Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
KAG NÖ 1974 §47Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.Oktober 2020, ***, betreffend § 47 Abs. 4 NÖ KAG den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.Oktober 2020, ***, betreffend Paragraph 47, Absatz 4, NÖ KAG den
Beschluss:
Begründung:
Herrn A, geb. *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurden mit den Rechnungen des Klinikums *** Nr. ***, ***, *** und *** jeweils vom 31.12.2018 Pflegegebühren in Rechnung gestellt.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 29.01.2019 gegen diese Rechnungen Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei bei Unterfertigung der bezughabenden Verpflichtungserklärungen, beinhaltend einen Antrag zur Aufnahme in die Sonderklasse, aufgrund psychischer Erkrankungen nicht geschäftsfähig gewesen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über eine private Krankenversicherung bei der C AG, die sich zwar weigere die Rechnungen zu übernehmen, mit der das Krankenhaus jedoch die Deckungspflicht im Vorfeld hätte abklären müssen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Oktober 2020, Zl. ***, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diese Pflegegebührenrechnungen keine Folge gegeben.
Begründend dazu wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein gültiger Vertrag zwischen dem Landesklinikum *** und dem Beschwerdeführer zustande gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und ein Erwachsenenvertreter nicht bestellt worden sei. Es greife daher die Vermutung der Geschäftsfähigkeit. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so stark beeinträchtigt gewesen, so sei es seine Sache oder die Sache seines Rechtsvertreters gewesen, entsprechende Maßnahmen im Sinne des § 242 ABGB zu setzen. Auch eine allfällige Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ändere an diesem Umstand nichts.Begründend dazu wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein gültiger Vertrag zwischen dem Landesklinikum *** und dem Beschwerdeführer zustande gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer volljährig sei und ein Erwachsenenvertreter nicht bestellt worden sei. Es greife daher die Vermutung der Geschäftsfähigkeit. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so stark beeinträchtigt gewesen, so sei es seine Sache oder die Sache seines Rechtsvertreters gewesen, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Paragraph 242, ABGB zu setzen. Auch eine allfällige Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ändere an diesem Umstand nichts.
Weiters bestehe keine Verpflichtung des Landesklinikums im Vorfeld abzuklären, ob Versicherungsschutz bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines sehr schlechten psychischen Zustands gegen seinen Willen habe untergebracht werden müssen. Erst im Zuge dessen seien Behandlungsmaßnahmen gesetzt worden, um dem Beschwerdeführer in seinem damals in jeder Hinsicht die Geschäftsfähigkeit ausschließenden, psychisch labilen Zustand die allgemeine Handlungsfähigkeit wiederherstellen zu können sowie für diesen die Wiedererlangung der erforderlichen Voraussetzungen der Kritikfähigkeit und des Urteilsvermögens zu bewerkstelligen.
Allein anhand der der belangten Behörde vorliegenden medizinischen Urkunden, auch im Hinblick auf die durchgeführten Diagnosen, wäre diese dazu angehalten gewesen zu erkennen, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei und die vom Beschwerdeführer getätigten Unterschriften infolge mangelnder Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Wirksamkeit entfalten würden.
Im Übrigen sei eine etwaige Unterschrift des Beschwerdeführers nur unter der Bedingung erfolgt, dass eine entsprechende Deckungszusage bei der C eingeholt werde.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begab sich am 07.07.2018, am 05.09.2018 und am 12.09.2018 in die Ambulanz des Landesklinikums ***.
In der Ambulanzkarte vom 07.07.2018 wurde auszugsweise festgehalten: „Vorerkrankungen: Alkoholabusus, Gastritis, Cannabis-Abusus, Benzodiazepinabhängigkeit, Persönlichkeitsstörung. Der Patient kommt liegend mit der Rettung in die Ambulanz, seit heute aus der Ruhe heraus plötzlich sehr starke Oberbauchschmerzen (…)“
In der Folge wurde eine akute Bauchspeicheldrüsenentzündung diagnostiziert und der Beschwerdeführer bis zum 17.07.2018 stationär aufgenommen.
Am 05.09.2018 und am 12.09.2018 sprach der Beschwerdeführer jeweils wiederum mit starken Bauchschmerzen vor. In der Ambulanzkarte vom 05.09.2018 ist festgehalten: „Heute seit Vormittag starke Bauchschmerzen, anamnestisch wenig erhebbar, laut Pat. wg. Epi-Anfalls wenig erinnerlich. (…) Bekannte Polytoxicomanie.“
Vom 05.09.2018 bis 07.09.2018 und vom 12.09.2018 bis 17.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen akuter Schübe einer Pancreatitis stationär aufgenommen.
Der Beschwerdeführer unterfertigte ein Formular „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (§ 33 Abs. 2 NÖ KAG)“, datierend mit 06.09.2018, in welchem er ab 05.09.2018 um Aufnahme in die Sonderklasse ersuchte.Der Beschwerdeführer unterfertigte ein Formular „Verpflichtungserklärung über Privat- (Zusatz-)versicherte in der Sonderklasse (Paragraph 33, Absatz 2, NÖ KAG)“, datierend mit 06.09.2018, in welchem er ab 05.09.2018 um Aufnahme in die Sonderklasse ersuchte.
Der Beschwerdeführer unterfertigte anlässlich seines letzten stationären Aufenthaltes ein weiteres derartiges, undatiertes Schreiben, in welchem er um Aufnahme in die Sonderklasse ab 12.09.2018 ersuchte.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesklinikum *** bei seinen stationären Aufenthalten vom 05.09.2018 bis 07.09.2018 und vom 12.09.2018 bis 17.09.2018 jeweils in der Sonderklasse aufgenommen und behandelt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsstörung.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt konnte an Ermittlungsunterlagen der belangten Behörde leidglich eine Anfrage an den interimistischen Leister der Chirurgie, D entnommen werden, der nach eigenen Angaben jedoch keine Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers im Zeitraum der gegenständlichen stationären Aufenthalte machen konnte, zumal er nicht behandelnder Arzt war. Eine weitere Ermittlungstätigkeit bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen konnte dem Akt nicht entnommen werden.
Die Behörde hat weder die diensthabenden Ärzte noch das diensthabende Personal betreffend die gegenständlichen Tage vom 6.9.2018 und vom 12.09.2018 befragt, noch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, noch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten betreffend die Geschäftsfähigkeit eingeholt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten elektronischen Akt des Verwaltungsverfahrens bzw. dem Inhalt des elektronischen Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers am Landesklinikum sowie den in den Ambulanzkarten enthaltenen Diagnosen gründen auf den im Akt befindlichen Ambulanzkarten sowie der schriftlichen Stellungnahme des D vom 28.01.2019. D konnte laut seiner Stellungnahme keine Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der jeweiligen stationären Aufnahme machen, da er den Beschwerdeführer während der gegenständlichen Aufenthalte nicht selbst behandelt hatte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in den Feststellungen genannten Verpflichtungserklärungen unterfertigt hat und in der Sonderklasse in den genannten Zeiträumen stationär behandelt wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise weiterer Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen in einem psychisch beeinträchtigten Zustand befunden hat, kann gegenständlich letztlich nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie beantwortet werden, was jedoch unterblieben ist.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
§ 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise:
„§28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
§ 47 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) lautet auszugsweise:Paragraph 47, NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) lautet auszugsweise:
„§ 47 (1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.„§ 47 (1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (Paragraph 46,) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.
[…]
(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.“(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nicht zur Anwendung.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 865 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der geltenden Fassung lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 865, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der geltenden Fassung lauten:
„§ 865. (1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der § 242 Abs. 2 zu beachten.„§ 865. (1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und zu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die Person entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die Paragraphen 170 und 171, bei Volljährigen ist der Paragraph 242, Absatz 2, zu beachten.
(2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen.
(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Absatz 2 und Paragraph 242, Absatz 3, bleiben unberührt.
[…]“
Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurden Leistungen des Landesklinikums *** wegen stationärer Aufenthalte in der Sonderklasse in Rechnung gestellt, wobei der Beschwerdeführer jeweils entsprechende Verpflichtungserklärungen unterfertigt hat.
Der Beschwerdeführer ist zwar volljährig und wurde für ihn (im fraglichen Zeitraum) kein Erwachsenenvertreter bestellt, jedoch ergeben sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch gegen die Pflegegebührenrechnungen, als auch aus seiner im Akt erliegenden Krankengeschichte Hinweise auf das Vorliegen einer die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden psychischen Erkrankung. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise nachvollziehbar vorgebracht, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen gewesen zu sein und sich zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Behandlungen in einem psychisch äußerst schlechten Zustand befunden zu haben.
In der Ambulanzkarte vom 07.07.2018 ist schlagwortartig festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leide und bei ihm Alkohol-, Cannabis- und Benzodiazepinabusus bekannt seien.
In der Ambulanzkarte vom 05.09.2018 findet sich ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer kürzlich (am selben Tag?) einen Epi-Anfall erlitten habe und ihm wenig erinnerlich sei.
Die belangte Behörde hat zwar nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes bei D angefragt, ob dieser Angaben zum psychischen Zustand und zur Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers machen könne, was dieser aber verneinte, da er nicht behandelnder Arzt war.
Die belangte Behörde beließ es auch dabei und führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur aus, es sei für den Beschwerdeführer kein Erwachsenenvertreter bestellt worden und somit sei es Sache des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsvertreters gewesen, „Maßnahmen im Sinne des § 242 ABGB zu setzen“.Die belangte Behörde beließ es auch dabei und führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur aus, es sei für den Beschwerdeführer kein Erwachsenenvertreter bestellt worden und somit sei es Sache des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsvertreters gewesen, „Maßnahmen im Sinne des Paragraph 242, ABGB zu setzen“.
§ 242 ABGB regelt die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person im Falle eines bestellten Erwachsenenvertreters, trifft aber keine Aussage zur Geschäftsfähigkeit einer volljährigen Person allgemein sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer selbst bzw. sein Rechtsvertreter berufen ist, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters einzuleiten oder ob der Mangel an Geschäftsfähigkeit vom Amtswegen zu überprüfen ist und bejahendenfalls auf welche Weise. Paragraph 242, ABGB regelt die Handlungsfähigkeit einer volljährigen Person im Falle eines bestellten Erwachsenenvertreters, trifft aber keine Aussage zur Geschäftsfähigkeit einer volljährigen Person allgemein sowie zur Frage, ob der Beschwerdeführer selbst bzw. sein Rechtsvertreter berufen ist, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters einzuleiten oder ob der Mangel an Geschäftsfähigkeit vom Amtswegen zu überprüfen ist und bejahendenfalls auf welche Weise.
Die belangte Behörde verkennt, dass gegenständlich § 865 ABGB anwendbar ist, der die Geschäftsfähigkeit – unabhängig von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters – regelt.Die belangte Behörde verkennt, dass gegenständlich Paragraph 865, ABGB anwendbar ist, der die Geschäftsfähigkeit – unabhängig von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters – regelt.
Der Verwaltungsgerichtshof gebraucht den Begriff der Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Zivilrechtes. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig (vgl. VwGH 13.09.2007, 2006/12/0159). Selbiges muss auch nach der Gesetzesreform bezüglich der Bestellung oder Nichtbestellung eines Erwachsenenvertreters gelten.Der Verwaltungsgerichtshof gebraucht den Begriff der Geschäftsfähigkeit bzw. der Geschäftsunfähigkeit im Sinne des Zivilrechtes. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind - auch ohne Bestellung eines Sachwalters - geschäftsunfähig vergleiche VwGH 13.09.2007, 2006/12/0159). Selbiges muss auch nach der Gesetzesreform bezüglich der Bestellung oder Nichtbestellung eines Erwachsenenvertreters gelten.
Zur Ermittlungspflicht der Behörde im Fall fraglicher Geschäftsfähigkeit hat der VwGH ausgesprochen: „Dann, wenn kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Betreffenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung vorlag, wäre im Hinblick auf das erstattete Vorbringen betreffend die fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. VwGH 28.3.2007, 2006/12/0138; VwGH 30.07.2018, VwGH Ra 2018/11/0083).“Zur Ermittlungspflicht der Behörde im Fall fraglicher Geschäftsfähigkeit hat der VwGH ausgesprochen: „Dann, wenn kein schlüssiges Sachverständigengutachten betreffend den psychischen Zustand des Betreffenden im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung vorlag, wäre im Hinblick auf das erstattete Vorbringen betreffend die fehlende Geschäftsfähigkeit geboten gewesen, diese Frage unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege vergleiche VwGH 28.3.2007, 2006/12/0138; VwGH 30.07.2018, VwGH Ra 2018/11/0083).“
Zur Prüfung der Frage der Geschäftsfähigkeit muss die Behörde daher sämtliche geeignete Erkenntisquellen amtswegig nützen, wie eben z.B. die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, wenn keine anderen Erkenntnisquelllen zur Verfügung stehen (Vgl. VwGH vom 25.5.2007, 2006/12/0163).
Gerade über die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen geschäftsfähig war oder nicht, wurden trotz objektiver Anhaltspunkte im Akt (schlüssiges Vorbringen des Beschwerdeführers, Diagnose der Persönlichkeitsstörung in einer Ambulanzkarte) keinerlei Feststellungen getroffen und auch keine taugliche Ermittlungstätigkeit entfaltet. Die Behörde hat Einzig ein Schreiben an den interimistischen Leister der Chirurgie des Landesklinikums, der nicht behandelnder Arzt des Beschwerdeführers ist, vorgenommen.
Alleine aufgrund des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens wäre es geboten gewesen, die Frage der Geschäftsfähigkeit unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen – wie z.B. Befragung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Befragung der diensthabenden Ärzte und des diensthabenden Personals betreffend die gegenständlichen Tage vom 6.9.2018 und vom 12.09.2018, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, wenn andere geeignete Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen– amtswegig einer Lösung zuzuführen.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass die Behörde jegliche geeigneten Ermittlungen unterlassen hat, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Verpflichtungserklärungen geschäftsfähig war, und erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren der belangten Behörde als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die Verwaltungsbehörde hat gegenständlich nur ansatzweise und letztlich ungeeignete Ermittlungen unternommen, zumal die Anfrage an einen Arzt, der den Beschwerdeführer weder gesehen noch behandelt hat zu keinem zielführenden Ergebnis führen kann. Aus diesem Grund kann vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im gegenständlichen Fall das Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig, handelt es sich doch um einen Fall, wo die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann vom VwG vorgenommen werden (vgl dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. 2015/08/0043). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im gegenständlichen Fall das Vorgehen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig, handelt es sich doch um einen Fall, wo die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann vom VwG vorgenommen werden vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. 2015/08/0043).
Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher insofern Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zwar beantragt der Beschwerdeführer nur die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, jedoch ist die Aufhebung und Zurückverweisung im Aufhebungsantrag mitumfasst, weiters ist ein Beschwerdeantrag im Zweifel so auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (Hinweis VfGH E 17.12.1976, B 77/76, VfSlg 7965/76).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Sonderklasse; Geschäftsfähigkeit; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1373.001.2020Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021