Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
GewO 1994 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. Dezember 2020, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ zu Recht:
Entscheidungsgründe
Am 31. Mai 2020 hat A, wohnhaft in ***, ***, ***, die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ beantragt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2020, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ nicht vorliegen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2020, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ nicht vorliegen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Gewerbeanmeldung folgende Beweismittel angeschlossen gewesen seien:
Mit E-Mail vom 31.05.2020 sei der Antrag dahingehend präzisiert worden, dass die Feststellung betreffend das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ beantragt werde.
Zu dem Ansuchen sei eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau eingeholt worden, welche sich auf Basis der vorhandenen Unterlagen und Nachweise gegen das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 Gewerbeordnung 1994 aussprach.Zu dem Ansuchen sei eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung Bau eingeholt worden, welche sich auf Basis der vorhandenen Unterlagen und Nachweise gegen das Vorliegen der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 aussprach.
Die belangte Behörde hielt diesbezüglich fest, dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden würden, gegenständlich sei dies § 8 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung, wonach als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ der erfolgreiche Besuch des Lehrgangs für Erdbau gemäß § 9 dieser Verordnung sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorgesehen sei.Die belangte Behörde hielt diesbezüglich fest, dass die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden würden, gegenständlich sei dies Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, 1. Teilgewerbe-Verordnung, wonach als Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes „Erdbau“ der erfolgreiche Besuch des Lehrgangs für Erdbau gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit vorgesehen sei.
Gegenständlich sei vom Antragsteller im Hinblick auf den Nachweis einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit lediglich ein Dienstzeugnis der B GmbH vom 30.9.2019 vorgelegt worden. Daraus ergebe sich zwar, in welchen Bereichen er im Unternehmen tätig gewesen sei. Auch wenn es sich dabei um fachlich verwandte Tätigkeiten handeln möge, könne dies nicht als Zeugnis für die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises gewertet werden. Auch durch seine Ausführungen, wonach er seit 1979 berufstätig sei, dies großteils im Baubereich, und auch privat ein paar Hektar Wald besitze und im Zuge dessen immer wieder mit einem Bagger bzw. Traktor Forststraßen erweitern würde, wodurch er Erfahrungen im Baubereich gesammelt habe, sei kein entsprechender Nachweis einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 4 lit. b 1. Teilgewerbe-Verordnung erbracht.Gegenständlich sei vom Antragsteller im Hinblick auf den Nachweis einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit lediglich ein Dienstzeugnis der B GmbH vom 30.9.2019 vorgelegt worden. Daraus ergebe sich zwar, in welchen Bereichen er im Unternehmen tätig gewesen sei. Auch wenn es sich dabei um fachlich verwandte Tätigkeiten handeln möge, könne dies nicht als Zeugnis für die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises gewertet werden. Auch durch seine Ausführungen, wonach er seit 1979 berufstätig sei, dies großteils im Baubereich, und auch privat ein paar Hektar Wald besitze und im Zuge dessen immer wieder mit einem Bagger bzw. Traktor Forststraßen erweitern würde, wodurch er Erfahrungen im Baubereich gesammelt habe, sei kein entsprechender Nachweis einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, 1. Teilgewerbe-Verordnung erbracht.
Infolge des Fehlens des Nachweises in Form eines Zeugnisses über eine fachliche Tätigkeit sei das Nichtvorliegen der individuellen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe festzustellen.
Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe festgestellt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde die Qualifikation als EMAS-Gutachter sowie den Nachweis der von ihm abgelegten Prüfung nach § 2 des UMG übersehen habe, ebenso die erfolgte Zulassung gemäß Fachkundebeurteilungsverordnung auch für den Bereich Abfallwirtschaft und Bauteilbereiche. Der diesbezügliche Bescheid sei der Beschwerde angeschlossen.Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe festgestellt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen. Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde die Qualifikation als EMAS-Gutachter sowie den Nachweis der von ihm abgelegten Prüfung nach Paragraph 2, des UMG übersehen habe, ebenso die erfolgte Zulassung gemäß Fachkundebeurteilungsverordnung auch für den Bereich Abfallwirtschaft und Bauteilbereiche. Der diesbezügliche Bescheid sei der Beschwerde angeschlossen.
Weiters sei nicht auf die Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen eingegangen worden. Sein Einstieg in den Lehrberuf 1988 sei verbunden gewesen mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater in den Bereichen der Abfall- und der Schrottwirtschaft sowie Kunststoffentsorgung. Er habe mehrere Jahre im Speziallehrgang für Kunststoffentsorgungstechnik am C unterrichtet, wo auch der Bau, der Betrieb und die Überwachung von Deponien gelehrt worden sei. Auch diese Erfahrungen seien im Ermittlungsverfahren nicht gewürdigt worden.
Weiters habe er 1998 den Lehrgang zur Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft besucht und auch die Zusatzqualifikation Abfallbeauftragter und Brandschutzbeauftragter erlangt. Während seiner Tätigkeit bei der B GmbH sei er auch für das sicherheitstechnische Zentrum der Organisation verantwortlich gewesen. Diesbezüglich wurde auf die der Beschwerde angeschlossen Anlage 2, Zeugnis SFK-Lehrgang verwiesen.
Weiters wurde vorgebracht, dass das Zeugnis der B GmbH im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, aber nicht richtig bewertet werde. Die Behörde hätte bei richtiger und vollständiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass alle facheinschlägigen Nachweisfelder im Zeugnis berührt und angesprochen würden. Es seien im sensiblen Bereich der Abfallwirtschaft umfassende Kenntnisse der facheinschlägigen Nachweisfelder im Sinne des zitierten Lehrgangs für eine Sachverständigenanerkennung im Abfallwirtschaftsbereich erforderlich. Die Verneinung der Qualifikation sei daher verfehlt und sachlich nicht begründet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Mit Schreiben vom 6. Jänner 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zur Zahl ***, insbesondere in das mit dem Feststellungsantrag vorgelegte Dienstzeugnis der B vom 30.9.2019, das Dekret betreffend die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der technischen Wissenschaften“ an den nunmehrigen Beschwerdeführer vom 28. Juni 1991, das Zeugnis der D vom 7.7.1998 betreffend die Abschlussprüfung zum Lehrgang für Sicherheitsfachkräfte mit den Zusatzqualifikationen Abfallbeauftragter und Brandschutzbeauftragter sowie den Bescheid des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.2.2014, ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat das Studium Maschinenbau-Verfahrensingenieurwesen an der technischen Universität *** mit dem akademischen Grad Doktor der technischen Wissenschaften am 28. Juni 1991 abgeschlossen.
Von 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2019 war er bei der B in folgenden Funktionen tätig:
Zuletzt verfügte er über für folgende Bereiche/Zertifizierungsverfahren aufrechte Berufungen/Zulassungen:
Die B GmbH ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Technisches Büro auf dem Fachgebiet Maschinenbau“
An der D hat er in der Zeit vom 19.1.1998 bis 26.6.1998 an einem Lehrgang für Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von 320 Unterrichtseinheiten mit den Zusatzqualifikationen Abfallbeauftragter, Brandschutzbeauftragter teilgenommen und die Abschlussprüfung erfolgreich am 7.7.1998 abgelegt.
Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer oder der Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt bzw. der Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges wurde ebenso nicht nachgewiesen wie der Abschluss des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 der 1. Teilgewerbe-Verordnung.Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer oder der Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt bzw. der Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges wurde ebenso nicht nachgewiesen wie der Abschluss des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9, der 1. Teilgewerbe-Verordnung.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere auf dem Dienstzeugnis der B vom 30.9.2019, worauf die Feststellungen betreffend die vom nunmehrigen Beschwerdeführer ausgeübten Funktionen bei der B GmbH beruhen, weiters auf dem Dekret betreffend die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der technischen Wissenschaften“ an den nunmehrigen Beschwerdeführer vom 28. Juni 1991, dem Zeugnis der D vom 7.7.1998 betreffend die Abschlussprüfung zum Lehrgang für Sicherheitsfachkräfte mit den Zusatzqualifikationen Abfallbeauftragter und Brandschutzbeauftragter sowie auf dem Bescheid des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.2.2014, ***.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
§ 18 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 18, GewO 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
…
§ 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet:
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Die gemäß § 376 Z. 62 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung) lautete:Die gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung) lautete:
Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:
Gegenstand
Mindestanzahl an Lehrstunden
1.
Erd- und Grundbaukunde
28
a) Boden- und Aushubklassen
b) Aushubmethoden
c) Baugrubensicherung (Abböschungen, Verbauten ua.)
d) Grundsätze bei Unterfangung von Bauteilen
e) Bodenaufschlüsse
f) rechtliche Grundlagen der Entsorgung
2.
Straßenbau
12
a) Herstellung des Unterbaues bis Feinplanie, Verdichtungsarbeiten
b) Grundbegriffe der Entwässerungsarbeiten, Drainagearbeiten
3.
Wasserbau
8
a) Böschungen
b) Ufersicherungen
c) Steinverbauten
d) rechtliche Grundlagen
4.
Vermessungskunde für Abrechnungsarbeiten
16
a) Handhabung der Vermessungsgeräte (einschließlich Nivellier- und Lasergerät)
b) Feldaufmaß, Führen von Arbeitsberichten
c) Absteckungsarbeiten
d) Massenermittlung
5.
Grundlagen für Abbrucharbeiten
24
a) einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung)
b) Vermittlung statischer Grundkenntnisse
–
vertikale und horizontale Kräfte
–
Ableitung der Kräfte
–
ruhende und dynamische Lasten
–
Eigengewichte von Bauteilen, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten
–
einfache Tragfähigkeitsberechnungen
c) Objektsbeurteilung
–
Lage des Objekts, Zufahrtsmöglichkeit, Zustand, Umgebung
–
allgemeine Konstruktion, Massivbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Stahl- oder Holzbau, Fertigteilbau, Skelettbau
–
Spannrichtungen, Tragfähigkeit, Belastbarkeit (durch Maschinen, Abbruchmaterial)
–
Decken
–
Gewölbe
–
Mauerwerk
–
Dachstühle
–
Sicherung der Umgebung
–
Einsatz von Maschinen, händischer Abbruch
d) Handhabung des Abbruchplanes
–
Inhalte
–
Vorgangsweise
e) Trennung, Entsorgung und Recycling der Abbruchmaterialien
6.
Maschinenkunde
4
a) Begriffsbestimmungen
–
Bagger
–
Lader
–
Planiergeräte
–
Schürfgeräte
–
Rohrverleger
–
Spezialmaschinen (Fräsen, Walzen)
b) Mechanik
c) Elektrik
d) Hydraulik
7.
Kalkulation und Abrechnung
16
a) Vor- und Nachkalkulation (K-Blätter)
–
K-Blätter (K2, K3, K3a)
–
Maschinenkalkulation
–
Ansätze
–
Kalkulationsanwendungen
b) Ausschreibung und Abrechnung unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren
8.
Arbeitssicherheit
12
a) Sicherheitsvorschriften
b) einschlägige aushangpflichtige Gesetze
c) Lastaufnahmemittel
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.
§ 376 Z. 62 GewO 1994 lautet:
§ 382 Abs. 85 GewO 1994 lautet:
(85) § 94 Z 12 und Z 53, § 150 Abs. 2a bis 2c, § 150 Abs. 17, § 151a, § 162, § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a und lit. b, § 376 Z 27 und 62 sowie § 379 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2017 treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (Anm.: 17.10.2017); gleichzeitig treten § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57, Z 60 und § 97 außer Kraft.(85) Paragraph 94, Ziffer 12 und Ziffer 53,, Paragraph 150, Absatz 2 a bis 2 c, Paragraph 150, Absatz 17,, Paragraph 151 a,, Paragraph 162,, Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a und Litera b,, Paragraph 376, Ziffer 27 und 62 sowie Paragraph 379, Absatz 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017, treten drei Monate nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft Anmerkung, 17.10.2017); gleichzeitig treten Paragraph 94, Ziffer eins,, Ziffer 17,, Ziffer 44,, Ziffer 57,, Ziffer 60 und Paragraph 97, außer Kraft.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2020 das Gewerbe „Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau“ angemeldet. Beim gegenständlichen Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z. 5 Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß § 5 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 31. Mai 2020 das Gewerbe „Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau“ angemeldet. Beim gegenständlichen Gewerbe handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994, sodass dafür gemäß Paragraph 5, GewO 1994 ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist. Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für dieses Gewerbe vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung erfüllt. Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 legt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung fest, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen sind.
Zwar ist gemäß § 376 Z. 62 Gewerbeordnung 1994 die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung) außer Kraft getretenen, wonach das gegenständliche Gewerbe ein Teilgewerbe war, hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, wird jedoch gemäß § 376 Z. 62 Gewerbeordnung 1994 weiterhin auf die in § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege abgestellt. Zwar ist gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994 die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung) außer Kraft getretenen, wonach das gegenständliche Gewerbe ein Teilgewerbe war, hinsichtlich der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf Erdbau, wird jedoch gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994 weiterhin auf die in Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, 1. Teilgewerbe-Verordnung genannten Belege abgestellt.
Demnach ist die Befähigung für das gegenständliche Gewerbe durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer oder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt, oder den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 nachzuweisen, jeweils verbunden mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit.Demnach ist die Befähigung für das gegenständliche Gewerbe durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer oder den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt, oder den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9, nachzuweisen, jeweils verbunden mit einer mindestens zweijährigen fachlichen Tätigkeit.
Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nach dem Studium Maschinenbau-Verfahrensingenieurwesen das Doktorat auf der technischen Universität abgeschlossen hat. Von 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2019 war er in verschiedenen Funktionen bei der B GmbH tätig war. Die B GmbH ist Inhaberin der Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Technisches Büro auf dem Fachgebiet Maschinenbau“, seit 31.1.2017 war der nunmehrige Beschwerdeführer auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma.
Im Hinblick darauf, dass die B GmbH nicht Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“, auch nicht in eingeschränkter Form ist, kann die Tätigkeit bei dieser Gesellschaft nicht als einschlägige fachliche Tätigkeit im Sinne § 8 der 1. Teilgewerbe-Verordnung gewertet werden, mögen auch einzelne Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei diesem Unternehmen fachlich verwandte Bereiche betroffen haben.Im Hinblick darauf, dass die B GmbH nicht Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Baumeister“, auch nicht in eingeschränkter Form ist, kann die Tätigkeit bei dieser Gesellschaft nicht als einschlägige fachliche Tätigkeit im Sinne Paragraph 8, der 1. Teilgewerbe-Verordnung gewertet werden, mögen auch einzelne Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei diesem Unternehmen fachlich verwandte Bereiche betroffen haben.
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, § 19, Rz. 6).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, 18.5.2005, 2004/04/0188; 18.5.2005, 2004/04/0211, 20.5.2015, Ro 2014/04/0032 u.a.). Der VwGH beruft sich im Erkenntnis vom 6.4.2005, 2004/04/0047, auf die vergleichbare frühere Rechtslage und auf sein Erkenntnis vom 9.10.2002, 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur. Danach kann die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Die individuelle Befähigung liegt bei Gewerben, bei denen als Befähigungsnachweis eine Befähigungsprüfung vorgeschrieben ist, nur im Falle der Beherrschung des gesamten Prüfungsstoffes, umfassend die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse auf allen in den betreffenden Befähigungsnachweis angeführten Sachgebieten vor vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013, Paragraph 19,, Rz. 6).
Somit ist zu prüfen, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. Ausbildung des Beschwerdeführers in gleicher Weise wie die nach § 8 Abs. 3 und § 9 der 1. Teilgewerbe-Verordnung geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen. Somit ist zu prüfen, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. Ausbildung des Beschwerdeführers in gleicher Weise wie die nach Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, der 1. Teilgewerbe-Verordnung geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 28. Juni 1991 das Studium an der technischen Universität *** mit dem akademischen Grad „Doktor der technischen Wissenschaften“ abgeschlossen. Bei der Firma B GmbH war er von Oktober 1999 bis Dezember 2004 als Auditor im Geschäftsbereich Managementsysteme tätig, von Jänner 2005 bis Dezember 2016 war er Leiter des Geschäftsbereichs Managementsysteme, von Juli 2016 bis September 2019 war er handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. 1998 hat er bei der D den Lehrgang zur Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft besucht und die Zusatzqualifikation Abfallbeauftragter und Brandschutzbeauftragter erlangt.
Wenn auch die 1. Teilgewerbe-Verordnung außer Kraft getreten ist, so ist § 8 Abs. 2 dennoch für den Gewerbeumfang des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, aufschlussreich. Demnach umfasst der Gewerbeumfang folgende Tätigkeiten: Wenn auch die 1. Teilgewerbe-Verordnung außer Kraft getreten ist, so ist Paragraph 8, Absatz 2, dennoch für den Gewerbeumfang des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, aufschlussreich. Demnach umfasst der Gewerbeumfang folgende Tätigkeiten:
Statisch belangreiche Tätigkeiten dürfen vom Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung eines hierzu Befugten (Baumeister…) vorgenommen werden.
Statisch belangreiche Tätigkeiten dürfen vom Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung eines hierzu Befugten (Baumeister…) vorgenommen werden.,
Abgesehen vom vorgelegten Dienstzeugnis der B GmbH hat der nunmehrige Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seine sonstigen Tätigkeiten vorgelegt. In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018 mit Hinweis auf E vom 30.11.2006, 2005/04/0163, mwN; 25.9.2012, 2010/04/0100; 25.1.2011, 2008/04/0031; 28.1.2008, 2005/04/0057 etc.). Abgesehen davon, dass die Behauptung des nunmehrigen Beschwerdeführers, seit 1988 Lehrer und Abteilungsvorstand für Maschinenbau an einer HTL sowie als Unternehmensberater im Bereich Abfallwirtschaft, Schrottwirtschaft und Kunststoffentsorgung gewesen zu sein, ebenso nicht durch entsprechende Zeugnisse oder Bestätigungen belegt wurde wie das Vorbringen, mehrere Jahre im Speziallehrgang für Kunststoffentsorgungstechnik am C unterrichtet zu haben, wo auch der Bau, der Betrieb und die Überwachung von Deponien gelehrt worden sei, vermag diese nicht näher substantiierte Behauptung nicht seine individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe nachzuweisen, wird doch der oben dargelegte Tätigkeitsumfang des gegenständlichen Gewerbes, zu dem u. a. auch der Aushub von Künetten oder der Abbruch von Bauwerken gehört, damit bei weitem nicht abgedeckt.Abgesehen vom vorgelegten Dienstzeugnis der B GmbH hat der nunmehrige Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seine sonstigen Tätigkeiten vorgelegt. In Anbetracht der Wortfolge „wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden“ in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären vergleiche VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018 mit Hinweis auf E vom 30.11.2006, 2005/04/0163, mwN; 25.9.2012, 2010/04/0100; 25.1.2011, 2008/04/0031; 28.1.2008, 2005/04/0057 etc.). Abgesehen davon, dass die Behauptung des nunmehrigen Beschwerdeführers, seit 1988 Lehrer und Abteilungsvorstand für Maschinenbau an einer HTL sowie als Unternehmensberater im Bereich Abfallwirtschaft, Schrottwirtschaft und Kunststoffentsorgung gewesen zu sein, ebenso nicht durch entsprechende Zeugnisse oder Bestätigungen belegt wurde wie das Vorbringen, mehrere Jahre im Speziallehrgang für Kunststoffentsorgungstechnik am C unterrichtet zu haben, wo auch der Bau, der Betrieb und die Überwachung von Deponien gelehrt worden sei, vermag diese nicht näher substantiierte Behauptung nicht seine individuelle Befähigung für das gegenständliche Gewerbe nachzuweisen, wird doch der oben dargelegte Tätigkeitsumfang des gegenständlichen Gewerbes, zu dem u. a. auch der Aushub von Künetten oder der Abbruch von Bauwerken gehört, damit bei weitem nicht abgedeckt.
Daran ändert auch nichts die Zulassung des Beschwerdeführers als Umweltgutachter sowie der von nunmehrigen Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang zur Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft mit der Zusatzqualifikation Abfallbeauftragter und Brandschutzbeauftragter, mag er auch als Sicherheitsfachkraft - wie vorgebracht, aber nicht durch Belege untermauert - für Baufirmen tätig gewesen sein.
Da somit weder die fachliche Ausbildung des nunmehrigen Beschwerdeführers noch seine Tätigkeiten in gleicher Weise wie die nach § 8 Abs. 3 und § 9 der 1. Teilgewerbe-Verordnung geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.Da somit weder die fachliche Ausbildung des nunmehrigen Beschwerdeführers noch seine Tätigkeiten in gleicher Weise wie die nach Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, der 1. Teilgewerbe-Verordnung geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen, war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zumal sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Erdbau; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.11.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021