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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2012, Zl. A14-17-4894/2012-5, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2012, Zl. A14-17-4894/2012-5, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß § 94 Z. 22 GewO 1994" gemäß § 19 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994" gemäß Paragraph 19, GewO 1994 abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, die Beschwerdeführerin habe als Nachweise für ihre individuelle Befähigung die folgenden Unterlagen vorgelegt:
o Positives Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, vom 2. November 2011 "über die am 27. Oktober abgelegte Arbeitsprobe";
o Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher;
o Versicherungsdatenauszug der "Österreichischen Sozialversicherung".
Nach Einräumung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Jänner 2012 mitgeteilt, dass sie bezüglich ihrer unternehmerischen Fähigkeiten eine siebenjährige Dienstzeit bei einer näher bezeichneten GmbH vorweisen könne. Bei dieser Tätigkeit sei sie für die Filiale verantwortlich und daher auch für den Warenbestand, den Wareneinkauf und den Warenverkauf zuständig gewesen. Für die korrekte Durchführung dieser Aufgaben seien selbstverständlich kaufmännische Fähigkeiten erforderlich gewesen, die sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der sieben Jahre auch angeeignet habe; sie habe in dieser Zeit durchgehend Kontakt mit betriebsfremden Personen, wie etwa Lieferanten und Kunden, gehabt. Die Beschwerdeführerin wolle die Tätigkeit des Friseurs und Perückenmachers als mobile Friseurin bis zu ihrem Pensionsantrittsalter ausüben und werde auch keine Dienstnehmer beschäftigen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel könnten nicht das Äquivalent zu den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) geforderten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen.
Nach dieser Verordnung sei nämlich neben einer einschlägigen Vorbildung und fachlichen Tätigkeiten ein zusätzlicher Nachweis von unternehmerischen Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich, der entweder durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine diese ersetzende Ausbildung bzw. durch eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung erbracht werden könne. Der Beschwerdeführerin mangle es in dieser Hinsicht an der erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Qualifikation; auch das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, welches als Beweismittel nach § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliege, bestätige lediglich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht, nicht jedoch in unternehmerischer Hinsicht.Nach dieser Verordnung sei nämlich neben einer einschlägigen Vorbildung und fachlichen Tätigkeiten ein zusätzlicher Nachweis von unternehmerischen Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich, der entweder durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine diese ersetzende Ausbildung bzw. durch eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung erbracht werden könne. Der Beschwerdeführerin mangle es in dieser Hinsicht an der erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Qualifikation; auch das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, welches als Beweismittel nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliege, bestätige lediglich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht, nicht jedoch in unternehmerischer Hinsicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung "über ein Jahr" als Friseurin gearbeitet und sich durch ihre siebenjährige Beschäftigung bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH auch ausreichende kaufmännische Fähigkeiten angeeignet. Auch wenn die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die individuelle Befähigung bildeten, so dürfe daraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, nur diese Vorschriften allein zögen die individuelle Befähigung nach sich. Darüber hinaus gehe aus dem vorgelegten Gutachten der Landesinnung der Friseure vom 2. November 2011 eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitze.
In der Verfahrensrüge bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine Erhebungen zu der entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob die Beschwerdeführerin ausreichende unternehmerische Qualifikationen aufweise, und sei insofern ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht nachgekommen; insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH hätte die belangte Behörde diese anleiten müssen, weitere Beweise für ihre unternehmerischen Qualifikationen vorzulegen.In der Verfahrensrüge bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine Erhebungen zu der entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob die Beschwerdeführerin ausreichende unternehmerische Qualifikationen aufweise, und sei insofern ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen; insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH hätte die belangte Behörde diese anleiten müssen, weitere Beweise für ihre unternehmerischen Qualifikationen vorzulegen.
2. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben - zu denen gemäß § 94 Z. 22 GewO 1994 auch das Gewerbe "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)" zählt - ist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 der Nachweis der Befähigung. 2. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben - zu denen gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 auch das Gewerbe "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)" zählt - ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.
Unter Befähigungsnachweis ist gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Unter Befähigungsnachweis ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2003, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, lautet wie folgt:
"Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:"Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040018.X00Im RIS seit
13.11.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012