TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/26 2012/04/0018

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §18 Abs1;
GewO 1994 §18;
GewO 1994 §19;
GewO 1994 §94 Z22;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2012, Zl. A14-17-4894/2012-5, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 2012, Zl. A14-17-4894/2012-5, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß § 94 Z. 22 GewO 1994" gemäß § 19 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. November 2011 auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994" gemäß Paragraph 19, GewO 1994 abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, die Beschwerdeführerin habe als Nachweise für ihre individuelle Befähigung die folgenden Unterlagen vorgelegt:

o Positives Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, vom 2. November 2011 "über die am 27. Oktober abgelegte Arbeitsprobe";

o Lehrabschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher;

o Versicherungsdatenauszug der "Österreichischen Sozialversicherung".

Nach Einräumung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Jänner 2012 mitgeteilt, dass sie bezüglich ihrer unternehmerischen Fähigkeiten eine siebenjährige Dienstzeit bei einer näher bezeichneten GmbH vorweisen könne. Bei dieser Tätigkeit sei sie für die Filiale verantwortlich und daher auch für den Warenbestand, den Wareneinkauf und den Warenverkauf zuständig gewesen. Für die korrekte Durchführung dieser Aufgaben seien selbstverständlich kaufmännische Fähigkeiten erforderlich gewesen, die sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der sieben Jahre auch angeeignet habe; sie habe in dieser Zeit durchgehend Kontakt mit betriebsfremden Personen, wie etwa Lieferanten und Kunden, gehabt. Die Beschwerdeführerin wolle die Tätigkeit des Friseurs und Perückenmachers als mobile Friseurin bis zu ihrem Pensionsantrittsalter ausüben und werde auch keine Dienstnehmer beschäftigen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel könnten nicht das Äquivalent zu den in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) geforderten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen.

Nach dieser Verordnung sei nämlich neben einer einschlägigen Vorbildung und fachlichen Tätigkeiten ein zusätzlicher Nachweis von unternehmerischen Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich, der entweder durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine diese ersetzende Ausbildung bzw. durch eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung erbracht werden könne. Der Beschwerdeführerin mangle es in dieser Hinsicht an der erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Qualifikation; auch das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, welches als Beweismittel nach § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliege, bestätige lediglich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht, nicht jedoch in unternehmerischer Hinsicht.Nach dieser Verordnung sei nämlich neben einer einschlägigen Vorbildung und fachlichen Tätigkeiten ein zusätzlicher Nachweis von unternehmerischen Kenntnissen und Fähigkeiten erforderlich, der entweder durch die Ablegung der Unternehmerprüfung oder durch eine diese ersetzende Ausbildung bzw. durch eine Tätigkeit als Selbständiger, Betriebsleiter oder in leitender Stellung erbracht werden könne. Der Beschwerdeführerin mangle es in dieser Hinsicht an der erforderlichen kaufmännisch-rechtlichen Qualifikation; auch das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, welches als Beweismittel nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliege, bestätige lediglich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht, nicht jedoch in unternehmerischer Hinsicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung "über ein Jahr" als Friseurin gearbeitet und sich durch ihre siebenjährige Beschäftigung bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH auch ausreichende kaufmännische Fähigkeiten angeeignet. Auch wenn die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die individuelle Befähigung bildeten, so dürfe daraus keinesfalls der Schluss gezogen werden, nur diese Vorschriften allein zögen die individuelle Befähigung nach sich. Darüber hinaus gehe aus dem vorgelegten Gutachten der Landesinnung der Friseure vom 2. November 2011 eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitze.

In der Verfahrensrüge bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine Erhebungen zu der entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob die Beschwerdeführerin ausreichende unternehmerische Qualifikationen aufweise, und sei insofern ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht nachgekommen; insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH hätte die belangte Behörde diese anleiten müssen, weitere Beweise für ihre unternehmerischen Qualifikationen vorzulegen.In der Verfahrensrüge bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe keine Erhebungen zu der entscheidungswesentlichen Frage durchgeführt, ob die Beschwerdeführerin ausreichende unternehmerische Qualifikationen aufweise, und sei insofern ihrer Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen; insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der K. Bio-Diesel Vertriebs GmbH hätte die belangte Behörde diese anleiten müssen, weitere Beweise für ihre unternehmerischen Qualifikationen vorzulegen.

2. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben - zu denen gemäß § 94 Z. 22 GewO 1994 auch das Gewerbe "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)" zählt - ist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 der Nachweis der Befähigung. 2. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben - zu denen gemäß Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 auch das Gewerbe "Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)" zählt - ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.

Unter Befähigungsnachweis ist gemäß § 16 Abs. 2 GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Unter Befähigungsnachweis ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl. II Nr. 47/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2003, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, lautet wie folgt:

"Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:"Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1.Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2.Ziffer 2
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
              3.              Zeugnisse über
              a)              die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
              b)              eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
              4.              Zeugnisse über
              a)              den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
              b)              eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
              5.              Zeugnisse über
              a)              eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
              b)              eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger."
              3.              Kann der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. 3. Kann der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher nach ständiger hg. Rechtsprechung am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2011, Zl. 2008/04/0031, mwN).Beim "individuellen Befähigungsnachweis" im Sinn des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher nach ständiger hg. Rechtsprechung am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2011, Zl. 2008/04/0031, mwN).
              4.              Die belangte Behörde hat somit zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 nachgewiesen hat, zu Recht die Bestimmungen der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung als Maßstab herangezogen. 4. Die belangte Behörde hat somit zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin durch die von ihr beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 nachgewiesen hat, zu Recht die Bestimmungen der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung als Maßstab herangezogen.
Der belangten Behörde ist weiters auch darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr vorgelegten Beweismittel - insbesondere des Lehrabschlussprüfungszeugnisses - im Verwaltungsverfahren eine Tätigkeit hätte nachweisen müssen, die der in Z. 3 lit. b der Verordnung zusätzlich geforderten (arg. "und") ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gleichwertig wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2010/04/0048); die belangte Behörde hat somit richtigerweise auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung abgestellt.Der belangten Behörde ist weiters auch darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr vorgelegten Beweismittel - insbesondere des Lehrabschlussprüfungszeugnisses - im Verwaltungsverfahren eine Tätigkeit hätte nachweisen müssen, die der in Ziffer 3, Litera b, der Verordnung zusätzlich geforderten (arg. "und") ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gleichwertig wäre vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2010/04/0048); die belangte Behörde hat somit richtigerweise auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung abgestellt.
Diesen Nachweis einer gleichwertigen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit (als Friseurin und Perückenmacherin) hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gerade nicht erbracht; vielmehr hat sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre siebenjährige Dienstzeit bei einem Unternehmen berufen, ohne aber irgendeinen Zusammenhang ihrer Tätigkeiten dort mit dem Gewerbe der Friseure und Perückenmacher zu behaupten. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre lediglich "über ein Jahr" als Friseurin gearbeitet habe.
              5.              Zu dem Beschwerdevorbringen zu dem Schreiben der Landesinnung der Friseure vom 2. November 2011 ist Folgendes auszuführen:
Zwar weisen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 auf die Möglichkeit der Behörde hin, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen". Allerdings sind auch im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, mwN).Zwar weisen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 auf die Möglichkeit der Behörde hin, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen". Allerdings sind auch im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, mwN).
In dem im vorliegenden Fall von der Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung der Friseure, verfassten "Gutachten zum Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung" vom 2. November 2011 wird nach Hinweisen auf den Antrag der Beschwerdeführerin, auf eine von dieser abgelegte "Arbeitsprobe" vom 27. Oktober 2011 und auf die Friseure- und Perückenmacher-Verordnung lediglich wie folgt ausgeführt:
"Die Landesinnung der Friseure ist zur Überzeugung gekommen, dass die für das angestrebte Gewerbe erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen sind. (siehe beigeschlossenes Protokoll)."
Aus dem ebenfalls in den Verwaltungsakten enthaltenen Protokoll über die Arbeitsprobe der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 ist ersichtlich, dass an jenem Tag die fachliche Ausführung einzelner, von der Beschwerdeführerin ausgeführter Arbeitsschritte (etwa Hochsteckfrisur, Tagesfrisur, Dauerwelle, Färbung, Schnitt oder Rasur) beurteilt wurde.
Wenn die belangte Behörde angesichts des Inhaltes dieser Urkunde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich daraus lediglich fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ableiten ließen, nicht jedoch eine mit Blick auf Z. 3 lit. b der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung ausreichende unternehmerische Qualifikation, so ist dies durch den Gerichtshof nicht zu beanstanden.Wenn die belangte Behörde angesichts des Inhaltes dieser Urkunde beweiswürdigend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich daraus lediglich fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin ableiten ließen, nicht jedoch eine mit Blick auf Ziffer 3, Litera b, der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung ausreichende unternehmerische Qualifikation, so ist dies durch den Gerichtshof nicht zu beanstanden.
              6.              Entgegen der in der Verfahrensrüge der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es in Anbetracht der Wortfolge "wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO 1994 Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0163, mwN). 6. Entgegen der in der Verfahrensrüge der Beschwerde vertretenen Auffassung ist es in Anbetracht der Wortfolge "wenn durch die beigebrachten Beweismittel … nachgewiesen werden" in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2005/04/0163, mwN).
Mit Blick auf diese Mitwirkungspflicht und das in § 41 Abs. 1 VwGG normierte Neuerungsverbot sah sich der Senat nicht veranlasst, die in der Verhandlung beantragte weitere Äußerung der Wirtschaftskammer Steiermark einzuholen.Mit Blick auf diese Mitwirkungspflicht und das in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG normierte Neuerungsverbot sah sich der Senat nicht veranlasst, die in der Verhandlung beantragte weitere Äußerung der Wirtschaftskammer Steiermark einzuholen.
              7.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
              8.              Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. September 2012

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040018.X00

Im RIS seit

13.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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