhaltliche Aussagekraft hat. Vergleicht man die übrigen angegebenen Daten, so fällt unmittelbar auf, dass der Beteiligte überhaupt keine Leitungserfahrung aufzuweisen hat, ich jedoch eine solche von 2 1/2 Jahren als Leiterstellvertreterin mit anschließender Betrauung mit der provisorischen Schulleitung, was nach jeder sachbezogen denkbaren Betrachtungsweise eine volle Bewährung in der Stellvertretertätigkeit zum Ausdruck gebracht hat.
Alles was andererseits als Quali?kationsvorteil für den Beteiligten ins Treffen geführt wird, betrifft keine Leitungsfunktionen und ist daher auf die verfahrensgegenständliche Planstelle bezogen ohne spezi?sche Relevanz. Es ist hier nicht eine Position zu besetzen, in welcher Schüler zu betreuen sind, die besondere Probleme der einen oder anderen Art aufweisen (andere primäre Sprache, Lernbehinderungen oder was immer). Die belangte Behörde behauptet selbst nicht, dass derartige Aspekte an der gegenständlichen Schule eine außerordentliche Rolle spielen. Was aber das Allgemeine und Durchschnittliche angeht, wie es an Problemen auch mit solchen Schülern auftritt, ist ebenfalls zu konstatieren, dass ich durch meine Leitertätigkeit den de?nitiven Nachweis erbracht habe, dass ich diesen Anforderungen ebenfalls voll zu entsprechen vermag.
Es ist daher insoweit und auch sonst in keinem einzigen Punkt ein relevanter Vorsprung des Beteiligten zu konstatieren. Besonders betont sei noch, dass dies auch in Ansehung seiner 8-jährigen Unterrichtstätigkeit in *** und seiner um rund zehn Jahre längeren schulspezi?schen Verwendungszeit gilt. Nach jeder Anwesen [wohl gemeint: am Wesen] der Sache orientierten Betrachtungsweise ist es für die hier ausschlaggebende Frage der Führungskompetenz völlig bedeutungslos, ob jemand 14 derartige Jahre oder 24 derartige Jahre aufweist: Spätestens nach etwa zehn Jahren wird durch keinerlei weitere einschlägige Verwendung ein Zugewinn an Kenntnissen, Erfahrungen bzw. Spezialführungskompetenz erworben.
Ich betone, dass es gewiss anzuerkennen ist, welche Leistungen insbesondere auch durch die Auslandsverwendung von Beteiligten erbracht wurden und dass ich selbst durchaus davon ausgehe, dass er auch eine hohe Quali?kation aufweist. Eine Beurteilung nach objektiven Kriterien ergibt jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein eindeutiges Resultat zu meinen Gunsten. Es geht hier nicht darum, dass jemand für frühere Tätigkeit belohnt wird, sondern darum was aufgrund der quali?kationsrelevanten Faktoren in Ansehung der Quali?kationsrelationen zu gelten hat. Es tritt dementsprechend auch die Frage in den Hintergrund, wie die Unterrichtstätigkeit des Beteiligten in *** genauer zu quali?zieren ist und ob es sich dabei überhaupt um eine einschlägige schulische Verwendung gehandelt hat.
Falsch ist die Behauptung, dass das NNÖMS Schulzentrum vormals 16 Klassen und gegenwertig nur mehr 8 Klassen umfasst, weder hat es jemals 16 Klassen noch nur 8 Klassen gegeben. Im Schuljahr 2016/17 gab es 13 Klassen, im aktuellen Schuljahr sind es 12 Klassen.
Was die angeblich (sinngemäß) schlechte Performance der Schule insgesamt angeht (wie auf Seite 8, dritter Absatz des angefochtenen Bescheides behauptet) werden keine näheren zeitlichen Angaben gemacht, tatsächlich handelt es sich hier um etwas, was erst aktuell bekannt geworden ist und daher für eine auf den Ausschreibungs- und Bewerbungszeitraum bezogene Beurteilung keine Berücksichtigung ?nden darf. Es ist auch in keiner Weise zu ersehen, was in dieser Beziehung konkret für oder gegen den Beteiligten oder mich sprechen soll. In ein kritisches Licht wird hier praktisch die gesamte Lehrerschaft [gestellt], wobei aber jegliche Konkretisierung der Kritik fehlt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt rechtlich damit nichts anzufangen ist.
Ebenfalls völlig rechtsunerheblich ist der Hinweis darauf (Seite 8, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides), dass das Schulforum sich nicht explizit „für eine schon an der Schule tätig gewesene Lehrkraft ausgesprochen hat“. Da ich daran beteiligt war, habe ich darüber direkte Kenntnis und es gilt diesbezüglich Folgendes: Von F wurde eindringlich und detailliert angegeben, wie diesbezüglich vorzugehen sei, damit es keinen Verfahrensfehler gibt. Dabei hat er mehrfach darauf hingewiesen, dass keine Reihung gemacht werden soll, da eine solche nicht standhalten würde. Er diktierte sogar den Wortlaut, den er haben wollte. Es ist einzig darauf zurückzuführen, dass es zu keiner durch Reihung zum Ausdruck gebrachten Empfehlung kam und deshalb verfehlt, dass irgendwelche Rückschlüsse - insbesondere zu meinen Ungunsten zu ziehen.
Das in der Bescheidbegründung wiedergegebene Schreiben des E bringt nur eines zum Ausdruck, nämlich eine evident tendenziöse Einstellung zugunsten des Beteiligten. Konkrete Akten werden dazu in keiner Weise angeführt, sondern nur vage Behauptungen über mehrheitliche Meinungsbekundungen aufgestellt. Die Unterstellung einer „Unruhe von nichtberücksichtigen Mitbewerber/Innen“ ist pure Polemik ohne Realitäts- und Sachsubstanz.
In Umsetzung dieser Tendenz bin ich aus dem SET-Team (Schulentwicklungsteam)
ausgeschlossen worden und ist ein unerfahrener Kollege in dieses aufgenommen worden, obwohl er nicht einmal eine Lerndesignerausbildung hat und ich seit langem und weiterhin als Lerndesignerin ausgebildet bin und fungiere. Die Auslassungen des E sind daher wegen inhaltlicher Substanzlosigkeit zu ignorieren, wobei noch hinzukommt, dass ihr wahrer Hintergrund eine Parteilichkeit zu meinen Ungunsten und zu Gunsten des Beteiligten ist.
Wenn schon seitens der belangten Behörde aktuelle Entwicklungen angesprochen werden, so erscheint es mir als angebracht meinerseits auf Folgendes hinzuweisen:
Es hat im Mai heurigen Jahres einen gesetzwidrigen Vorgang puncto Stundentafel gegeben. Es unterblieb die vorgesehene Abstimmung, der Beteiligte hat fälschlich eine solche behauptet und es gibt nun auch ein Protokoll, in welchem diese Behauptung enthalten ist. Außerdem gibt es Unregelmäßigkeiten puncto Schulforum. Eine Einladung dazu (für den 29.5.2018) ist zu kurzfristig vorgenommen worden, offensichtlich mit der Rückdatierung auf dem 18.5.2018, während die tatsächliche Übermittlung erst am 23.5.2018 stattgefunden hat. Von Gesetzes wegen hätte schon innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres eine Einberufung statt?nden müssen. Aus diesen Gründen stellten sich auch die lobenden Behauptungen des E die Schulleitung durch den Beteiligten betreffend als unberechtigt dar.
In diesem Zusammenhang hebe ich auch noch besonders hervor, dass mir vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör gewährt wurde. Ansonsten hätte ich selbstverständlich alles vorgebracht, was im Sinne der obigen Ausführungen schon zum Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung bekannt war. Die belangte Behörde hätte aber auch aufgrund der unmittelbar von ihr amtswegig anzustellenden Überlegungen zu einem für mich positiven Ergebnis gelangen müssen.
Ich mache außerdem weiterhin geltend, dass ich aufgrund meines Geschlechts diskriminiert wurde, weil sinngemäß die Bemerkung dahingehend getätigt wurde, dass hier ein Mann „die Weiberwirtschaft“ in Ordnung bringen soll.
Zum Beweis meines Vorbringens beantrage ich meine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Der angefochtene Bescheid ist formell und inhaltlich rechtswidrig.
Ich stelle sohin den
Antrag
den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass mir die Leitungsstelle an der NNÖMS *** verliehen und die Bewerbung des Beteiligten abgewiesen wird;
in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
***, am 11. Juni 2018 ***“
Die Beschwerde und der bekämpfte Bescheid wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 26.06.2018 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 19.12.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei befragt sowie das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geladene Schulaufsichtsorgan Pflichtschulinspektor E als Zeuge einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte in der Folge die Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich zur Frage ein, ob die beiden Bewerber um die Leitungsstelle die ihnen übertragenen Funktionen mit den damit verbundenen pädagogischen und adminsitrativen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben.
In der vom Leiter der Bildungsregion I der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Schulqualitätsmanager H, vorgelegten Stellungnahme vom 19.06.2019 wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt:In der vom Leiter der Bildungsregion römisch eins der Bildungsdirektion für Niederösterreich, Schulqualitätsmanager H, vorgelegten Stellungnahme vom 19.06.2019 wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin ausgeführt:
„B:
KoII. B war drei Monate als prov. Leiterin der NMS *** tätig. In diesem Zeitraum wurden von ihr alle verlangten und notwendigen organisatorischen bzw. administrativen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt. Bei Problemen mit Schülern/-innen setzte sie Initiativen und berief auch Helferkonferenzen ein. Der Kontakt zum Lehrerkollegium der NMS *** war in Ordnung. Für detailliertere Ausführungen war der Zeitraum ihrer Leitertätigkeit zu kurz.“
Hinsichtlich der mitbeteiligten Partei wird in dieser Stellungnahme im Wesentlichen auf die seit der Aufnahme seiner Leitungstätigkeit an der NNÖMS *** durch eine Abwehrhaltung eines Teiles der Kollegenschaft, begründet durch die Mitbewerbung zweier Lehrpersonen aus der NNÖMS ***, entstandene Situation und die damit verbundenen Herausforderungen eingegangen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.09.2019 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligen Partei sowie deren jeweilige anwaltliche Vertretung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Als Zeugen wurden der Leiter der Bildungsregion I der Bildungsdirektion Niederösterreich Schulqualitätsmanager H sowie die Personalvertreterin G und der an der NMS *** tätige Lehrer I einvernommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 12.09.2019 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligen Partei sowie deren jeweilige anwaltliche Vertretung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Als Zeugen wurden der Leiter der Bildungsregion römisch eins der Bildungsdirektion Niederösterreich Schulqualitätsmanager H sowie die Personalvertreterin G und der an der NMS *** tätige Lehrer römisch eins einvernommen.
4. Feststellungen:
Im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederösterreich vom ***, Stück ***, wurde die Leitungsstelle an der NNÖMS *** ausgeschrieben.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei haben sich jeweils unter Abgabe eines ausgefüllten Bewerbungsbogens um diese Leitungsstelle im Dezember 2016 beworben.
Die Beschwerdeführerin, B, geboren am ***, steht in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Sie hat die Lehramtsprüfungen für Deutsch sowie Geografie und Wirtschaftskunde am 17.06.1998 abgelegt.
Sie unterrichtet seit 02.09.2002 an einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule.
Ihre Verwendungszeit an der für die Bewerbung hier maßgebenden Schulart beträgt zum Zeitpunkt des Einlangens ihrer Bewerbung um die hier gegenständliche Leitungsstelle beim Landesschulrat für Niederösterreich (27.12.2016) 14 Jahre und ca. vier Monate.
Laut der Zusammenfassung des Berichtes über die dienstlichen Leistungen im Schuljahr 2015/2016 hat sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen überschritten (Höchstbeurteilung). Laut der Zusammenfassung des Berichtes über die dienstlichen Leistungen im Schuljahr 2015 aus 2016, hat sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen überschritten (Höchstbeurteilung).
Ab 2011 ist sie Klassenvorstand.
Ab Beginn des Schuljahres 2014/15 bis Dezember 2016 ist sie Schulleiterstellvertreterin, zuerst gemeinsam mit einer Lehrerkollegin. Die letzten eineinhalb Jahre vor der Pensionierung der Schulleiterin mit Jänner 2017 war sie die alleinige Schulleiterstellvertreterin.
Von 01.02.2017 bis 30.04.2017 war sie mit der Leitung der Schule betraut.
Die Beschwerdeführerin hat nach der Zusammenlegung dreier Hauptschulen zu einer NNÖMS *** am Prozess der Entwicklung dieser Schule mitgewirkt, insbesondere im Bereich der IT-Implementierung, als geprüfte Lerndesignerin und als Leiterstellvertreterin.
Ihr wurde die provisorische Leitung der Schule übertragen. In diesem dreimonatigen Zeitraum wurden von ihr die verlangten und notwendigen organisatorischen bzw. administrativen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt.
Das im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Leitungsstelle an der NNÖMS *** von einem Personalberatungsunternehmen geführte Auswahl-Assessment vom 20.02.2017, wobei die Bewerber einer Potenzialanalyse unterzogen werden, zeigte für die Beschwerdeführerin als Ergebnis, dass die Einstufung der Eignung für die Position (unter den Möglichkeiten „Nicht geeignet“, „Bedingt geeignet“ und „Gut geeignet“) „Gut geeignet“ lautet.
Dabei wurde die Kompetenzausprägung in den geprüften Feldern Kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit mit „erfüllt“ und die Ausprägung der Kompetenz Delegationsfähigkeit mit „teilweise erfüllt“ bewertet.
Zusammenfassend führt das Personalberatungsunternehmen aus:
„Frau B präsentiert im Assessment klar und strukturiert ihren bisherigen Werdegang sowie ihre relevanten Erfahrungen für die Leiterstelle. Trotz großer Herausforderungen an die NNÖMS *** vermittelt sie den Eindruck, beharrlich an den Themen dranzubleiben. Sie möchte die Kompetenzorientierung an der Schule weiter fördern und Schule als einen Ort für Schüler und Lehrer gestalten. Erste Erfolge in der höheren Schüleranzahl konnte sie bereits im letzten Jahr erzielen und daher möchte sie diesen Erfolgskurs auch weiterhin als Leiterin begleiten. U.a. ist ihr die Einführung eines Elternvereins ein besonderes Anliegen, das sie zeitnah umsetzen möchte. Teamorientierung innerhalb des Kollegiums, vor allem zwischen Jung und Alt, ist ihr ebenfalls wichtig und wird von ihr durch gemeinsame Gespräche forciert. Die Delegation als Personalentwicklungsmaßnahme ist jedenfalls noch auszubauen, damit sie sich selbst mehr Raum und Zeit für die eigenen Ziele in ihrer neuen Rolle einräumen kann und dem Kollegium somit den Raum für Entwicklung ermöglicht.“
Im Bewerbungsbogen gibt sie unter dem Kapitel „III. Schulbezogene Leistungen und Tätigkeiten“ zu den nachstehend wiedergegebenen Fragen, die sich auf besondere Tätigkeiten im Hinblick auf den fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Hintergrund der Bewerbung beziehen, an:
Kompetenzorientierte Leistungsbeurteilung für die differenzierten Pflichtgegenstände (Mai 2014)
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (2014)
Testleiterin für Bildungsstandards Mathematik und Englisch (2012 und 2013)
regelmäßige Fortbildung an den Symposien des ZLS für Lerndesigner (2015 und 2016 in ***)
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Lehrgang für IKT (abgeschlossen Juni 2012, ***)
Lehrgang für Lerndesign (abgeschlossen Mai 2014, ***)
Entwicklung der Schwerpunktfächer
Entwicklung der Stundentafel
Mitarbeit am neuen Schulkonzept
Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der EDV-Strukturen an der Schule
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nein
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Dank und Anerkennungsschreiben des BSR (2011)
Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen
Regelmäßiger Kontakt mit den Eltern
Mithilfe bei der Gestaltung von Schulfeiern und –aktivitäten
Kooperation mit anderen Schulen (Nahtstellenarbeit)
Frühzeitiges Erkennen von pädagogischen Problemen und gemeinsames Erarbeiten von Lösungsstrategien
Planung und Durchführung von Exkursionen und Wandertagen
Planung und Durchführung von Projekttagen
Organisation von EDV-Kursen im Rahmen der Nahtstellenarbeit mit den Volksschulen
Organisation und Durchführung von Besuchen der Volksschulen an der NMS (Tag der offenen Tür)
Seit 2011 Klassenvorstand
Ersellung des Stundenplans (Mitarbeit seit 2012)
EDV-Betreuung des Kollegiums
Leitervertretung (seit dem Schuljahr 2014)
Entwicklung der Schule als Lerndesignerin
Vorstandsmitglied im Verein ***
Vorstandsmitglied bei ***
Die mitbeteiligte Partei, C, geboren am ***, steht zum Zeitpunkt der Bewerbung (19.12.2016) als Lehrer für Neue Mittelschulen an der NNÖMS *** in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
C hat laut Zeugnis vom 04.06.1992 die Lehramtsprüfungen für Mathematik, Biologie und Umweltkunde sowie Informatik an Hauptschulen abgelegt.
Die Verwendungszeit an der für die Bewerbung maßgebenden Schulart beträgt (zum Zeitpunkt der Bewerbung) 24 Jahre und vier Monate (vom 01.09.1992 bis 31.12.2016).
Die Leistungsfeststellung lautet seit dem Schuljahr 1995/1996 auf Höchstbeurteilung. Die Leistungsfeststellung lautet seit dem Schuljahr 1995 aus 1996, auf Höchstbeurteilung.
Als Pflichtschullehrer unterrichtete er beginnend mit dem Schuljahr 1992/1993 elf Jahre (bis 2003) an der Hauptschule ***, ***, mit einem sehr hohen Anteil an Schülern mit nicht deutscher Muttersprache. Nach seinen Angaben lag dieser Anteil in den letzten fünf Jahren seiner dortigen Tätigkeit bei 100%. Als Pflichtschullehrer unterrichtete er beginnend mit dem Schuljahr 1992 aus 1993, elf Jahre (bis 2003) an der Hauptschule ***, ***, mit einem sehr hohen Anteil an Schülern mit nicht deutscher Muttersprache. Nach seinen Angaben lag dieser Anteil in den letzten fünf Jahren seiner dortigen Tätigkeit bei 100%.
Die darauffolgenden acht Jahre (August 2003 bis Oktober 2010) unterrichtete er am ***, einer österreichischen Auslandsschule in ***.
Sodann unterrichtete er bis zu seiner mit Wirkung vom 01.05.2017 durch den Landesschulrat für Niederösterreich erfolgten Ernennung zum Leiter der NNÖMS *** an der Hauptschule bzw. NNÖMS ***.
Das im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Leiterstelle an der NNÖMS *** von einem Personalberatungsunternehmen geführte Auswahl-Assessment vom 20.02.2017, wobei die Bewerber einer Potenzialanalyse unterzogen werden, zeigte für die mitbeteilige Partei als Ergebnis, dass die Einstufung der Eignung für die Position (unter den Möglichkeiten „Nicht geeignet“, „Bedingt geeignet“ und „Gut geeignet“) „Gut geeignet“ lautet.
Die Kompetenzausprägung wird in den geprüften Feldern Kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude und Konfliktfähigkeit mit „erfüllt“ und jene der Kompetenz Delegationsfähigkeit mit „teilweise erfüllt“ bewertet.
Zusammenfassend führt das Personalberatungsunternehmen aus:
„Herr C zeigt im Assessment ein sehr professionelles Auftreten sowie seine gestandene Persönlichkeit, die es ihm leicht macht, eine gute Gesprächsführung zu unterstützen. Er kommuniziert klar und strukturiert seinen bisherigen Werdegang sowie seine Motive und Ziele in der Rolle als Leiter, die er gerne gemeinsam mit dem Kollegium in die Tat umsetzen möchte. Er kann Entscheiungsprozesse strukturieren und auch in Konfliktsituationen aus einer moderierenden Rolle zu einer gemeinsamen Lösung kommen. Die Interessen des Kollegiums sind ihm wichtig und er zeigt innovative Ansätze in der Hilfestellung von Problemlösungen. Obwohl er *** als Brennpunktschule sieht, zieht es ihn dort besonders hin, da er sich vor dieser Herausforderung keinesfalls scheut. Um wirklich handlungsfähig agieren zu können, muss er sich jedoch noch intensiver mit der Delegation von Aufgaben beschäftigen, um sich selbst mehr Freiraum zu schaffen und auch das Kollegium in die Verantwortung und Entwicklung zu holen.“
Im Bewerbungsbogen gibt C unter dem Kapitel „III. Schulbezogene Leistungen und Tätigkeiten“ zu den nachstehend wiedergegebenen Fragen, die sich auf besondere Tätigkeiten im Hinblick auf den fachlichen, pädagogischen und organisatorischen Hintergrund der Bewerbung beziehen, an:
Jedes Schuljahr von 2011 - 2016: EDU-days in ***
2011 - 2012: Neunte Generation der „Leadership Academy“ des BMUKK
2013: Lehrgang „IT professional“, 12 ECTS
EDU-days *** 2015: Vortragender zum Kidz-Projekt des BMUKK
EDU-days *** 2016: Vortragender zum Thema „Einsatz von Geocaching im GW-Unterricht“
Zahlreiche SCHILF-Schulungen zu Themen der EDV in der Schule, auch als IT-Regionalbetreuer im Bezirk *** im Schuljahr 2012/2013 organisierte ich für die zu betreuenden Schulen Fortbildungskurse zu Themen wie Schulverwaltungsprogramm“ oder „didaktischer Einsatz von Computer, Laptop und Tablet im Unterricht“. Zahlreiche SCHILF-Schulungen zu Themen der EDV in der Schule, auch als IT-Regionalbetreuer im Bezirk *** im Schuljahr 2012 aus 2013, organisierte ich für die zu betreuenden Schulen Fortbildungskurse zu Themen wie Schulverwaltungsprogramm“ oder „didaktischer Einsatz von Computer, Laptop und Tablet im Unterricht“.
Ja, ich habe sowohl in meiner Tätigkeit als Lehrer für den SSR *** von 1992 – 2003 immer wieder PraktikantInnen bzw. BlockpraktikanntInnen der PÄDAK in Biologie und Umweltkunde und Mathematik betreut. Für Februar 2017 ist für mich wieder ein Blockpraktikum mit einer Studentin der KPH *** für Biologie und Umweltkunde vorgesehen.
1999-2001 Master-Studium an der *** Universität *** (120 ECTS), Abschluss mit dem „Master of Advanced Studies“ (MAS) in Medienpädagogik,
ECDL (Europäischer Computer Führerschein)
ECDL – Qualifikation als Beurteiler/Prüfer, Prüfertätigkeit seit 2001
Lehrgang IT Professional (12 ECTS),
Zusatzausbildung als Strahlenschutzbeauftragter im Forschungszentrum ***
Derzeit bewerbe ich mich um einen Studienplatz an der PH Niederösterreich für den Masterlehrgang „Schulmanagement“, der mit einem „Master of education“ (MEd) abschließt.
Seit 1992 Erprobung bzw. Durchführung des Teamteachings. Ich habe als Lehrer immer in Teams gearbeitet und unterrichtet und halte diese Unterrichtsmethode für äußerst zielführend.“
Weiters wirkte ich 2013 bei der Erstellung eines Lernzielkatalogs für den Informatik-Unterricht an der NMS aktiv mit.
Ja, allerdings ausschließlich digitale Unterrichtsmaterialien für den Einsatz von Laptop und Tablet: mehrere eBooks in LMS zu Themen aus „Biologie und Umweltkunde“, und ein eBook zum Thema „Podcast selbst gestalten“
Ja, in meiner Zeit als Subventionslehrer am *** war ich von 2005-2009 in der Personalvertretung und vertrat dort gemeinsam mit einem Kollegen die 25 dort beschäftigten Subventionslehrer bei Konferenzen und/oder Besprechungen sowohl gegenüber der Direktion als auch nach außen. In dieser Funktion war ich auch in Personalentscheidungen des IAG involviert.
Ja, bei den Pfadfindern (Gruppe *** „***“ in ***) und als Gruppen-Betreuer am „***“.
Ja, bis heute insgesamt acht:
1. Außerordentliche Würdigung des SSR Wien im Jänner 1996
2. Anerkennung des SSR Wien im April 1998
3. Außerordentliche Würdigung des SSR Wien im März 2000
4. Außerordentliche Würdigung des SSR Wien im Juni 2008
5. Dank und Anerkennung des Landesschulrats für Burgenland im Mai 2010
6. Dank und Anerkennung des Landesschulrats für Niederösterreich im Jänner 2013
7. Dank und Anerkennung des Landesschulrats für Niederösterreich im Juni 2013
8. Dank und Anerkennung des Landesschulrats für Niederösterreich im August 2016
Derzeit bin ich im Rahmen der Schulpartnerschaft als Klassenelternvertreter in der Klasse meines Sohnes tätig
Organisation und Durchführung zahlreicher Schullandwochen, Abenteuer-Projektwochen, Exkursionen, Wandertage etc., die als Klassenvorstand zu meinen Aufgaben zählen. Besonders anführen möchte ich eine Auslandsreise, die ich 2008 mit *** Schülerinnen nach Österreich durchführte. Die gesamte Planung dieses Events, das sich über einen Monat erstreckte, wurde von mir durchgeführt. Für diese Veranstaltung („***“) bekam ich auch „Dank und Anerkennung“ vom Stadtschulrat Wien. Weitere organisatorische Tätigkeiten in *** waren die Mitarbeit beim traditionellen Maifest, am Sportfest und an den Prämierungsfesten der Schildkrötenstation in ***. In *** unterstütze ich tatkräftig alle schulischen Veranstaltungen wie beispielsweise das Schulfest oder den „Tag der offenen Tür“.
Seit dem Schuljahr 1993/94 war ich in Wien bis Juni 2003 als Klassenvorstand tätig. Seit 1992 hatte ich auch die Aufgabe, als EDV-Kustos die damalige Hauptschule *** in eine Informatikhauptschule überzuführen. Ich arbeitete im *** Inspektionsbezirk in *** als EDV-Regionalbetreuer und kümmerte mich um 15 Schulen im Bezirk: Ich führte IT-Kustodenschulungen durch und half vor Ort bei EDV-Problemen. In *** waren keine Subventionslehrer aus Österreich als Klassenvorstände eingesetzt. Dort war ich, wie in Punkt g) beschrieben, Personalvertreter. Zurück in Österreich bin ich derzeit Klassenvorstand einer 4. Klasse und am Schulstandort *** der e-learning-Beauftragte. Ich halte Kontakt zur Abteilung II/8, IT-Didaktik und digitale Medien des BMB und koordiniere alle Tätigkeiten rund um eEducation Austria.
Allgemein kann ich von mir behaupten, dass ich großes technisches Verständnis habe: Als Heimwerker und Autodidakt in Sachen KFZ-Mechanik bin ich in der Schule für alle möglichen Reparaturen „zuständig“. Daraus ergibt sich wahrscheinlich auch, dass ich mich um das Wohl unseres doch recht komplizierten Kopierers kümmern darf.
Ton-und Lichttechnik zählen ebenfalls zu meinen Hobbys, die ich bei Schulveranstaltungen sehr oft einsetzen darf.
Ich erlernte in jungen Jahren das Spielen der Zither und später zusätzlich Gitarre und Bassgitarre. In *** war ich Mitglied der Lehrerband und durfte auch eine Schülerband coachen. Bei schulisch-musikalischen Darbietungen partizipiere ich immer gerne als Instrumentalisten und/oder Chorsänger. Privat verhilft mir mein Organisationstalent immer dazu, sämtliche Familienfeiern und Feste koordinieren und organisieren zu dürfen.“
Der von C in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2018 vorgelegte sowohl von ihm und dem Direktor des *** unterfertigte Tätigkeitsbericht vom 12.11.2010 über seine Tätigkeit an der österreichischen Auslandsschule „***“ vom 15.08.2003 bis 27.10.2010 weist zahlreiche Aktivitäten im und neben dem dort von ihm geleisteten Unterricht aus. Er leitete Schulprojekte, wie eine Österreichreise für 20 gualtemaltekische Schüler sowie ein Schildkrötenprojekt.
Im Hinblick auf eine zukünftige Leitungstätigkeit an Schulen absolvierte er 2011 bis 2012 die „Leadership-Academy“ des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Diese dient vor allem als berufsbegleitende Aus- und Fortbildung für Schulleiter.
Er hat den Lehrgang „IT professional“ am 21.03.2013 abgeschlossen (12 Credits nach der Norm des ECTS).
Er hat das Studium an der ***-Universität *** 1999 bis 2001 in Medienpädagogik mit dem „Master of Advanced Studies (MAS)“ abgeschlossen.
Er betrieb die Umstellung der Hauptschule in ***, ***, in eine Informatikhauptschule
Das Schulforum der NNÖMS *** hat am 16.02.2017 den Beschluss gefasst, dass keine Stellungnahme im Hinblick auf eine Reihung der Bewerber abgegeben wird.
Im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21.03.2017 an die Leitungsauswahlkommission wurde die mitbeteiligte Partei an erster Stelle und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle gereiht.
Die Begründung zum Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates lautet:
„Betrifft:
NNÖMS ***, Kollegium Begründung
1. C
2. B
3. […]
Zu 1.: Nach der Anhörung gut geeignet, HB.“
Im Jahr 2011 erfolgte in *** die Zusammenlegung zweier bis dahin selbständiger Hauptschulen und begann hierauf die Überführung sukzessive zu einer einzigen NNÖMS ***. Nach der Zusammenlegung wurden 2011 wegen der Parallelführung einzelner Klassen kurzfristig noch 16 Klassen geführt. Im Schuljahr 2016/2017 waren es 13 Klassen, im Schuljahr 2017/2018 12 Klassen.Im Jahr 2011 erfolgte in *** die Zusammenlegung zweier bis dahin selbständiger Hauptschulen und begann hierauf die Überführung sukzessive zu einer einzigen NNÖMS ***. Nach der Zusammenlegung wurden 2011 wegen der Parallelführung einzelner Klassen kurzfristig noch 16 Klassen geführt. Im Schuljahr 2016 aus 2017, waren es 13 Klassen, im Schuljahr 2017 aus 2018, 12 Klassen.
Ein großer Teil der Schüler (ca. 62%) hat eine nicht deutsche Muttersprache und stammt aus einem schwierigen sozialen Umfeld.
Bildungsstandardüberprüfungen durch das BIFIE in den Jahren 2012 und 2015 haben ergeben, dass trotz Berücksichtigung soziokultureller Parameter an der Schule verschiedene Bildungsstandards (z.B. im Gegenstand Deutsch: Lesen und Schreiben) nicht erreicht werden. Die Schule hat im Vergleich mit anderen Schulen unter der Erwartungshaltung abgeschnitten.
Dies und auch der hohe Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund ist Ursache dafür, dass Gymnasien und private Mittelschulen an Attraktivität gewinnen und die Schülerzahlen an der NNÖMS *** abgenommen haben.
Das Bildungsministerium hat der NNÖMS *** eine Entwicklungsbegleitung vorgeschrieben.
Nach dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2017 auf Überprüfung der Abweisung ihrer Bewerbung um die hier gegenständliche Leitungsstelle auf eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wurde gemäß § 23a Abs 1 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 von der NÖ Gleichbehandlungskommission das Gutachten 09.01.2018 beschlossen.Nach dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.05.2017 auf Überprüfung der Abweisung ihrer Bewerbung um die hier gegenständliche Leitungsstelle auf eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wurde gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, von der NÖ Gleichbehandlungskommission das Gutachten 09.01.2018 beschlossen.
Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat darin festgestellt, dass sie in der mit Bescheid der Leitungsauswahlkommission vom 25.04.2017 erfolgten Abweisung der Bewerbung der nunmehrigen Beschwerdeführerin um die hier gegenständliche Leitungsstelle keine geschlechtsspezifische Diskriminierung erblickt.
Abschließend heißt es darin:
„Zusammenfassend ergibt sich, dass die NÖ Gleichbehandlungskommission auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin und den Auskunftspersonen getätigten Aussagen
5. Erwägungen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 55/2012, lautet:Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, lautet:
„Schulleiter
§ 26. (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.Paragraph 26, (1) Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.
(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (Paragraph 11,) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (Paragraphen 12 bis 13 b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7) Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.
(8) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(9) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(10) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.“
§ 26a Abs. 1 LDG 1984 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, lautet:
Gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 sind vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 sind vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, leg. cit. die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, unterliegen Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, den Bestimmungen des 3. Abschnittes des LVG.
§ 26 Abs. 3 LVG in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 lautet (auszugsweise):Paragraph 26, Absatz 3, LVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, lautet (auszugsweise):
„3. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) …Paragraph 26, (1) …
(1a) …
(1b) …
(2) …
(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.(3) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den Paragraphen 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
(4) …
(2) …
[…]“
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG), LGBl. Nr. 48/2018, sind Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (NÖ L-DHG), Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2018,, sind Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
Gemäß § 5 des hier anzuwendenden NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), LGBl. 2600, obliegt der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.Gemäß Paragraph 5, des hier anzuwendenden NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2014 (NÖ L-DHG 2014), Landesgesetzblatt 2600, obliegt der am Sitz des Landesschulrates einzurichtenden Leitungsauswahlkommission die im Rahmen der Verleihung von Leitungsstellen an Pflichtschulen (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) zu treffende Auswahlentscheidung.
Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 NÖ L-DHG 2014 hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (§ 26 LDG 1984, § 2 Abs. 3 LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ L-DHG 2014 hat über eine Beschwerde in der Angelegenheit Verleihung einer Leitungsstelle (Paragraph 26, LDG 1984, Paragraph 2, Absatz 3, LVG) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Das Ergebnis des Auswahlverfahrens als vorgelagertes, von der Leitungsauswahlkommission zu führendes Verfahren stellt die Basis für die darauf aufbauenden, dienstrechtlich getrennten Akte der Ernennung zur Schulleitung bei öffentlich-rechtlichen Landeslehrpersonen und der Betrauung mit der Leitungsfunktion bei vertraglich bediensteten Landeslehrpersonen durch den Landesschulrat dar (VfGH 27.09.2012, B 705/12; VfGH 22.11.2012, B 881/12). Der Landesschulrat (nunmehr die Bildungsdirektion) hat als Dienstbehörde, gebunden an die Auswahlentscheidung durch die Leitungsauswahlkommission, in Abhängigkeit vom jeweiligen dienstrechtlichen Status der Landeslehrpersonen die entsprechenden dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Reihung auf die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind (vgl. VwGH vom 12.05.1978, Zl. 937/77-9).Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Reihung auf die im Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 angeführten Merkmale Bedacht zu nehmen. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Kriterien wie Organisationstalent oder die Eignung zur Menschenführung entscheidend sind vergleiche VwGH vom 12.05.1978, Zl. 937/77-9).
Die Auswahlbehörde hat bei ihrer Entscheidung somit sowohl die „formalen“ (gemäß
§ 26 LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 6 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.Paragraph 26, LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten „anderen Momente“ (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Leitungsauswahlkommission kam laut Begründung des im fortgesetzten Verfahren erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheides nach Prüfung des Besetzungsvorschlages des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich wiederholt zur Ansicht, dass bei der Erstellung dieses Besetzungsvorschlages die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien, und für die Auswahlentscheidung und Verleihung der Leitungsstelle an C (die mitbeteiligte Partei) insbesondere maßgebend sei, dass er
- aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens, begleitet von einem externen Personalberatungsunternehmen, dem Anforderungsprofil einer Schulleitung in allen wesentlichen Belangen entspreche,
- mit über 24 Jahren über eine im Vergleich zur Beschwerdeführerin um 10 Jahre längere Verwendungszeit in dieser Schulart verfüge.
Folgende Erwägungen flossen in die Begründung der im fortgesetzten Verfahren getroffenen Entscheidung der Leitungsauswahlkommission noch ein:
- In *** sei die Zusammenlegung mehrerer Hauptschulen in ein Schulzentrum erfolgt. Eine große Zahl an Schülern habe Migrationshintergrund bzw. stamme aus einem schwierigen sozialen Umfeld, was das Lehrerkollegium vor besondere Herausforderungen stelle. Diese Rahmenbedingungen erforderten entsprechende Erfahrungen der künftigen Schulleitung. Es sei in der Vergangenheit nicht gelungen, die notwendigen pädagogischen Qualitäten zu implementieren. Seit Einführung der Bildungsstandards im Jahr 2012 sei die NNÖMS *** regelmäßig unter den Erwartungshaltungen gelegen, was dazu geführt habe, dass das Bildungsministerium dieser Schule eine verpflichtende Schulbegleitung (Entwicklungsbegleitung) vorgeschrieben habe. Ein gänzlich neuer Weg sei deshalb einzuschlagen, weil die bisher verfolgten Strategien nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten.
- Bericht der örtlich zuständigen Schulaufsicht vom 17.04.2018
Für C (die mitbeteiligte Partei) spreche seine langjährige Unterrichtserfahrung an einer Schule mit einer großen Anzahl von Schülern mit Migrationshintergrund und aus einem schwierigen sozialen Umfeld (11-jährige Tätigkeit in einer *** Brennpunktschule) und seine 8-jährige Tätigkeit in einer österreichischen Auslandsschule in ***. Er habe die Leadership-Academy als wichtige Vorqualifikation einer Schulleitung und an der ***-Universität *** den Universitätslehrgang „Medienpädagogik“ erfolgreich abgeschlossen.
Die von B (der nunmehrigen Beschwerdeführerin), die im Kollegenkreis fachliche Anerkennung finde, in sehr engagierter Weise erbrachte wertvolle pädagogische Dienstleistung an der NNÖMS *** und ihre aus der Leitungsstellvertretung (seit Beginn des Schuljahres 2014 bis 31.12.2016) und der Absolvierung der Lehrgänge für IKT und Lerndesign gewonnene Erfahrung könnten den deutlich längeren Erfahrungszeitraum von C insbesondere auch aufgrund dessen pädagogischer Tätigkeit im Umfeld von anderen Kulturkreisen nicht aufwiegen.
Die schulartspezifische Verwendungszeit liege mit 14 Jahren und 4 Monaten bei B sehr deutlich unter jener des C mit 24 Jahren und 4 Monaten.
Zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes wurde von der belangten Behörde auf das Ergebnis des Gutachtens der NÖ Gleichbehandlungskommission vom 09.01.2018 eingegangen und als erwiesen angesehen, dass im Frühjahr 2017 in der Zeit des laufenden Bewerbungsverfahrens im Rahmen einer Veranstaltung eine auf die NNÖMS *** bezogene frauenfeindliche Äußerung gefallen sei.
Die NÖ Gleichbehandlungskommission habe in ihrem Gutachten zusammenfassend die Schlüsse gezogen, dass einerseits kein ausreichender Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission vorliege und andererseits die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission im Hinblick auf ihre Begründung in ihrer Gesamtheit nachvollzogen werden könne.
Ein Ein?uss der frauenfeindlichen Äußerung auf den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates bzw. auf die Auswahlentscheidung der Leitungsauswahlkommission könne nicht festgestellt werden.
Die provisorische Betrauung der Beschwerdeführerin mit der Leitung der Schule wurde von der belangten Behörde mit der Begründung, der Zeitpunkt der Betrauung (01.02.2017) sei bereits hinter jenem der Ausschreibung der Leitungsstelle gelegen, nicht als Auswahlkriterium herangezogen.
Das Landesverwaltungsgericht legt seinen Erwägungen die von der Leitungsauswahlkommission vorgelegten Aktenunterlagen, insbesondere die Bewerbungsbögen, den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates und die Ergebnisse der Potenzialanalyse, das Gutachten der NÖ Gleichbehandlungskommission vom 09.01.2018 sowie die Aussagen der beiden Bewerber und der Zeugen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.12.2018 und vom 12.09.2019 zugrunde.
Aus dem Vergleich der Leistungsfeststellung ergibt sich, dass beide Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Höchstbeurteilung aufweisen. Die mitbeteiligte Partei wurde schon seit 1996 mit dem besten Kalkül beurteilt. Für die Beschwerdeführerin liegt eine solche Höchstbeurteilung (Beurteilung aus dem Anlass der Bewerbung) für das Schuljahr 2015/2016 vor. Aus dem Vergleich der Leistungsfeststellung ergibt sich, dass beide Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Höchstbeurteilung aufweisen. Die mitbeteiligte Partei wurde schon seit 1996 mit dem besten Kalkül beurteilt. Für die Beschwerdeführerin liegt eine solche Höchstbeurteilung (Beurteilung aus dem Anlass der Bewerbung) für das Schuljahr 2015 aus 2016, vor.
Aus dem Vergleich der Leistungsfeststellung ergibt sich für keinen der beiden Bewerber ein Vorteil: Beide Bewerber weisen zum Zeitpunkt der Bewerbung die Höchstbeurteilung auf.
Die in der Schulart (hier Hauptschule bzw. Neue Mittelschule) zurückgelegte Verwendungszeit der mitbeteiligten Partei ist gegenüber jener der Beschwerdeführerin um 10 Jahre länger.
Wenn die Beschwerdeführerin die längere Verwendungszeit des Beschwerdeführers für nicht bedeutend, ihre Berücksichtigung vielmehr für altersdiskriminierend darstellt und vermeint, ab einer längeren Verwendungszeit wirke sich deren unterschiedliche Dauer im Erfahrungsgewinn nicht mehr aus, so ist ihr zu entgegenen, dass gemäß
§ 26 Abs. 6 LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung ausdrücklich auf die zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen ist.Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung ausdrücklich auf die zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen ist.
Eine längere Unterrichtserfahrung ist im Zusammenhang mit einer Leitungsfunktion keinesfalls irrelevant. Dies folgt zunächst aus der dem § 207f Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 immanenten Wertung, wonach der bisherige Erfolg im Unterricht und in der Erziehung ein Eignungskriterium für eine Leitungsfunktion darstellt. Das Ausmaß der solcherart erzielten Erfolge nimmt bei typisierender Betrachtung mit dem Gewinn an Unterrichtserfahrung zu und spielt daher bei der Eignungsbeurteilung von Personen, die (beide) die höchste Stufe der Leistungsfeststellung erreicht haben, durchaus eine Rolle. Die Relevanz langjähriger pädagogischer Erfahrung für die Stelle als Schulleiter muss nicht notwendigerweise in einem hiedurch gewonnenen Mehr an "Führungserfahrung" liegen, kommt einem Schulleiter doch auch die Aufgabe der fachlichen Beratung und Anleitung des ihm unterstellten Lehrkörpers in Ansehung der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben zu, welche Zielsetzungen ein Schulleiter mit mehr pädagogischer Erfahrung entsprechend besser zu erfüllen verspricht. In diesem Sinn kann ein Zugewinn an Unterrichtserfahrung selbst in Zeiten, in denen nicht das höchste Leistungskalkül erreicht wird, durchaus wertvoll sein (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).Eine längere Unterrichtserfahrung ist im Zusammenhang mit einer Leitungsfunktion keinesfalls irrelevant. Dies folgt zunächst aus der dem Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 immanenten Wertung, wonach der bisherige Erfolg im Unterricht und in der Erziehung ein Eignungskriterium für eine Leitungsfunktion darstellt. Das Ausmaß der solcherart erzielten Erfolge nimmt bei typisierender Betrachtung mit dem Gewinn an Unterrichtserfahrung zu und spielt daher bei der Eignungsbeurteilung von Personen, die (beide) die höchste Stufe der Leistungsfeststellung erreicht haben, durchaus eine Rolle. Die Relevanz langjähriger pädagogischer Erfahrung für die Stelle als Schulleiter muss nicht notwendigerweise in einem hiedurch gewonnenen Mehr an "Führungserfahrung" liegen, kommt einem Schulleiter doch auch die Aufgabe der fachlichen Beratung und Anleitung des ihm unterstellten Lehrkörpers in Ansehung der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben zu, welche Zielsetzungen ein Schulleiter mit mehr pädagogischer Erfahrung entsprechend besser zu erfüllen verspricht. In diesem Sinn kann ein Zugewinn an Unterrichtserfahrung selbst in Zeiten, in denen nicht das höchste Leistungskalkül erreicht wird, durchaus wertvoll sein (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025).
Diese in Angelegenheit einer Schulleitungsbestellung nach dem BDG 1979 und dessen § 207f Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 erfolgte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Bedeutung der nach § 26 Abs. 6 LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung zu berücksichtigenden Verwendungszeit auf den hier gegenständlichen Fall übertragbar. Diese in Angelegenheit einer Schulleitungsbestellung nach dem BDG 1979 und dessen Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 erfolgte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Bedeutung der nach Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 bei der Auswahl und Reihung zu berücksichtigenden Verwendungszeit auf den hier gegenständlichen Fall übertragbar.
Dass die Unterrichtserfahrung nach 10 Jahren nicht mehr zunimmt, wie die Beschwerdeführerin vermeint, kann nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich des Kriteriums der in der Schulart zurückgelegten Verwendungszeit ist somit die mitbeteiligte Partei im Vorteil.
Als formales Kriterium ist die Dauer der Verwendungszeit jedoch (nur) neben den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeführten weiteren Kriterien wie Organisations- und Führungsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.05.1978, 937/77-9).Als formales Kriterium ist die Dauer der Verwendungszeit jedoch (nur) neben den von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeführten weiteren Kriterien wie Organisations- und Führungsfähigkeit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.05.1978, 937/77-9).
In einer Gesamtbetrachtung sind daher im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben den formalen Kriterien gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 auch andere Merkmale zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung sind daher im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes neben den formalen Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 auch andere Merkmale zu berücksichtigen.
Die Bewerber liegen nach der von einem Personalberatungsunternehmen durchgeführten Potenzialanalyse hinsichtlich der festgestellten fachunabhängigen Managementfähigkeiten mit dem von beiden Bewerbern erreichten Kalkül „Gut geeignet“ auf gleicher Höhe. Dies gilt auch für die dabei geprüfte jeweilige Kompetenzausprägung in den Feldern Kommunikative Kompetenz, Antrieb/Initiative zum Beruf, Organisationsfähigkeit, Teamorientierung, Entscheidungsfreude, Konfliktfähigkeit sowie Delegationsfähigkeit.
Die Voraussetzungen für die Ausübung der Leitertätigkeit liegen daher jedenfalls hinsichtlich der festgestellten fachunabhängigen Managementfähigkeiten bei beiden Bewerbern in gleichem Maße vor.
Aus dem Ergebnis der Potenzialanalyse kann für keinen der Bewerber ein Eignungsvorsprung abgeleitet werden.
Beide Bewerber verfügen über besondere Ausbildung in der Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT).
Die mitbeteiligte Partei betrieb die Umstellung der Hauptschule in ***, ***, in eine Informatikhauptschule
Die mitbeteiligte Partei hat längere und intensivere Erfahrungen im Umgang mit Schülern aus anderen Kulturkreisen (elf Jahre Unterricht in einer Hauptschule mit fast ausschließlich Kindern mit Migrationshintergrund in *** „Brennpunktschule“, acht Jahre Unterricht in der österreichischen Auslandsschule in ***) als die Beschwerdeführerin.
C (die mitbeteiligte Partei) war im Gegensatz zur Beschwerdeführerin aktiv als Vortragender an Lehrerfortbildungsveranstaltungen tätig und hat durch Betreuung von Praktikantinnen der PÄDAK aktiv an der Lehrerausbilung teilgenommen.
C (die mitbeteiligte Partei) war als Lehrervertreter (in der Auslandsschule in ***) tätig.
Die mitbeteiligte Partei hat die Leadership- Academy in den Jahren 2011 und 2012 besucht und abgeschlossen. Damit weist sie entgegen der Beschwerdeführerin eine besondere Führungskräfteausbildung nach.
Auch in der Aus- und Weiterbildung hat die mitbeteiligte Partei einen Vorsprung. Sie weist neben der Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen auch das abgeschlossene Master-Studium Medienpädagogik nach.
Die Beschwerdeführerin war ca. 2,5 Jahre Leiterstellvertreterin an der hier gegenständlichen Schule (September 2014 bis 31.12.2016) und als solche in die Aufgaben der Schulleitung eingebunden. Dass sie dabei über längere Zeit tatsächlich vertretungsweise selbständig die Leitungsfunktion ausgeübt hat, ist nicht hervorgekommen.
Von 01.02.2017 bis 30.04 2017 war sie mit der Leitung dieser Schule betraut.
Zu der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage der maßgeblichen Sachlage kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur auch hier vorliegenden vergleichbaren Verfahrenskonstellation verwiesen werden (vgl. auch VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025; 03.10.2018, 2017/12/0073).Zu der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage der maßgeblichen Sachlage kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur auch hier vorliegenden vergleichbaren Verfahrenskonstellation verwiesen werden vergleiche auch VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025; 03.10.2018, 2017/12/0073).
In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde – wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist – in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin – nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes – aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0087; 29.02.2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH (vgl. VwGH 12.12.2008, 2004/12/0199)“ In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde – wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist – in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Bewerberin – nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes – aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (VwGH 02.07.2007, 2006/12/0087; 29.02.2008, 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die Behörde die vom Bewerber auf Grund seiner vom VfGH aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH vergleiche VwGH 12.12.2008, 2004/12/0199)“
Auf Grund der sich ergebenden Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2017, Zahl ***, mit dem die Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerein mangels Pareistellung aufgehoben wurde, sind demnach im hier gegenständlichen Fall die von der mitbeteiligten Partei nach der vom Verfassungsgerichtshofes aufgehobenen Auswahlentscheidung gesammelten Berufserfahrungen aus der Leitertägigkeit an der NNÖMS *** nicht zu werten.
Im Rahmen ihres Auswahlermessens hat die Leitungsauswahlkommission vor allem darauf das Augenmerk gelegt, wieweit die Bewerber durch die bereits gewonnene Erfahrung und das erwiesene Engagement eine Bewältigung der in einer Schule mit hohem Migrationshintergrund bestehenden Problematiken insbesondere auch im Hinblick auf eine Anhebung der Bildungsstandards im Zusammenwirken mit einer vorgeschriebenen verpflichtenden Schulbegleitung (Entwicklungsbegleitung) erwarten lassen.
Die mitbeteiligte Partei bringt eine elfjährige Unterrichtstätigkeit auch als Klassenvorstand an einer „Brennpunktschule“ (überwiegend Schüler mit nicht deutscher Muttersprache) sowie eine achtjährige Tätigkeit an einer österreichischen Auslandsschule und somit intensive Erfahrungen im Umgang mit Schülern und Eltern verschiedener fremder Kulturen ein.
In Anbetracht der aufgezeigten auch an der NNÖMS *** hohen Anzahl von Schülern mit nicht deutscher Muttersprache und der damit in Verbindung stehenden herrschenden Problematik (vor allem Nichterfüllung der Bildungsstandards) sind diese intensiven Erfahrungen im Umgang mit Schülern und Eltern verschiedener fremder Kulturen mit der Übernahme einer Leitungsstelle an dieser Schule besonders wertvoll, insbesondere weil dem Schulleiter auch die Aufgabe der fachlichen Beratung und Anleitung des ihm unterstellten Lehrkörpers in Ansehung der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben – nämlich die Zielsetzung der Erfüllung der Bildungsstandards besser als bisher zu erfüllen – zukommt.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin Klassenvorstand (seit 2011) und Leiterstellvertreterin (ca. 2,5 Jahre, davon das erste Jahr gemeinsam mit einer anderen Lehrerin) und drei Monate mit der Leitung dieser Schule betraut war.
Wenn die erst nach der Ausschreibung der Leitungsstelle erfolgte dreimonatige Betrauung mit der Leitung als Leitungserfahrung zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt wird, so kann – wie aus dem Bericht des Schulaufsichtsorgans vom 19.06.2019 auch hervorgeht – diesem kurzen Zeitraum keine ausreichend signifikante Aussagekraft beigemessen werden, wenn auch mit der Betrauung die bis dahin geleistete unterstützende Tätigkeit für die Schulleitung anerkannt wird.
Auch mit der zweieinhalb jährigen Tätigkeit als Leiterstellvertreterin wird keine allein verantwortliche Führungsfunktion nachgewiesen.
So wird die von der Beschwerdeführerin durch die Stellvertretung und die Betrauung mit der Leitung gewonnene Leitungserfahrung durch die reichhaltigere Erfahrung der mitbeteiligten Partei auf Grund der um 10 Jahre längeren Unterrichtstätigkeit an drei verschiedenen Schulen, darunter eine mit einem sehr hohen Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund und schwierigem sozialen Umfeld, zumindest aufgewogen.
Die aktive Tätigkeit in der Lehrerfortbildung als Vortragender schlägt sich darüber hinaus für die mitbeteiligte Partei zu Buche.
Dass die mitbeteiligte Partei für Führungsaufgaben eine höhere Qualifikation nachweist als die Beschwerdeführerin, lässt sich an Hand ihrer im Hinblick auf die Übernahme von Führungsaufgaben absolvierten Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen (u.a. Leadership-Akademie) erkennen.
Das pädagogische Erfahrungsspektrum der mitbeteiligen Partei stellt sich somit in seiner zeitlichen Dimension als auch in seiner Vielseitigkeit umfassender als jenes der Beschwerdeführerin dar. Für das anerkannte vielseitige schulische Engagement der mitbeteiligten Partei sprechen zahlreiche Auszeichnungen (Dank und Anerkennung).
Berücksichtigt man nun noch das formale Kriterium der längeren Verwendungszeit, so erfüllt die mitbeteiligte Partei die gemäß § 26 LDG 1984 heranzuziehenden formalen Kriterien und die sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien (Managementfähigkeiten, Organisationstalent) insgesamt in einem höheren Maß als die Beschwerdeführerin. Berücksichtigt man nun noch das formale Kriterium der längeren Verwendungszeit, so erfüllt die mitbeteiligte Partei die gemäß Paragraph 26, LDG 1984 heranzuziehenden formalen Kriterien und die sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien (Managementfähigkeiten, Organisationstalent) insgesamt in einem höheren Maß als die Beschwerdeführerin.
Zusammenfassend sprechen für die mitbeteiligte Partei neben seiner längeren Verwendungszeit im Hinblick auf die spezielle Situation in der NNÖMS ***
die aus 11 Jahren Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund und aus schwierigem sozialen Umfeld in einer Brennpunktschule in *** gewonnenen Erfahrungen,
die gewonnenen Erfahrungen aus 8 Jahre Tätigkeit in einer österreichischen Auslandsschule in ***, wodurch auch die Bereitschaft, in anderen Kulturkreisen unter erschwerten Bedingungen zu unterrichten, und eine besondere soziale Kompetenz nachgewiesen werden,
der erfolgreiche Abschluss der Leadership-Academy (Bolognakonformer akademischer Lehrgang) und der Abschluss des Masterstudiums Medienpädagogik als besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
die nachgwiesene Organisationsfähigkeit durch die und bei der Umstellung der Hauptschule *** in eine Informatikhauptschule,
durch die Tätigkeit als IT-Betreuer im Bezirk *** nachgwiesene umfangreiche und wichtige digitale Kompetenzen.
Die nach den vorstehend angeführten Punkten gewonnenen pädagogischen Erfahrungen und Kompetenzen lassen erwarten, dass die mitbeteiligte Partei ingesamt besser geeignet ist als die Beschwerdeführerin, als Schulleiter auch auf die durch die Ergebnisse der Bildungsstandardüberprüfungen festgestellte spezielle Situation in der NNÖMS *** einzugehen.
Gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 hat das Schulforum das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete Stellungnahme abzugeben.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 hat das Schulforum das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete Stellungnahme abzugeben.
Wenn nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem in ihrer Anwesenheit geführten Gespräch der als in ihrer Vertretung als Vorsitzende des Schulforums fungierenden Lehrerin mit einem Personalvertreter über den Ablauf der abzuhaltenden Schulforumssitzung von Letzterem geraten worden sein soll, die Bewerber nur kurz vorzustellen und nicht sich selbst präsentieren zu lassen, sowie eine Reihung der Bewerber nicht vorzunehmen, weil eine solche rechtlich nicht standhalte, so ist dazu auszuführen, dass gemäß § 26a Abs. 1 LDG 1984 ein Recht zur Abgabe einer begründeten schriftlichen Stellungnahme seitens des Schulforums besteht und die Entscheidung darüber, ob – und allenfalls mit welchem Inhalt – eine solche Stellungnahme abgegeben wird, allein bei den stimmberechtigen Mitgliedern im Schulforum selbst liegt. Wenn nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem in ihrer Anwesenheit geführten Gespräch der als in ihrer Vertretung als Vorsitzende des Schulforums fungierenden Lehrerin mit einem Personalvertreter über den Ablauf der abzuhaltenden Schulforumssitzung von Letzterem geraten worden sein soll, die Bewerber nur kurz vorzustellen und nicht sich selbst präsentieren zu lassen, sowie eine Reihung der Bewerber nicht vorzunehmen, weil eine solche rechtlich nicht standhalte, so ist dazu auszuführen, dass gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 ein Recht zur Abgabe einer begründeten schriftlichen Stellungnahme seitens des Schulforums besteht und die Entscheidung darüber, ob – und allenfalls mit welchem Inhalt – eine solche Stellungnahme abgegeben wird, allein bei den stimmberechtigen Mitgliedern im Schulforum selbst liegt.
Eine positive Stellungnahme des Schulforums (die Akzeptanz von Ideen für die Ausgestaltung der Leiterfunktion durch das Gremium) kann zu Gunsten der Eignung des Bewerbers ins Treffen geführt werden (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044).
Dem im § 26a Abs. 1 LDG 1984 eingeräumten Recht zur Stellungnahme des Schulforums kann im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle jedoch nur dann eine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht wird und die Stellungnahme in Bezug auf die relevanten Entscheidungskriterien des § 26 Abs. 6 LDG 1984 hinreichend aussagekräftig ist.Dem im Paragraph 26 a, Absatz eins, LDG 1984 eingeräumten Recht zur Stellungnahme des Schulforums kann im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle jedoch nur dann eine maßgebliche Bedeutung zukommen, wenn von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht wird und die Stellungnahme in Bezug auf die relevanten Entscheidungskriterien des Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 hinreichend aussagekräftig ist.
Es handelt sich bei der Stellungnahme des Schulforums nicht um ein Gutachten. Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 26 Abs. 6 LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen. Es handelt sich bei der Stellungnahme des Schulforums nicht um ein Gutachten. Die gesetzlichen Auswahl- und Reihungskriterien sind vom Landesschulrat bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages und von der Leitungsauswahlkommission bei ihrer Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme des Schulforums wahrzunehmen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides lediglich „[f]estgehalten“, dass sich das Schulforum „nicht (wie sonst üblich) für eine schon an der Schule tätige Lehrkraft ausgesprochen hat“. Die Auswahlentscheidung selbst wird damit vom Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme nicht abhängig gemacht. Das Kollegium des Landesschulrates hat in seinem Reihungsvorschlag eine mangelnde Stellungnahme des Schulforums nicht releviert.
Im Ergebnis war es daher für das Treffen der Auswahlentscheidung nicht zwingend, dass eine Stellungnahme des Schulforums – aus welchem Grund auch immer – nicht vorliegt.
Zur Behauptung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts diskriminiert worden zu sein, kann mit dem Gutachten der NÖ Gleichbehandlungskommission vom 09.01.2018 festgehalten werden, dass zwar in der Zeit des Bewerbungsverfahrens eine frauenfeindliche Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung im Frühjahr 2017 seitens einer Mitarbeiterin des Landesschulrates für Niederösterreich gegenüber einer Gemeinderätin gefallen ist, jedoch ein Einfluss weder auf den Reihungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich noch sonst in irgendeiner Weise auf die hier angefochtene Entscheidung der Leitungsauswahlkommission feststellbar ist.
Im Ergebnis kann die Auswahlentscheidung der belangten Behörde nicht beanstandet werden.
Die Leitungsauswahlkommission hat das ihr für die Entscheidung eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , zu Ermessensentscheidungen zudem etwa VwGH 24.05.2017, Ra 2017/09/0017).
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Auswahlverfahren; Lehrperson; Dienstbehörde;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.659.001.2018Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020